BRKE I Nr. 313/1995 vom 22. September 1995in BEZ 1995 Nr. 35 5.c) Aufgrund der Revision des Planungs- und Baugesetzes vom 1. September 1991 sind bei sämtlichen Waldparzellen imBauzonengebiet Waldabstandslinien festzulegen (§ 66 PBG). Wo solche Linien noch fehlen, liegt eine fehlende Planung imSinne von § 234 PBG vor. Präjudiziert ein Bauvorhaben noch festzulegende Waldabstandslinien nachteilig, so ist es nicht bewilligungsfähig.