BRKE I Nrn. 218 und 219/2003 vom 5. September 2003 in BEZ 2003 Nr. 51 2. Das mit zwei Wohn- und Geschäftsgebäuden überstellte Baugrundstück ist nach der geltenden Bau- und Zonenordnung der Gemeinde X (BZO) der dreigeschossigen Wohnzone mit einemWohnanteil von 66 % zugeschieden. Im rückwärtigen Bereich des Grundstücks befindet sich ein Garten. Dort ist die Erstellung eines Gerätehäuschens aus Holz geplant (bzw. bereits eigenmächtig an einer anderen Stelle realisiert worden), das primär der Lagerung von Gartenmöbeln dienen soll (Tische, Bänke und Grill). So- dann ist ein 4,5 m langes, 3 m breites und 3 m hohes offenes Partyzelt vorgesehen, das aus einem Aluminiumgestell mit textilem Dach beschaffen ist. 5. a) Die Nachbarrekurrenten befürchten übermässige Lärm- und Geruchsimmissi- onen. Sie machen geltend, seit mehreren Jahren hätten sie selber und auch die ande- ren Anwohner äusserst stark unter den Einwirkungen im Zusammenhang mit dem Party- zelt und dem Gartenhäuschen zu leiden. Der mit diesen Einrichtungen einher gehende Grillbetrieb habe in den letzten Jahren zugenommen. Die Anlässe fänden häufig unter der Woche über Mittag und häufig auch am Abend, meist aber an Wochenenden statt. Die manchmal von gegen 50 Personen besuchten Festivitäten dauerten meist bis Mit- ternacht, an Wochenenden bis in den Morgen hinein. Bei den Teilnehmenden handle es sich nicht nur um Mitarbeitende, Angehörige und Befreundete des Architekturbüros Y. Auch Bewohner der zum Komplex gehörenden Liegenschaft würden die Partyeinrich- tungen rege benutzen. Die «Partywiese» sei zu einem eigentlichen Quartiergrillplatz bzw. zur Gartenwirtschaft des nahen Restaurants ausgewachsen. Die aus diesem Be- trieb hervorgehenden Immissionen (Musik, Gespräche, Geschirrgeklapper und Grilldüf- te) überstiegen das Mass bei weitem, welches von einer normalen Nutzung eines Wohngrundstücks ausgehe. Da die Stadtpolizei notorisch überlastet sei, seien die Lärm- klagen der Rekurrenten bzw. weiterer Anwohner wirkungslos. Das einzige Mittel sei die Beseitigung sämtlicher Anlagen, welche diesem unbewilligten Party- und Gartenwirt- schaftsbetrieb dienten. b) Die auf der Gartenfläche vorgesehenen Einrichtungen (Gerätehäuschen, Party- zelt, Tische, Bänke und Grill) dienen unbestrittenermassen sowohl den auf dem Bau- grundstück wohnenden als auch arbeitenden Personen. Partyzelte der vorliegenden Konstruktionsart haben primär die Funktion eines Sonnenschutzes und sind nur bedingt wetterfest. Sie bieten insbesondere aufgrund der fehlenden Zeltwände und der textilen Überdachungkeinen Schutz vor Wind und Regen und führen deshalb erfahrungsge- mäss nicht dazu, dass sie auch bei schlechtem Wetter genutzt werden. Von einer Aus- lagerung der Betriebskantine des rekursgegnerischen Architekturbüros kann somit keine
Rede sein. Vielmehr handelt es sich vorliegend um eine private Nutzung des Um- schwungs durch die Mitarbeiter des Architekturbüros Y und die Bewohner des Gebäu- dekomplexes während der Mittagspause und am Abend. In diesem Zusammenhang ist anzufügen, dass es ohne weiteres zulässig ist, wenn Gebäudeumschwünge von Ange- stellten zu Pausenzwecken genutzt werden. Soweit die Rekurrenten die Befürchtung hegen, dass das in den Erdgeschossräumlichkeiten des einen Gebäudes befindliche Restaurant seine Gartenwirtschaft in den rückwärtigen Bereichverlagern könnte, ist festzuhalten, dass hierfür keine Bewilligung erteilt worden ist. Sollten entsprechende Missbräuche auftreten, hätten die zuständigen Behörden das Recht durchzusetzen und die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen. Das Bauvorhaben istsomit allein unter dem Aspekt des sogenannten Wohnlärms zu prüfen. c) Der Anwendungsbereich der bundesrechtlichen Umweltschutzvorschriften wird grundsätzlich in Art. 1 USG umschrieben, wonach Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume gegen schädliche oder lästige Einwirkungen geschützt werden sollen. Gemäss Art. 7 USG handelt es sich dabei um Luftverunreini- gungen, Lärm, Erschütterungen, Strahlen und Verunreinigungen des Bodens, die durch den Bau oder Betrieb von Anlagen erzeugt werden. Anlagen im Sinne des Umwelt- schutzrechtes sind Bauten, Verkehrswege und andere ortsfeste Einrichtungen sowie Terrainveränderungen. Zu den Emissionen von Anlagen im umweltschutzrechtlichen Sinne zählen auch Einwirkungen aus der üblichen Wohnnutzung in Gebäuden und auf deren Umschwung (Sitzplätze, Balkone/Terrassen, Kinderspielplätze, Rasen- und Gartenflächen, Swim- ming-Pools etc.). Ganz generell gilt, dass sämtlicher durch menschliche Lautäusserun- gen verursachter Lärm unter das USG zu subsumieren ist, wenn er im Zusammenhang mit einer Anlage hervorgerufen wird (vgl. BGE 123 II 74). Lärmeinwirkungen auf die Umgebung sind dann verboten, wenn sie übermässig sind und damit die gebotene Wohnruhe in rechtserheblichem Ausmasse stören. Lärm- immissionen, welche beimbestimmungsgemässen Gebrauch von Wohnbauten und de- ren Umschwung entstehen, sind indessen zum vornherein nicht übermässig (verursa- chen mit anderen Worten nicht mehr als eine geringfügige Störung) und sind damit auch nicht unzulässig. Verboten sind vielmehr einzig Ruhestörungen, die unangepasstem, rücksichtslosem Verhalten von Bewohnern oder deren Gästen entspringen. Solches Tun kann indessen im Baubewilligungsverfahren nicht antizipiert und der baurechtlichen Be- urteilung zu Grunde gelegt werden. Vielmehr ist -nicht anders als etwa im Kontext mit Gewerbelärm - zunächst von einer ordnungsgemässen und sich namentlich auch im Rahmen des Polizeirechtes haltenden Nutzung auszugehen (vgl. dazu R. Wolf, Kom- mentar zum USG, Mai 2000, N. 35 zu Art. 25). Mithin kann die Geltendmachung solcher Störungen gegen die Erteilung der Baubewilligung in aller Regel weder zu deren Aufhe- bung noch auch nur zu deren Einschränkung führen. So auch vorliegend. Zwar berufen sich die Rekurrenten auf Lärmbelästigungen, die in den vergangenen Jahren vom Umschwung des streitbetroffenen Grundstücks ausge- gangen sein sollen. Indessen lässt sich daraus nicht rechtsgenügend auf die von den Rekurrenten befürchteten künftigen Verhältnisse schliessen, zumal die Vorfälle ein Jahr zurückliegen und imlaufenden Jahr trotz des sehr schönen und heissen Junis - eine Nutzung des Gartens wäre auch ohne das strittige Partyzelt möglich gewesen -offen- sichtlich keine nennenswerten Ruhestörungen aufgetreten sind. Ein Anlass, aus lärm-
rechtlichen Gründen gegen die angefochtene Baubewilligung einzuschreiten, besteht somit nicht. Aus der Nutzung von Gebäudeumschwüngen resultierende Belärmungen der Nachbarschaft unterstehen öffentlich-rechtlich auch dem kantonalen Straf- und Voll- zugsgesetz (z.B. Nachtruhestörung, § 9 StVG) und den gestützt auf § 74 des Gemein- degesetzes erlassenen kommunalen Polizeiverordnungen. Übermässige Immissionen aus Wohnlärm sind daher vorab auf dem polizeilichen Weg zu bekämpfen, d.h. Perso- nen oder Personengruppen, die durch rücksichtsloses Verhalten Ruhestörungen verur- sachen, sind direkt gestützt auf die Polizeivorschriften ins Recht zu fassen. In der Ge- meinde X ist die Lärmschutzverordnung vom 2. Juni 1971 massgebend, welche als spe- zielle Polizeiverordnung die Allgemeine Verordnung vom 30. März 1977 ergänzt. Sollten daher die rekurrentischen Liegenschaften übermässigen Lärmimmissionen ausgesetzt werden, wären die Rekurrenten zunächst auf den polizeilichen Weg zu verweisen. Ein baurechtliches Einschreiten könnte erst in allerletzter Konsequenz in Frage kommen. Um künftige Konflikte mit der Nachbarschaft zu vermeiden, ist der Bauherrschaft bzw. den Geschäftsinhabern zu empfehlen, in Bezug auf den Gebäudeumschwung eine Nut- zungsordnung zu erlassen resp. eine allenfalls bestehende Hausordnung zuergänzen und auf die Benutzungszeiten der Gartenfläche ausdrücklich hinzuweisen. 6. Sodann wenden sich die Rekurrenten gegen die mit der Benützung des Grills verbundenen Geruchsimmissionen. Nachbarn können nicht beanspruchen, von Rauch-und Geruchsimmissionen, wie sie etwa beim Grillieren entstehen, gänzlich verschont zu werden. Derartige Immissio- nen sind in einer Wohnzone, solange sie nur gelegentlich auftreten, grundsätzlich zu to- lerieren. Mit Bezug auf darüber hinausgehende Rauch-und Geruchsbelästigungen wä- ren die Rekurrenten auf Art. 9 der Allgemeinen Polizeiverordnung zu verweisen.