Building-right holder may apply without landowner consent

BRKE II Nr. 0011/2002Baurekursgericht29.01.2002Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellant sought a building permit for an annex to a building erected under a registered building right. The lower authority refused the permit for the roof access and roof terrace because the landowner had not consented. The commission held that a building-right holder is generally entitled to file the permit application without additional consent from the landowner, since the building right grants the right to build and civil-law disputes over the scope of the servitude are for the civil courts. The appeal was therefore upheld and the matter remanded for substantive review.

Omnilex-Regeste

§ 310 Abs. 3 PBG; Art. 675 Abs. 1 ZGB; building permit application by holder of a building right; landowner consent is not a prerequisite where the applicant is building-right entitled. The building authority must confine itself to examining whether the project manifestly infringes third-party rights; it is not to resolve civil-law disputes concerning the existence, scope, or revocation of consent. A building-right holder is, in principle, to be treated as alone authorized to apply for approval within the servitude's scope; objections based on alleged violations of the building right belong before the civil courts (consid. 3-5).

Gesamter Gesetzestext

BRKE II Nr. 11/2002 vom 29. Januar 2002in BEZ 2002 Nr. 13 2. Der Rekurrent beabsichtigt die Erstellung eines Anbaus an das streitbetroffe- ne Gebäude. Dieses wurde seinerzeit aufgrund eines zwischen dem Rechtsvorgän- ger des Rekurrenten und der Eigentümerin des Grundstücks begründeten Baurechts errichtet. Die Vorinstanz verweigerte die baurechtliche Bewilligung für den Dachaufgang und die begehbare Dachterrasse «mangels Zustimmung der Grundeigentümerin». 3. Die Baubewilligung istdie behördliche Feststellung, dass einem Bauvorha- ben keine öffentlichrechtlichen Hindernisse namentlich aus dem Baupolizeirecht entgegenstehen (RB 1983 Nrn. 106 und 107 = BEZ 1983 Nr. 18, auch zum folgen- den; BGE 103 Ib 209, 107 Ib 39). Demgemäss bestimmt § 320 Halbsatz 1 PBG: «Die Baubewilligung ist zu erteilen, wenn das Bauvorhaben den Vorschriften dieses Ge- setzes und der ausführenden Verfügungen entspricht». Diese Feststellung hängt nicht von der Person des Baugesuchstellers, sondern von den sachlichen Merkma- len des Bauvorhabens ab (vgl. Egger, Einführung in das zürcherische Baurecht, 1970, S. 18). Die Baubewilligung wird wohl einer bestimmten Person, dem Bauherrn, erteilt, doch richtet sie sich nur auf das Unternehmen, das Bauvorhaben in seiner konkretenGestalt und Ausführung. Für die Baubehörde ist in persönlicher Hinsicht allein wesentlich, dass ihr eine verantwortliche Person gegenübersteht. Der Begriff des Baugesuchstellers oder Bauherrn ist daher verwaltungsrechtlich sehr weit ge- fasst. Anderseits ist es der Baubehörde nicht zuzumuten, in anspruchsvoller und häu- fig zeitraubender Mühewaltung Bauvorhaben zu prüfen, deren Verwirklichung zum vornherein am Widerstand alleinverfügungsberechtigter oder mitberechtigter Dritter scheitert. § 310 Abs. 3 PBG verlangt daher, dass der Baugesuchsteller, der nicht Grundeigentümer ist, seine Berechtigung zur Einreichung des Baugesuches nach- zuweisen hat. § 5 lit. m der Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember 1997 (BVV) verdeutlicht diese Vorschrift dahingehend, dass derBaugesuchsteller, der nicht al- leinverfügungsberechtigter Grundeigentümer ist, den schriftlichen Nachweis der Be- rechtigung zur Einreichung des Baugesuches vorzulegen hat. Beide Bestimmungen sind reine Ordnungsvorschriften, die darauf abzielen, den Baubehörden unnötige Amtshandlungen zu ersparen. Da zudem der verfügungsberechtigte Grundeigentü- mer ganz allgemein ein schützenswertes Interesse daran hat, dass sein Eigentum nicht in unrechtmässiger Weise beeinträchtigt wird, verfolgen diese Vorschriften auch denweiteren Zweck, dass die Behörden nicht wider besseres Wissen zu einem Verfahren Hand bieten, welches die Eigentumsgarantie Dritter zu verletzen geeignet ist (BEZ 1983 Nr. 18). Die Baubehörden haben sich freilich auf die Prüfung der Fra-

ge zu beschränken, ob das Bauvorhaben offenkundig Eigentumsrechte Dritter ver- letzen könnte; es ist nicht Sache der Baubehörde, Eigentumsverhältnisse wie der Zivilrichter imeinzelnen und endgültig aufzuklären. 4. Gemäss Art. 675 Abs. 1 ZGB können Bauwerke und andere Vorrichtungen, die auf fremdem Boden eingegraben, aufgemauert oder sonstwie dauernd auf oder unter der Bodenfläche mit dem Grundstück verbunden sind, einen besonderen Ei- gentümer haben, wenn ihr Bestand als Dienstbarkeit in das Grundbuch eingetragen ist. Mit dem Institut des Baurechts soll die rechtliche Verknüpfung von Boden und Baute gelockert, das heisst die Durchbrechung des Akzessionsprinzips ermöglicht werden. Das Baurecht schafft ein vom Grundeigentum unabhängiges Verkehrsgut, das eines eigenen Schicksals fähig ist. Als Eigentümer der Baute steht der Baube- rechtigte in den Rechten und Pflichten eines Grundeigentümers. Dem dergestalt Baurechtsberechtigten ist grundsätzlich ein selbständiges Recht zur Stellung eines Baugesuches zuzugestehen, und es bedarf keinerzusätzli- chen Zustimmung des Eigentümers des zur Überbauung vorgesehenen Grundstücks zum Bauvorhaben (vgl. P. Leutenegger, Das formelle Baurecht der Schweiz, 1974, S. 119; Ch. Fritzsche/P. Bösch, Zürcher Planungs-und Baurecht, 2000, S. 459). Mit anderen Worten ist der Baurechtsnehmer «alleinverfügungsberechtigt» im Sinne von § 310 Abs. 3 PBG, wird doch mit der Bestellung des Baurechts das Recht zur Über- bauung des Baugrundstücks gerade eingeräumt. Soweit sich der Baurechtsnehmer nicht an vereinbarte Bestimmungen über Inhalt und Umfang des Baurechts hält, ste- hen dem Grundeigentümer die Rechtsbehelfe nach Art. 641 Abs. 2 ZGB zu, und es ist nicht Sache der Baubehörde, im einzelnen abzuklären, ob der Eigentümer des Baugrundstückes durch das Bauvorhaben in unrechtmässiger Weise beeinträchtigt werden könnte. Nur bei ganz offenkundigen Verstössen ist ohne entsprechenden Berechtigungsnachweis auf eine Projektbeurteilung zu verzichten. Dass hier solche den Inhalt und den Umfang der Dienstbarkeit verletzende Um- stände vorliegen sollen, macht die Vorinstanz selber nicht geltend. Vielmehr hat sie allein wegen der fehlenden bzw. widerrufenen Zustimmung zu einem Teil des Bau- projekts diesbezüglich keine Prüfung vorgenommen, welcher Umstand allein selbst- verständlich noch keineEigentumsverletzung indiziert. Ob die beabsichtigten bauli- chen Massnahmen mit dem Inhalt des in Rede stehenden Baurechts vereinbart sei- en oder nicht bzw. ob und inwieweit die ursprüngliche Zustimmung dazu vom Bau- rechtsbelasteten überhaupt widerrufen werden konnte, sind Fragen des Zivilrechts; allfällige Streitigkeiten darüber wären vor den Zivilgerichten auszutragen. 5. Diese Erwägungen führen zur Gutheissung des Rekurses. Die Vorinstanz ist einzuladen, das Baugesuch auch bezüglich des Dachaufganges und der Nutzung der Dachterrasse materiell zu behandeln.

Schlagwörter

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Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether a holder of a building right needs the landowner's consent to file a building permit application for works covered by the building right.

Extrahierter Entscheid

No. A building-right holder is, in principle, entitled to submit the application on its own and does not need additional landowner consent for the project.

Extrahierte Begründung

Under the building-right regime, the right to build is granted through the servitude itself; the building-right holder is treated as exclusively authorized within the meaning of § 310 Abs. 3 PBG. Land registry and civil-law issues about the scope of the servitude are for civil courts, and the building authority only checks obvious third-party rights violations.

Kernrechtsfrage

Whether the permit application could be rejected without substantive review because the landowner's consent to part of the project had been missing or revoked.

Extrahierter Entscheid

No. The absence or revocation of consent to part of the project did not by itself justify refusing a substantive building-law review.

Extrahierte Begründung

The authority may refuse further review only where an infringement of third-party property rights is manifest. Here, such an obvious violation was not shown; disputes about the content and scope of the building right must be resolved civilly.

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