B RKE I Nr. 0202/2008 vom 2. September 2008 in BEZ 2009 Nr. 36 (Bestätigt mit VB.2008.00481 = BEZ 2009 Nr. 23) In sachverhaltlicher Hinsicht ging es um das aus der Alten Kantonsschule, zwei Turnhallen und dem ehemaligen Turnplatz bestehenden Ensemble am Heimplatz und an der Rämistrasse in der Stadt Zürich. Strittig war der Beschluss der Stadt Zü- rich, Turnhallen und Turnplatz zur Ermöglichung eines Kunsthaus-Erweiterungsbaus aus den kommunalen Inventaren zu entlassen. Aus den Erwägungen: 6. Die Rekurrentschaft nimmt den Standpunkt ein, Turnhallen und Freifläche seien als Schutzobjekte von überkommunaler (kantonaler und teils sogar nationaler Bedeutung) zu werten. Die Vorinstanz teilt diese Auffassung nicht. Der Regierungs- rat hatte die Alte Kantonsschule, nicht aber auch die Turnhallen und den ehemali- gen Turnplatz in das kantonale Inventar aufgenommen (RRB Nr. 3048/1981). 6.1 Das Planungs- und Baugesetz unterscheidet zwischen Schutzobjekten von kommunaler und solchen von überkommunaler, nämlich regionaler oder kantonaler Bedeutung. Besagte Klassierung dient der Abgrenzung der Zuständigkeiten: Für Schutz massnahmen über Objekte von kommunaler Bedeutung ist die Gemeindeexe- kutive und für solche über Objekte von überkommunaler Bedeutung die Baudirektion zuständig.Dies gilt auch für die Inventarisierung (§§ 203 Abs. 2 und 211 Abs. 1 und 2 PBG). Besteht zwischen Gemeinde und Kanton über die Klassierung Uneinigkeit, entscheidet die Baudirektion im Rahmen ihrer Aufsichtsfunk tion. Besagte Hierarchie hatte nach der Einf ührung des Planungs- und Baugesetzes zur Folge, dass zuerst der Kanton die überkommunalen Schutzobjekte inventarisierte. Mit den diesbezügli- chen Beschlüssen des Regierungsrates (der vor der Revision des Planungs- und Baugesetzes vom 1. September 1991 für die Führung der kantonalen Inventare zu- ständig war) war zugleich auch festgelegt, dass allen nicht aufgenommenen Bauten und Anlagen auf Kantonsgebiet höchstens der Rang eines Schutzobjektes von kommunaler Bedeutung zukommen konnte; dies vorbehältlich einer durch Zeitablauf bedingten Unvollständigkeit der kantonalen Inventare. 6.2 Würde ein Objekt aus einem kommunalen Inventar entlassen, an dessen Nichtaufnahme in das kantonale Inventar aus der Sicht der Rechtsmittelinstanzen erhebliche Zweifel anzumelden wären, wäre die Baudirektion als kantonale Denk-
malschutzbehörde in das Rechtsmittelverfahren einzubeziehen. Die Nichtaufnahme von Turnhallen und Turnplatz in die kantonalen Inventare erscheint indes vertretbar. Bei der Beantwortung der Frage, ob einem Schutzobjekt kommunale oder überkom- munale Bedeutung zukommt, ist namentlich darauf abzustellen, ob das Objekt im Kanton oder in der Region einmalig ist, ob es als Zeuge einer bestimmten Epoche über die Gemeindegeschichte hinaus bedeutsam ist und ob es architekturgeschicht- lich eine Höchstleistung darstellt. Nur, aber immerhin das dritte dieser Kriterien kann auch für Frage des Grades der Schutzwürdigkeit erheblich sein. Bei der Festlegung der Bedeutungsklassierung steht der zuständigen Behörde ein qualifizierter Ermes- sensspielraum zu (vgl. zum Ganzen R. Imholz, Die Denkmalschutzbestimmungen des Zürcherischen Planungs-und Gesetzes, in Disp. Nr. 67, S. 35 f.). Zwar spricht namentlich die Tatsache, dass das streitbetroffene Ensemble ein Zeuge der kantonalen Geschichteist, für dessen Einstufung als Objekt von kantona- ler Bedeutung. Auch mag das Ensemble im Kanton Zürich einzigartig sein; von der Vorinstanz wird jedenfalls nichts Vergleichbares angeführt. Den Turnhallen kommt indes bei weitem nicht dieselbe architekturgeschichtliche Bedeutung wie dem Schul- haus zu. Beim Schulhaus handelt es sich um einen hochkarätigen Bau des Klassi- zismus, für welchen die (heute nicht mehr stehende) Bauakademie von Friedrich Schinkel in Berlin unweit des (heute ebenfalls nicht mehr stehenden) Stadtschlosses Vorbild war. Den Turnhallen kann eine solche architekturgeschichtliche Bedeutung auch nicht ansatzweise zuerkannt werden. Die –von der sozialgeschichtlichen Be- deutung wiederum zu unterscheidende –Bedeutung des Turnplatzes als Denkmal der Parkarchitektur (§ 203 Abs. 2 lit. f PBG) erscheint eher gering. Die seinerzeitige Wertung des Regierungsrates, einzig dem Schulhaus als Einzelobjekt kantonale Bedeutung zuzusprechen, ist demnach nicht in Frage zu stellen. Im Übrigen spricht nicht das Geringste dafür, dass die Baudirektion, die als Vertreterin des Kantons Zürich (Eigentümer der streitbetroffene Liegenschaft) Re- kursabweisung ohne vorherige Durchführung eines Augenscheins beantragt hat, als Denkmalschutzbehörde Turnhallen und Turnplatz alszu erhaltendes überkommuna- les Objekt für sich in Anspruch nehmen würde. 7. Die Rekurrentschaft beantragt, es sei ein Gutachten der Kantonalen Denk- malpflegekommission oder der Kantonalen Natur-und Heimatschutzkommission zur Entlassung von Turnplatz und Turnhallen aus den einschlägigen Inventaren einzu- holen; eventuell sei zusätzlich ein Gutachten eines gerichtlich bestellten unabhängi- gen ausserkantonalen Gutachters einzuholen. 7.1 Die Verwaltungsbehörde untersucht den Sachverhalt von Amtes wegen un- ter anderem durch den Beizug von Sachverständigen (§ 7 Abs. 1 des Verwaltungs- rechtspflegegesetzes [VRG]). Dies gilt auch für die Rekursbehörden (A. Kölz/J. Bosshart/M. Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zü- rich, 2. A., 1999, § 4 Rz. 5). Nach § 216 Abs. 2 PBG (in der Fassung vom 15. März 2004, in Kraft seit dem 1. März 2005) überträgt der Regierungsrat den nach § 216 Abs. 1 PBG dafür bestell- ten Sachverständigenkommissionen wichtige Fragen von überkommunaler Bedeu- tung zur Begutachtung. Es können auch weitere begutachtende Aufgaben zugewie- sen werden.
Gemäss § 3 der Verordnung über die Sachverständigenkommissionen gemäss § 216 PBG (vom 12. Januar 2005, in Kraft seit dem 1. März 2005 [SKV]) nehmen die Sachverständigenkommissionen –es sind dies die Natur- und Heimatschutzkom- mission, die Denkmalpflegekommission und die Archäologiekommission (§ 1 Abs. 1 SKV) –zu folgenden wichtigen Fragen des Natur- und Heimatschutzes von über- kommunaler Bedeutung Stellung: Zu den Inventaren des Kantons (lit. a), zur Schutzwürdigkeit von überkommunalen Schutzobjekten (lit. b), zur Schutzwürdigkeit neu entdeckter oder nicht erforschter Schutzobjekte von hoher archäologischer Be- deutung (lit. c) und zu Projekten des Kantons und der Gemeinden für grössere Bau- ten und Anlagen im Bereich von Schutzobjekten von überkommunaler Bedeutung (lit. d). 7.2.1 Wie dargetan, sind Turnhallen und Turnplatz keine Schutzobjekte von überkommunaler Bedeutung. Mithin entfällt –soweit Gesetz und Verordnung in der geänderten Fassung eine obligatorische Begutachtung überhaupt noch vorsehen, was bei «wichtigen Fragen» indes wohl zu bejahen ist (vgl. zur früheren Fassung von § 216 PBG den Entscheid VB.2001.00054 = BEZ 2002 Nr. 19 = RB 2002 Nr. 78) –die Pflicht zur Einholung eines Gutachtens einer Sachverständigenkommission von vornherein. Auch ist nicht etwa ein Gutachten zur Frage einzuholen, ob Turnhallen und Turnplatz richtigerweise in die kantonalen statt in die kommunalen Inventare hätten aufgenommen werden müssen. Dies schon deswegen nicht, weil sich die Sachver- ständigenkommissionen bereits zur Festsetzung der kantonalen Inventare äussern mussten (vgl. § 3 Abs. 2 des Reglementes für die Sachverständigenkommissionen gemäss § 216 PBG vom 31. August 1977). Im Übrigen kann in der Frage der Klas- sierung von Tunhallen und Turnplatz als kommunale oder überkommunale Schutz- objekte im vorliegend relevanten Kontext der Interessenabwägung nach dem Gesag- ten keine «wichtige Frage» erkannt werden. (...) 7.2.3 Soweit die Rekurrentschaft der Auffassung ist, dieÜberprüfung der vo- rinstanzlichen Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung der Schutzobjekte und demjenigen an der Kunsthauserweiterung am vorgesehen Ort bedürfe des Gutachtens einer Sachverständigenkommission, ist zunächst festzustel- len, dass es hierbei sachverhaltlich nur mehr um die Frage gehen kann, ob die Kunsthauserweiterung auch andernorts zweckdienlich erfolgen könnte. Dies ist in- des keine Frage, welche in die in § 4 Abs. 1 SKV aufgezählten Sachgebiete der Sachverständigenkommissionen fällt. Die Interessenabwägung als solche bildet eine Rechtsfrage. Behörden, die in erster Linie Rechtsfragen zu entscheiden haben – und damit auch die Baurekurskommissionen –sind nicht befugt, zur Entscheidfin- dung Rechtsgutachten herbeizuziehen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 Rz. 22). Im Übrigen obliegt es den Baurekurskommissionen als Spezialrekursinstanzen, Streitigkeiten der vorliegenden Art aus eigener Anschauung zu entscheiden. Demnach ist weder ein Gutachten einer Sachverständigenkommission noch ein Gutachten eines bestellten Gutachters beizuziehen.