BRKE I Nrn. 154-158/1993vom 14. Mai 1993 in BEZ 1993 Nr. 19 Die Rekurrentin wurde von der Baubehörde mit Beschlüssen vom 13. November 1992 in Anwendung des kommunalen Teilmassnahmenplans Feuerungen vom 6. Mai 1992 aufgefordert, ihre Feuerungsanlagen entweder bis spätestens 30. Sep- tember 1993 so zu sanieren, dass die Emissionen von Stickoxyden die Grenzwerte von 120 mg/m 3 für Heizöl "extra leicht" und 80 mg/m 3 für Erdgas (jeweils bezogen auf 3% Sauerstoff im Abgas) nicht überschreiten, oder aber die Anlagen stillzulegen. Die Rekurrentin beantragt, es seien die Fristen zur Sanierung der Feuerungs- anlagen um 2 Jahre zuverlängern. Die von der Rekurrentin geltend gemachten Lieferschwierigkeiten von die ver- langten Emissionsgrenzwerte einhaltenden Feuerungsanlagen sind nicht (mehr)be- gründet. Zwar trifft zu, dass nicht alle Lieferanten für den gesamten Leistungsbe- reich undsowohl für Oel als auch für Gas die für die Einhaltung der geforderten Emissionsbegrenzungen notwendigen Feuerungsanlagen anbieten können. Dies wird denn auch ausdrücklich von der Baubehörde eingeräumt. In den hier für die Neuanlagen interessierenden Leis tungsbereichen, die allesamt unter dem bisheri- gen Wärmeleistungsbedarf (133 kW, 126 kW, 168 kWund 166 kW) liegen dürften, da der Wir kungsgrad der Heizanlagen in den letzten Jahren erheblich gesteigert werden konnte, besteht jedoch ein Angebot diverser Firmen sowohl an Kesseln und Brennern für Heizöl "extra leicht" oder Gas als auch an festen Kombinationen (soge- nannte Units). Dies kann ohne weiteres der vom Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) herausgegebenen Liste über die typengeprüften Gebläs e- brenner, Heizkessel und Wassererwärmer entnommen werden. In der Aufstellung enthalten sind diejenigen Brenner und Kessel sowie Gasgeräte, die bereits einer für die Inverkehrbringung nach dem 20. Dezember 1992 notwendigen Typenprüfung un- terzogen bzw. provisorisch zugelassen worden sind. Der neueste Stand dieser Auf- listung datiert vom 15. Januar 1993 und enthält, auch in den hier massgeblichen Be- reichen, bereits eine weit umfangreichere Auswahl als die vorherige, vom Ok tober 1992 stammende, mehrere entsprechende Feuerungsanlagen im Angebot auswei- sende Zusammenstellung. Heute wie schon im Zeitpunkt der hier angefochtenen Sanierungsaufforderun- gen sind bzw. waren demgemäss gesetzeskonforme Anlagen auf dem Markt. Die Rekurrentin anerkennt dies denn auch grundsätzlich bezüglich der Heizkessel, be- harrt aber darauf, dass nach wie vor grosse Probleme bei der Lieferung von Low- NOx-Brennern bestünden, wie sie "bei den letzten Sanierungsausführungen und Of- ferten ... habe erfahren müssen". Worin diese Schwierigkeiten bestanden haben sol- len, wird allerdings mit keinem Wortdargelegt. Jedenfalls macht die Rekurrentin nicht geltend, dass die von ihr bezüglich dieser anderen Objekte zu erbringenden
Sanierungen letztlich nicht machbar gewesen wären. Gewisse Einschränkungen der Präferenzen der Rekurrentin für einzelne Lieferfirmen sind ohne weiteres zumutbar. Bei einer Abwägung der sich dabei entgegenstehenden Interessen gilt es auf der anderen Seite den einer Sanierung im vorgesehenen Zeitpunkt zukommenden Um- weltnutzen zu veranschlagen. Auch wenn der einzelne Beitrag zur Verminderung der Gesamtbelastung relativ gering ist, so ist zu berücksichtigen, dass die Sanierungs- massnahmen auf einem langfristigen, auf eine einheitliche Durchführung angeleg- ten, erfolgversprechenden Konzept beruhen (für Einzelheiten vgl. den kommunalen Teilmassnahmenplan Feuerungen der Gemeinde X. mit den seitherigen Änderun- gen), das möglichst lückenlos zur Durchführung zu gelangen hat. Insofern kommt auch der einzelnen Sanierung entscheidendes Gewicht zu, das vorliegend die nicht weiter begründeten "Probleme bei der Lieferung" jedenfalls zu überwiegen vermag. Der von der Rekurrentin gegen die mit den angefochtenen Sanierungsaufforde- rungen festgesetzten Sanierungstermine vorgebrachte Einwand erweist sich somit als unbegründet. Die Rekurse sind in diesem Punkte abzuweisen.