BRKE I Nr. 155/1996 vom 24. Mai 1996in BEZ 1996 Nr. 22 4. Die Vorinstanz führt aus, es bestehe keine Pflicht der Gemeindeverwaltung, zur Gerwährleistung der Akteneinsicht grossformatige Pläne kopieren zu lassen.Die Rekurrenten machen demgegenüber geltend, aus dem Recht auf Akteneinsicht folge der Anspruch, von der Gemeindebehörde das Erstellen und die Herausgabe von Plankopien zu verlangen. Da die Gemeindebehörde X. usanzgemäss auch gross- formatige Kopien erstellen lasse, entstehe ihr kein unzumutbarer Aufwand. Davon abgesehen hätten die Rekurrenten gar nicht verlangt, dass grossformatige Kopien erstellt würden. Im übrigen sei ihnen in casu das Erstellen bzw. die Herausgabe der Kopien zunächst zugesichert und nachher widerrufen worden. 5. a) Das Recht auf Akteneinsicht ist Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis ergibt sich aus dem Akteneinsichtsrecht auch ein - beschränkter - Anspruch darauf, auf einem Kopiergerät der Verwaltungsbehör- de gegen Gebühren Kopien von Akten selber herzustellen, soweit dies für die Ver- waltung zu keinem unverhältnismässigen Aufwand führt. Namentlich ist es einem Rekurrenten nicht zumutbar, sich bloss auf Notizen und Zeichnungen abzustützen, es sei denn - was vorliegend nicht anzunehmen ist -, er wäre bereits im Besitz von Plankopien und die beantragte Akteneinsicht beschränke sich lediglich auf geringfü- gige Projektänderungen. Zudem wurde entschieden, dass die Weigerung einer Be- hörde, Fotokopien eines Gutachtens herzustellenund sie den Rechtsuchenden aus- zuhändigen, insbesondere dann eine Verletzung von Art. 4 BV darstellen kann, wenn dies ohne weiteres möglich ist. Ein Anspruch darauf, dass die Verwaltung grossformatige Pläne bei Drittfirmen erstellen und den Berechtigten zukommen lässt, besteht demgegenüber nicht (vgl. zum Ganzen etwa BGE 108 la 7 f.; 112 la 380 f.; 116 la 327 f.; 117 la 429 f.; Pr 80, Nr. 216). b) Mit ihrer Eingabe vom 7. November 1995 verlangten die Rekurrenten nicht nur die Herstellung von Kopien kleinformatiger Unterlagen, sondern auch von Plä- nen imMassstab 1:100 und 1:50, welche Darstellungen in der Regel grösser sind als das Format A4. Da, wie dargelegt, kein Anspruch darauf besteht, dass eine Ge- meindebehörde solche Pläne bei Drittfirmen kopieren lässt, ist es hier von vornher- ein unerheblich, ob die Gemeindekanzlei X. - wie die Rekurrenten geltend machen - in andern Fällen tatsächlich solche Kopien erstellen liess und diesen Service sogar usanzgemäss anbietet oder zumindest angeboten hat. Sollte dies zutreffen, handelt es sich dabei lediglich umeine freiwillig erbrachte Leistung ausserhalb des vom öf- fentlichen Recht vorgegebenen kommunalen Pflichtenkreises, welche somit allein auf privatrechtlicher Grundlage erfolgt (vgl. dazu etwa Gygi, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 40). Zwar ist die kommunale Verwaltung auch als Subjekt des Privatrechts
an das Gebot der rechtsgleichen Behandlung bzw. an das Willkürverbot gebunden. Sollte daher die Vorinstanz die Rekurrenten ohne sachliche Gründe anders behan- delt haben als andere Gesuchsteller, wäre ein Verstoss gegen die genannten Grundsätze nicht auszuschliessen. Indessen können entsprechende Rechte nicht im ordentlichen öffentlichrechtlichen Rechtsmittelverfahren geltend gemacht werden. Vielmehr wären zur Beurteilung solcher Verstösse die gesetzlich vorgesehenen Auf- sichtsorgane zuständig (vgl. dazu etwa BGE 109 Ib 155). Sinngemäss dasselbe gilt hinsichtlich des rekurrentischen Vorbringens, wonach die Erstellung solcher Kopien zunächst zugesichert, jedoch nachträglich widerrufen worden sei. 6. a) Wie die Rekurrenten indessen zu Recht ausführen, haben sie gar nicht ausdrücklich verlangt, die Kopien seien im Originalformat zu erstellen. Erfahrungs- gemäss können selbst mittels Kopien im Format A4 brauchbare Planausschnitteab- gebildet werden, welche sich zusammenfügen lassen und damit ein -zumindest für die Wahrung der entsprechenden Verfahrensrechte - taugliches Abbild der Pläne ergeben. Allerdings verursacht das Herstellen entsprechender Kopien einen über- durchschnittlichen zeitlichen Aufwand und lässt sich nicht mit dem blossen Kopieren eines kleinformatig gedruckten Textes vergleichen. Hinzu kommt, dass die Rekur- renten die Kopie mehrerer Plansätze verlangten (Plansatz der Projekte 1931, 1947, 1969 und 1972/73), mithin weit mehr, als im Rahmen eines gewöhnlichen Baubewil- ligungsverfahrens zuerwarten wäre. Die Erstellung der verlangten Kopien ist somit keineswegs "ohne weiteres möglich" bzw. würde der Gemeindebehörde überdurch- schnittlichen Aufwand verursachen, so dass die Vorinstanz nicht zur Erstellung der betreffenden Kopien verpflichtet werden kann. b) Immerhin ist es der Vorinstanz zuzumuten, den Rekurrenten bzw. dem rekur- rentischen Vertreter Gelegenheit zu geben, solche Kopien gegen Erstattung einer angemessenen Kanzleigebühr - selbständig auf einem Kopiergerät der Gemeinde- verwaltung herzustellen. Der vorinstanzliche Beschluss erweist sich deshalb als all- zu kategorisch. Insbesondere hätte die Vorinstanz den Rekurrenten vor Erlass des angefochtenen Beschlusses, namentlich auf ihr Gesuch hin, ein entsprechendes Vorgehen anbieten sollen. Der -in diesemSinne -verfrüht ergangene bzw. zu re- striktive vorinstanzliche Beschluss ist deshalb aufzuheben. Die Vorinstanz ist einzu- laden, den Rekurrenten imdargelegten Sinne Gelegenheit zur Herstellung entspre- chender Kopien zu geben. Indessen ist es der Vorinstanz unbenommen, Unterlagen, welche sie nicht in diesem Sinne zur Verfügung stellen möchte, selbständig zu ko- pieren und - gegen Erstattung einer angemessenen Kanzleigebühr - die entspre- chenden Kopien den Rekurrenten bzw. ihrem Vertreter auf der Gemeindekanzlei auszuhändigen. (Hinweis: Soweit die Verwendung der Kopien nicht über den in Art. 19 des Urheber- rechtsgesetzes (URG) festgesetzten Rahmen hinausgeht [Verwendung zum Eigen- gebrauch], kann das Herstellen von Kopien auch nicht aus urheberrechtlichen Grün- den verweigert werden. Das Herstellen von Plankopien zur Wahrung prozessualer Rechte dürfte diesen Rahmen in der Regel respektieren und ist damit nach Art. 19 URG zulässig.)