BRKE I Nr. 0165/2008 vom 11. Juli 2008 in BEZ 2008 Nr. 62 Der Vorsteher des Tiefbau- und Entsorgungsdepartementes der Stadt Zürich hatte einen Grundeigentümer verpflichtet, auf seinem Grundstück den Platz für ei- nen Züri-Sack-Kunststoffcontainer zur Verfügung zu stellen. Für den Fall der Nicht- befolgung wurde ihm die Ersatzvornahme angedroht. Gegen diese Verfügung erhob der Grundeigentümer entsprechend der Rechtsmittelbelehrung Einsprache beim Stadtrat von Zürich. Dieser wies die Einsprache mit gemäss Rechtsmittelbelehrung beim Bezirksrat Zürich anfechtbarem Be schluss vom 5. September 2007 ab. Gegen diesen Beschluss wandte sich der Grundeigentümer an die Baurekurskommission I. Aus den Erwägungen: 1.2. Eine andere Frage ist, worüber die Meinungen der Parteien diametral aus- einandergehen, ob die Baurekurskommission I zur Beurteilung des vorliegenden Streitfalls sachlich zuständig sei. Hierzu kann ohne nähere Befassung mit den Ar- gumenten der Parteien und insbesondere den massgeblichen Vorschriften nicht Stellung genommen werden. Die Beantwortung dieser Frage erfolgt daher im Rah- men der nachstehenden, (auch) die Streitsache selbst betreffenden Erwägungen. 2.1. Der vorliegende Fall hat folgende Vorgeschichte: Im letzten Drittel des Jah- res 2006 bzw. im ersten Quartal des Jahres 2007 wurde der Rekurrent von der zum Tiefbau- und Entsorgungsdepartement der Stadt Zürich gehörenden Dienstabteilung «Entsorgung + Recycling Zürich» (nachfolgend: ERZ) mehrmals aufgefordert, auf seinem Grundstück den Aufstellungsort für ei nen Kehrichtcontainer zu bezeichnen. Keiner dieser Aufforderungen kam der Rekurrent nach. Von ERZ vorgeschlagene Standorte im Vorgartenbereich des Re kursgrundstücks wurden vom Rekurrenten unter Hinweis darauf, dass «der Vorgarten unter Denkmalschutz stehe», abgelehnt. Mit Verfügung des Vorstehers des Tiefbau- und Entsorgungsdepartementes vom 8. Juni 2007 wurde der Rekurrent in der Folge verpflichtet, auf seinem Grund- stück «den Platz für einen Züri-Sack Kunststoffcontainer ... zur Verfügung zu stel- len». Die unter dem gleichen Datum – aufgrund der Festsetzung von überhöhten Verfahrenskosten – erfolgte Aufhebung einer vom 4. April 2007 datierenden gleich- lautenden Verfügung ist hier nur der Vollständigkeit halber anzuführen.
Die vom Rekurrenten mit Eingabe vom 10. Juli 2007 erhobene Einsprache ge- gen die Verfügung vom 8. Juni 2007 wurde mit dem vorliegend angefochtenen Be- schluss des Stadtrates von Zürich vom 5. September 2007 abgewiesen. 2.2. Einer Klarstellung bedarf die vom Rekurrenten in seinen Eingaben an ERZ vertretene Auffassung, wonach ein Kehrichtcontainer-Abstellplatz im Vorgarten sei- nes Grundstücks aus denkmalpflegerischen Gründen nicht zulässig sei. Dieser Ein- wand hat folgenden Hintergrund: Ein vom Rekurrenten im Jahr 2001 geplantes Um- bauvorhaben wurde von der Bausektion der Stadt Zürich mit Beschluss vom 4. Sep- tember 2001 nur teilweise genehmigt. Nicht bewilligt wurde die vom Rekurrenten beabsichtigte Erstellung von sechs Abstellplätzen im Vorgartenbereich des Rekurs- grundstücks. Erlaubt wurde nur die Erstellung eines Abstellplatzes. Zwar ist in den Erwägungen jenes Beschlusses davon die Rede, dass dem im Jahr 1909 erstellten, weitgehend im Originalzustand erhaltenen Gebäude des Rekurrenten «denkmalpfle- gerisch eine gewisse Bedeutung zukomme». Verweigert wurden die geplanten zu- sätzlichen fünf Abstellplätze jedoch nicht aus denkmalpflegerischen Gründen. Die praktisch vollständige Öffnung des Vorgartens zugunsten von Abstellplätzen wurde vielmehr damit verboten, dass das Vorgartengebiet zur Erreichung eines gestalte- risch genügenden Erscheinungsbildes (§ 238 PBG) gemäss ständiger Praxis zu nicht mehr als einem Drittel der Strassenanstosslänge befestigt werden dürfe. Ver- weigert wurden die geplanten zusätzlichen Abstellplätze überdies unter Aspekten der Verkehrssicherheit. 3.1. Ausgangspunkt der Beurteilung bildet die am 1. Januar 2005 in Kraft getre- tene Verordnung über die Abfallbewirtschaftung der Stadt Zürich vom 15. September 2004 (VAZ). Kernpunkt dieser von der Baudirektion am 9. Dezember 2004 geneh- migten Verordnung stellt die Abkehr vom bisherigen System der Haushaltkehricht- Abholung dar. Anstelle des bisherigen Deponierens von «Züri-Säcken» auf privatem oder öffentlichem Grund darf Haushaltkehricht künftig nur noch in Containern (Roll- oder Unterflurcontainer) zur Abholung bereitgestellt werden (Art. 7 Abs. 2 und 12 Abs. 1 VAZ). Gemäss Art. 13 Abs. 1 und 2 VAZ sind Grundeigentümer/innen – sofern die ört- lichen Verhältnisse dies zulassen – verpflichtet, auf ihrem Grundstück einen Stand- ort für das Platzieren von Containern für den Eigenbedarf «zur Verfügung zu stel- len». Die Container erhalten sie leihweise von der Stadt Zürich bzw. von ERZ (Art. 12 Abs. 2 VAZ). Zuständig zum Vollzug der Verordnung über die Abfallbewirtschaftung ist der/die Vorsteher/in des Tiefbau- und Entsorgungsdepartements, soweit für be- stimmte Bereiche nicht eine direkte Zuständigkeit von ERZ vorgesehen ist (Art. 4 Abs. 1 und 2 VAZ). Gemäss Art. 26 Abs. 1 VAZ können gestützt auf diese Verordnung ergehende Verfügungen mit stadtinternem Rekurs beim Stadtrat angefochten werden. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes. Soweit es sich um «im koordinierten Verfahren nach der kantonalen Bauverfahrensverordnung, insbesondere im baurechtlichen Bewilligungsverfahren» ergehende Entscheide oder Verfügungen handelt, sieht Art. 26 Abs. 2 VAZ eine Anfechtung bei der nach § 329 PBG zuständigen Rekursinstanz vor.
3.2. Die rechtliche Grundlage der Verordnung über die Abfallbewirtschaftung der Stadt Zürich bildet zur Hauptsache das (kantonale) Gesetz über die Abfallwirt- schaft (AbfallG). Bei dem vom Kanton gestützt auf Art. 35 des Umweltschutzgeset- zes (USG) erlassenen Abfallgesetz handelt es sich (u.a.) um Ausführungsrecht zu Art. 30-32b USG (Kapitel «Abfälle»). 3.3. Nicht direkt auf eine entsprechende Ermächtigungsnorm im Abfallgesetz abstützen lässt sich die vorliegend vorab massgebliche Regelung von Art. 13 VAZ. Denn zu allfälligen Mitwirkungspflichten von Grundeigentümern äussert sich das Abfallgesetz nicht. Es bestimmt lediglich, dass die Gemeinden das Sammelwesen zu regeln hätten (§ 35 AbfallG). Eine sich auf die Bereitstellung von Abfallcontainern beziehende Regelung fin- det sich hingegen im Planungs- und Baugesetz. Gemäss § 249 Abs. 1 PBG sind, wo die Verhältnisse es zulassen, bei Neubau- ten und wesentlichen Umbauten oder Zweckänderung ausserhalb des Strassenge- biets in geeigneter Grösse und Lage Abstellplätze für das Abfuhrgut zu schaffen. Nach Absatz 2 kann in baurechtlichen Bewilligungen für grössere Gebäude die Er- stellung von Räumen für Kehrichtbehälter verlangt werden. § 249 Abs. 3 PBG er- mächtigt die Gemeinden schliesslich, «weitere Bestimmungen für die zweckmässige Abfallbeseitigung und die Kompostierung» aufzustellen. 4.1. Die Vorinstanz begründet die von ihr in der Rekursantwort und auch in der Duplik vertretene Auffassung, wonach die Baurekurskommission für die Behandlung der vorliegenden Streitsache nicht zuständig sei, damit, dass die streitige Anord- nung auf der im «ordnungsgemässen Gesetzgebungsverfahren erlassenen Verord- nung über die Abfallbewirtschaftung der Stadt Zürich vom 15. September 2004 (VAZ)» fusse. Wenn – wie hier – gestützt auf den im Rahmen der Umweltschutzge- setzgebung erlassenen Art. 13 VAZ eine Anordnung ergehe, sei gemäss § 10 Abs. 1 des Gesetzes über die Bezirksverwaltung und § 19 VRG der Bezirksrat Rechtsmit- telinstanz. Hieran ändere – gemäss der in der Rekursantwort vertretenen Auffas- sung – § 249 Abs. 3 PBG, wonach die Gemeinden «weitere Bestimmungen über Ein- richtungen für die zweckmässige Abfallbeseitigung» aufstellen könnten, nichts. Denn vorliegend gehe es nicht um die Anwendung des Planungs- und Baugesetzes, son- dern um eine umweltschutzrechtliche Angelegenheit im Sinne der Verordnung über die Abfallbewirtschaftung der Stadt Zürich (VAZ). Massgebend für den Rechtsschutz sei diesbezüglich § 38 AbfallG, gemäss welcher Norm sich der Rechtsschutz nach dem Gemeindegesetz und dem Verwaltungsrechtspflegegesetz richte. 4.2. Der Rekurrent führt zur Begründung seiner gegenteiligen Auffassung an, dass ihm durch die im Streit stehende Anordnung befohlen werde, im Sinne von § 249 Abs. 1 PBG einen Abstellplatz für das Abfuhrgut zu schaffen und daselbst dau- ernd einen Container aufzustellen. Dass es sich hierbei um eine «baubewilligungs- pflichtige» Massnahme handle, werde selbst von der Vorinstanz eingeräumt. Da vor- liegend umstritten sei, ob sich der streitige Befehl auf § 249 PBG stützen lasse (was der Rekurrent verneint), liege klarerweise eine in die Zuständigkeit der Baurekurs- kommissionen fallende Streitigkeit vor.
herein keine Lockerung der Regelung von § 249 Abs. 1 PBG zum Inhalt haben. Der Ermächtigungsnorm von § 249 Abs. 3 PBG kann mithin zwangsläufig nur der Sinn zukommen, dass die Gemeinden die in § 249 Abs. 1 (und auch Abs. 2) PBG statuier- ten Verpflichtungen von Grundeigentümern zur Erstellung von Kehrichtbeseiti- gungsanlagen und -einrichtungen verschärfen. Eine solche Verschärfung kann zum Beispiel darin bestehen, dass die Zurverfügungsstellung eines Containerabstellplat- zes auf Privatgrund auch dann verlangt wird, wenn kein Neubau erfolgt und auch keine wesentlichen Umbauten oder Zweckänderungen geplant sind. 6.3. Nicht zu übersehen ist, dass durch die Regelung von Art. 13 Abs. 1 VAZ in bestehende Verhältnisse und insofern nicht unerheblich in die Eigentumsrechte ein- gegriffen wird. Die von Art. 26 der Bundesverfassung (BV) gewährleistete Eigen- tumsgarantie gilt indessen nicht absolut, sondern kann unter den in Art. 36 BV ge- nannten Voraussetzungen eingeschränkt werden. Konkret bedeutet dies im Wesent- lichen, dass Einschränkungen von Grundrechten einer gesetzlichen Grundlage be- dürfen, dass sie durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und überdies verhält- nismässig sein müssen. Zum Bestehen einer gesetzlichen Grundlage wurde bereits Stellung genom- men. Auch das Vorliegen eines öffentlichen Interesses kann bejaht werden. Der Stadt Zürich steht aufgrund der ihr nach § 35 AbfallG obliegenden Verpflichtung zur Regelung des Sammelwesens ein gewisses Ermessen darüber zu, in welcher Weise dieser Verpflichtung am zweckmässigsten nachzukommen sei. Für den in der VAZ getroffenen Grundsatzentscheid (Umstellung auf Container-Abfuhr) lassen sich durchaus stichhaltige Gründe anführen. In Containern zur Abholung bereitgestellter Siedlungsabfall weist im Vergleich zu auf der Strasse deponierten Abfallsäcken mit Bezug auf Geruchsimmissionen Vorteile auf. Beseitigt ist auch das ab und an fest- zustellende Problem herumliegenden Inhalts von geplatzten oder (z.B. durch Tiere) aufgerissenen Abfallsäcken. Für die Mitarbeitenden von ERZ stellt die Entleerung von Containern (anstelle des Auflesens von Züri-Säcken) eine nicht unerhebliche Entlastung dar. Für die Bewohner hat das Vorhandensein von Abfallcontainern um- gekehrt den Vorteil, dass Abfall jederzeit entsorgt werden kann und nicht bis zur nächsten Abfuhr in den eigenen vier Wänden (oder – falls vorhanden – auf dem Bal- kon) zwischengelagert werden muss. Insoweit besteht an dem von der Stadt Zürich getroffenen Entscheid auch ein – in casu allerdings nur mieterseits bestehendes – privates Interesse. Die von Art. 36 BV überdies vorausgesetzte Verhältnismässigkeit des Eingriffs ist dadurch gewährleistet, dass die für das Aufstellen eines– oder je nach Gebäu- degrösse auch mehrerer – Container(s) erforderliche Fläche geringfügig ist. Pro Container sind weniger als 2 m 2 erforderlich (1,7 m 2 gemäss Verfügung des Vorstehers des Tiefbau- und Entsorgungsdepartementes vom 8. Juni 2007). Überdies besteht die Verpflichtung zur Bereitstellung eines Containerstandplatzes nur dann, wenn das Platzieren eines Containers möglich oder zweckmässig ist (Art. 13 Abs. 2 VAZ). 6.4. Soweit der Rekurrent mithin geltend macht, dass die an ihn ergangene Auf- forderung, auf seinem Grundstück den Platz für einen Züri-Sack-Kunststoffcontainer zur Verfügung zu stellen, grundsätzlich unzulässig sei, erweist sich dieser Einwand als unbegründet.
7.1. Nicht unberechtigt sind demgegenüber die Fragen der Zuständigkeit und der Koordination beschlagenden verfahrensrechtlichen Einwände des Rekurrenten. Wenn, wie hier, der Vorsteher des Tiefbau- und Entsorgungsdepartementes einen Grundeigentümer verpflichtet, auf seiner Parzelle einen Kehrichtcontainerabstell- platz herzurichten oder allenfalls eine bestehende, für das Aufstellen eines Contai- ner verwendbare Fläche zur Verfügung zu stellen, so impliziert dies, dass eine sol- che Massnahme baurechtlich auch zulässig ist. Zur letztgenannten Beurteilung ist in der Stadt Zürich jedoch grundsätzlich die Bausektion zuständig (vgl. Art. 49 bis Abs. 2 der Gemeindeordnung der Stadt Zürich [GO Zürich]; Gemeinderatsbeschluss vom 26. April 1970 mit seitherigen Änderungen). 7.2. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auf den vom Rekurrenten er- wähnten Bausektionsbeschluss vom 4. September 2001, mit welchem ihm die Erstel- lung von fünf Fahrzeugabstellplätzen im Vorgarten seines Grundstücks verweigert worden ist. Begründet wurde dieser Entscheid damit, dass das Vorgartengebiet zur Erreichung eines gestalterisch genügenden Erscheinungsbildes (§ 238 PBG) ge- mäss ständiger Praxis zu nicht mehr als einem Drittel der Strassenanstosslänge be- festigt werden dürfe (vgl. hierzu vorstehend Erwägungsziffer 2.2). In eben diesem Vorgarten soll der Container nach der Vorstellung von ERZ aufgestellt werden. Zu- mindest denkbar wäre, dass die Bausektion an ihrem damaligen Entscheid festhält und einer weiteren Öffnung des Vorgartens nicht zustimmte. Damit würde genau das eintreten, was mit dem von Art. 25a des Raumplanungsgesetzes (RPG) statuierten Koordinationsgebot vermieden werden soll, dass nämlich zwei mit der Beurteilung von ein und demselben Vorhaben befasste Behörden zu widersprüchlichen Beurtei- lungen gelangen. 7.3. An dieser grundsätzlichen Problematik ändert wenig, dass ERZ den Grund- eigentümern Standortvorschläge für das Aufstellen von Containern offenbar jeweils in Absprache mit den Amtsstellen, welche für die Beurteilung der sich im Einzelfall stellenden gestalterischen Belange zuständig sind, unterbreitet. Gemäss der akten- kundigen Korrespondenz zwischen Rekurrent und ERZ hat der Projektmitarbeiter von ERZ das rekurrentische Grundstück mit dem zuständigen Kreisarchitekten in Augenschein genommen. Als Fazit dieser Besichtigung hielt der Projektmitarbeiter von ERZ im entsprechenden Schreiben fest, dass «vom Denkmalschutz her ... diese kleine Anpassung möglich» wäre. Die offensichtlich stattfindende «informelle Koor- dination» vermag dem vom Raumplanungsgesetz verlangten Gebot der formellen und materiellen Koordination indessen nicht zu genügen, weil die Koordination zwischen den zuständigen Behörden zu erfolgen hat; der Kreisarchitekt ist indes nicht die Baubewilligungsbehörde. Die «informelle Koordination» mündet denn auch nicht, wie dies der Fall sein müsste, in zwei inhaltlich koordinierte und insoweit übereinstimmende Verfügungen. Diese müssten zudem auch formell koordiniert werden; der Entscheid von ERZ und jener der Baubewilligungsbehörde müssten gleichzeitig eröffnet werden und damit gemeinsam anfechtbar sein. Diese Anforderung ist ebenfalls nicht erfüllt. 7.4. Nur bemerkungsweise sei angefügt, dass hier offen bleiben kann, ob beim blossen Aufstellen eines Containers ohne jede bauliche Veränderung des Um- schwungs eine baurechtliche Bewilligung erforderlich ist. Jedenfalls dann, wenn bauliche Massnahmen auch nur geringfügiger Art vorgesehen sind, ist dieses Erfor-
dernis im Lichte des besonderen Schutzes des Umschwungs durch § 238 Abs. 3 PBG unzweifelhaft gegeben. Dabei dürfte ein im Anzeigeverfahren zu treffender Entscheid im Regelfall wohl genügen. Im Baubewilligungsverfahren ist namentlich zu prüfen, ob der Container bzw. der Containerstandplatz an dem in der Baueingabe vorgesehenen Standort unter gestalterischen und immissionsrechtlichen Gesichtspunkten bewilligungsfähig sei oder nicht. Dass diese Beurteilung mangels einer abweichenden kommunalen Regelung durch die Bausektion als die im Regelfall zuständige «örtliche Baubehörde» zu er- folgen hat, ergibt sich aus § 318 PBG. Darauf, ob in der hierarchisch auf derselben Stufe wie die Gemeindeordnung (vgl. Erwägungsziffer 7.1) stehenden Verordnung über die Abfallbewirtschaftung der Stadt Zürich (VAZ) die Kompetenz zur Erteilung von baurechtlichen Bewilligungen für in Nachachtung von Art. 13 Abs. 1 VAZ geplante Containerstandplätze hätte an das Tiefbau- und Entsorgungsdepartement (bzw. dessen Vorsteher oder allenfalls ERZ) delegiert werden können, was nicht als von vornherein ausgeschlossen er- scheint (vgl. BEZ 2007 Nr. 26), braucht hier, da solches nicht geschehen ist, nicht näher eingegangen zu werden. 7.5. Der Fall, dass sich eine Grundeigentümerschaft der ihr in Art. 13 Abs. 1 VAZ auferlegten Verpflichtung widersetzen könnte, wurde beim Erlass dieser Ver- ordnung offenkundig nicht ausreichend bedacht. Es fehlen daher griffige Instrumente zur Durchsetzung der Regelung von Art. 13 Abs. 1 VAZ. Zwar wird in Art. 4 Abs. 1 VAZ der Vorsteher des Tiefbau- und Entsorgungsdepartementes «für den Vollzug dieser Verordnung und für den Erlass von Verfügungen» als zuständig erklärt. For- mell kommt ihm damit die Kompetenz zum Erlass von Verfügungen der vorliegend streitigen Art zu. Er kann daher im Grundsatz zulasten bestimmter Grundeigentümer verfügungsweise anordnen, dass sie dazu verpflichtet seien, auf ihrem Grundstück einen Containerabstellplatz zur Verfügung zu stellen. Indessen beinhalten derartige Anordnung per se auch einen nicht in die Zuständigkeit des Vorstehers des Tiefbau- und Entsorgungsdepartementes fallenden Entscheid darüber, dass ein Containerab- stellplatz auf dem in Frage stehenden Grundstück baurechtlich bewilligungsfähig ist. Verfügungsadressaten, die sich einer derartigen Verfügung beugen, laufen – zumin- dest theoretisch – Gefahr, von der nach § 318 PBG zuständigen Baubewilligungs- behörde wegen Bauens ohne Bewilligung belangt zu werden. Hieran ändert die von der Vorinstanz in ihrer Duplik vertretene Auffassung nichts. Gemäss ihren dortigen Angaben will sie die in Frage stehende Anordnung lediglich dahingehend verstanden wissen, dass «vorerst nur (die) Pflicht zur Platzie- rung von Abfallcontainern ... von den Verwaltungsbehörden aus abfallrechtlicher Sicht beurteilt wird». Denn ungeachtet dieser abfallrechtlichen Beurteilung kommt eine solche Anordnung einem Befehl zur Einreichung eines Baugesuchs gleich. Dass sie auch den Entscheid beinhaltet, das Aufstellen des Containers auf dem ins Recht gefassten Grundstück sei baurechtlich grundsätzlich bewilligungsfähig, wurde bereits dargetan. Dass der Vorsteher des Tiefbau- und Entsorgungsdepartementes zu all dem sachlich nicht zuständig ist, ergibt sich ebenfalls aus dem bereits Gesag- ten.
Damit steht fest, dass die angefochtene Verfügung nicht nur das bundesrecht- lich vorgegebene Koordinationsgebot, sondern auch die Stadtzürcher Zuständig- keitsordnung in Baurechtssachen verletzt. Die Verfügung erweist sich mithin in mehrfacher Hinsicht als rechtsfehlerhaft. Zulässig wäre demgegenüber gewesen, was aufgrund der in Art. 13 Abs. 1 Satz 3 VAZ vorgesehenen diesbezüglichen Möglichkeit der Vollständigkeit halber anzu- fügen ist, wenn der Vorsteher des Tiefbau- und Entsorgungsdepartementes den Re- kurrenten dazu aufgefordert hätte nachzuweisen, dass er sich an einem privaten Kehrichtbereitstellungsplatz auf einem (benachbarten oder nahe gelegenen) Dritt- grundstück beteiligen kann. Weiter braucht hierauf, da solches unterblieb, nicht ein- gegangen zu werden. 7.6. Die Unzulänglichkeit der in der Verordnung über die Abfallbewirtschaftung der Stadt Zürich getroffenen Regelung zeigt sich im Übrigen auch deutlich anhand von Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung vom 8. Juni 2007, worin für die Nichtbefolgung der in Dispositiv-Ziffer 1 getroffenen Anordnung die Ersatzvornahme angedroht wird. Diese könnte wohl nur darin bestehen, dass ERZ anstelle der betroffenen Grundei- gentümerschaft ein Baugesuch einreicht (und nach dessen Bewilligung den Contai- nerabstellplatz ersatzvornahmeweise wohl auch gleich erstellt). Hierzu sind das Tief- bau- und Entsorgungsdepartement bzw. ERZ – trotz der durchaus anzuerkennenden Notwendigkeit eines Abfallcontainers auf dem Rekursgrundstück (unklar ist, wo die Bewohner des rekurrentischen Gebäudes ihren Abfall derzeit entsorgen) – offen- kundig nicht befugt. Zusammenfassend sind daher wie gesagt ein Koordinationsproblem und ein Zuständigkeitsproblem festzustellen. Begegnen liesse sich beidem – wie erwähnt– durch eine entsprechende Kompetenzdelegation (vgl. vorstehend Erwägungsziffer 7.4., letzter Absatz). 7.7. Aus all diesen Gründen erweisen sich die vom Vorsteher des Tiefbau- und Entsorgungsdepartementes in Dispositiv-Ziffer 1 und 3 der Verfügung vom 8. Juni 2007 getroffenen Anordnungen als unzulässig. Konsequenterweise muss dies auch für die Anordnung in Dispositiv-Ziffer 2 gelten, worin für den Fall der Nichtbefolgung der Anordnung in Dispositiv-Ziffer 1 Bestrafung nach § 39 des AbfallG angedroht wird.