BRKE I Nr. 281/1996 vom 30. August 1996in BEZ 1996 Nr. 30 4.b) Gemäss §§ 49 Abs. 3 bzw. 273 PBG gelten Gebäude, die nicht für den dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind und deren grösste Höhe 4 m, bei Schrägdächern 5 m, nicht übersteigt, als (abstandsprivilegierte) Besondere Gebäu- de. aa) Soweit das streitbetroffene Gebäude oberhalb des Terrains liegt, soll es für Garagen und als Überdachung des Hauszuganges genutzt werden. Die fünf Gara- gen weisen mit Ausnahme von zwei Rundfenstern mit einen Durchmesser von je et- wa 60 cm keine Fenster auf. Angesichts dieser minimalen Belichtung und Belüftung sind diese Räume offensichtlich nicht für den dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt. Dies gilt auch für den Hauszugang, indem dieser zwischen den Garagen hindurch führt, 6 m lang und 1,75 m breit ist und an der Strassenseite offen steht. Von einer "Eingangshalle" imSinne eines geschlossenen bzw.abschliessenden Raumeskann daher klarerweise nicht gesprochen werden. Unter den Garagen und dem Hauszugang liegen Räume, die als Abstellräume, als Keller und für technische Anlagen genutzt werden sollen. Auch hier ist eindeutig, dass die Räume nicht für den dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sein können, weisen sie doch le- diglich tief in einemSchacht gelegene Fenster von etwa 0,36 m2 Fläche auf. Auf- grund der Nutzung steht somit der Qualifikation der strittigen Bauteals Besonderes Gebäude nichts im Wege. bb) Das umstrittene Gebäude weist bei der Anschlussstelle an das Hauptge- bäude eine Höhe von rund 4,3 m und auf der gegenüberliegenden, gegen die Stras- se gerichteten Seite eine Höhe von etwa 4 m auf. (Das Dach ist wegen des Verlaufs des gewachsenen Terrains strassenseitig höher und fällt gegen das Hauptgebäude hin ab.) Bei dieser Höhe ist das Gebäude gemäss § 273 PBG nur dann als "Beson- deres Gebäude" zulässig, wenn es ein Schrägdach aufweist. Da das Gesetz nur ein "Schrägdach" verlangt und nicht etwa ein Giebeldach, ist ein Pultdach, wie es die privaten Rekursgegner planen, grundsätzlich zulässig. Das von den Rekurrenten deklarierte Gefälle von 5° bezieht sich, wie aus dem Baueingabeplan "Südostfassa- de" ersichtlich ist, nicht auf das Dach, sondern auf das an die Baute anschliessende Gelände; die Neigung der Dachfläche ist in den Plänen nicht angegeben. Nach den Angaben der Gemeinde beträgt die Dachneigung rund 9,5°. Die Empfehlung SIA Nr. 271 mit dem Titel "Flachdächer" definiert das Flach- dach als Oberbegriff für Dächer mit geringer oder fehlender Neigung und fugenloser Abdichtung. Nicht jede noch so geringe Dachneigung führt somit zur Qualifikation als Pultdach. Auch jedes Flachdach benötigt eine minimale Neigung, damit der Wasserabfluss gewährleistet ist. Diese aus bautechnischen Gründen erforderliche Minimalneigung ist oftmals kaum sichtbar und liegt erfahrungsgemäss zwischen1°
und 5°. Demgegenüber weisen Schrägdächer üblicherweise eine Neigung von 30° auf; teilweise schreiben die Bauordnungen für ihre Kernzonen eine Dachneigung von 45° vor. Im allgemeinen werden Dächer mit einer Neigung von 10°oder mehr als Schrägdächer bezeichnet. Bei der Art der Dacheindeckung besteht ein klarer Un- terschied zwischen Flach- und Schrägdächern. Flachdächer weisen aus Dichtig- keitsgründen eine fugenlose Bedeckung wie etwa eine geschlossene Blecheinde- ckung, ein Kiesklebedach oder ein begrüntes Dach auf. Demgegenüber herrschen bei den Schrägdächern Tafelbedeckungen vor. Ein Tonziegeldach beispielsweise muss, damit es dicht ist, eine Neigung von mindestens 16° bis 20° aufweisen. Mit gestossenen Eternittafeln können im Flachland normalerweise Dächerab einer mi- nimalen Neigung von etwa 10° bedeckt werden. Diese Ausführungen zeigen, dass eine grosse Vielzahl von Dachneigungen technisch möglich und tatsächlich vorhanden ist. Entsprechend ist der Übergang zwischen einem Flachdach und einem Schrägdach fliessend. Es kann lediglich fest- gehalten werden, dass ein Dach mit einer Neigung von weniger als 5° auf jeden Fall als Flachdach zu betrachten ist, weil eine solch geringe Neigung optisch kaum wahr- nehmbar ist und weil die für Schrägdächer typischen Tafelbedeckungen nicht ver- wendbar sind, da sie selbst bei Anwendung spezieller Massnahmen aus bautechni- schen Gründen nicht mehr die erforderliche Wasserdichtigkeit garantieren. Demge- genüber ist ein Dach mit einer Neigung von 10° oder mehr als Schrägdach zu be- zeichnen. Welche Dachneigung im vorliegenden Falle tatsächlich geplant ist, kann auf- grund der Baueingabepläne nicht mit Sicherheit festgestellt werden, weil die ent- sprechenden Angaben und Masse fehlen. Die Vorinstanz geht von 9,5° Neigung aus. Dieses Mass dürfteetwa richtig sein, sofern in den Plänen für das anschlies- sendeFlachdach des Hauptgebäudes ein horizontal verlaufender Dachrand einge- zeichnet worden ist. Da das strittige Bauprojekt aus anderen Gründen ohnehin grundlegend überar- beitet werden muss, können die näheren Sachumstände offen bleiben. Es ist ledig- lich festzustellen, dass die Neigung des umstrittenen Pultdaches in einem neuen Projekt -besondere Umstände vorbehalten -mindestens 10° betragen müsste, damit die im übrigen unverändert beibehaltene Garagenanbaute als Besonderes Gebäude gelten könnte; der Neigungswinkel wird in den Projektplänen anzugeben sein. Da die Baute im Bereich der Garagentore, wo eine allfällige Erhöhung vorzunehmen wäre, nur gerade 4 m hoch ist, ist eine solche Korrektur ohne Schwierigkeiten zu bewerkstelligen.