BRKE I Nr. 227/1999 vom 19. November 1999in BEZ 1999 Nr. 39 1. Der Beschluss der Baukommission X. vom 28. Januar 1999 wurde mit einer dahinlautenden Rechtsmittelbelehrung versehen, dass innert 30 Tagen mit schriftli- cher Eingabe eine Überprüfung des Entscheides durch den Stadtrat (Gesamtexeku- tive) verlangt werden könne. Auf entsprechendes Gesuch des Rekurrenten hin «überprüfte» der Stadtrat X. am 12. April 1999 den angefochtenen Beschluss, wies das Begehren ab und «bestätigte» den Baukommissionsbeschluss vollumfänglich. Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Baubehörden bei ihrem Verwaltungsakt mit allfälligen imRahmen des Begehrens um Zustellung des baurechtlichen Ent- scheides von Dritten vorgebrachten Einwendungen (§ 315 Abs. 2 PBG) nicht ausein- anderzusetzen haben. Solche Einwände sind allein dem Bauherrn zur Kenntnis zu bringen. Sodann ist ein Entscheid unter Verzicht auf Begründung und Rechtsmittel- belehrung oder ein Einspracheverfahren (bei der anordnenden Behörde) nach Massgabe von § 10a VRG, wie es generell im Verwaltungsverfahren zulässig ist, im Baubewilligungs verfahren ausgeschlossen (vgl. § 315 Abs. 3 PBG; Rotach, Die Re- vision des Zürcher Verwaltungsrechtspflegegesetzes, in ZBI 98 [1997] S. 454). Schliesslich hat die gemeinderechtliche Bestimmung von § 57 Abs.3 GG, wonach die Gemeindeordnung eine Überprüfung von Anordnungen eines Ausschusses durch die Gesamtbehörde vorsehen kann, im Baubewilligungsverfahren keine Be- deutung. Das gemeindeinterne Rechtsmittelverfahren ist bei Anordnungen von örtli- chen Baubehördenzum vornherein ausgeschlossen (vgl. den Antrag des Regie- rungsrates zur Änderung des VRG vom 3. Mai 1995, S. 52 sowie Thalmann, Kom- mentar zum Gemeindegesetz, 1988, § 57 N. 7.3 und Jaag, Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich 1999, N. 1910). Bei der im Zuge der am 8. Juni 1997 erfolgten VRG-Revision vorgenommenen Anpassung der Bestimmung von § 329 PBG (neue Zuständigkeitsregelungen) wurde der in der altrechtlichen Formulierung enthaltene negative Verweis,dass § 57 Abs. 2 GG (gemeindeinternes Einspracheverfahren) nicht zur Anwendung gelange, zwar nicht in der Weise angepasst, dass auch der neue § 57 Abs. 3 GG (fakultatives ge- meindeinternes Überprüfungsverfahren) nicht greife, sondern es wurde auf einen entsprechenden Verweis verzichtet. Diesliegt nun aber offensichtlich nicht daran, dass im Baubewilligungsverfahren ein gemeindeinternes Überprüfungsverfahren neu hätte eingeführt werden sollen, nachdem das altrechtliche Einspracheverfahren aus- drücklich ausgeschlossen war. Hiefür finden sich inden Gesetzesmaterialien keiner- lei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde bei den Beratungen in der kantonsrätlichen l
Kommission bezüglich § 10a VRG festgehalten, dass im Baubewilligungsverfahren ein gemeindeinternes Einspracheverfahren unzweckmässig sei (Prot. der kantons- rätlichen Kommission, S. 235 und 327). Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb dies für das Überprüfungsverfahren nicht gelten sollte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der in § 315 Abs. 3 PBG spezialgesetzlich statuierte und daher dem Gemein- derecht vorgehende Ausschluss des Einspracheverfahrens nicht nur die Einsprache nach § 10a VRG, sondern auch die Überprüfungsmöglichkeit nach § 57 Abs. 3 GG erfasst (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungspflegegesetz des Kan- tons Zürich, Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19–28 N. 14 und 15). Nach dem Antrag des Regierungsrates sollte das gemeindeinterne Einsprache- verfahren generell abgeschafft werden (vgl. den Antrag des Regierungsrates zur Änderung des VRG vom 3. Mai 1995, S. 45) und war deshalb auch der entspre- chende Hinweis in § 329 PBG nicht mehr erforderlich. Erst im Rahmen der Beratun- gen in der kantonsrätlichen Kommission wurde das Überprüfungsverfahren in § 57 Abs. 3 GG eingeführt (vgl. die Kommissionsprotokolle, S. 163 f.) und übersehen, dass § 315 Abs. 3 oder § 329 PBG zur Gewährleistung der gesetzgeberischen Klar- heit und Konsequenz noch unmissverständlicher hätte formuliert werden sollen. Ein gesetzgeberischer Wille, den Gemeinden die Möglichkeit einzuräumen, auch im Baubewilligungsverfahren neuerdings ein zweistufiges gemeindeinternes Verfahren zu schaffen, ist jedoch nicht zu erkennen und würde zudem gerade den mit der Ge- setzesrevision angestrebten Verfahrensbeschleunigungen (Koordination, Straffung der Instanzenzüge, Behandlungsfristen usw.) krass entgegenlaufen. Zu bemerken ist sodann, dass die Neufassung von § 57 GG auch zu einer An- passung von § 15 Abs. 1 des Feuerpolizeigesetzes hätte führen müssen (negativer Verweis auf das neue gemeindeinterne Überprüfungsverfahren statt auf das Ein- spracheverfahren), wo wegen dem sich auch hier auswirkenden gesetzgeberischen Versehen entsprechend der alten Fassung von § 329 PBG ausdrücklich auf § 57 Abs. 2 GG (in der altrechtlichen Fassung vom 6. Juni 1926) Bezug genommen wird. Auch gegen feuerpolizeiliche Anordnungen der Gemeinden ist indessen nach wie vor direkt an die Baurekurskommissionen zu rekurrieren und ist ein gemeindeinter- nes Überprüfungsverfahren unzulässig. Über Baugesuche entscheidet die örtliche Baubehörde abschliessend, im koor- dinierten Verfahren nach Einholung weiterer kantonaler Bewilligungen (§ 318 f. PBG). Gegen deren Entscheid ist direkt an die zuständige Baurekurskommission oder an den Regierungsrat zu rekurrieren (vgl. § 329 Abs. 1 und 2 PBG). Dieser Verfahrensablauf ist zwingend vorgegeben, und ein gemeindeinternes Überprü- fungsverfahren, wie es die Gemeindeordnung X. vorsieht, ist nach dem Gesagten im Baubewilligungsverfahren nicht statthaft.