BRKE I Nrn. 111und 112/1994vom 6. Mai 1994 in BEZ 1994 Nr. 11 8. Strittig ist, welche Fassung von § 255 PBG bei der Ermittlung der für die Be- rechnung der Abstellplatzzahl massgeblichen Geschossfläche anzuwenden sei. Während die Vorinstanz für die Berechnung die neue, seit dem 1. Februar 1992 in Kraft stehende Fassung von § 255 PBG heranzieht, hält die Rekurrentin die frühere Fassung dieser Bestimmung für massgeblich. Art. 3 Abs. 2 der Städtischen Verordnung über Fahrzeugabstellplätze vom 8. Januar 1986/20. Dezember 1989 (Park platzverordnung, PPVO) bestimmt, dass sich die massgebliche Bruttogeschossfläche nach § 255 PBG berechnet. Der Verord- nungsgeber stellte demnach klar auf die Bruttogeschossfläche nach § 255 PBG in der Fassung vom 7. September 1975 ab. Gemäss Abs.1 dieser Norm entspricht die für die Ausnützungsziffer anrechenbare Fläche der Summe der Bruttomasse aller ober- und unterirdischen Geschossflächen. In Abs. 2 und 3 ist festgehalten, welche Flächen ausser Ansatz fallen. § 255 PBG ist mit der Gesetzesrevision vom 1. Sep- tember 1991 in allen Teilen neu gefasst worden und steht seit dem 1. Februar 1992 in Kraft. In der neuen Fassung wurde die Bruttogeschossfläche als Grundmass fallen gelas sen. An ihre Stelle trat eine Neudefinition der an die Ausnützung anrechenba- ren Flächen. Insbesondere zählen die Flächen in Dach- und Untergeschossen nur noch beschränkt zu der an die Ausnützung anrechenbaren Fläche. Die frühere Bruttogeschossfläche, auf welche Art. 3 Abs. 2 PPVO verweist, exis tiert somit im revidierten § 255 PBG nicht mehr. Würden daher für die Abstell- platzberechnung anstelle der bisherigen Bruttogeschossfläche die nach dem revi- dierten § 255 PBG an die Ausnützung anrechenbare Flächen herangezogen, so hät- te dies zur Folge, dass gegebenenfalls für ausgedehnte Flächen, die zu Wohn- oder Arbeitszwecken genutzt werden, Fahrzeugabstellplätze weder erstellt werden müss- ten noch dürften. Damit geriete das Verhältnis zwischen genutzter Fläche und Ab- stellplatzzahl völlig aus dem Lot, und es entstünde eine neue, zum Teil völlig willkür- liche und ausserordentlich stos sende "Regelung", die zur Zeit der Entstehung der Verordnung weder gewollt noch voraussehbar war. Bei der Anwendung der Park- platzverordnung ist des halb weiterhin auf die nach der früheren Fassung von § 255 PBG zu errechnende Bruttogeschossfläche abzustellen. (Hinweis: Das Verwaltungsgericht hat im Entscheid VB 94/0020 die bereits in BRKE I Nrn. 486,487/1993 geäusserte Rechtsauffassung hinsichtlich des Einbezugs von Flächen in Dach- und Untergeschossen bei der Abstellplatzberechnung bestätigt. Ob weiterhin auf die Aussenwandquerschnitte abzustellen sei oder ob neu die In-
nenwandquerschnitte massgebend seien, liess das Gericht im genannten Entscheid ausdrücklich offen, da die neue Berechnungsweise zwar eine 10% kleinere Ge- schossfläche zur Folge hatte, sich dadurch an der Zahl der erforderlichen Pflichtab- stellplätze aber nichts geändert habe. Das Gericht empfahl der Stadt Zürich, den seiner Ansicht nach infolge der Revision von § 255 PBG missverständlich geworde- nen Art. 3 Abs. 2 PPVO redaktionell zu bereinigen.)