BRKE INr. 394/1996vom 13. Dezember 1996 in BEZ 1997 Nr. 4 Das geplante Wohnhaus soll an die Stelle von zwei zusammengebauten, ins- gesamt freistehenden Gebäuden an der Ecke Neugasse/Luisenstrasse treten. Projek tiert ist die Errichtung von zwei Trakten: einerseits eines Ecktraktes mit sechs oberir dischen Geschossen entlang der Neugasse und einer Länge von 15m entlang der Luisenstrasse; andererseits eines Traktes mit fünf oberirdischen Geschossen anschliessend an der Luisenstrasse. Strassenseitig soll das Gebäude auf die Bauli- nien an der Neugasse und an der Luisenstrasse gestellt werden. Mit der Neuüber- bauung würde die Überbauung im Eckbereich des Hofrandgebietes (Strassenblockes) Neugas se/Luisenstrasse/Langstrasse/Röntgenstrasse vollständig geschlossen. Das Baugrundstück ist nach der aufsichtsrechtlich festgesetzten Bau- und Zo- nenordnung vom 9. Maibzw. 7. Dezember 1995 (BD-BZO 1995) der fünfgeschossi- gen Quartiererhaltungszone mit Zentrumsfunktion QH5Z zugewiesen, welche in den Art. 18d ff. BD-BZO 1995 geregelt ist. Nach Art. 18f Abs. 2 BD-BZO 1995 dürfen Hauptgebäude hofseitig unter Vorbehalt der Abstandsvorschriften die Linie nicht überschreiten, die 14 m hinter der Baulinie bzw. der strassenseitigen Bauflucht ver- läuft. Beim Umbau oder Ersatz bestehender Hauptgebäude, die diese Linie über- schreiten, darf der bisherige Grundriss beibehalten werden. Der zu beurteilende Gebäudeteil an der Neugasse ist mit einem Abstand von 5,25 m zur hofseitig gelegenen Parzelle Kat.-Nr. 6597 geplant. Mit der vorgesehe- nen rück wärtigen Fassadenflucht soll bündig an jene des Nachbargebäu des Neu- gasse 59 angeschlossen werden. Da die Baugrundstücke im fraglichen Bereich, in
welchem nach Auffassung der Vorinstanz eine Grenzabstandsunterschreitung ein- tritt, heute unüberbaut sind und die Baulücke an der Neugasse erst mit dem vorlie- genden Projekt geschlossen werden soll, greift nicht etwa die in Art. 18f Abs. 2 BD- BZO 1995 für Ersatzbauten statuierte Privilegierung Platz. 1. Nach Art. 18d Abs. 1 BD-BZO 1995 beträgt der Grundgrenzabstand in der Quartiererhaltungszone QH5Z 3,5 m. Dieser Abstand wird durch das Bauvorhaben imzur Beurteilung stehenden, hofseitigen Bereich eingehalten. Indessengilt der Grundgrenzabstand nur unter Vorbehalt von Abs. 2 der den kantonalrechtlichen Mindestgrenzabstand regelnden Bestimmung von § 270 PBG. Danach ist ohne Rücksicht auf Lage und Tiefe der beteiligten Grundstücke seitlich innerhalb von 20 m ab der Verkehrsbaulinie oder der sie ersetzenden Baubegrenzungslinie ein Ab- stand von ebenfalls 3,5 m einzuhalten; ab 12 m über dem gewachsenen Boden ver- grössert sich der Abstand weiter hinten und rückwärtig um das Mass der Mehrhöhe, unter Vorbehalt der Bestimmungen für Hochhäuser jedoch höchstens auf 16,5 m. Der Gebäudeteil an der Neugasse ist rückwärtig mit einer Gebäudehöhe von 17,05 m geplant und weist damit eine Mehrhöhe von 5,05 m auf. Dieser Gebäudeteil muss demnach zum Hofgrundstück Kat.-Nr. 6587 einen Abstand von 8,55 m einhal- ten. Demgegenüber beträgt der geplante Abstand lediglich 5,25 m. Eine Abstandsunterschreitung würde dann nicht vorliegen, wenn die BD-BZO 1995 die Anwendung des Mehrhöhenzuschlages nach § 270 Abs. 2 PBG ausschlös- se, was im Rahmen der Legiferierung einer Quartiererhaltungszone zulässig wäre (§ 50a Abs. 2 PBG in Verbindung mit § 50 Abs. 3 PBG). Die Normen über die Quartier- erhaltungszonen schliessen indessen die Anwendbarkeit von § 270 Abs. 2 PBG ge- rade nicht aus. Auch ist davon auszugehen, dass in Quartiererhaltungszonen hofsei- tige Fassaden auch dann als «rückwärtig» im Sinne von § 270 Abs. 2 PBG gelten, wenn sie auf Eckgrundstücken stehen bzw. geplant sind. Solche Fassaden als seitli- che einzustufen, hätte eine Privilegierung von Eckgrundstücken zur Folge, die sach- lich nicht gerechtfertigt wäre und zu einer unzulässigen Ungleichbehandlung gegen- über Nichteckgrundstücken führen würde. Dies hätte zudem eine Uneinheitlichkeit der hofseitigen Fassadenfluchten von Hauptgebäuden in den Eckbereichen zur Fol- ge, was den Zielen und Zwecken der Quartiererhaltungszonen Hofrandgebiete, mit denen auch eine geordnete Überbauung der hofseitigen Bereiche angestrebt wird, nicht entsprechen würde. 2. Besondere Verhältnisse im Sinne von § 220 PBG, die eine Heilung der Ab- standsunterschreitung mit einem Dispens zuliessen, sind nicht gegeben. Mit der Bau- und Zonenordnung wurden drei-bis sechsgeschossige Quartiererhaltungszo- nen Hofrandgebiete eingeführt. Bei dieser Vorgabe dürfte in zahlreichen Fällen eine imSinne von § 270 Abs. 2 PBG eine Erhöhung der Abstände erheischende Mehrhö- he von über 12 m gegeben sein. Zudem sind namentlich mit Hofgebäuden überstell- te rückwärtige Bereiche wie vorliegend in der Regel abparzelliert, so dass hofseitig kaum mehr grössere Abstandsreserven bestehen. Die vorliegend zu beurteilende Grenzabstandsunterschreitung kann somit keinesfalls auf besondere Verhältnisse im Sinne des Dispensrechts zurückgeführt werden. Dem lässt sich auch nicht entge- gengehalten, in den mit Quartiererhaltungszonen erfassten Hofrandgebieten könn- ten auf Grund des bestehenden Überbauungsgrades zumeist Ersatzbauten erstellt werden, für welche der Vorbehalt der Abstandsvorschriften nicht zu gelten scheine.
Der Gesetzgeber wollte vielmehr mit Art. 18f Abs. 2 BD-BZO 1995 ausdrücklich eine eigene Regelung für Neubauten schaffen, so dass im Umstand, dass vorliegend nicht eine Ersatzbaute, sondern eine Neubaute erstellt werden soll, zum vornherein kein Ausnahmesachverhalt imSinne von § 220 PBG erblickt werden kann. Schliess- lich könnte auch nicht als Ausnahmesituation gewertet werden, dass die Einhaltung der Abstandsvorschriften es verunmögliche, mit dem projektierten Gebäude bündig an die Fassade des Nachbargebäudes Neugasse 57/59 anzuschliessen; solches stellt vielmehr eine unmittelbare (und voraussehbare) Folge der einschlägigen ge- setzlichen Regelungen dar, die in einer grundsätzlich beliebig grossen Vielzahl von Fällen eintreten kann. Stehen somit dem Anschluss der geplanten hofseitigen Flucht an jene des Nachbargebäudes Neugasse 59 von Art. 18f Abs. 2 BD-BZO 1995 vorbehaltene Ab- standsvorschriften entgegen, kann dem (wohl entgegen der Auffassung des Regie- rungsrates; vgl. die diesbezüglich knappen Erwägungen in RRB Nr.3671/1995, Ziff. 13.2.1.4) nicht mit einem Dispens begegnet werden. 3.a) Mit der Rüge, die vorherrschende Traufhöhe werde durch den Ecktrakt nicht eingehalten, nimmt die Vorinstanz auf die Bestimmung von Art. 18f Abs. 3 Satz 1 BD-BZO 1995 Bezug, welche lautet: «Strassenseitig sind die vorherrschenden Traufhöhen zu übernehmen.» Satz 2 von Art. 18f Abs. 3 BD-BZO1995 verlangt, dass die Fassadengestaltung auf den Gebäudecharakter des Geviertes abzustim- men ist. Die Bauordnung 1992, welche beim vorliegend zu beurteilenden, am 5. Oktober 1995 eingereichten Projekt im Rahmen von § 234 PBG bereits zu berücksichtigen war, enthielt mit Art. 78 Abs. 5 BauO 1992 eine Art. 18f Abs. 3 Satz 1 BD-BZO 1995 ähnliche Bestimmung mit folgendem Wortlaut: «Um-und Neubauten habensich an der Struktur und der Traufhöhe der dem Gebietscharakter entsprechenden Gebäude imHofrandgeviert zu orientieren.» Die Vorinstanz hatte im angefochtenen Beschluss mit sinngemäss derselben Begründung auch schon diese Bestimmung als verletzt gerügt. b) Beim Begriff der «vorherrschenden» Traufhöhe handelt es sich um einen un- bestimmten Rechtsbegriff des (aufsichtsrechtlich gesetzten) kommunalen Baurech- tes. Gemäss Gesetz und ständiger Praxis überprüfen die Baurekurskommissionen Verwaltungsakte nicht nur auf ihre Rechtmässigkeit, sondern allseits auch auf ihre Zweckmässigkeit und Angemessenheit hin (§ 20 VRG). Damit können die Baure- kurskommissionen – im Gegensatz zum kantonalen Verwaltungsgericht –auch die Ermessensausübung sowie die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe durch die unteren Instanzen in vollem Umfange überprüfen. Es steht ihnen somit grundsätzlich volle Überprüfungsbefugnis zu. Dies allerdings mit gewissen durch die Gemeindeau- tonomie bedingten Einschränkungen. So sind die Rekursinstanzen beider Interpre- tation unbestimmter Rechtsbegriffe, die dem kommunalen Recht angehören, in ihrer Kognition eingeschränkt (BGE 96 1 369 ff.; Kölz, Kommentar zum Verwaltungs- rechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Zürich 1978, N. 16 zu § 20). Diese Ein- schränkung hat namentlich zur Folge, dass die Baurekurskommissionen eine ver- tretbare vorinstanzliche Auslegung und Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe des kommunalen Rechtes nicht durch eine andere, ebenfalls vertretbare Lösung er- setzen dürfen. In diesem Umfange steht den kommunalen Verwaltungsbehörden
somit ein erweiterter Beurteilungsspielraum zu. Dies muss auch hier gelten, wo es sich nicht um von der Stadt Zürich autonom erlassenes, sondern um aufsichtsrechtlich gesetztes Recht handelt. Der Umstand, dass dieses Recht gestützt auf die §§ 2 lit. b und 344 PBG von der kantonalen Bau- direktion eingeführt worden ist, ändert offenkundig nichts daran, dass es sich dabei nicht etwa um kantonales, sondern um kommunales Recht handelt. Zudem machen es Sinn und Zweck des aufsichtsrechtlichen Einschreitens der kantonalen Baudirek- tion (vgl. die Erwägungen zur Verfügung vom 9. Mai 1995 sowie RRB Nr. 3671 vom 13. Dezember 1995, Erw. Ziff. 3—5) nicht erforderlich, der Stadt Zürich vorliegend jenen Beurteilungsspielraumabzusprechen, welcher den Gemeinden bei der Ausle- gung unbestimmter Begriffe des kommunalen Rechtes allgemein zukommt. c) Das an die geplante Überbauungangrenzende Gebäude an der Neugasse 57/59 weist eine Traufhöhe von 14,4 m auf. An dieses Doppelgebäude schliesst, vom Bauvorhaben weiter entfernt, das Eckgebäude Langstrasse 197 mit einer Traufhöhe von 12,5 m an. Das an der Luisenstrasse 4 an die geplante Überbauung angrenzende Gebäude weist eine Traufhöhe von lediglich zwischen 9,7 m und 10 m (geneigtes Terrain) auf. Das zu beurteilende Projekt übernimmt mit dem Ecktrakt die Traufhöhe des Gebäudes Neugasse 57/59 und mit Trakt an der Luisenstrasse die Traufhöhe des Gebäudes Luisenstrasse 4. Demgegenüber verlangt die Bausektion für den Trakt Ecke Neugas- se/Luisenstrasse mit Bezug auf die Traufhöhe «eine Angleichung an das Gebäude» an der Langstrasse 197 (Traufhöhe 12,5 m). d) Der Begriff der Traufhöhe ist mit jenem der Gebäudehöhe nicht identisch. Letztere ist imGesetz als Distanz von der jeweiligen Schnittlinie zwischen Fassade und Dachfläche bis zum darunter liegenden gewachsenen Boden definiert (§ 280 Abs. 1 PBG). Demgegenüber fehlt eine gesetzliche Umschreibung der Traufhöhe bzw. der Traufe. Architektursprachlich bildet die Traufe die untere waagrechte Be- grenzung eines Daches (Köpf, Bildwörterbuch der Architektur, Stuttgart 1982). Der Rekursvernehmlassung ist zu entnehmen, dass die Baubehörde von einer Um- schreibung der Traufe als Übergang zwischen verputzter Fassade und Dachmaterial ausgeht, was der genannten Definition nicht widerspricht. Die Höhe der Traufe dürf- te imübrigen analog zur Gebäudehöhe auf das darunterliegende gewachsene Ter- rain zu messen sein. Aus dem Gesagten erhellt, dass die Traufhöhe eines Gebäudes keineswegs dessen Gebäudehöhe entsprechen muss. Dies dürfte sogar kaum je der Fall sein, da Dachflächen von Schrägdächern in der Regel ein Stück weit unter die Schnittlinie von Fassade und Dachfläche herabgezogen werden, so dass die Traufhöhe kleiner als die Gebäudehöhe ist. Namentlich fällt die Traufhöhe danngeringer aus, wenn die betreffende Dachfläche steiler als in einem Winkel von 45° angelegt ist; je steiler die Dachfläche, desto tiefer die Traufhöhe (§ 281 Abs. 2 PBG; vgl. den Anhang zur Allgemeinen Bauverordnung, S. 26). e) Soll vorliegend die geplanteTraufhöhe des Ecktraktes auf jene des Gebäu- des Langstrasse 197 abgesenkt werden, liesse sich dies nicht mehr mit rein gestal- terischen Massnahmen wie einer nach unten verlängerten Dachfläche oder einer
steileren Dachneigung bewerkstelligen. Diese Möglichkeiten sind beimProjekt of- fenkundig bereits ausgeschöpft, indem die Traufhöhe strassenseitig bereits 2,5 m unter die Gebäudehöhe zu liegen käme, was im wesentlichen darauf zurückzuführen ist, dass die Neigung des geplanten Mansardendaches (Knickdaches) den Winkel von 45° deutlich übersteigt. Damit könnte eine Übernahme der rund 2 m tieferen Traufhöhe des Gebäudes Langstrasse 197 nur mit einer erheblichen Reduktion der geplanten Gebäudehöhe unter das an sich zulässige (durch das Projekt nur leicht überschrittene) Mass von 16,66 m bewerkstelligt werden. Dies wiederum zöge den Verlust eines nach den Geschosszahlvorschriften der BD-BZO 1995 erlaubten Vollgeschosses nach sich. Nachfolgend ist zu prüfen, ob solches gestützt auf Art. 18f Abs. 3 Satz 1 BD- BZO 1995 oder auf § 238 PBG verlangt werden könne. f) Mit der Revision des Planungs-und Baugesetzes vom 1. September 1991, in Kraft seit dem 1. Februar 1992, hat der kantonale Gesetzgeber den neuen Zonenty- pus der Quartiererhaltungszone eingeführt. Die kantonale Baudirektion hat im Rah- men ihres aufsichtsrechtlichen Erlasses von diesem Zonentypus Gebrauch gemacht, indemsie die mit der Bau- und Zonenordnung 1992 geschaffenen, in zahlreichen Rekursverfahren teilweise aber wieder aufgehobenen Kernzonen Hofrandgebiete in Quartiererhaltungszonen überführt hat. Quartiererhaltungszonen umfassen in sich geschlossene Ortsteile mit hoher Siedlungsqualität, die in ihrer Nutzungsstruktur oder baulichen Gliederung erhalten werden sollen (§ 50a Abs. 1 PBG). Die Bau-und Zonenordnungkann für Quartierer- haltungszonen die nämlichen Regelungen treffen wie für die Kernzonen (§ 50a Abs. 2 PBG). Nach § 50 Abs. 3 PBG kann die Bau-und Zonenordnung für Kernzonen be- sondere Vorschriften über die Masse und die Erscheinung der Bauten enthalten; dabei sind, soweit und sofern die Eigenart der bestehenden Überbauung es rechtfer- tigt und die Verhältnisse es gestatten, unter Vorbehalt der Bestimmungen über die höchstzulässige Gebäudehöhe Abweichungen von den kantonalrechtlichen Vor- schriften über die Grenz-und Gebäudeabstände sowie über die Gebäudehöhe er- laubt. g) Die Frage, welche Traufhöhe innerhalb eines Hofrandgeviertes «vor- herrschend» sei, lässt sich nicht generell, sondern nur einzelfallweise beurteilen. Bei der Auslegung des Begriffs der vorherrschenden Traufhöhe ist auf den Wortlaut, auf Sinn und Zweck wie auch auf die Stellung von Art. 18f Abs. 3 Satz 1 BD-BZO 1995 im gesamten die Quartiererhaltungszonen erfassenden Regelungsgefüge abzustel- len. Vorab ist das der Hofrandbauweise eigene Charakteristikum in Betracht zu zie- hen, dass Hofrandüberbauungen in sich geschlossene bauliche Einheiten darstellen (vgl. BRKE INr. 171 und 172/1996 betreffend die mit der Bauordnung 1992 einge- führten Kernzonen Hofrandgebiete). Diese Vorgabe legt es nahe, für die Bestim- mung der vorherrschenden Traufhöhe auf die Verhältnisse innerhalb des betreffen- den Geviertes und nicht etwa auf die in der Umgebung des Geviertes festzustellen- den Traufhöhen abzustellen. Dabei ist allerdings vorauszusetzen, dass sich die Traufhöhenverhältnisse innerhalb des Geviertes durch ein hohes Mass an Einheit-
lichkeit auszeichnen, ansonsten sie kaum als Massstab herangezogenwerden kön- nen. Weisen die einzelnen Gebäudereihen von Hofrandgevierten unter sich unter- schiedliche Geschosszahlen und Gebäude-bzw. Traufhöhen auf, wie dies etwa vor- liegend der Fall ist, erscheint es vielmehr sachadäquat, in erster Linie die betreffen- de Gebäudereihe, in welcher bauliche Veränderungen geplant sind, als massgeben- de Einheit anzuvisieren. Davon geht offenbar auch die Vorinstanz aus, insofern sie mit Bezug auf die durch den Ecktrakt einzuhaltendeGebäudehöhe auf die Traufhö- he des Gebäudes Langstrasse 197 abstellt, dessen längere Fassade gegen die Neugasse gerichtet ist. Im weiteren hat die Vorinstanz die Traufhöhe der beiden auf dem Bauareal zum Abbruch vorgesehenenGebäude, welche lediglich zwei bzw. drei Vollgeschosse und damit eine ausnehmend geringe Traufhöhe aufweisen, zu Recht ausser Betracht gelassen. Hingegen kann der Vorinstanz darin nicht gefolgt werden, dass es für die Frage der zu übernehmenden Traufhöhe massgeblich sein solle, ob das Gebäude Neu- gasse 57/59 mit seinem überhohen Erdgeschoss dem Gebietscharakter entspreche oder nicht. Einzig die –nunmehr unbeachtliche –Bestimmung von Art. 78 Abs. 5 BauO 1992 verlangte eine Orientierung an der Traufhöhe der dem Gebietscharakter entsprechenden Gebäude im Hofrandgeviert, während Art. 18f Abs. 3 Satz 1 BD- BZO 1995 eine Übernahme der «vorherrschenden» Traufhöhe statuiert. Damit weist die Traufhöhenregelung der BD-BZO 1995 einen diesbezüglich geänderten Wortlaut auf, was nicht unbeachtet bleiben darf. Die Traufhöhe der innerhalb eines Hofrand- geviertes bzw. einer Gebäudezeile dem Gebietscharakter entsprechenden Gebäude kann somit nicht einfach der «vorherrschenden» Traufhöhe gleichgesetzt werden. Der Begriff der vorherrschenden Traufhöhe impliziert vielmehr schon von der all- tagssprachlichen Bedeutung her eine zunächst quantifizierende Betrachtungsweise, indem innerhalb einer baulichen Einheit darauf abgestellt wird, welche Traufe be- stimmter Höhe die grösste Länge erreicht. Namentlich dann, wenn sich diese Traufe längenmässig deutlich von den übrigen Traufen abhebt, liegt es nahe, deren Höhe als «vorherrschend» im Sinne von Art. 18f Abs. 3 Satz 1 BD-BZO 1995 ins Auge zu fassen. Die Traufe der als ein einziges, stattliches Gebäude in Erscheinung tretenden Bauten Neugasse 57 und 59 weist eine Länge von 30 m auf. Demgegenüber beträgt die Trauflänge beim Gebäude Langstrasse 197 entlang der Neugasse bloss rund 19 m. Schon deswegen hält es schwer, der Vorinstanz darin zu folgen, dass die we- sentlich tiefere Traufhöhe des Gebäudes Langstrasse 197 massgeblich sein solle. Hinsichtlich der fallspezifischen Umstände ist sodann zu berücksichtigen, dass das Gebäude Neugasse 57/59 seitlich unmittelbar an das Baugrundstück anstösst. Zwar ist der Vorinstanz darin recht zu geben, dass «anschliessend» nicht gleichbe- deutend mit «vorherrschend» ist. Dennoch ist die besagte Gegebenheit keineswegs unbeachtlich, soll doch mit Art. 18f Abs. 3 Satz 1 BD-BZO 1995 eine möglichst weit- gehende Vereinheitlichung der strassenseitigen Traufhöhen bei Hofrandgevierten erreicht werden. Dem würde mit einem Anschluss der Traufe des projektierten Eck- traktes an jene des Gebäudes Neugasse 57/59 optimal entsprochen, indem ein er- neuter Traufhöhenwechsel innerhalb ein und derselben Gebäudezeile vermieden würde. h) Die Vorinstanz kann sich auch nicht darauf berufen, dass bei einer Über-
nahme der Traufhöhe des Gebäudes Langstrasse 197 die Diskrepanz zwischen der Traufhöhe des projektierten Ecktraktes und des projektierten Traktes an der Lui- senstrasse (welcher wiederum die Traufhöhe des anschliessenden Nachbargebäu- des an der Luisenstrasse 2 übernehmen würde) weniger ausgeprägt und damit we- niger störend ausfallen würde. Zwar ist die Differenz zwischen den beidengeplanten Traufhöhen mit 4,4 m (bzw. zwischen den geplanten Firsthöhen mit 4,7 m) in der Tat nicht unerheblich. Solches ist jedoch als Folge der Gebäudehöhenvorschriften von § 279 Abs. 2 und 3 PBG bzw. der unterschiedlichen Baulinienabstände grundsätzlich hinzunehmen. Zudem ist die Differenz, wenn auch in geringfügigem Umfange, auch darauf zurückzuführen, dass der Trakt an der Luisenstrasse die dort zulässige Ge- bäudehöhe von 12,2 m (§ 279 Abs. 2 PBG) offenkundig um des Anschlusses der Traufe an jene des Gebäudes Luisenstrasse 2 willen nicht vollumfänglich aus- schöpft. Die so motivierte Herabsetzung der Gebäudehöhe kann klarerweise nicht dazu führen, dass alsdann auch die Traufhöhe des Ecktraktes herabzusetzen wäre; einederartige Tendenz zur Nivellierung nach unten kann nicht als gesetzgeberisch gewollte Folge unterstellt werden. i) Die von der Vorinstanz verlangte Herabsetzung der Traufhöhe des streit- betroffenen Ecktraktes wirft namentlich auch die Frage nach dem Verhältnis von Art. 18f Abs. 3 Satz 1 BD-BZO 1995 zu den Vorschriften über die Gebäudehöhe und die Geschosszahl auf, welche vorliegend, würde entgegen den vorstehenden Erwägun- gen (zu Unrecht) die Traufhöhe des Gebäudes Langstrasse 197 als vorherrschend betrachtetet, nicht vollumfänglich ausgeschöpft werden könnten. Es fragt sich, ob den Vorschriften über die Gebäudehöhe und die Geschosszahl imRegelungsgefüge der Bestimmungen über die Quartiererhaltungszonen bloss der Stellenwert von Ma- ximalbegrenzungen zukomme,die als solche nur dann zum Zuge kämen, wenn die Anwendung von Art. 18f Abs. 3 Satz 1 BD-BZO zu keiner geringeren Gebäudehöhe bzw. Geschosszahl führte. Im Hinblick auf die Geltung von § 278 ff. PBG wäre diese Auffassung insoweit unbedenklich, als die kantonalrechtliche Grundlage von § 50a Abs. 2 PBG in Ver- bindung mit § 50 Abs. 3 PBG, wonach in Quartiererhaltungszonen «besondere Vor- schriften über die Masse und die Erscheinung der Bauten» zulässig sind und dabei auch von den kantonalrechtlichen Vorschriften über die Gebäudehöhe abgewichen werden kann, grundsätzlich auch Bestimmungen erlauben würde, die eine Über- nahme der Traufhöhe bestehender Bauten der gleichen geschlossenenHäuserzeile verlangen und dergestalt auch die Gebäudehöhe determinieren (vgl. BRKE INr. 365 vom 3. November 1995 zur Profilangleichungspflicht von Art. 29 Abs. 1 BauO 1992). In der Geschosszahlregelung von Art. 18d Abs. 1 BD-BZO 1995 könnte allenfalls ei- ne bloss den Typus der jeweiligen Quartiererhaltungszone bestimmende Grundord- nung erblickt werden, deren Anwendung regelmässig unter dem Vorbehalt der Spe- zialnorm von Art. 18f Abs. 3 Satz 1 BD-BZO 1995 steht. Diese Auslegung von Art. 18f Abs. 3 Satz 1 BD-BZO 1995 würde indessen be- deuten, dass in den Quartiererhaltungszonen Gebäudehöhe und Vollgeschosszahl in erster Linie nach der vorherrschenden Traufhöhe auszurichten wären. Anders als bei der mit den Kernzonen der Bau-und Zonenordnung 1992 eingeführten Profilan- gleichungspflicht (Art. 29 BauO 1992), bei der das die massgebende Traufhöhe auf- weisende Nachbargebäude im Kernzonenplan bezeichnet ist (sogenanntes Refe- renzgebäude), würde dabei nicht feststehen, welches Gebäude die massgebliche
Traufhöhe aufweist. Diese wäre vielmehr von Fall zuFall zu ermitteln, und alsdann würde es, wie gerade der vorliegende Fall zeigt, vom Ergebnis jener Rechtsanwen- dung abhängen, ob und in welchem Masse die nach den übrigen Bauvorschriften zulässige Gebäudehöhe und Vollgeschosszahl unterschritten werden müssten, oder ob diese vollumfänglich ausgeschöpft werden dürften. Damit würde der Baubehörde ein weit übermässiger Beurteilungsspielraum eingeräumt. Mit den Anforderungen, die an die Bestimmtheit von Bauvorschriften zu stellen sind, wäre dies nicht mehr zu vereinbaren. Ein Gesetz darf es nicht in allgemeinster Form der Baubehörde über- lassen, welche Anforderungen sie im Einzelfall an eine zu bewilligende Baute stellen will (Imboden/Rhinow, a.a.O., S. 355 f.). Vielmehr haben auch Baurechtssätze eine «den jeweiligen Verhältnissen angemessene optimale Bestimmtheit» (BGE 113 Ib 63) aufzuweisen und damit dem Bestimmtheitsgebot zu genügen (vgl. dazu Rhi- now/Krähenmann, Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel und Frank- furt am Main, 1990, S. 191 ff.). Mit diesen sich aus dem verfassungsmässigen Prin- zip der Gesetzmässigkeit der Verwaltung ergebenden Anforderungen, die dort, wo ein hinreichender Spielraum besteht, auch bei der Auslegung von Normen zu be- rücksichtigen sind (verfassungskonforme Auslegung; vgl. dazu Imboden/Rhinow, a.a.O., S. 153 ff.), wäre es nicht zu vereinbaren, wenn Art. 18f Abs. 3 Satz 1 BD- BZO 1995 innerhalb des Normgefüges über die Quartiererhaltungszonen dahinge- hend ausgelegt würde, dass Gebäudehöhe und Geschosszahl und damit grundle- gende Determinanten der baulichen Grundstücksnutzung von der einzelfallweisen Ermittlung der «vorherrschenden Traufhöhe» abhängig gemacht würden (vgl. BRKE I Nr. 365/1995). Dass die kantonalrechtlichen Vorschriften über die Gebäudehöhe und die Vorschrift von Art. 18d Abs. 1 BD-BZO 1995 betreffend die zulässige Voll- geschosszahl gegenüber der Bestimmung von Art. 18f Abs. 3 Satz 1 BD-BZO zu- rückzutreten hätten, kann demnach nicht geschlossen werden. j) Hinsichtlich des bei der Auslegung gleichermassen zu beachtenden überge- ordneten Rechtes des Planungs-und Baugesetzes gilt sodann, dass die Quartierer- haltungszone keine planungsrechtliche Massnahme des Ortsbildschutzes darstellt; hiefür steht das Instrument der Kernzone (§ 50 PBG) zur Verfügung (Wolf/Kull, Das revidierte Planungs-und Baugesetz des Kantons Zürich; Bern 1992, S. 18.) Mit der Quartiererhaltungszone kann demnach kein Ortsbildschutz, sondern nur die Erhal- tung und Förderung von Siedlungsqualität betrieben werden. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass nach § 50a Abs. 2 PBG die Bau- und Zonenordnung für Quartiererhaltungszonen grundsätzlich die nämlichen Regelungen treffen darf wie für Kernzonen. Art. 18f Abs. 3 Satz 1 BD-BZO 1995 ist somit dahingehend auszulegen, dass diese Bestimmung nicht zu höheren Gestaltungsanforderungen führt, als sie nach § 238 Abs. 1 PBG gestellt werden könnten (vgl. VB 47/1981 in BEZ 1981 Nr. 32; VB 37/1985 in BEZ 1986 Nr. 2; BRKE INr. 367/1995, Erw. 10.3.2). Bauliche «Sonder- leistungen» dürfen demnach in aller Regel nicht statuiert werden (vgl. RRB Nr. 1959/1977). Somit kann auch unter diesem Aspekt gestützt auf Art. 18f Abs. 3 Satz 1 BD-BZO 1995 keine ins Gewicht fallende Reduktion der nach den übrigen Bauvor- schriften zulässigen Gebäudehöhe und erst recht kein Verzicht auf ein zulässiges Vollgeschoss verlangt werden. k) Schliesslich fällt imHinblick auf das übergeordnete kantonale Recht ins Ge- wicht, dass die Einführung der Quartiererhaltungszone im Planungs-und Baugesetz
ihren Ausgangspunkt in einem der Hauptziele der Gesetzesrevision vom 1. Septem- ber 1991 überhaupt hat, nämlich in der baulichen und nutzungsmässigen Verdich- tung im bereits überbauten Gebiet. Mit der Ergänzung des vom kantonalen Recht zur Verfügung gestellten nutzungsplanerischen Instrumentariums um die Quartierer- haltungszone wurde den Gemeinden die Möglichkeit eröffnet, den durch das kanto- nale Recht geschaffenen Verdichtungsdruck in raumplanerisch differenzierte Mass- nahmen umzusetzen. Die Quartiererhaltungszone will somit bauliche Erneuerung und Verdichtung nicht etwa verhindern, sondern mit der gebotenen Rücksichtnahme auf bestehende Strukturen zulassen und gegebenenfalls auch fördern (Keiser, Die Quartiererhaltungszone –ein neues Instrument der zürcherischen Ortsplanung, in PBG aktuell, Zürcher Zeitschrift für öffentliches Baurecht, Nr. 1/94, S. 6 ff.). Diese Vorgaben treffen auch auf die in der Stadt Zürich eingeführten Quartier- erhaltungszonen Hofrandgebiete zu. Mit diesen Zonen soll eine bestimmte zu hoher Siedlungsqualität führende bauliche Gliederung, nämlich die Hofrandbauweise, er- halten und gegebenenfalls erweitert werden, indem sich neue Bauten in die Hof- randstruktur einfügen. Sofern auf die bestehenden Strukturen genügend Rücksicht genommen wird; ist dabei eine Verdichtung durchaus erwünscht. Dies nicht nur aus der Sicht des übergeordneten kantonalen Rechtes, sondern auch der bevölkerungs- politischen Zielsetzungen der Stadt Zürich, indem damit zusätzlicher Wohnraum ge- schaffen werden kann. Auch diese Gründe sprechen letztlich gegen die vorinstanzli- che, beim streitbetroffenen Projekt zur Weglassung eines Vollgeschosses führende Auslegung und Anwendung von Art. 18f Abs. 3 Satz 1 BD-BZO 1995. l) Zusammenfassend ergibt sich, dass in Quartiererhaltungszonen die zulässige Gebäudehöhe und die zulässige Vollgeschosszahl nach den hierfür vorgesehenen Normen des kantonalen und kommunalen Rechts zu bestimmen sind. Art. 18f Abs. 3 Satz 1 BD-BZO 1995 ist alsdann im Rahmen der durch jene Normen zugelassenen baulichen Vorgaben dahingehend anzuwenden, dass eine Übernahme der im Ge- viert oder in der betreffenden Gebäudezeile einzelfallweise zu bestimmenden vor- herrschenden Traufhöhe nur dort verlangt werden kann, wo dies höchstens mit einer geringfügigen Herabsetzung der Gebäudehöhe verbunden ist. Weitergehende Re- duktionen der Gebäudehöhe oder gar eine Weglassung von Vollgeschossen können demgegenüber gestützt auf Art. 18f Abs. 3 Satz 1 BD-BZO 1995 nicht verlangt wer- den. 4. Die Vorinstanz rügt sodann einen Verstoss des geplanten Ecktraktes gegen Art. 18f Abs. 3 Satz 2 BD-BZO 1995. Diese Bestimmung lautet: «Die Fassadenges- taltung ist auf den Gebäudecharakter des Geviertes abzustimmen.» Die Bausektion erachtet diese Vorschrift unter anderem mit der Begründung als verletzt, die Gebäu- de Neugasse 57/59 und Langstrasse 197 wiesen unterhalb der Traufe nur vier Ge- schosse auf, während beim Bauprojekt im gleichen Bereich ein fünftes Geschoss «hineingezwängt» werden solle. Diese Auffassung erweist sich schon im Ansatz als verfehlt. Bei der Bestim- mung von Art. 18f Abs. 3 Satz 2 BD-BZO 1995 handelt es sich um eine reine, die «Erscheinung» der Bauten (§ 50 Abs. 3 PBG) regelnde Gestaltungsvorschrift, mit der wiederum nicht höhere Gestaltungsanforderungen gestellt werden können als gestützt auf § 238 Abs. 1 PBG. Mit Bezug auf die zulässige Vollgeschosszahlkann dieser Bestimmung zum vornherein nichts entnommen werden. Gestützt auf Art. 18f