BRKE II Nr. 0002/2005 vom 13. Januar 2005in BEZ 2005 Nr. 14 Am 4. Oktober 2002 unterbreitete das kantonale Tiefbauamt der Gemeinde X ein Strassenprojekt zur Äusserung von Begehren im Sinne von § 12 des Strassengesetzes (StrG). Das Projekt sah die Erstellung eines Gehweges entlang der B-Strasse im Weiler T sowie die Verschmälerung und Erneuerung der Fahrbahn vor. Der Gemeinderat X stimmte dem Projekt im Anhörungsverfahren gemäss § 12 StrG am 5. November 2002 zu; gleichzeitig lehnte er die Übernahme eines pauschalen Kostenbeitrages von Fr. 50 000 ab. Vom 21. März bis 21. April 2003 wurde das Projekt gemäss §§ 16 f. StrG öffent- lich aufgelegt. Innerhalb der Auflagefrist ging eine gemeinsame Einsprache von drei An- stössern ein, die aufgrund des Strassenbauvorhabens Land abzutreten hätten. Mit Be- schluss vom 9. Dezember 2003 bewilligte der Gemeinderat X in teilweiser Wiedererwä- gung seines Beschlusses vom 5. November 2002 einen Betrag von pauschal Fr. 50 000 als Interessenbeitrag der Gemeinde an die Kosten des Projektes. In der Folge setzte die Baudirektion mit Verfügung vom 12. Juli 2004 das Strassenprojekt fest, wies die Ein- sprache ab und bewilligte einen Objektkredit für die Bauausführung. In der Rechtsmit- telbelehrung wurde als Rekursinstanz der Regierungsrat angeführt. Gegen diese Verfügung erhoben die Einsprechenden rechtzeitig Rekurs an den Regierungsrat, welcher nach Durchführung eines Vernehmlassungsverfahrens am 17. November 2004 auf den Rekurs nicht eintrat und das Geschäft zuständigkeitshalber an die Baurekurs kommission II überwies. Diese tritt ihrerseits auf den Rekurs nicht ein und weist das Geschäft zur Erledigung an den Regierungsrat zurück. Aus den Erwägungen: 2. c) (...) Zur Begründung führt der Regierungsrat unter anderem aus, der Festset- zungsentscheid gemäss §§ 15 ff. StrG schliesse gemäss § 309 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) die baurechtliche Bewilligung ein. Für Projekte ausserhalb der Städte Zürich und Winterthur verweise die Bestimmung von § 17 Abs. 4 StrG für die Möglichkeit des Weiterzugs von Einspracheentscheiden der Festsetzungsinstanz mit der Formulierung «nach den Vorschriften über die Verwaltungsrechtspflege» auf die Regelung imPlanungs- und Baugesetz und im Verwaltungsrechtspflegegesetz. Die in § 329 Abs. 2 lit. a bis e PBG abschliessend aufgezählten Fälle stellten einen Ausnahme- katalog zum Grundsatz der Zuständigkeit der Baurekurskommissionen dar. Der Regie- rungsrat lege den Wortlaut dieser Bestimmung in konstanter Praxis restriktiv aus. Vor- liegend sei eine Ausnahme nach § 329 Abs. 2 lit. a bis d PBG nicht gegeben. Auch sei- en die Voraussetzungen von § 329 Abs. 2 lit. e PBG nicht erfüllt, denn der angefochtene Entscheid der Baudirektion sei mit denjenigen der örtlichen Baubehörde vom 5. Novem- ber 2002 und vom 9. Dezember 2003 verbunden. (...)
chen Verkehrsanlage keine Baubewilligung sensu technico notwendig ist. Das Vorhan- densein des Rechtstitels für die Projektverwirklichung wird vielmehr durch die Projekt- genehmigung (§§ 16 und 17 StrG) festgestellt (R. A. Koch, Das Strassenrecht des Kan- tons Zürich, 1997, S. 198 f.). Somit liegt weder mit dem angefochtenen Entscheid eine baurechtliche Bewilligung vor, noch ist dieser Entscheid mit einer Baubewilligung der örtlichen Baubehörde ver- bunden, weshalb nicht die Baurekurskommission II für die Behandlung der Streitsache zuständig ist, sondern wie erwähnt als allgemeines Rechtsmittel gegen Anordnungen der Direktionen der Rekurs an den Regierungsrat vorgesehen ist.