Noise assessment point under Art. 39 LSV in built-up area

BRKE I Nrn. 0299-0301/1996Baurekursgericht13.09.1996

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The court held that Art. 39(3) LSV is not limited to completely undeveloped planning areas and may also apply to individual underused parcels within an already built-up district. For the appellant parcel, which was underbuilt and likely to be redeveloped, the relevant immission point was the building line rather than the windows of the existing dwelling. On the corrected forecast, the waste collection point produced about 57 dB(A) at that point, exceeding the 55 dB(A) daytime planning value for noise sensitivity level II.

Omnilex-Regeste

Art. 39 Abs. 3 LSV; Bestimmung des massgebenden Immissionsorts in überbauten bzw. unternutzten Bauzonen. Art. 39 Abs. 3 LSV erfasst grundsätzlich auch einzelne, innerhalb einer bestehenden Überbauung gelegene, noch nicht oder nur unternutzt überbaute Parzellen. Massgebend ist nicht ein planerisch abstrakt verstandener Gebietsbegriff, sondern das konkrete Nachbargrundstück; bei offensichtlich für eine Neuüberbauung bestimmten Parzellen ist auf die nach Bau- und Planungsrecht zulässige Baulinie bzw. Baubegrenzung abzustellen, sofern die bestehende Überbauung für den Immissionsort nicht sachgerechter erscheint. Bei der Lärmprognose ist der Immissionspegel entsprechend der Distanzdämpfung zu korrigieren (consid. 7c).

Gesamter Gesetzestext

BRKE I Nrn. 299-301/1996 vom 13. September 1996in BEZ 1996 Nr. 31 7.c) Nach Art. 39 Abs. 1 LSV (Marginale: Ort der Ermittlung) werden die Lärm- im missionen in der Mitte der offenen Fenster lärmempfindlicher Räume ermittelt. In noch nicht überbauten Bauzonen werden Lärmimmissionen dort ermittelt, wo nach dem Bau- und Planungsrecht Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen erstellt wer- den dürfen (Abs. 3). Entgegen dem Einwand der kommunalen Baubehörde scheidet die Anwendbar- keit von Art. 39 Abs. 3 LSV vorliegend nicht schon deswegen aus, weil das fragliche Grundstück Teil eines im wesentlichen überbauten Gebiets ist. Die Verpflichtung zur Einhaltung der massgeblichen Belastungsgrenzwerte bezieht sich immer auf die Umgebung, d.h. auf konkrete Grundstücke in der Nachbarschaft einer lärmerzeu- genden orts festen Anlage. Unter dem Begriff "Bauzone" im Sinne von Art. 39 Abs. 3 LSV ist daher nicht ein nutzungsplanerisch als Einheit behandelter Gebietsbereich, sondern vielmehr bislang noch ungenutztes Bauland zu verstehen. Art. 39 Abs. 3 LSV muss daher grundsätzlich auch bei noch nicht überbauten Einzelgrundstücken innerhalb bestehender Überbauungen zur Anwendung kommen. Eine andere Frage ist, wie unternutzte Parzellen zu behandeln seien. Der Bau- behörde ist darin beizupflichten, dass bei derartigen Gegebenheiten mit Bezug auf den Immissionsort im Regelfall auf die tatsächlich bestehende Überbauung abzustel- len ist. Dies jedenfalls dann, wenn die fraglichen Grundstücke ein der jeweiligen Zo- ne bzw. allenfalls der näheren Umgebung entsprechendes Überbauungsbild zeigen (so auch RRB Nr.1675/1995). Diesfalls besteht kein zwingender Anlass, als Immis- sionsort nicht die - lärmempfindliche Räume belichtenden - Fenster der bestehen- den, von den Bauherren aus irgendwelchen Gründen freiwillig an den gegebenen Standorten erstellten Gebäude anzusehen, sondern auf hypothetische Bauten an ei ner näher bei der Lärmquelle befindlichen Baubegrenzungslinie(Grenzabstandsli- nie, Baulinie) abzustellen. Das rekurrentische Grundstück liegt innerhalb eines Gebietes, das weitgehend von Hofrandüberbauungen (zumeist ein ganzes Strassengeviert einnehmende, in geschlos sener Bauweise um einen Hofbereich herum angeordnete Überbauungen) geprägt ist. Die Bau- und Zonenordnung aus dem Jahr 1992 (BZO 1992) hat aus diesem Grunde im fraglichen Bereich nordöstlich der G.-strasse ein sogenanntes Hofrandgebiet festgesetzt. Für diese bestimmte Art. 78 der zugehörigen Bauord- nung, dass strassenseitig auf die in der betreffenden Gebäudezeile vorherrschende Bauflucht zu bauen sei. Die Baudirektion hat in der von ihr aufsichtsrechtlich festge- setzten, mittlerweile anstelle der BZO 1992 anwendbaren Ersatzordnung (BD-BZO 1995) die Hofrandgebiete durch Quartiererhaltungszonen ersetzt. An der Verpflich-

tung, Neubauten strassenseitig in bestimmter Weise zu situieren, hat sich jedoch nichts geändert. Nach Art. 18f BD-BZO 1995 sind Hauptgebäude strassenseitig an die Baulinien zu stellen oder, wo die Flucht der bestehenden Überbauung abwei- chend davon verläuft, auf diese Bauflucht auszurichten. Eine Hofrandüberbauung besteht auch innerhalb des von der G.-und der N.- strasse sowie der S.-und der G.-strasse gebildeten Strassengevierts, dem die Par- zellen der Rekurrenten Nrn. 2 und 3 angehören. Mit Ausnahme des Gebäudes der Rekurrentinnen Nr. 2sind sämtliche der dortigen Bauten (u.a. das Gebäude G.- strasse Nr. 128 der Rekurrenten Nr. 3) in geschlossener Bauweise erstellt und ste- hen an den entlang der genannten Strassen festgesetzten Baulinien. An die Baulinie müsste nach Art. 18f BD-BZO 1995 auch ein allfälliger Neubau als Ersatz des be- stehenden, rund 10 m von der Baulinie zurückversetzten freistehenden Gebäudes der Rekurrentinnen Nr. 2 gestellt werden.Dass deren Grundstück in absehbarer Zeit neu überbaut werden könnte, erscheint angesichts dessen, dass das bestehende Gebäude bereits ein gewisses Alter aufweist, nicht als ausgeschlossen. Für eine Neuüberbauung spricht insbesondere, dass das mit der Bau- und Zonenordnung aus dem Jahre 1992 und auch mit der erwähnten Ersatzordnung der Baudirektion einer fünfgeschossigen Bauzone zugewiesene Grundstück der Rekurrentinnen Nr. 2 durch das bestehende dreigeschossige Gebäude deutlich unternutzt sein dürfte. Diese Gegebenheiten legen nahe, hinsichtlich dieser Parzelle in Anwendung von Art. 39 Abs. 3 LSV als massgeblichen Immissionsort die Baulinie anzusehen. d) Die bei den Akten liegende Lärmprognose vom 13. März 1995 betreffend die streitige Wertstoffsammelstelleist entsprechend zu korrigieren. Der Abstand zwi- schen dem Ort des in der Lärmprognose als hauptsächliche Lärmquelle angenom- menen Schallereignisses (Standort des Entsorgungsfahrzeugs während der Contai- nerentleerung) und der Baulinie auf dem Grundstück der Rekurrentinnen Nr. 2 be- trägt am nächstgelegenen Punkt rund 11 m. Bei Nebensammelstellen wie der vorlie- gend streitigen Anlage beträgt der nach Art. 38 LSV massgebliche Beurteilungspe- gel (Lr) nach dem Gutachten in einer Entfernung von 10 m von der Lärmquellerund 58 dB(A). Die Einwirkungsintensität an weiter entfernten Immissionsorten ist nach den Regeln über die Abstandsdämpfung (Reduktion um 6 dB(A) pro Abstandsver- doppelung; Formel: Lr = Lr 10 m -20 • Log [effekt. Abstand/10 m]) zu eruieren. Bei der wie erwähnt minimal 11 m entfernten Baulinie resultiert hieraus ein Beurtei- lungspegel von ca. 57 dB(A). Der (Tages-)Planungswert von 55 dB(A), der sich aus dem Anhang 6 der Lärmschutzverordnung in Verbindung mit der dem fraglichen Ge- biet aufgrund des Wohnanteilszugeordneten Empfindlichkeitsstufe II ergibt (Art. 3 BD-BZO 1995), ist mithin überschritten.

Schlagwörter

noise emissionplanning valueimmission pointbuilding linebuilt-up arearecycling collection pointdistance attenuation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether Art. 39(3) LSV applies to an undeveloped or underused parcel within a built-up area, and whether the immission point should be the building line rather than existing windows.

Extrahierter Entscheid

Art. 39(3) LSV can apply to undeveloped individual parcels within existing buildings; for this parcel, the relevant immission point is the building line, not the windows of the existing house.

Extrahierte Begründung

The obligation to comply with limit values relates to the surrounding concrete parcels, not to an abstract planning unit. In an underused parcel, the existing development pattern usually determines the immission point, but here the parcel was clearly underbuilt and suited for future redevelopment, so the building line was decisive.

Kernrechtsfrage

Whether the planned waste collection point complied with the daytime planning value at the relevant immission point.

Extrahierter Entscheid

No. At the corrected immission point on the building line, the calculated assessment level was about 57 dB(A), exceeding the 55 dB(A) daytime planning value for noise sensitivity level II.

Extrahierte Begründung

Using the corrected distance of about 11 m from the noise source to the building line and applying the distance attenuation formula, the level remained above the planning value.

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