BRKE I Nr. 325/1995 vom 29. September 1995 in BEZ 1995 Nr. 34 Die streitbetroffene Parzelle liegt an der östlichen Grenze des Siedlungsgebie- tes von H. und stösst zum Teil unmittelbar an die östliche Gemeindegrenze; sie misst 313 m 2 und bildet mit ca. 50 m 2 Teil eines Feldweges. Im übrigen dient sie der landwirtschaftlichen Intensivnutzung. Gemäss den Vorstellungen der Planungsbehörde soll die Einzonung dieser Parzelle sicherstellen, dass die Zufahrt zum - südwestlich dieses Grundstücks, in der Wohnzone W1.2 gelegenen - Gebiet "B." nicht ausschliesslich über die "unge- nügende L.-strasse", sondern zumindest teilweise über die Ch.-strasse geführt wer- den könne. Die Rekurrentin führt aus, es sei unzulässig, mit Hilfe der Zonenplanung die Er- schliessung eines Gebietes vorsorglich sicherzustellen und zu diesem Zweck nicht überbaubare Parzellen einzuzonen. Zudem bestehe dabei die Gefahr, dass unüber- baubare Parzellen zurückblieben, wenn sie letztlich nicht für die Erschliessung ge- braucht würden. Auch werde dadurch das spätere Quartierplanverfahrenin unzuläs- siger Weise präjudiziert. Grundsätzlich darf die Umzonung einer Fläche von der Landwirtschaftszone in eine Bauzone nicht den Zweck haben, einem künftigen Quartierplanverfahren eine Vielzahl von lediglich beliebigen Erschliessungsvarianten zu eröffnen. Geht es in- des sen - wie vorliegend - um die Sicherstellung einer einzigen und überdies ernst- haft inBetracht fallenden Erschliessungsvariante, ist eine Einzonung nicht zu bean- standen. Unerheblich ist angesichts dieser Verwendungsbestimmung, dass die Par- zelle nicht mit einemGebäude überstellt werden kann. Sollte die Parzelle wider Er- warten letztlich nicht für die Erschlies sung benötigt werden, bietet das Quartierplan- verfahren genügend Möglichkeiten, das Entstehen einer Kleinparzelle zu vermeiden. Eine nachteilige Präjudizierung des Quartierplanverfahrens liegt sodann nicht vor, da die Umzonung für die Wahl der geeigneten Erschliessungsvariante nicht bindend ist. Die Rekurrentin führt aus, die Erschliessung des fraglichen Gebietes sei nicht mittels einer Einzonung, sondern mittels eines Quartierplanverfahrens sicherzustel- len. Gestützt auf § 124 Abs. 1 PBG könne dabei auch die streitige in der Landwirt- schaftszone gelegene Parzelle miteinbezogen werden. Zwar wäre nicht undenkbar, eine nicht eingezonte Parzelle in den Quartierplan- perimeter einzubeziehen. Indessen dürfen der Baulanderschliessung dienende
Quartierstrassen nur auf Land errichtet werden, welches selber in einer Bauzone liegt. Würde in einem Quartierplan die Erschliessung des fraglichen Quartiers über die Ch.-strasse festgesetzt, wäre deshalb die Umzonung der streitbetroffenen Par- zelle auf jeden Fall nachzuholen. Sollte die Gemeindeversammlung dannzumal die- se Umzonung ablehnen, würde dadurch der ganze Quartierplan in Frage gestellt, und es wäre womöglich eine neue Planung durchzuführen. Ein solches Vorgehen wäre unzweckmässig und könnte für die Quartierplangenossen eine ungerechtfertigt hohe Mehrbelastung mit Administrativkosten nach sich ziehen.