Extension of boiler retrofit deadlines refused

BRKE I Nrn. 0154-0158/1993Baurekursgericht14.05.1993Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellant challenged municipal orders requiring retrofit of its heating installations by 30 September 1993 to meet nitrogen oxide limits, alternatively to shut them down, and sought a two-year extension. The court held that the asserted supply shortages were no longer substantiated: compliant boilers, burners, and units were available on the market in the relevant power ranges, as reflected in BUWAL's updated list. Limited preferences for certain suppliers had to yield to the environmental interest in timely implementation of the coordinated municipal emission-reduction plan. The appeal was therefore dismissed.

Omnilex-Regeste

Environmental law; deadline for retrofitting heating installations to comply with emission limits; extension refused. Where compliant systems are available on the market, alleged delivery difficulties do not justify postponing a sanation deadline unless the applicant substantiates concrete, decisive obstacles showing that timely compliance is effectively impossible. In the balancing of interests, the environmental benefit of punctual implementation of a coordinated and long-term emission-control concept may outweigh limited inconveniences in supplier choice (consid. 3).

Gesamter Gesetzestext

BRKE I Nrn. 154-158/1993vom 14. Mai 1993 in BEZ 1993 Nr. 19 Die Rekurrentin wurde von der Baubehörde mit Beschlüssen vom 13. November 1992 in Anwendung des kommunalen Teilmassnahmenplans Feuerungen vom 6. Mai 1992 aufgefordert, ihre Feuerungsanlagen entweder bis spätestens 30. Sep- tember 1993 so zu sanieren, dass die Emissionen von Stickoxyden die Grenzwerte von 120 mg/m 3 für Heizöl "extra leicht" und 80 mg/m 3 für Erdgas (jeweils bezogen auf 3% Sauerstoff im Abgas) nicht überschreiten, oder aber die Anlagen stillzulegen. Die Rekurrentin beantragt, es seien die Fristen zur Sanierung der Feuerungs- anlagen um 2 Jahre zuverlängern. Die von der Rekurrentin geltend gemachten Lieferschwierigkeiten von die ver- langten Emissionsgrenzwerte einhaltenden Feuerungsanlagen sind nicht (mehr)be- gründet. Zwar trifft zu, dass nicht alle Lieferanten für den gesamten Leistungsbe- reich undsowohl für Oel als auch für Gas die für die Einhaltung der geforderten Emissionsbegrenzungen notwendigen Feuerungsanlagen anbieten können. Dies wird denn auch ausdrücklich von der Baubehörde eingeräumt. In den hier für die Neuanlagen interessierenden Leis tungsbereichen, die allesamt unter dem bisheri- gen Wärmeleistungsbedarf (133 kW, 126 kW, 168 kWund 166 kW) liegen dürften, da der Wir kungsgrad der Heizanlagen in den letzten Jahren erheblich gesteigert werden konnte, besteht jedoch ein Angebot diverser Firmen sowohl an Kesseln und Brennern für Heizöl "extra leicht" oder Gas als auch an festen Kombinationen (soge- nannte Units). Dies kann ohne weiteres der vom Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) herausgegebenen Liste über die typengeprüften Gebläs e- brenner, Heizkessel und Wassererwärmer entnommen werden. In der Aufstellung enthalten sind diejenigen Brenner und Kessel sowie Gasgeräte, die bereits einer für die Inverkehrbringung nach dem 20. Dezember 1992 notwendigen Typenprüfung un- terzogen bzw. provisorisch zugelassen worden sind. Der neueste Stand dieser Auf- listung datiert vom 15. Januar 1993 und enthält, auch in den hier massgeblichen Be- reichen, bereits eine weit umfangreichere Auswahl als die vorherige, vom Ok tober 1992 stammende, mehrere entsprechende Feuerungsanlagen im Angebot auswei- sende Zusammenstellung. Heute wie schon im Zeitpunkt der hier angefochtenen Sanierungsaufforderun- gen sind bzw. waren demgemäss gesetzeskonforme Anlagen auf dem Markt. Die Rekurrentin anerkennt dies denn auch grundsätzlich bezüglich der Heizkessel, be- harrt aber darauf, dass nach wie vor grosse Probleme bei der Lieferung von Low- NOx-Brennern bestünden, wie sie "bei den letzten Sanierungsausführungen und Of- ferten ... habe erfahren müssen". Worin diese Schwierigkeiten bestanden haben sol- len, wird allerdings mit keinem Wortdargelegt. Jedenfalls macht die Rekurrentin nicht geltend, dass die von ihr bezüglich dieser anderen Objekte zu erbringenden

Sanierungen letztlich nicht machbar gewesen wären. Gewisse Einschränkungen der Präferenzen der Rekurrentin für einzelne Lieferfirmen sind ohne weiteres zumutbar. Bei einer Abwägung der sich dabei entgegenstehenden Interessen gilt es auf der anderen Seite den einer Sanierung im vorgesehenen Zeitpunkt zukommenden Um- weltnutzen zu veranschlagen. Auch wenn der einzelne Beitrag zur Verminderung der Gesamtbelastung relativ gering ist, so ist zu berücksichtigen, dass die Sanierungs- massnahmen auf einem langfristigen, auf eine einheitliche Durchführung angeleg- ten, erfolgversprechenden Konzept beruhen (für Einzelheiten vgl. den kommunalen Teilmassnahmenplan Feuerungen der Gemeinde X. mit den seitherigen Änderun- gen), das möglichst lückenlos zur Durchführung zu gelangen hat. Insofern kommt auch der einzelnen Sanierung entscheidendes Gewicht zu, das vorliegend die nicht weiter begründeten "Probleme bei der Lieferung" jedenfalls zu überwiegen vermag. Der von der Rekurrentin gegen die mit den angefochtenen Sanierungsaufforde- rungen festgesetzten Sanierungstermine vorgebrachte Einwand erweist sich somit als unbegründet. Die Rekurse sind in diesem Punkte abzuweisen.

Schlagwörter

environmental protectionemissionsheating installationretrofit deadlinedelivery difficultiesbalancing of interestsnitrogen oxides

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the retrofit deadlines for the heating installations should be extended by two years because compliant low-NOx equipment was allegedly unavailable.

Extrahierter Entscheid

No extension was warranted because compliant installations were on the market and the asserted delivery difficulties were not sufficiently substantiated.

Extrahierte Begründung

The court found that, despite some suppliers not covering every power range and fuel type, several firms offered compliant boilers, burners, and integrated units in the relevant ranges. BUWAL's list showed a broader market than before. The appellant did not concretely explain the alleged remaining delivery problems and did not show that the required retrofits were ultimately impossible. The environmental benefit of timely implementation of the municipal plan outweighed limited supplier preferences.

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