BRKE I Nrn. 0224-0225/2010•Konzession. Bauten auf Landanlagegebiet. Gewässerabstand.
BRKE I Nrn. 0224-0225/2010Baurekursgericht Zürich05.10.2010
Freigelegte unterirdische Gebäudeteile auf Landanlagebiet fallen unter die Gewässerabstandspflicht.
BRKE II Nrn. 0224 und 0225/2010 vom 5. Oktober 2010 in BEZ 2010 Nr. 52 Gegenstand des Rekursverfahrens bildete die Erstellung eines Wohnhau- ses auf Landanlagegebiet. Das vollständig unter dem gewachsenen Boden lie- gende erste Untergeschoss sollte seeseitig durch Abgrabungen freigelegt wer- den. Dieser Gebäudeteil wies zum Seeufer einen Abstand von 14 - 18 m auf. Zu beurteilen war, ob freigelegte unterirdische Gebäudeteile den Mindestge- wässerabstand gemäss Ziffer I.2. der Richtlinien einzuhalten haben. Aus den Erwägungen: 6.4 Ziffer I.2 der Richtlinie statuiert, dass neue Gebäude auf Konzessions- land einen Gewässerabstand von mindestens 18 m einzuhalten haben. Ob sich diese Abstandspflicht auch auf unterirdische Gebäude bzw. Gebäudeteile er- streckt, ist der Bestimmung nicht zu entnehmen. Zwar hält die Bestimmung wei- ter fest, dass der Minimalabstand unter gewissen Voraussetzungen «bei maxi- mal zweigeschossigen Gebäuden» auf 8 m reduziert werden kann. Entgegen der Auffassung des Rekurrenten lässt sich daraus jedoch nicht ableiten, dass nur «Hochbauten» gewässerabstandspflichtig sind. Vielmehr wird dadurch le- diglich verdeutlicht, dass für Gebäude, welche mehr als zwei Vollgeschosse aufweisen, die vorgesehene Erleichterung von vornherein ausser Betracht fällt. Der Sinngehalt der fraglichen Bestimmung ist somit durch Auslegung zu ermitteln. Dabei ist vom Sinn und Zweck der in den Richtlinien festgehaltenen Baubeschränkungen auszugehen. Diese haben insbesondere dem in § 2 WWG verankerten Grundsatz Rechnung tragen, wonach im Rahmen konzessions- rechtlicher Bewilligungen darauf zu achten ist, dass Uferlandschaften geschont und bauliche Veränderungen gut gestaltet werden. Die fraglichen Gebäudeteile liegen vollständig unter dem gewachsenen Boden und haben somit als unterir- disch zu gelten. Durch die Abgrabungen treten diese Bauteile jedoch in Er- scheinung und vermögen das Landschaftsbild nachhaltig zu beeinflussen. An- gesichts der erwähnten Zielsetzungen der Richtlinien ist es deshalb sachge- recht, wenn auch freigelegte unterirdische Gebäudeteile auf Konzessionsland unter die fragliche Gewässerabstandspflicht fallen.