BRKE I Nr. 0230/2009 vom 4. September 2009in BEZ 2010 Nr. 13 Die Vorsteherin des Tiefbau- und Entsorgungsdepartementes der Stadt Zürich hatte die Rekurrentschaft verpflichtet, auf ihrem Grundstück einen Standplatz für ei nen Züri-Sack-Kunststoffcontainer (Standardgrösse 770 Liter, 1,7 m 2 ) zur Verfü- gung zu stellen. Die Rekurrentschaft beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Aus den Erwägungen: 3.1 Art. 13 Abs. 1 der Verordnung über die Abfallbewirtschaftung in der Stadt Zürich (VAZ) bestimmt als Grundsatz, dass Eigentümerinnen oder Eigentümer von Liegenschaften verpflichtetsind, auf ihrem Grundstück einen Standort für das Plat- zieren von Containern (oder den erforderlichen Platz für den Einbau von Unterflur- containern) für den Eigenbedarf zur Verfügung zu stellen. Nach Absatz 2 dieser Norm errichtet die Dienstabteilung Entsorgung und Recycling Zürich (ERZ), sofern das Platzieren von Container oder der Einbau von Unterflurcontainern auf privatem Grund «nicht möglich oder nicht zweckmässig» ist, für solche Liegenschaften Keh- richtsammelstellen auf öffentlichem Grund und ordnet deren Benutzung für die betreffenden Liegenschaften an. Vorbehalten bleibt die Bewilligung der zuständigen Behörde für die Benutzung des öffentlichen Grundes. 3.2 Die Rekurrierenden machen geltend, dass das Aufstellen des nach der an- gefochtenen Verfügung fürihr Gebäude notwendigen Kehrichtcontainers auf ihrem Grundstück nicht möglich bzw. nicht zweckmässig sei. Gegen den nach Ansicht von ERZ möglichen Containerstandort im Eingangsbereich des fraglichen Gebäudes wenden sie ein, dass ein dort aufgestellter Container für die Bewohner ihres Gebäu- des unzumutbar sei. Die übrigen von ERZ evaluierten Standorte ignorierten den Bauentscheid vom 9. August 2006, der die Basis für die Umgestaltung des Vorgar- tenbereichs und eine Nutzungsänderung des Mietobjekts im Parterregebildet habe. Da jener Bewilligungsentscheid ungeachtet dessen, dass die VAZ damals bereits in Kraft stand, keinen Hinweis auf die Pflicht, einen Containerabstellplatz vorzusehen, enthalten habe, hätten sie (die Rekurrierenden) bei der Realisierung des bewilligten Vorhabens davon ausgehen dürfen, dass mit Bezug auf ihr Gebäude ein Anwen- dungsfall von Art. 13 Abs. 2 VAZ vorliege. (...)
3.3 Ob das Platzieren eines Containers (oder allenfalls mehrerer solcher) auf einemGrundstück im Sinne von Art. 13 Abs. 2 VAZ «nicht möglich oder nicht zweckmässig» sei, ist nach rein sachlichen, objektiven Kriterien zu beurteilen. Der blosse Umstand, dass einer Grundeigentümerschaft die nach der Verordnung über die Abfallbewirtschaftung vorgeschriebene Zurverfügungsstellung eines Container- abstellplatzes auf dem eigenen Grundstück allenfalls missliebig ist, reicht dement- sprechend nicht aus. Vielmehr muss aufgrund der örtlichen bzw. baulichen Gege- benheiten die Möglichkeit, auf dem betreffenden Grundstück einen Containerstand- platzherzurichten oder auszuscheiden, ausgeschlossen sein. Als unmöglich müsste das Aufstellen eines Containers –dies zur Präzisierung – allerdings auch etwa dann qualifiziert werden, wenn hierfür nur die Fläche eines be- willigten Abstellplatzes zur Verfügungstünde und diese Anlage in der Folge für den bewilligten Zweck nicht mehr verwendet werden könnte. Es ist nicht zu übersehen, dass durch die Regelung von Art. 13 Abs. 1 VAZ in bestehende Verhältnisse und insofern nicht unerheblich in die Eigentumsrechte eingegriffen wird. Die von Art. 26 der Bundesverfassung (BV) gewährleistete Eigentumsgarantie gilt zwar nicht abso- lut, sondern sie kann unter den in Art. 36 BV genannten Voraussetzungen einge- schränkt werden. Konkret bedeutet dies im Wesentlichen, dass Einschränkungen von Grundrechten einer gesetzlichen Grundlage bedürfen, dass sie durch ein öffent- liches Interesse gerechtfertigt und überdies verhältnismässig sein müssen. Letzteres wäre nicht gegeben, wenn von einer Grundeigentümerschaft verlangt würde, einen ihr einstmals bewilligten Fahrzeugabstellplatz zugunsten eines Containerstandplat- zes aufgeben zu müssen. Anders wäre hingegen bei nur faktisch, jedoch nicht bewil- ligtermassen bestehenden Fahrzeugabstellflächen zu entscheiden. 3.4 Ob Ähnliches uneingeschränkt auch mit Bezug auf eine einstmals bewilligte Umgebungsgestaltung zuträfe, ist zweifelhaft. Denn bei der Bewilligung von Umge- bungsgestaltungen wird in der Regel höchstens für einzelne Bereiche des Um- schwungs eine bestimmte, klar ausgeschiedene Nutzung (z.B. als Gartensitzplatz oder Kinderspielplatz) bewilligt. Im Übrigen beschränkt sich die Beurteilung darauf, ob eine genügende Gestaltung gegeben sei. Allenfalls wird die Bauherrschaft ge- stützt auf § 238 Abs. 3 PBG dazu verpflichtet, den Vorgarten und andere geeignete Teile des Gebäudeumschwungs als Grünfläche zu erhalten oder herzurichten. Aus solchen Bewilligungen, die nicht mit der Erlaubnis einer bestimmten, vom Eigentü- mer angestrebten Nutzung verbunden ist, resultiert kein Rechtszustand, der die Ver- pflichtung der Grundeigentümerschaft zur Verfügungstellung eines Containerstand- platzes innerhalb des Vorgartengebiets von vornherein ausschlösse. Andernfalls wäre diese Verpflichtung regelmässig dann unrechtmässig, wenn der betreffende Umschwung entweder zu irgend einem früheren Zeitpunkt baurechtlich bewilligt oder aber unter einer Rechtsordnung hergerichtet wurde, in der die Gestaltung des Um- schwungs noch keiner baurechtlichen Bewilligung bedurfte. Die Umsetzung von Art. 13 Abs. 1 VAZ würde damit weitgehendillusorisch. Dass die Eigentumsgarantie sol- ches verlangte, kann offenkundig nicht gesagt werden. Insoweit erweist sich der Einwand der Rekurrierenden, wonach die in der vorliegend angefochtenen Verfü- gung getroffene Anordnung den Bauentscheid vom 9. August2006 «ignoriere», als nicht stichhaltig. Soweit sich die Rekurrierenden daran stossen, dass sie bei dem von ihnen ein- gereichten, mit dem vorgenannten Beschluss bewilligten Projekt zur «Änderung des Vorgartengebiets» von der Bewilligungsbehörde nicht auf die nach der VAZ beste-
hende Pflicht hingewiesen worden seien, kann hierfür ein gewisses Verständnis auf- gebracht werden. Ein derartiger Hinweis wäre, nachdem die VAZ damals bereits in Kraft stand, zweifellos nützlich gewesen. Ob die Rekurrierenden aufgrund eines sol- chen Hinweises ohne weiteres zur Erstellung eines Containerstandplatzes bereit gewesen wären, ist eine andere Frage. Entscheidend ist, dass zum Vollzug der VAZ das Tiefbau- und Entsorgungsdepartement und nicht die Bausektion zuständig ist. Dies war den Rekurrierenden aufgrund eines im Jahr 2005 versandten Informations- schreibens von ERZ über das «anstehende Containerprojekt, dessen Erhalt sie in der aktenkundigen Korrespondenz bestätigen», bekannt. Aus dem Umstand, dass die Baubewilligungsbehörde die Rekurrierenden nicht auf die nach der VAZ beste- hende Pflicht hinwies, konnten die Rekurrierenden daher keineswegs den Schluss ziehen, es liege ein verbindlicher Entscheid darüber vor, dass auf ihrem Grundstück ein Containerstandplatz nicht möglich oder zweckmässig sei und gestützt auf Art. 13 Abs. 2 VAZ daher eine Entsorgungseinrichtung auf öffentlichem Grund erstellt wer- de. Auch kann hierin nicht etwa ein Sachverhalt erkannt werden, der ein schützens- wertes Vertrauen evoziert hätte. 3.5 Näher braucht auf die Frage, ob und inwieweit die Erstellung eines Contai- nerstandplatzes innerhalb des von den Rekurrierenden gestützt auf den Bewilli- gungsbeschluss vom 9. August 2006 umgestalteten Vorgartens möglich sei, nicht eingegangen zu werden. Die Rekurrierenden bestreiten nicht, dass im Bereich des Eingangs zu ihrem Gebäude ein Container platziert werden könnte. Einen dort auf- gestellten Container erachten sie allerdings als für die Bewohner ihres Gebäudes «unzumutbar» und aus diesem Grund unzweckmässig. Nach objektiven Kriterien ist auch die Frage der Zweckmässigkeit zu beurteilen. Als unzweckmässig könnte ein Standort aus immissionsrechtlichen Gründen bei- spielsweise dann zu qualifizieren sein, wenn ein Kehrichtcontainer an einer stark besonnten Stelle unmittelbar unter einem Fenster eines Hauptwohnraums platziert werden müsste. Auch topografische Gegebenheiten, etwa ein allzu starkes Gefälle zwischen dem grundsätzlich möglichen Standort und der Strasse, auf welcher der Container zwecks Leerung bereitzustellen wäre, könnten die Zumutbarkeit im Sinne von Art. 13 Abs. 2 VAZ in Frage stellen. Solches trifft hier nicht zu. Es sind weitgehend ebene Terrainverhältnisse gege- ben. Es muss der Container, da sich der Zugang auf der Nordostseite des streitbe- troffenen Gebäudes befindet, insbesondere auch nicht auf der Hauptwohnseite plat- ziert werden. Entgegen der von den Rekurrierenden in der aktenkundigen Korres- pondenz vertretenen Auffassung wird auch der Zugang zum Gebäude nicht in un- zumutbarer Weise beeinträchtigt. Vielmehr verbleibt ein ausreichend breiter Zugang (für Zufussgehende) zum Gebäude. Sonstige objektive Gründe, die gegen die Zweckmässigkeit eines am fraglichen Ort aufgestellten Containers sprächen, sind nicht ersichtlich und werden denn auch nicht geltend gemacht. 3.6 Dementsprechend ist beim rekurrentischen Grundstück davon auszugehen, dass die Möglichkeit zum Aufstellen des notwendigen einen Kehrichtcontainers be- steht. Die Frage, ob eine –wie von den Rekurrierenden favorisiert –öffentliche Keh- richtsammelstelle auf der D-Strasse ins Auge zu fassen sei, stellt sich damit nicht. 3.7 Ob die Rekurrierenden den Bewohnern ihres Gebäudes längerfristig eine andere, den Gebäudezugang nicht tangierende Entsorgungsmöglichkeit zur Verfü-
gung stellen wollen, ist ihnen freigestellt. Im Rahmen der von ERZ durchgeführten behördeninternen Vorprüfung sind von der Bausektion zwei weitere Containerstand- orte, die allerdings gewisse bauliche Anpassungen erfordern, als bewilligungsfähig bezeichnet worden. Soweit die Rekurrierenden gegen jene Standorte als Hinde- rungsgrund eine obligatorische Verpflichtung anführen (Vorgarten als «integraler» Bestandteil des Mietobjektes im Parterre), ist festzustellen, dass Mietverträge in aller Regel auf bestimmte Daten hin kündbar sind oder deren Gültigkeit auf einen be- stimmten Zeitraum beschränkt ist. Zumindest auf diese Zeitpunkte hin ist einer Grundeigentümer-/Vermieterschaft zumutbar, den Vertrag mit Blick auf die ihr oblie- gende Verpflichtung zur Bereitstellung eines Kehrichtcontainerstandplatzes inhalt- lichanzupassen. Wenn und soweit hiermit gewisse finanzielle Einbussen verbunden sein sollten, so können solche aufgrund des pro Container nur gerade 1,7 m 2 betra- genden Platzbedarfs von vornherein nur beschränkt sein. Es liegt daher ein unter dem Aspekt der Eigentumsgarantie ohne weiteres verhältnismässiger Eingriff vor. 4. Die Rekurrierenden wenden gegen die angefochtene Verfügung überdies ein, dass für ihr Gebäude ein Container mit der Standardgrösse (770 Liter) nach ei- gener Feststellung von ERZ nicht notwendig und die strittige Anordnung aus diesem Grund unverhältnismässig sei. Hintergrund dieses Einwandes ist teilweise wiederum die aktenkundige Korres- pondenz zwischen den Rekurrierenden und ERZ. In einem an die Eigentümerschaft des an die streitbetroffene Liegenschaft angebauten Gebäudes D-Strasse 154 ge- richteten Schreiben stellte ERZ fest, dass der dort bereits vorhandene Kehrichtcon- tainer ein ungenügendes Fassungsvermögen aufweise. ERZ versuchte, was aller- dings am Widerstand jener Grundeigentümerschaft scheiterte, eine nach Art. 13 Abs. 1 VAZ ebenfalls vorgesehene, im dortigen Aufstellen eines zusätzlichen Con- tainers bestehende gemeinschaftliche Lösung für die Gebäude D-Strasse 152 und 154 herbeizuführen. In jenem Schreiben führte ERZ an, dass beim rekurrentischen Gebäude vom Anfallen von «ca. 5 Stück 35-Liter-Säcken pro Woche» auszugehen sei. Hierfür würde –rein rechnerisch gesehen –der nach der Vernehmlassung der Vorinstanz von ERZ eingesetzte nächst kleinere Container von 240 Litern genügen. An der nämlichen Stelle führt die Vorinstanz jedoch an, dass die bisherigen Erfah- rungen gezeigt hätten, dass für das vorgesehene Volumen von 5 x 35-Liter-Säcken ein Container der genannten Grösse nicht ausreiche. Es besteht mithin eine gewisse Unsicherheit darüber, welche Containergrösse beimstreitbetroffenen Gebäude notwendig sei. Keinen Einfluss hat dies auf die grundsätzliche Problematik, nämlich ob beim rekurrentischen Grundstück ein Stand- platz für einen Container, sei es nun ein Standardmodell oder ein Container der nächst kleineren Grösse (240 Liter), zur Verfügung gestellt werden müsse. Mit Be- zug auf die Frage, ob bei einem durchschnittlichen, jedoch gewissen Schwankungen unterliegenden Anfallen von ca. 5 Stück 35-Liter-Säcken pro Woche ein 240-Liter- Container ausreiche, kommt der Vorinstanz, die diesbezüglich auf bisherige Erfah- rungen mit der Umsetzung der VAZ zurückgreifen kann, ein von der Rekursinstanz zu respektierender erheblicher Ermessensspielraum zu. Dementsprechend ist die in der vorliegend angefochtenenVerfügung getroffene Anordnung auch insoweit zu bestätigen, als die Rekurrierenden dazu verpflichtet werden, den Standplatz für ei- nen Container mit der Standardgrösse zur Verfügung zu stellen. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Rekurs abzuweisen ist.