BRKE I Nrn. 0339-0340/2005 vom 9. Dezember 2005 in BEZ 2006 Nr. 22 Der Bauvorstand der Gemeinde X hat in einer späteren «Ergänzungsbewilli- gung» zur Baubewilligungfür 27 Reiheneinfamilienhäuser Folgendes statuiert: «Im Einflussbereich des Flughafens Zürich-Kloten gelten die erhöhten Anforde- rungen an die Schalldämmung der Aussenhülle nach SIA-Norm 181
3.2. Der Schallschutz an neuen Gebäuden ist in Art. 21 des Umweltschutzge- setzes (USG) geregelt. Wer ein Gebäude erstellen will, das dem längeren Aufenthalt von Personen dienen soll, muss einen angemessenen baulichen Schutz gegen Aus- sen-und Innenlärm sowie gegen Erschütterungen vorsehen (Abs. 1). Der Bundesrat bestimmt durch Verordnung den Mindestschutz (Abs. 2). Gestützt hierauf hat der Bundesrat Art. 32 LSV erlassen. Nach dem hier interessierenden Abs. 1 dieser Be- stimmung sorgt der Bauherr eines neuen Gebäudes dafür, dass der Schallschutz bei Aussenbauteilen und Trennbauteilen lärmempfindlicher Räume sowie bei Treppen und haustechnischen Anlagen den anerkannten Regeln derBaukunde entspricht. Als solche gelten beim Lärm der zivilen Flugplätze mit Verkehr von Grossflugzeugen die erhöhten Anforderungen und beim Lärm der übrigen ortsfesten Anlagen insbesonde- re die Mindestanforderungen nach der SIA-Norm 181. Zu prüfen ist, obdie streitbetroffenen Grundstücke unter dem Aspekt der darge- legten Flugbelärmung unter diese Vorschrift fallen. Unbestritten ist, dass diesfalls die Schalldämmung im Sinne der angefochtenen Auflagen verbessert werden müsste, während andernfalls die projektierte bzw. realisierte Schalldämmung genügt. 3.3. Die Vorinstanz beruft sich auf ein Schreiben vom 26. Oktober 2000, mit welchem die Abteilung Lärmbekämpfung des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) auf entsprechende Anfrage der Fachstelle Lärmschutz der Baudirektion des Kantons Zürich Folgendes mitteilte: Eine spürbare Störung der Bevölkerung durch Fluglärm setze bereits bei Belas- tungen um die Planungswerte ein. Die raumplanerischen Wirkungen der Lärm- schutzverordnung griffen ebenfalls ab den Planungswerten. Bei diesen Belastungen seien die erhöhten Schallschutzanforderungen deshalb auf jeden Fall zu verlangen. Dabei genüge es, wenn entweder die Tages-oder die Nachtgrenzwerte überschritten seien. Grundsätzlich erachte das Bundesamt indes eine Anwendung der erhöhten Schallschutzanforderungen im Sinne der Vorsorge auch unterhalb der Planungswer- te als sinnvoll, da speziell für den Bereich Fluglärm «klassische» Lärmbekämp- fungsmassnahmen kaum angewendet werden könnten und ein wirksamer Lärm- schutz imEinflussbereich von expandierenden Flughäfen nur Vorteile für die Bewoh- ner mit sich bringe. 3.4.1. Das Erfordernis, im Bereich von Zivilflughäfen mit Grossflugzeugverkehr die erhöhten Schallschutzanforderungen gemäss SIA-Norm 181 zu stellen, wurde mit der Revision vom 12. April 2000 in Art. 32 LSV aufgenommen. Diese Revision bein- haltete Verschiedenes. Unter anderem wurden für alle zivilen Flugplätze Lärmbelas- tungsgrenzwerte eingeführt und in den bestehenden Anhang 5 der Lärmschutzver- ordnung integriert (erneut revidiert am 31. Mai 2001). Die Lärmzonen des Luftfahrt- rechtes, die bisher als raumplanerisches Steuerungsinstrument gedient hatten, wur- den zu Gunsten der Lärmbelastungskataster der Lärmschutzverordnung aufgeho- ben. Schliesslich wurden die bisher im Luftfahrtrecht aufgeführten fluglärmspezifi- schen Schallschutznormen mit dem besagten Verweis auf die SIA-Norm 181 in die Lärmschutzverordnung überführt. Im Zuge dieser Änderungen wurden die Art. 40-47 der Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt vom23. November 1994 (VIL) und die Verordnung über die Lärmzonen der Flugplätze Basel-Mulhouse, Genf-Cointrin und Zürich vom 23. November 1973 aufgehoben (Erläuternder Bericht des Eidge- nössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
[UVEK] vom 11. Februar 2000 über die Änderung der Lärmschutzverordnung, Ziffern 211 und 23; vgl. dazu auch Art. 1 Abs. 4 LSV in der Fassung vom 15. Dezember 1986). 3.4.2. Gemäss dem Erläuternden Bericht des UVEK vom 25. Juni 1999 zu den Änderungen der Lärmschutzverordnung und der Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt war mit der neuen Festschreibung der Schallschutzanforderung in Art. 32 Abs. 1 LSV keine materielle Verschärfung derselben vorgesehen. Eine materielle Verschärfung ergab die fraglicheRechtsänderung hingegen mit Bezug auf die raum- planerischen Auswirkungen im Umfeld der Landesflughäfen. Mit der Anwendung des Umweltschutzgesetzes wurde der von den raumplanerischen Einschränkungen be- troffene Raum grösser als mit den bisherigen Lärmzonen, indemdiese Einschrän- kungen bereits ab den Lärmbelastungen über den Planungswerten beginnen; deren Einhaltung bildet nämlich Voraussetzung für die Festsetzung und Erschliessung neuer Bauzonen für Wohngebäude (Art. 24 USG). Das Erstellen von Wohnbauten in belärmten Gebieten sollte nicht zu künftigen Konfliktgebieten führen und sollte des- halb vorsorglich eingeschränkt oder verhindert werden (Erläuternder Bericht des UVEK über die Änderung der Lärmschutzverordnung, Ziffer 3). 3.5. Aus dieser Entstehungsgeschichte von Art. 32 Abs. 1 LSV in der heute gel- tenden Fassung ergibt sich keinerlei Stütze für die Praxis der Baudirektion. Die Schallschutzanforderungen sollten nach dem Willen des Verordnungsgebers wie ge- sagt nicht strenger werden. Die gesetzgeberisch gewollte Ausweitung des von den raumplanerischen Einschränkungen betroffenen Raumes kann klarerweise nicht als Argument dafür gebraucht werden, hernach auch dort erhöhte Schallschutzanforde- rungen zu stellen, wo die nunmehr strengeren raumplanerischen Anforderungen er- füllt sind. Solches kann namentlich auch nicht gestützt auf das Vorsorgeprinzip ver- langt werden. Dieses fordert, dass Einwirkungen, die schädlich oder lästig sind, früh- zeitig zu begrenzen sind (Art. 1 Abs. 2 USG). In der Formulierung von Art. 11 USG lautet das Vorsorgeprinzip: Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emission imRahmen der Vorsorge soweit zu begrenzen, als dies technisch und be- trieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Ein Instrument der (Lärm-)vorsorge bilden alsdann die Planungswerte. Als Schutz vor neuen ortsfesten Anlagen konkre- tisieren sie (als zusätzliches Vorsorgekriterium) das umweltrechtliche Vorsorgeprin- zip. Indem ihre Einhaltung Voraussetzung für die Festsetzung bzw. die Erschliessung von Bauzonen bildet, konkretisieren sie zudem gleichermassen auch den raumplane- rischen vorsorglichen Immissionsschutz. Die der Vorsorge zuzurechnenden gesetzlichen Regelungen zielen demnach al- lesamt auf eine Reduktion der Emissionen bzw. auf eine Berücksichtigung der vor- bestandenen Belastungen in der Raumplanung, keineswegs aber auch auf erhöhte Anforderungen an den Schallschutz an neuen Gebäuden ab. Hinzu kommt, dass die besagten Funktionen der Planungswerte klar schliessen lassen, dass bei deren Ein- haltung eine ungestörte Nutzung lärmempfindlicher Räume vollumfänglich gewähr- leistet ist, und zwar unbesehen der Art der Lärmquelle. Damit kann ohne weiteres auch gesagt werden, dass bei Einhaltung der Planungswerte auch durch Fluglärm keine erhöhten Schallschutzanforderungen gemässSIA-Norm 181 zu verlangen sind.
ImÜbrigen können allfällige künftige Entwicklungen der Fluglärmsituation rund um den Flughafen Zürich-Kloten hier von vornherein keine Rolle spielen, da sie, wie die Baudirektion selber einräumt, in beide Richtungen gänzlich unbestimmt sind. (Mit dieser Begründung heisst die Baurekurskommission I die Rekurse gut; auf die übrigen Streitpunkte, nämlich die Verletzung des Koordinationsprinzipes, des Vertrauensschutzes und des Verhältnismässigkeitsprinzipes, nimmt die Baurekurs- kommission I nicht mehr Bezug.)