BRKE I Nr. 349/1993vom 1. Oktober 1993 in BEZ 1993 Nr. 33 4. Der Gesetzgeber wollte mit den §§ 242 ff. PBG eine lückenlose Regelung der Abstellplatzerstellungspflicht schaffen, wonach die Pflicht primärdurch die reale Er- stellung von Abstellplätzen spätestens auf die Bezugsabnahme des die Erstellungs- pflicht auslösenden Bauvorhabens hin zu erfüllen ist, und, falls die Primärerfüllung nicht möglich oder nicht zumutbar erscheint, an deren Stelle die Beteiligung an einer Gemeinschafts anlage als erstes und die Leistung einer Ersatzabgabe als zweites Er füllungssurrogat zu treten hat. Die Beteiligung an einer Gemeinschaftsanlage kann nur dann als erstes Erfüllungssurrogat an die Stelle der realen Erstellung von Abstellplätzentreten, wenn sie innert nützlicher Frist auch tatsächlich erfolgt; an- sonsten ist eine Ersatzabgabe zu leisten. Wäre auf die blosse Möglichkeit der Betei- ligung an einer Gemeinschaftsanlage abzustellen, könnte sich der Pflichtige mit dem Nachweis, dass die Baubehörde es verpasst habe, ihn rechtzeitig zur möglichen Be- teiligung an einer Gemeinschaftsanlage zu verpflichten, seiner Abstellplatzerstel- lungs pflicht entziehen. Abgesehen davon hätte eine solche Betrachtungsweise auch zur Folge, dass trotz der Befristung der Pflicht zur Beteiligung an einer Gemein- schaftsanlage auch nach Ablauf der Frist nicht feststünde, ob und auf welche Weise Abstellplätze zu erstellen wären. Der Erwerber eines Grundstücks, das mit einer diesbezüglichen Eigentumsbeschränkung belastetist, müsste noch nach Jahr und Tag damit rechnen, dass die Baubehörde unter Berufung darauf, es sei die Beteili- gung an einer Gemeinschaftsanlage innert der anberaumten Frist möglich gewesen, dieses erste Erfüllungssurrogat fordert. In Rechtsmittelverfahren gegen diesbezügli- che Anordnungen müssten sodann Abklärungen über Jahre zurückliegende Beteili- gungsmöglichkeiten getroffen und gestützt darauf aktuelle Verpflichtungen geregelt werden. Aus diesen Gründen hat diejenige Partei, welche die Erfüllung der Abstellplatz- er stellungspflicht durch Beteiligung an einer Gemeinschaftsanlage anstrebt, die ihr obliegenden Vorkehren vor Ablauf der für eine mögliche Beteiligung angesetz ten Frist zu treffen. Die Baubehörde hat den Grundeigentümer vor Ablauf dieser Frist
zur Beteiligung aufzufordern, und der Grundeigentümer hat vor Fristablauf der Bau- behörde ein Beteiligungsangebot zur Bewilligung zu unterbreiten. Nur so besteht Gewähr dafür, dass in absehbarer Zeit nach Fertigstellung einer Baute feststeht, auf welche Weise die Abstellplatzerstellungspflicht erfüllt wird. Der ungenutzte Ablauf der zur Beteiligung an einer Gemeinschaftsanlage angesetzten Frist führt daher da- zu, dass die Ersatzabgabe zu entrichten ist. Dem kann sich der Pflichtige auch unter Berufung auf ein allfälliges gesetzli- ches Rückforderungsrecht für den Fall der nachträglichen Realerfüllung bzw. Betei- ligung an einer Gemeinschaftsparkierungsanlage nicht widersetzen, weil solche Vorschriften eine rechtskräftig festgesetzte und damit zur Zahlung fällige Ersatzab- gabe voraussetzen. Wollte von diesem Erfordernis abgesehen werden, hätte ein Grundeigentümer die Möglichkeit, die Fälligkeit der Ersatzabgabe mit irgendwelchen Realerfüllungs-bzw. Beteiligungsangeboten zu verzögern. Im vorliegendenFall hat die Vorinstanz zu Recht trotz des nachträglichen Betei- ligungsangebots eine Ersatzabgabe festgesetzt, lässt sich doch die von der Rekur- rentin angebotene Lösung nicht ohne weiteres realisieren. Dies nicht nur deshalb, weil fraglich ist, ob die Anlage, an der sich die Rekurrentin beteiligen will, noch in ei- ner nützlichen Entfernung liegt, sondern vor allem deshalb, weil ungewiss ist, ob be- sagte Abstellplätze den Mietern der Liegenschaft effektiv zur Verfügung gestellt wer- den könnten. Die Erhebung einer Ersatzabgabe erweist sich daher als zweckmässig. Dies bedeutet nicht, dass das rekurrentische Beteiligungsangebot von vornherein nicht bewilligungsfähig und somit ein Rückerstattungsanspruch ausgeschlossen wäre, sondern lediglich, dass die Rekurrentin, wenn sie an ihrem Angebot festhalten will, hierüber ein separates Bewilligungsverfahren einzuleiten hat. Erwiese sich ihr An- gebot sodann als bewilligungsfähig, hätte sie gemäss Art. 15 PPVO Anspruch auf Rückerstattung der mit dem angefochtenen Beschluss festgesetzten Ersatzabgabe.