BRKE I Nrn. 0295/2006 und 0296/2006 vom 29. November 2006 in BEZ 2007 Nr. 26 5.3. § 318 PBG schreibt einzig vor, dass im ordentlichen Baubewilligungsverfah- ren die örtliche Baubehörde über Baugesuche zu entscheiden habe. Dass es sich hierbei um die Exekutive oder einen Ausschuss davon handeln muss, hat der kanto- nale Gesetzgeber entgegen rekurrentischem Vorbringen gerade nicht festgelegt. Hätte er dies beabsichtigt, hätte er explizit den Gemeinderat (vgl. § 3 Abs. 4 PBG) als zuständig erklärt. Er hat es mithin vielmehr den Gemeinden überlassen, die zu- ständige Behörde zu bestimmen. Massgebend ist somit die in der Gemeindeordnung (und in deren weiterführenden Erlassen) getroffene Zuständigkeitsordnung. Anderes lässt sich auch nicht e contrario aus § 325 Abs. 2 PBG ableiten, welcher dem Ge- meinderat für das Anzeigeverfahren die Kompetenz erteilt, die Entscheidungsbefug- nis dem Bauvorstand oder einem sachkundigen Beamten zu übertragen. § 325 Abs. 2 PBG ermöglicht vielmehr dem Gemeinderat in eigener Kompetenz – also ohne entsprechende Ermächtigung in der Gemeindeordnung – bei Bauvorhaben von un- tergeordneter Bedeutung eine Delegation vorzunehmen. Die vorliegend massgebende Gemeindeordnung sieht im Sinne eines Grundsat- zes vor, dass der Gemeinderat seine Aufgaben als Kollegialbehörde erfüllt (Art. 14 Abs. 1 der Gemeindeordnung). Zu diesen ist als Folge der in § 64 Ziff. 2 GG sowie in Art. 17 Ziff. 5 der Gemeindeordnung statuierten Kompetenzvermutung zugunsten des Gemeinderates zweifelsohne auch die Erteilung von Baubewilligungenzu zäh- len. Die Gemeindeordnung überlässt es in der Folge jedoch dem Gemeinderat, in der Geschäftsordnung Geschäfte oder Geschäftsfelder an einzelne Mitglieder oder Aus- schüsse zu delegieren (Art. 14 Abs. 2 der Geschäftsordnung). Im Anhang V der Ge- schäftsordnung, auf welchen Art. 40 derselben verweist, wird festgelegt, dass der Bauvorstand für sämtliche Verfahrensstufen des baurechtlichen Verfahrens sowie für Rechtshandlungen im Rahmen des Rekursverfahrens vor den Baurekurskommissio- nen zuständig ist. Daraus ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zu schliessen, dass der Gemeinderat im Rahmen der Geschäftsordnung die Kompetenz zur Ertei- lung von Baubewilligungen dem Bauvorstand delegiert hat. Die Rekurrentinnen (...) sind jedoch der Auffassung, dass eine derartige Kom- petenzdelegation bereits in der Gemeindeordnung zu erfolgen hätte. Auch dieser Auffas sung kann nicht gefolgt werden. Gemäss dem klaren Wortlaut von § 57 GG, welcher die Kompetenzdelegation an Verwaltungsvorstände und Ausschüsse nor- miert, hat die Gemeindeordnung lediglich die Ermächtigung zur Kompetenzdelegati- on zu enthalten. Dies im Gegensatz zur Übertragung von Verwaltungszweigen an besondere Kommissionen mit selbstständigen Verwaltungsbefugnissen (§ 56 GG), wo eine entsprechende Delegation bereitsin der Gemeindeordnung zu erfolgen hat (vgl. hierzu auch H.R. Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 3. A., 2000, § 57 Ziff. 1). Wie vorstehend dargelegt wurde, enthält Art. 14 Abs. 2 der fragli- chen Gemeindeordnung eine entsprechende Ermächtigungzur Kompetenzdelegati- on. Die kommunale Regelung genügt damit dem übergeordneten kantonalen Recht.
Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Erteilung der Baubewilligung durch den Bauvorstand rechtens ist, so dass die entsprechende for- mellrechtliche Rüge ins Leere stösst.