BRKE I Nr. 393/1996 vom 13. Dezember 1996in BEZ 1997 Nr. 5 3.2Nachder von derDirektion der öffentlichen Bauten des Kantons Zürich mit Verfügungen vom 9. Mai bzw. 7. Dezember 1995 (Abänderungen und Ergänzungen) imSinne einer «vorläufigen Regelung nach § 344 PBG» für die Stadt Zürich auf- sichtsrechtlich festgesetzten Bau- und Zonenordnung (BD-BZO 1995) ist das Bau- grundstück der fünfgeschossigen Quartiererhaltungszone mit Zentrumsfunktion (QH5Z) zugewiesen. Dort kommen, soweit hier von Bedeutung, folgende Vorschrif- ten zur Anwendung: Hauptgebäude dürfen unter Vorbehalt der Abstandsvorschriften die Linie nicht überschreiten, die 14 m hinter der Baulinie bzw. der strassenseitigen Bauflucht ver- läuft; beim Umbau oder Ersatz bestehender Hauptgebäude, die dieseLinie über- schreiten, darf der bisherige Grundriss beibehalten werden (Art. 18f Abs. 2 BD-BZO 1995). Die geschlossene Überbauung ist uneingeschränkt gestattet; beim Ersatz von Hauptgebäuden ist sie im bisherigen Umfang vorgeschrieben. Hofgebäude dürfen mit Hauptgebäuden zusammengebaut und verbunden werden (Art. 18f Abs. 4 BD- BZO 1995). Die nicht mit Hauptgebäuden überbaubare Hoffläche darf höchs tens zu einemDrittel mit Hofgebäuden überbautwerden (Art. 18d Abs. 3 BD-BZO 1995). 3.3 Die zu beurteilende Anbaute überschreitet die sich aus Art. 18f Abs. 2 BD- BZO 1995 ergebende (nicht planlich festgesetzte) «14-m-Linie» ummaximal 1,7 m. Die Vorinstanz hat die nachgesuchte Bewilligung unter Hinweis auf diesen Sachum- stand verweigert. Dies zu Unrecht, ist doch das in Art. 18f Abs. 2 BD-BZO 1995 sta- tuierte Verbot, besagte Linie zu überschreiten, auf die streitbetroffene Anbaute gar nicht anwendbar. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 18f Abs. 2 BD-BZO 1995 dür- fen vielmehr nur Hauptgebäude die 14-m-Linie nicht überschreiten. Demgegenüber ist diese Einschränkung bezogen auf Hofgebäude nicht statuiert worden. Hofgebäu- de sind Gebäude, die hofseitig stehen und zudem den in Art. 18d Abs. 1 BD-BZO statuierten Vorschriften (höchstens zwei Vollgeschosse und ein anrechenbares Un- tergeschoss) entsprechen. Beide Kriterien werden von derzu beurteilenden – ein- geschossigen - Anbaute erfüllt. Diese fällt somit unter die Vorschriften für Hofgebäu- de. Die Auffassung, die Anbaute sei dennoch als Hauptgebäude(-teil) einzustufen, weil sie an ein Hauptgebäude angebaut sei, ist verfehlt. Art. 18f Abs. 4 Satz 2 BD- BZO 1995 erlaubt ausdrücklich, dass Hofgebäude mit Hauptgebäuden«zusammen- gebaut und verbunden» werden. Solche baulichen Verbindungen können nicht zur Folge haben, dass Hofgebäude alsdann den Vorschriften für Hauptgebäude unter- stehen. Andernfalls würde die Erlaubnis des Zusammenbaus, mit welcher die kanto-
nale Baudirektion die hofseitigen Baumöglichkeiten gegenüber der Regelung in der Bauordnung vom 17. Mai 1992 (Art. 76 ff. BauO 1992) wesentlich erweitern wollte, weitestgehend wieder zunichte gemacht, indem Hofgebäude nurmehr dann ange- baut werden dürften, wenn sie -zusammen mit dem Hauptgebäude –die 14-m-Linie nicht überschreiten. Dies wäre mit Sinn und Zweck von Art. 18f Abs. 4 Satz 2 BD- BZO 1995 klarerweise nicht zu vereinbaren. Ebensowenig könnte eingewendet werden, die zu beurteilende Anbaute sei deswegen als Hauptgebäude zu behandeln, weil sie sich teilweise innerhalb der mit der 14-m-Linie festgesetzten Begrenzung und damit innerhalb jenes Grundstücksbe- reiches hält, welcher mit Hauptgebäuden überstellt werden darf. Weder Art. 18d Abs. 3 noch Art. 18f Abs. 2 BD-BZO 1995 lassen diesen Schluss zu. Letztere Vor- schrift statuiert einzig eine rückwärtige Begrenzung für Hauptgebäude, und Art. 18d Abs. 3 BD-BZO 1995 beschränkt die Überbaubarkeit der übrigen Hoffläche mit Hof- gebäuden auf einen Drittel der Hoffläche (vgl. hiezu VB 96.0036). Zudem würde ein Abstellen darauf, ob ein Gebäude teilweise innerhalb der 14-m-Linie stehe oder nicht, gegebenenfalls zu sachwidrigen, ja paradoxen Resultaten führen. Der Anbau eines Hofgebäudes an ein Hauptgebäude würde diesfalls entweder wiederum vor- aussetzen, dass das Hofgebäude die 14-m-Linie nicht überschreitet, oder aber, dass das Hauptgebäude rückwärtigmindestens bis an die 14-m-Linie heranreicht. Dem- gegenüber wäre es beispielsweise unzulässig, ein 4 m tiefes Hofgebäude an ein Hauptgebäude anzubauen, dessen rückwärtige Fassade einen Abstand von bloss 2 m zur 14-m-Linie aufweist. Dies, obwohl damit eine deutlich weniger intensive bauli- che Nutzung des Hofbereiches verbunden wäre, als es bei einer vollen Ausschöp- fung der zulässigen Bautiefe mit einem Hauptgebäudekörper unter Hinzufügung ei- nes jenseits der 14-m-Linie stehenden Hofgebäudes der Fall wäre. Solch sinnwidri- ge Ergebnisse können nicht als vom Gesetzgeber gewollt unterstellt werden. Eine gegenteilige Auffassung verböte sich im übrigen um so mehr, als sich Staffelungen hofseitiger Fassaden, die allenfalls die Hofqualität beeinträchtigen könnten, damit kaum einschränkenliessen. Die fragliche Anbaute ist somit als Hofgebäude zu behandeln. Der Umstand, dass sie die in Art. 18f Abs. 2 BD-BZO 1995 statuierte 14-m-Linie überschreitet, steht ihrer Bewilligungsfähigkeit nicht entgegen. 3.4 Nach der bereits erwähnten Vorschrift von Art. 18d Abs. 3 BD-BZO 1995 darf «die nicht mit Hauptgebäuden überbaubare Hoffläche ... höchstens zu einem Drittel mit Hofgebäuden überbaut werden». Das Drittelsmass gilt somit nur für die Hoffläche, nicht aber auch für die mit Hauptgebäuden überbaubare, innerhalb der 14-m-Linie gelegene Grundstücksfläche. Die zu beurteilende Anbaute hält sich weitestgehend innerhalb der 14-m-Linie; in diesemUmfange ist sie somit nicht an das Drittelsmass von Art. 18d Abs. 3 BD- BZO 1995 anzurechnen. Die übrige, ausserhalb der 14-m-Linie liegende Grund- stücksfläche wird in einem Umfang, der deutlichunter einem Drittel der Hoffläche liegt, vom dort stehenden Teil der Anbaute überstellt. Demnach ist auch Art. 18d Abs. 3 BD-BZO 1995 eingehalten.