BRKE I Nr. 174/1995 vom 5. Mai 1995in BEZ 1995 Nr. 27 1. Gemäss § 19 des Verwaltungsrechtspflegesetzes (VRG) und § 152 des Ge- meindegesetzes (GG) können Beschlüsse der Gemeindeexekutive mittels Rekurses an die in der betreffenden Sache der Gemeinde hierarchisch übergeordnete Behör- de weitergezogen werden (vgl. Kölz, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegege- setz des Kantons Zürich, Zürich 1978, § 19 N 56). Abweichende Bestimmungen über besondere Gegenstände und Zuständigkeiten gehen dieser Regel indessen vor (§ 153 GG). Eine solche Bestimmung ist § 15 Abs. 1 des Gesetzes über die Feuerpoli- zei und das Feuerwehrwesen (FFG)zu finden, wonach sich ein Rekurs gegen feu- er polizeiliche Anordnungen der Gemeinden - mithin auch der Gemeindeexekutive - an die Baurekurskommissionen zu richten hat. 2. Als feuerpolizeiliche Anordnungen sind jedoch gemäss § 1 Abs. 1 und 2 FFG nur solche Verfügungen zu verstehen, die sich ausschliesslich auf den Brandschutz beziehen. Im Zusammenhang mitder Eintretensfrage ist daher zu prüfen, ob der mit dem angefochtenen Beschluss verfügte Entzug der "Kaminfegerkonzession" als ausschliess lich auf den Brandschutz bezogene Massnahme qualifiziert werden kön- ne oder nicht. Zu klären ist zu diesem Zweck zunächst die rechtliche Natur dieser "Konzession". Gesetzliche Grundlage einer entsprechenden "Konzessionserteilung" ist § 32 Abs. 1 der Verordnung über den allgemeinen Brandschutz vom 18. August 1993 (ABSV). Diese Bestimmung spricht indessen nicht von einer "Konzession", sondern von einer Bewilligung. Tatsächlich stellt denn auch diese Bewilligung von vornherein keine Monopolkonzession dar, hat doch der Kanton Zürich im Gegensatz zu andern Kantonen daraufverzichtet, das Kaminfegergewerbe zu monopolisieren. Vielmehr stand schon unter dem Regime der Verordnung betreffend die Feuerpolizei vom 31. Dezember 1910 fest, dass der Kaminfegerdienst als privates Gewerbe der freien wirtschaftlichen Konkurrenz unterliegt und demzufolge auch Reviersysteme unzulässig sind (vgl. dazu ZBI 58 [1957] 186 ff.). Daran haben die Verordnung über den allgemeinen Brandschutz vom 31. Oktober 1979, welche die genannte Verord- nung ersetzte, sowie die nunmehr die Ausübung des Kaminfegergewerbes regelnde Verordnung über den allgemeinen Brandschutz vom 18. August 1993 nichts geän- dert. Im Gegensatz zurFeuerpolizei und dem damit zusammenhängenden Kontroll- wesen stellt der Kaminfegerdienst überdies keine Staatsaufgabe dar; aus diesem Grunde lässt sich die betreffende Bewilligung von vornherein auch nicht als Konzes- sion des öffentlichen Dienstes qualifizieren, setzt eine solche doch in jedem Fall die Uebertragung einer staatlichen Aufgabe auf die jeweiligen Konzessionäre voraus (vgl. BGE 106 Ib 36 f.). 3. Damit erweist sich, dass die hier zu beurteilende Bewilligung eine Polizeier- laubnis ist und demzufolge ausschliesslich nach den für solche Verwaltungsakte gel-
tenden Kriterien entzogen werden kann. Demgemäss ist ein Entzug möglich, soweit das Gesetz ausdrücklich die entsprechenden Kriterien für einen Widerruf vorsieht. Solche Bestimmungen fehlen vorliegend. Im weiteren ist der Widerruf möglich, wenn wesentlich veränderte Verhältnisse eingetreten sind, insbesondere etwa dann, wenn die Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung nicht mehr gegeben sind oder wenn Pflichtverletzungen des Berechtigten keine Gewähr mehr dafür bieten, dass diese Voraussetzungen weiterhin erfüllt bleiben (vgl. dazu etwa Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Basel/Stuttgart, 1976, Nr. 45 B 3; Flei- ner, Grundzüge des allgemeinen und schweizerischen Verwaltungsrechts, 2. A., Zü- rich 1980, S.267). § 32 ABSV nennt als einzige Voraussetzung für die Bewilli- gungserteilung den Besitz des Meisterdiploms des Schweizerischen Kaminfeger- meisterverbandes. Indessen ist evident, dass das im Gesetz genannten Kriterium für die Erteilung der Bewilligung nicht genügen kann. Aus der systematischen Stellung der entsprechenden Norm innerhalb eines feuerpolizeilich motivierten Erlasses er- gibt sich, dass die Bewilligungsbedürftigkeit der Kaminfegertätigkeit dem Schutz feuerpolizeilicher Rechtsgüter dient und eine Bewilligungserteilung nicht in Frage kommt, wenn ein Kandidat -trotz Meisterdiploms -keine Gewähr für die Wahrung feuerpolizeilicher Interessen bietet. Darüber hinaus würde eine Gemeindeexekutive aber auch gegen ihre ortspolizeilichen Pflichten gemäss § 74 GG verstossen, wenn sie eine Bewilligung trotz Gefährdung anderer polizeilicher Rechtsgüter (öffentliche Ordnung und Sicherheit, öffentliche Gesundheit, öffentliche Sittlichkeit, Treu und Glauben imGeschäftsverkehr) erteilte. Dass solche polizeilichen Rechtsgüter bei der Bewilligungserteilung eine Rolle spielen, hat auch das Bundesgericht anerkannt. So hat es etwa entschieden, dass einem mehrfach wegen Veruntreuung, Diebstahls und Betruges vorbestraften Bewerber die Kaminfegerkonzession zu Recht nicht er- teilt worden sei (vgl. BGE 96 la 204 ff., welcher Entscheid sich allerdings auf einen Kanton mit Kaminfeger-Monopol bezieht und deshalb nicht ausdrücklich auf die ge- nannten Polizeigüter Bezug nimmt). Ein Entzug kommt demgemäss grundsätzlich in Frage, wenn der Schutz der genannten Rechtsgüter nicht mehr gewährleistet ist. In solchen nicht feuerpolizeilich motivierten Fällen ist es nicht mehr sachgerecht, die besondere Zuständigkeitsordnung von § 15 FFG zur Anwendung zu bringen; an- sonsten die Baurekurskommissionen zur Beurteilung von Sachverhalten berufen wä- ren, zu der sie vom Gesetzgeber nicht bestimmt worden sind. Insbesondere kämen die Baurekurskommissionen durch diese Verkennung ihres Aufgabenbereiches in die Lage, Leumundszeugnisse, Strafregisterauszüge bzw. Strafurteile, ärztliche Be- funde oder psychologische Gutachten würdigen zu müssen. Dafür sind die Baure- kurskommissionen als Fachgerichte im Bereich des Bauwesens offensichtlich nicht bestimmt worden, und auch ihre personelle Besetzung ist nicht auf eine solche Tä- tigkeit ausgerichtet. Zudem ist ihnen nicht erlaubt, ein förmliches Beweisverfahren durchzuführen (§ 7 VRG). Nur das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren kennt die sinngemässe Anwendung der Zivilprozessordnung über das Beweisverfah- ren (vgl. § 60 VRG). 4. Damit erweist sich, dass die Baurekurskommission Izur Beurteilung des vor- liegenden Rekurses nicht zuständig ist. Es stellt sich indessen die Frage, welche In- stanz an ihrer Stelle zuständig sein soll. Eine Zuständigkeit der kantonalen Direktion des Innern entfällt von vornherein, da diese gemäss § 15 Abs. 2 FFGnur Rekurse gegen Anordnungen der kantonalen Feuerpolizeizu behandeln hat. Die Zuständig- keit des Statthalteramtes ist ebenso auszuschliessen. Zwar übt der Statthalter ge- mäss § 4 FFG die Aufsicht über die Gemeindefeuerpolizei aus. In dieser Eigenschaft
stellt er aber vorab ein Bindeglied zwischen Gemeindefeuerpolizei und kantonaler Feuerpolizei dar, indem er die jährlichen Berichte der Gemeindefeuerpolizei mit sei- nen Bemerkungen und Anfragen an die kantonale Instanz weiterzuleiten und für die Behebung festgestellter Mängel zu sorgen hat (§ 4 Abs. 2 FFG). Weder in dieser Bestimmung noch in § 15 FFG wird ihm in feuerpolizeilichen Belangen irgendeine Rechtsschutzfunktion zugewiesen; dies im Gegensatz zu § 37 FFG, wo er als einzi- ge Rekursinstanz in Feuerwehrangelegenheiten der Gemeinden bestimmt wird (vgl. RRB Nr. 310/1993). Als Rekursinstanz sind somit subsidiär die Bezirksräte in ihrer Eigenschaft als ordentliche Aufsichtsbehörden über die Gemeinden zuständig (§ 10 des Gesetzes über die Bezirksverwaltung, § 141 GG). Auch wenn die Bezirksräte -wie die Baure- kurskommissionen -kein förmliches Beweisverfahren durchführen können, erscheint diese Zuständigkeit durchaus zweckmässig, da die Bezirksräte - nicht zuletzt auf- grund ihrer Zuständigkeit in den Bereichen Adoption, Mündigerklärungen und Vor- mundschaftswesen (vgl. §§ 39 ff. EG ZGB) -über eine hohe Sachkompetenz und ei- ne reiche Erfahrung bei der Befragung und Beurteilung von Personen verfügen, wel- che Voraussetzungen gerade auch beim Entscheid über den Entzug einer Kamin- fegerbewilligung gefordert sind. Gestützt auf § 5 Abs. 2 VRG ist der Rekurs demgemäss an den örtlich zu- ständigen Bezirksrat zu überweisen.