BRKE I Nr. 277/2002 vom 13. Dezember 2002 in BEZ 2003 Nr. 17 2. Der Rekurrent beabsichtigt, in dem an das Wohngebäude angebauten Ladenlo- kal einen Take away-Betrieb einzurichten (Zubereitung und Verkauf von Speisen). Dazu sind der Einbau einer Kochstelle mit Entlüftung sowie die Erstellung von zwei Steh- ti schen im Freien auf der Strassenseite vor dem Lokal geplant. Mit dem angefochtenen Beschluss erteiltedie Vorinstanz die nachgesuchte Baubewilligung unter anderem unter der Nebenbestimmung, es seien für Personal und Kundschaft im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde in hinreichender Zahl, Grösse und Ausgestaltung Toiletten sowie gegebenenfalls Waschgelegenheiten, Duschen und Garderoben zu erstellen; dabei sei die Zugänglichkeit von Personal-WCund -garderobe über die Wohnungskeller nicht ak- zeptabel und für maximal 14 Gäste eine separate Toilette nachzuweisen. Der Rekurs richtet sich gegen diese Nebenbestimmungen. 4. a) Gemäss § 11 der Besonderen Bauverordnung I vom 6. Mai 1981 (BBV I) müs- sen Arbeitsräume in hinreichender Zahl, Grösse und Art Abortanlagen und zweckmässi- ge Waschgelegenheiten mit fliessendem kaltem und warmem Wasser enthalten. § 12 BBV I bestimmt, dass für Bauten und Anlagen mit Publikumsverkehr, wie Restaurants, Grossläden etc., für das Publikum nach Geschlechtern getrennte Abortanlagen in hin- reichender Zahl, Grösse und Art bereitzustellen sind. Die Finanzdirektion hat am 18. Juli 1997 einen «Leitfaden» für die Erstellung und Einrichtung von Gastwirtschaftsbetrieben imKanton Zürich (nachfolgend als «Leitfaden» bezeichnet) herausgegeben. Die Bro- schüre hat keinen Gesetzes-, sondern nur Empfehlungscharakter und dient als Richtli- nie unter anderem für die Auslegung der geltenden baulichen Vorschriften wie etwa der genannten Bestimmungen der Besonderen Bauverordnung I. b) Beim streitbetroffenen Betrieb handelt es sich um eine Verkaufsstelle für Ver- pflegung; im Freien sind zwei kleine Stehtische mit insgesamt acht Stehplätzen vorgesehen. Die Speisen und Getränke werden im Lokal an die Kunden abgegeben und aus serhalb des Lokals konsumiert. Im Innern des Ladenlokals finden sich keinerlei Sitz- oder Stehgelegenheiten. Somit ist der Betrieb als reine Ausgabestelle zu qualifizieren (Ziffer IV 2.1.1 des Leitfadens). Für solche Betriebe können, ihrer Grösse und ihrem Zweck entsprechend, in baulicher Hinsicht angemessene Erleichterungen gewährt wer- den (Ziffer II 1.2.1 des Leitfadens). So haben Gastwirtschaftsbetriebe gemäss Ziffer III 4.1.1 des Leitfadens sowohl für die Gäs te als auch für das Personal Abortanlagen aufzuweisen; für Ausgabestellen mit bis zu 10 Sitzplätzen oder 20 Stehplätzen sind jedoch gemäss Ziffer III 4.2.3 des Leitfadens keine Gästeaborte erforderlich. Da mit der vorliegenden Baueingabe nur acht Stehplätze geplant sind, müssen demnach - auch wenn die Ausgabe der im Freien zu geniessenden Speisen in einem abgeschlossenen Raum erfolgt - keine Abortanlagen für Gäste zur Verfügung gestellt werden. Auch der Vorschrift von § 12 der Verordnung zum eidgenössischen Lebens mittelgesetz kann nichts anderes entnommen werden, sieht doch diese Bestimmung nur vor, dass die
werden, sieht doch diese Bestimmung nur vor, dass die Toilettenanlage der Grösse des Betriebes angepasst sein muss. c) Auf einen Personalabort kann demgegenüber nicht verzichtet werden. Eine Be- stimmung, wonach eine solche Toilette zwingend im selben Gebäude bzw. Gebäudeteil wie die Ausgabestelle eingerichtet werden müsste, besteht allerdings nicht. Zu verlan- gen ist lediglich, dass der Abortinnert nützlicher Distanz zur Ausgabestelle liegt und die Benützung jederzeit möglich ist (vgl. BRKE III Nr. 92/2000). Beide Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Anlässlich des Augenscheins konnte festgestellt werden, dass die gemäss der Baueingabe bereits vorhandene Personaltoilette ohne weiteres in genü- gender Nähe zur Ausgabestelle liegt und zudem hinreichend zugänglich ist. Die Toilette befindet sich im Untergeschoss des Wohngebäudes, an welches das streitbetroffene Ladenlokal angebaut ist, und liegt direkt neben dem hofseitigen Hauseingang. Sodann hat der Rekurrent dargetan, dass ihm ein mietvertraglich vereinbartes, ausschliessliches Benützungsrecht an dieser Abortanlage zusteht. Die Anlage ist somit jederzeit zugäng- lich und benutzbar. Ausserdem ist eine Waschgelegenheit mit fliessendem kaltem und warmem Wasser vorhanden, so dass auch die Toilette selber die massgebenden hygie- nischen Anforderungen erfüllt. Somit ist die fragliche Nebenbestimmung des angefoch- tenen Beschlusses in Gutheissung des Rekurses aufzuheben.