BRKE I Nr. 0378/2004 vom 17. Dezember 2004in BEZ 2005 Nr. 24 Am 20. Februar 2004 stellte der Stadtrat von Zürich ausgewählte Anlageteile, Grabstätten und Grabmäler verschiedener Friedhöfe unter Denkmalschutz. Mit Bezug auf den Friedhof X wurden einerseits die Gesamtanlage in ihrer heutigen Ausdehnung mit Mauern, Einfriedungen und Toren, anderseits einzeln bezeichnete Grabstätten – so auch dasFamilien-Mietgrab Nr. Y – integral unter Schutz gestellt. Hiergegen rekurrierte A als Mieter des besagten Grabes an die Baurekurskommission I und stellte den Antrag, es sei die auf diesem Grab stehende Bronzestatue des Bildhauers Aristide Maillol nicht unter Schutz zu stellen. Gegen die Unterschutzstellung der Grabstätte als solcher hat er nichts einzuwenden. Aus den Erwägungen: 3. (...) Auf dem Familiengrab Nr. Y liess der Vater des Rekurrenten im Jahre 1948 eine Bronzefigur (...) von Aristide Maillol (1861 - 1944) aufstellen. Die klassische Har- monie aus strahlende Figur ist zweifellos von hohem künstlerischem Wert und kommt, wie schon damals von der Friedhofsverwaltung festgehalten worden ist, «als Kunstwerk ei nes grossen Meisters der ganzen Anlage sehr zustatten». Neben Auguste Rodin gilt der ebenfalls aus Frankreich stammende Maillol als der bedeutendste französische Bildhauer des angehenden 20. Jahrhunderts. (...) 6. Die gesellschaftlichen und kulturellen Werte einer Epoche finden ihren Nieder- schlag auch in der Friedhofs- und Grabmalgestaltung. Insofern vermögen einzelne Grabgestaltungen (Art der Bepflanzungen, Grabmale) wie auch Friedhofsanlagen in ih- rer Gesamtheit zweifellos Zeugnis kultureller und gesellschaftlicher Entwicklung abzule- gen, und zwar sowohl hinsichtlich des Umgangs der Menschen mit dem Tod wie auch mit Blick auf die künstlerischen Ausdrucksformen. Die Ablesbarkeit dieser Elemente setzt, wie die Vorinstanz richtig bemerkt, nicht nur den Bestand der eigentlichen Fried- hofsanlage, sondern auch das Vorhandensein von Grabstätten voraus. Diese Erkennt- nisse allein vermögen allerdings die für eine dahingehende Unterschutzstellung not- wendige gesetzliche Grundlage nicht zu ersetzen. Die Schutzobjekte des Natur- und Heimatschutzes sind in § 203 PBG abschlies- send enumeriert. Als Schutzobjekt im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. c PBG gelten Ortsker- ne, Quartiere, Strassen und Plätze, Gebäudegruppen, Gebäude und Teile sowie Zuge- hör von solchen, die als wichtige Zeugen einer politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder baukünstlerischen Epoche erhaltenswürdig sind oder die Landschaften oder Sied- lungen wesentlich mitprägen, samt der für ihre Wirkung wesentlichen Umgebung. Schutzobjekte im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. f PBG sind «Parkanlagen, wertvolle Bäume, Baumbestände, Feldgehölze und Hecken». Die Tatbestände von § 203 Abs. 1 lit. c und f PBG unterscheiden sich dadurch, dass bei den unter lit. c fallenden Schutzobjekten de-
ren historischer Gehalt, d.h. ihre Aussagekraft als wichtiger Zeuge einer bestimmten Epoche ausschlaggebend ist. Bei den in lit. f genannten wertvollen Park-und Gartenan- lagen, Bäumen, Baumbeständen, Feldgehölzen und Hecken dagegen spielen histori- sche Umstände keine Rolle, sondern kommt es auf die heute vorhandene Substanz und das gegenwärtige Erscheinungsbild an. Im angefochtenen Beschluss wird (auch) hinsichtlich des Friedhofs X zwischen dem Schutz der Anlage als solcher, den Hochbauten und den Grabmälern unterschie- den. Der Friedhof X wird, wie erwähnt, als Schutzobjekt im Sinne von § 203 Abs. 1lit. c und f PBG erklärt. Hinsichtlich der Grabmäler wird nebst einem «grossartigen Bronzetor mit Darstellung des jüngsten Gerichts» auch der «vom international berühmten Bildhau- er Aristide Maillol (...) geschaffene weibliche Akt auf dem Grab der Familie A» der Kate- gorie 3 zugeteilt. Das bedeutet, dass die Streitgegenstand bildende Statue im Gegen- satz zu den den Kategorien 4 bis 6 zugeteilten Grabmälern, die als wichtige Bestandtei- le der schützenswerten Friedhofsanlage unter Schutz gestellt werden, als schutzwürdi- ges «Einzelobjekt» bewertet und damit als ein eigenständiges Denkmal betrachtet wird. Demgemäss geht die Vorinstanz hinsichtlich der von Aristide Maillol geschaffenen Sta- tue ausdrücklich von einem wegen seiner künstlerischen Qualitäten schützenswerten Einzelobjekt im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. c PBG aus. Das Familiengrab ist (vorläufig) bis im Jahre 2026 gemietet. Gemäss der Verord- nung des Regierungsrates über die Bestattungen vom 7. März 1963 bleiben die Grab- zeichen Eigentum der verfügungsberechtigten Angehörigen (§ 44 Abs. 1 der Verord- nung). Bei der Räumung der Grabfelder (d.h. bei Privatgräbern gemäss § 37 der Ver- ordnung bei Ablauf der Mietdauer) darf die Gemeinde über die Grabzeichen verfügen, sofern sie auf öffentlichen Aufruf hin nicht innert Monatsfrist abgeholt werden (§ 44 Abs. 2 der Verordnung). Die Vorgaben der kantonalen Verordnung werden in den einschlägi- gen städtischen Verordnungen bestätigt und konkretisiert (vgl. Verordnung über das Bestattungswesen und die Friedhöfe vom 25. Juni 1971und Vorschriften über die Grabmäler vom 11. Dezember 1964). Daraus ergibt sich, dass der Rekurrent nach wie vor Eigentümer der Statue ist und diese nach Ablauf der Mietdauer zu entfernen ist. Die von der Vorinstanz unter Schutz gestellte Statue stellt demgemäss ein mobiles Objekt dar. 8. Gegenstand der Denkmalpflege sind Denkmäler. Allen sicht-und tastbaren Ge- genständen, die in irgendeiner Weise vom Menschen geschaffen worden sind, kommt potenziell Denkmalcharakter zu. Ausgeschlossen sind einerseits Gegenstände, die nicht vom Menschen geschaffen wurden (Findlinge oder wildwachsende Bäume etc.) und an- dererseits nicht körperliche Schöpfungen. Dem Denkmal kommt Zeugnischarakter zu; durch sein Vorhandensein vermittelt es politische, wirtschaftliche, soziale oder bau- künstlerische Vergangenheit. Als Denkmal kommen nicht nur unbewegliche Sachen, sondern grundsätzlich auch Mobilien in Frage (vgl. J. Rohrer, Kommentar NHG, 1997, 1. Kap., Rz. 35; J. Hess, Der Denkmalschutz im zürcherischen Planungs-und Baugesetz, 1986, S. 93). Was imEinzelnen Schutzobjekt der Denkmalpflege sein kann, bestimmt sich nach kantonalem Recht (Rohrer, Rz. 40, auch zum Folgenden). Im Gegensatz zu anderen kantonalen Regelungen (vgl. etwa das basellandschaftliche Denkmal- und Heimat- schutzgesetz [§§ 3 und 4 des Gesetzes über den Denkmal-und Heimatschutz vom 9. April 1992]) schliesst das zürcherische Planungs-und Baugesetz bewegliche Sachen in
den Denkmalbegriff nicht mit ein (vgl. Hess, S. 132). Hinsichtlich der Baudenkmäler werden gemäss ausdrücklicher gesetzlicher Regelung auch Bestandteils- bzw. Zuge- hörscharakter aufweisende Gegenstände miterfasst (vgl. § 203 Abs. 1 lit. c PBG, § 23 Abs. 3 der kantonalen Natur-und Heimatschutzverordnung; vgl. insbesondere zur Ent- stehungsgeschichte dieser Bestimmung Hess, S.93 f.). Auch wenn der Statue ausnehmende Schönheit zu attestieren ist und sie der Fried- hofsanlage zweifellos «sehr zustatten kommt», geht ihr als beweglichem Objekt dem- gemäss zum vornherein die Denkmaleigenschaft ab. Im Weiteren muss ihrauch eine für die Qualifizierung als Zugehör vorausgesetzte dauernde Bestimmung für die Zwecke der Hauptsache abgesprochen werden. Die Zweckverbindung ist vielmehr eine bloss vorübergehende, da die spätere Aufhebung von vornherein beabsichtigt und als sicher anzunehmen ist. Deshalb ist es auch unerheblich, ob die Statue «von Anfang an» nach dem «klaren Willen des Eigentümers als Grabmal bestimmt worden» war. Auf die da- hingehende, vom Rekurrenten bestrittene Behauptung der Vorinstanz kommt daher zum vornherein nichts an. Unter diesen Umständen braucht sodann nicht geprüft zu werden, ob einer Statue mit Bezug auf eine Friedhofsanlage überhaupt Zugehörseigenschaft im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. c PBG zukommen kann.