BRKE I Nr. 715und 716/1991vom 22. November 1991 in BEZ 1992 Nr. 9 2. a) Die Stadt X. beabsichtigt, an der Y.Strasse vor der Liegenschaft Pol.Nr. Z eine neue Bushaltestelle einzurichten. Zu den Haltestelleninstallationen gehört eine rund 7 m lange, 2.5 m hohe Wetterschutzwand mit einem 1.7 m auskragenden Dach. Diese Witterungsschutzeinrichtung ist Gegenstand des angefochtenen Be- schlusses. b) Die Y.-Strasse ist im fraglichen Bereich gemäss dem regionalen Verkehrs- plan eine (zur Abklassierung vorgesehene) regionale Hauptverkehrsstrasse. 5. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über den Bau und den Unterhalt der öf- fentlichen Strassen vom 27. September 1981 (StrassG) werden in den Städten Zü- rich und Winterthur nicht nur die Gemeindestrassen (vgl. § 6 StrassG), sondern auch die Strassen mit überkommunaler Bedeutung vom kommunalen Bauträger erstellt, ausgebaut und unterhalten. Ueberkommunale Bedeutung haben die Strassen des kantonalen und regionalen Verkehrsplans (§ 43 Abs. 2 StrassG). Die Bau- und Un- terhaltspflicht erstreckt sich auf alle Teile der Strasse und die zugehörigen Nebenan- lagen (§ 7 StrassG). Zur Strasse gehören ausser den Flächen für den fliessenden und ruhenden öffentlichen und privaten Verkehr alle dem bestimmungsgemässen Gebrauch, der technischen Sicherung und dem Schutz der Umgebung dienenden Bauten und Einrichtungen (§ 3 StrassG). Als Nebenanlagen zu Strassen bezeichnet das Gesetz alle Anlagen, die gemäss Planungs- und Baugesetz durch Baulinien für Betriebs anlagen zu Verkehrsbauten gesichert werden können (§ 4 Abs. 1 StrassG). Das Planungs- und Baugesetz enthält keine abschliessende Aufzählung von Einrichtungen, die als Betriebsanlagen zu Verkehrsbauten durch Baulinien gesichert werden können,sondern nennt beispielhaft Parkhäuser, Grossparkierungsanlagen, Unterhalts-, Ueberwachungs- und Versorgungsdienste (vgl. § 96 Abs. 2 lit. b PBG). Dass aber auch in dieser Vorschrift nicht ausdrücklich erwähnte Anlagen, die dem Betrieb des auf der Strasse abgewickelten öffentlichen Verkehrs unmittelbar dienen (soweit sie nicht als Strassenbestandteile im Sinne von § 3 StrassG zu qualifizieren sind), zumindest als Betriebsanlagen der betreffenden Strasse im Sinne von § 96 Abs. 2 lit. b PBG angesehen werden müssen, kann nicht ernstlich in Zweifel gezogen werden. Anlagen wie Haltestellentafeln, Billettautomaten sowie Sitzgelegenheiten und Witterungsschutz für wartende Passagiere etc. weisen einen mindestens eben- so engen Bezug zur Strasse selbst auf wie etwa Parkhäuser für den Privatverkehr, und es besteht offenkundig auch ein öffentliches Interesse daran, solche Einrichtun- gen durch Baulinien sichern zu können. Die Gegenstand des angefochtenen Be- schlusses bildende Buswartehalle stellt demnach ebenso wie die von den Rekurren- ten in erster Linie bekämpfte Einrichtung einer Bushaltestelle ein Vorhaben dar, das
der Baupflicht nach § 7 StrassG untersteht. 6. a) Gemäss § 45 Abs. 1 StrassG arbeiten in den Städten Zürich und Winter- thur die Stadträte die Projekte für die gemäss § 43 Abs. 1 StrassG zu erstellenden, auszubauenden oder zu unterhaltenden Strassen aus; sie geben der Baudirektion sowie den interessierten regionalen Planungsvereinigungen und Nachbargemeinden in geeigneten Bearbeitungsstadien Gelegenheit zur Aeusserung von Begehren. Die bereinigten Projekte bedürfen der Genehmigung durch den Regierungsrat; mit dem Genehmigungsgesuch ist darzulegen, ob und in welcher Weise den Begehren Rechnung getragen werden konnte (§ 45 Abs. 2 StrassG). b) Hinsichtlich der Mitwirkung der Bevölkerung bei der Projektierung von Staats- strassen durch die Baudirektion und von Gemeindestrassen durch das nach der Gemeindeordnung zuständige Organ besagt § 13 Abs. 1 StrassG, dass die Projekte vor der Kreditbewilligung in einer Orientierungsversammlung oder durch öffentliche Auflage zur Stellungnahme zu unterbreiten seien; bei Projekten von untergeordneter Bedeutung könne auf ein solches Vorgehen verzichtet werden. Mangels einer ab- weichenden Regelung in den Vorschriften unter dem Titel "Uebertragung von Zu- ständigkeiten an die Gemeinden" (VI. Titel, §§ 43 - 58 StrassG) gilt diese Vorschrift gemäss § 58 StrassG, ebenso wie die Bestimmung über Projektierungsgrundsätze (§ 14 StrassG) und über den Rechtsschutz (§ 15 StrassG), auch für Projektierungen der Erstellung, des Ausbaus und des Unterhalts von Strassen überkommunaler Be- deutung durch die Stadträte von Zürich und Winterthur. c) Gemäss § 309 Abs. 2 PBG schliesst die Genehmigung von Projekten betref- fend die Erstellung oder Veränderung von Verkehrsanlagen und Gewässern im Sin- ne des Gesetzes betreffend die Abtretung von Privatrechten durch das zuständige Organ die baurechtliche Bewilligung mit ein. 7. a) Ob im vorliegenden Fall für das umstrittene Vorhaben ein den Vorschriften des Strassengesetzes entsprechendes Projektierungsverfahren durchgeführt wurde, ob eine Projektgenehmigung durch das zuständige Organ vorliege und ob die Rekur- renten ihre nachbarlichen Rechte im Strassenprojektierungs- oder -genehmigungs- verfahren bzw. der Verweisung von § 15 Abs.1 StrassG entsprechend in einem Ver- fahren gemäss kantonaler Enteignungsgesetzgebung hinreichend wahrnehmen konnten oder hätten wahrnehmen können, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Allerdings ist dies für den hier zu treffenden Entscheid ohne Belang. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich zum Verhältnis zwi- schen dem Strassenprojektierungs-, dem Projektgenehmigungs- und dem Enteig- nungsverfahren einerseits sowie dem baurechtlichen Bewilligungsverfahren anderer- seits steht das letztgenannte ohnehin nicht als Alternative zu den erstgenannten zur Verfügung (vgl. BEZ 1990 Nr. 1 = RB 1990 Nr. 102). c) Da nach dem Gesagten die Ueberprüfung des gesamten Haltestellenprojekts auf die Einhaltung der einschlägigen öffentlichrechtlichen Vorschriften hin gezwun- genermassen im Strassenprojektierungs-, Projektgenehmigungs-oder in einem zur Gewährleistung des Rechtschutzes durchzuführenden Enteignungsverfahren vorge- nommen werden muss, war die Erteilung einer baurechtlichen Bewilligung, welche besagt, dass einem Teil dieses Vorhabens keine öffentlichrechtlichen Hindernisse namentlich aus dem geltenden Baupolizeirecht entgegenstehen (RB 1967 Nr. 58 mit Zitaten; RB 1975 Nr. 115 = ZBI 76, 423 = ZR 74 Nr. 87; Egger, Einführung in das
zürcherische Baurecht, 1970, S. 16 f.; BGE 100 la 40) nicht zulässig. Die Baubehör- de der Stadt X. war für die baurechtliche Beurteilung der mit dem umstrittenen Be- schluss bewilligten Wartehalle ebensowenig zuständig, wie die Baurekurskommissi- on Idas Vorhaben im baurechtlichen Rekursverfahren materiell überprüfen kann. Der angefochtene Beschluss ist daher in Gutheissung der Rekurse aufzuheben, und die Rekursgegnerin ist zur Realisierung ihres Vorhabens auf das bzw. die Ver- fahren nach Strassengesetz und Abtretungsgesetz zu verweisen.