BRKE I Nrn. 0208 und 0209/2005 vom 19. August 2005in BEZ 2005 Nr. 44 Am28. September 2004 bewilligte der Gemeinderat X die Erstellung eines Dop- peleinfamilienhauses.Die Baudirektion erteilte am 8. Februar 2005 die entsprechen- de lärmschutzrechtliche Ausnahmebewilligung. Beide Bewilligungen wurden von Nachbarn mit Rekurs angefochten. Aus den Erwägungen: 3. Die Baugrundstücke liegen in der Einfamilienhauszone E2 und sind der Emp- findlichkeitsstufe II (ES II) zugeteilt. Sie wurden zu Beginn der Neunziger Jahre im Rahmen der Durchführung des Quartierplanes «Im L» erschlossen. Aus dem dama- ligen Quartierplanperimeter sind bis auf die Baugrundstücke und zwei weitere Parzel- len inzwischen alle Grundstücke überbaut. Die Baugrundstücke grenzen im Süden an die Landwirtschaftszone und im Norden an den L-Weg, auf dessen gegenüberlie- gender Seite die bereits überbauten Grundstücke der Rekurrenten liegen. Während östlich der Baugrundstücke mit Wohnhäusern überbaute Parzellen liegen, grenzen sie imWesten an unüberbautes Land. Auf den Baugrundstücken – und den benach- barten Grundstücken – ist der Immissionsgrenzwert für den Tag von 60 dB(A) ge- mäss Anhang 5 der Lärmschutz-Verordnung (LSV) durch den herrschenden Flug- lärmüberschritten. (...) 5. Obwohl das Umweltschutzgesetz (USG) grundsätzlich die Sanierung beste- hender Flugplätze und die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte verlangt (vgl. Art. 16 USG), lässt sich deren Betrieb nicht immer auf dasaus Lärmschutzgründen erforder- liche Mass reduzieren. Für den im öffentlichen Interesse unvermeidlichen Flugbetrieb gewährt daher die zuständige Behörde gestützt auf Art. 17 USG regelmässig Erleich- terungen. Dies hat zur Folge, dass in der Umgebung von Flughäfen und Militärflug- plätzen die Immissionsgrenzwerte (oder gar die Alarmwerte) nicht immer eingehalten werden können (was in Art. 20 und 25 USG vorausgesetzt wird). Sind die Immissionsgrenzwerte überschritten, so werden Baubewilligungen für Neubauten, diedem längeren Aufenthalt von Personen dienen, nur erteilt, wenn die Räume zweckmässig angeordnet und die allenfalls notwendigen zusätzlichen Schall- schutzmassnahmen getroffen werden (Art. 22 Abs. 2 USG). Art. 31 Abs. 1 LSV wie- derholt und spezifiziert diese gesetzliche Regelung dahingehend, dass Neubauten und wesentliche Änderungen von Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen bei Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte nur bewilligt werden dürfen, wenn diese
Werte durch folgende Massnahmen eingehalten werden können: a) durch die Anordnung der lärmempfindlichen Räume an der dem Lärm abge- wandten Seite des Gebäudes; oder b) durch bauliche oder gestalterische Massnahmen, die das Gebäude gegen Lärm abschirmen. Können Immissionsgrenzwerte durch diese Massnahmen nichteingehalten werden, so darf die Baubewilligung nur erteilt werden, wenn an der Errichtung des Gebäudes ein überwiegendes Interesse besteht und die kantonale Behörde zustimmt (Art. 31 Abs. 2 LSV). Unter einem überwiegenden Interesse ist ein im Rahmen der Zielsetzung von Art. 22 USG anerkennungswürdiges, vor allem öffentliches Interesse zu verstehen. Das blosse Interesse des Eigentümers an einer besseren Nutzung seines Grund- stücks reicht nicht aus, da Art. 22 USG sonst seines Sinnes entleert würde; vielmehr steht die Schliessung von Baulücken im Kernbereich von Siedlungen im Vordergrund (R. Wolf, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. A., 2000, Art. 22 Rz. 33). Not- wendig ist eine Interessenabwägung im Einzelfall; das Interesse an der Erstellung des Gebäudes kann ausnahmsweise die Anliegen des Lärmschutzes überwiegen. Da Fluglärm im Unterschied zu anderen Lärmarten nur mit Massnahmen an der Quelle, jedoch kaum mit solchen im Ausbreitungsbereich begrenzt werden kann und somit die Erstellung von Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen in betroffenen Gebieten kaum mehr möglich wäre, kommt hier dem Interesse an der guten bauli- chen Ausnutzung des Bodens insofern etwas mehr Gewicht zu, als eine Ausnahme- bewilligung nicht nur für Baulücken im weitgehend überbauten Gebiet, sondern auch für Baugebietslücken in nur teilweise überbauten Bauzonen erteilt werden kann (Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft, Mitteilung zur Lärmschutz- Verordnung Nr. 4 [1991], Ausgabe 1992, S. 3). Die imBundesrecht verankerte notwendige Zustimmung einer kantonalen Be- hörde soll eine rechtsgleiche und einheitliche Bewilligungspraxis garantieren. Bei der Beantwortung der Frage, ob ein überwiegendes Interesse an der Erstellung eines Gebäudes bestehe, verfügt die Behörde zudem über einen grossen Ermessensspiel- raum. Diesen Umständen tragen die Baurekurskommissionen dadurch Rechnung, dass sie sich bei der Überprüfung einer von der spezialisierten kantonalen Behörde vorgenommenen Handhabung der Norm Zurückhaltung auferlegen. Sie überprüfen zwar nicht nur die Rechtmässigkeit, sondern auch die Zweckmässigkeit der lärm- rechtlichen Ausnahmebewilligung, ersetzen aber einen vertretbaren Ermessensent- scheid nicht durch eigenes Ermessen. Hingegen schreiten sie dann ein, wenn sich der Entscheid der kantonalen Stelle als offensichtlich unvertretbar erweist. 6.Die Baugrundstücke sind der Empfindlichkeitsstufe II zugeteilt, was bedeutet, dass für Fluglärm während des Tages ein Immissionsgrenzwert von 60 dB(A) gilt. Mit berechneten Fluglärmimmissionen von 65 dB(A) ist dieser Wert auf den Bau- grundstücken unbestrittenermassen recht deutlich überschritten. Entsprechend ge- wichtig muss das Interesse an der Erstellung des geplanten Doppeleinfamilienhau- ses sein. Sowohl die Vorinstanzen als auch die private Rekursgegnerin berufen sich darauf, die Baugrundstücke stellten eine Baulücke im bereits überbauten Gebiet dar,
an deren Ausfüllung ein grosses Interesse bestehe. Dieser Argumentation ist zuzu- stimmen; dass die Baugrundstücke im Süden an zur Landwirtschaftszone gehörende Grundstücke stossen, kann daran nichts ändern. Wenn die Vorinstanzen davon aus- gehen, dass zur Qualifikation der Baugrundstücke als Baulücke auf die Bauzone, in der die Baugrundstücke liegen, abzustellen ist, so ist daran nichts auszusetzen. Von den Grundstücken, welche mit den Baugrundstücken zum Perimeter des Quartier- planes «Im L» gehörten, sind inzwischen praktisch alle mit Wohnhäusern überbaut. Einzig die westlich des Baugrundstücks Kat.-Nr. 88 gelegene Parzelle und eine wei- tere sind davon ausgenommen. Damit erscheint es vertretbar, wenn die Vorinstan- zen von einer Baulücke ausgegangen sind; dies zumal –wie oben ausgeführt –im Zusammenhang mit Fluglärm auch für Grundstücke in nur teilweise überbauten Bau- zonen Ausnahmebewilligungen erteilt werden können. Nachdem imganzen Gebiet von X die Immissionsgrenzwerte für Fluglärm zumindest zeitweise überschritten sind und daher die Einzonung und weitere Erschliessung von Bauland zumindest mittel- fristig nicht möglich sein wird (vgl. Art. 24 USG), kommt dem Interesse an derÜber- bauung des bereits erschlossenen Baulandes grosse Bedeutung zu. Das Interesse an der Erstellung der Doppeleinfamiliehäuser überwiegt vorlie- gend das Lärmschutzinteresse, auch wenn die Überschreitung des Immissions- grenzwertes um ca. 5,5 dB(A) bestimmt nicht mehr geringfügig ist. Dabei bleibt zu beachten, dass das Baugrundstück gemäss Art. 43 Abs. 2 LSV wegen Lärmvorbe- lastung der Empflindlichkeitsstufe III zugeordnet werden könnte. Dann wäre der massgebliche Immissionsgrenzwert von 65 dB(A) allenfalls knapp eingehalten und zur Erstellung des Doppeleinfamilienhauses keine Ausnahmebewilligung notwendig. Dass die Baudirektion Kanton Zürich diesem Umstand insofern Beachtung schenkt, als sie in konstanter Praxis lärmrechtliche Ausnahmebewilligungen auch dann erteilt, wenn bei Grundstücken in der Empfindlichkeitsstufe II der Alarmwert knapp über- schritten ist, ist durchaus vertretbar.