BRKE I Nr. 133/1999 vom 2. Juli 1999in BEZ 1999 Nr. 38 2.Geplant ist –unter Abbruch der bestehenden Grenzbaute – die Erstellung ei- nes Mehrfamilienhauses, welches seitlich an das an der Grenze stehende Nachbar- gebäude angebaut werden soll. 3. a) Der rekurrierende Bauherr richtet sich gegen die statuierte Auflage, wo- nach entweder das geplante Gebäude bis auf einen Abstand von 3,5 m von der Grenze zurückzunehmen sei, soweit es das Nachbargebäude überragt, oder aber der Bewilligungsbehörde ein entsprechendes Grenzbaurecht beizubringen sei. Zur Begründung macht der Rekurrent im wesentlichen geltend, der Wortlaut der Bestimmung von Art. 5 Abs. 2 BD-BZO, auf welche sich die strittige Auflage stütze, sei unklar. Die Formulierung «soweit an ein bestehendes Gebäude angebaut wer- den kann» sei nach den bewährten Regeln auszulegen. Es sei dabei insbesondere auf die Stellung der Vorschrift im Erlass und im Rechtssystem abzustellen und von den gesetzlichen Wertungen sowie vom Zweck der gesetzlichen Ordnung auszuge- hen. Unbestritten sei, dass der zustimmungsfreie Grenzbau nur auf der Anstosslän- ge der bestehenden Grenzbaute gestattet sei. Anders verhalte es sich bei der verti- kalen Abwicklung von Grenzbauten, welche «traditionell» vom zürcherischen Baurecht nicht beschränkt werde. Die Höhe von Grenzbauten unterstehe den glei- chen Bestimmungen wie diejenige von Gebäuden in offener Bauweise. Nachbarliche Zustimmungen würden vom kantonalen Recht nicht verlangt, da Höhendifferenzen zwischen Grenzbauten keine wesentlichen Auswirkungen auf die Besonnung und Belichtung der jeweiligen Nachbargebäude hätten. Der Sinn des Gesetzes spreche daher gegen die von der Vorinstanz vorgenommeneAuslegung. Die Vorinstanz macht demgegenüber geltend, der in der genannten Bestim- mung verwendete Ausdruck «soweit» beziehe sich nach dem Wortsinn nicht nur auf die Horizontale, sondern auch auf die Vertikale und alle anderen möglichen Rich- tungen in der vertikalen Ebene über der gemeinsamen Grenze. Eine Auslegung ge- gen denGesetzes wortlaut sei nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur zuläs- sig, wenn triftige Gründe dafür sprechen, was vorliegend nicht der Fall sei. Die frag- li che Bestimmung mache das Zusammenbauen an der Grenze grundsätzlich von der Zustimmung des Nachbarnabhängig. Davon solle nur abgesehen werden, soweit an ein bereits bestehendes nachbarliches Gebäude angebaut werden könne. In diesem Umfang könne nämlich davon ausgegangen werden, dass der Erstbauende einem späteren Zusammenbauen zugestimmt oder solches zumindest in Kauf genommen habe. Unter dem Aspekt der nachbarschützenden Funktion der Abstandsvorschriften
sei es recht und billig, dem Zweitbauenden das gleiche Recht einzuräumen. Dass ein Bauherr im Maximum das an der gemeinsamen Grenze vorhandene Gebäude- profil des bestehenden Nachbargebäudes realisieren könne, sei entgegen der rekur- rentischen Auffassung städtebaulich nicht unerwünscht. Insbesondere sei ein allfäl- liger Höhensprung, der nicht auf der Grenze erfolge, nicht zum vornherein gestalte- risch verfehlt, sondern habe sogar den Vorteil, dass in der höherragenden Seiten- fassade Fenster angeordnet werden könnten. b) Gemäss Art. 5 Abs. 2 der Ersatzordnung der Direktion der öffentlichen Bau- ten des Kantons Zürich vom 9. Mai 1995 (BD-BZO) ist der Grenzbau mit schriftlicher Zustimmung des betreffenden Nachbarn zulässig. Wo die geschlossene Bauweise vorgeschrieben ist oder soweit an ein bestehendes Gebäude angebaut werden kann, ist die Zustimmung des Nachbarn nicht erforderlich. Diese Bestimmung, welche wörtlich der Vorschrift von Art. 5 der nicht in Rechts- kraft erwachsenen Bauordnung der Stadt Zürich vom 17. Mai 1992 (BZO 1992) ent- spricht, gelangt vorliegend unbestrittenermassen zur Anwendung. Die geplante Neubaute soll als Grenzbaute an das bestehende Gebäude auf dem südlichen Nachbargrundstück angebaut werden. Da die schriftliche Zustimmung des benach- barten Grundeigentümers nicht vorliegt, ist die Erstellung einer Grenzbaute nach der fraglichen Bestimmung nur zulässig, soweit an das bestehende Nachbargebäude angebaut werden kann. Strittig ist, was unter der Formulierung «soweit an ein bestehendes Gebäude angebaut werden kann» zu verstehen sei. c) In Übereinstimmung mit dem Rekurrenten ist festzustellen, dass der Wortlaut der streitbetroffenen Bestimmung für sich betrachtet keine eindeutigen Schlussfolge- rungen hinsichtlich der inhaltlichen Tragweite der Norm zulässt. Die Formulierung «soweit an ein bestehendes Gebäude angebaut werden kann» scheint indessen eher für die Auffassung der Vorinstanz zu sprechen, impliziert doch der Ausdruck «soweit» keine bestimmte Richtung der Ausdehnung eines Gebäudes; betont wird vielmehr der Umfang eines Gebäudes. Auszugehen ist von dem in Art. 5 Abs. 2 BD-BZO statuierten Grundsatz, wo- nach der Grenzbau nur mit der schriftlichen Zustimmung des betreffenden Nachbarn zulässig ist. Daraus folgt, dass es einem Nachbarn freisteht, seine Zustimmung zu einer Grenzbaute entweder gänzlich zu verweigern oder mit beliebigen Einschrän- kungen zu verbinden, von Bedingungen abhängig zu machen oder mitAuflagen zu verknüpfen. Die Bauordnung räumt einem Bauherrn —abgesehen von den beiden in Art. 5 Abs. 2 BD-BZO genannten Ausnahmen –keinen Anspruch auf die Erstel- lung einer Grenzbaute unabhängig von der Zustimmung des Nachbarn ein. In Nach- achtung dieses von der Bauordnung statuierten Grundsatzes darf die in Art. 5 Abs. 2 BD-BZO statuierte Ausnahme, nämlich die Erstellung einer Grenzbaute, «soweit an ein bestehendes Gebäude angebaut werden kann», nicht so extensiv ausgelegt werden, dass der Regelfall unterlaufen wird. Die kommunale Bauordnung lässt die Erstellung einer Grenzbaute als angebautes Gebäude an einen bestehenden Kubus ohne nachbarliche Zustimmung sinnvollerweise deshalb zu, weil die Verweigerung der Zustimmung durch den Nachbarn, der selber bereits das Grenzbaurecht ausübt, als rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden müsste. Missbräuchlichkeit der Zu-
stimmungsverweigerung ist jedoch lediglich in dem Umfang anzunehmen, in wel- chem sich ein Bauvorhaben im Rahmen des bestehenden Gebäudeprofils des auf der Grenze stehenden benachbarten Gebäudes hält, da nicht unterstellt werden darf, die Zustimmung zum Grenzbau reiche weiter, als sie sich im Ausmass der reali- ter bestehenden Baute manifestiert. Der rekurrentische Einwand, es bestehe keine Notwendigkeit füreine Be- schränkung auf das bestehende Gebäudeprofil, da hinsichtlich der Höhe eines Ge- bäudes keine nachbarlichen Interessen tangiert würden, geht in zweierlei Hinsicht fehl. Zunächst kann eine Beeinträchtigung der nachbarlichen Interessen nicht gene- rell ausgeschlossen werden, auch wenn der Nachbar im vorliegenden Fall durch das geplante Bauvorhaben nicht übermässig beeinträchtigt würde. So sind Konstellatio- nen denkbar, wo die Interessen eines Nachbarn mit der Ausschöpfung von Gebäu- dehöhe und Geschosszahl durch das benachbarte Gebäude erheblich tangiert wer- den könnten, so dass davon ausgegangen werden müsste, dass der Nachbar seine Zustimmung zum Bauvorhaben seinerzeit nicht erteilt haben würde. Zu erwähnen ist auch der von der Vorinstanz angeführte Fall, da sich ein Nachbar die Erstellung ei- nes fünfgeschossigen Hauptgebäudes als «Anbaute» an seine eingeschossige Grenzbaute gefallen lassen müsste. Sodann ist zu berücksichtigen, dass ein Nach- bar die erstmalige Erstellung einer Grenzbaute ohne Angabe von Gründenganz verhindern kann. Es ist daher irrelevant, ob eine Verweigerung der Zustimmung auf begründbaren Interessen beruht oder nicht. Weshalb sich dies im Falle der nach- träglichen Änderung oder im Falle des Wiederaufbaus einer abgebrochenen Grenz- baute anders verhalten sollte, ist nicht ersichtlich. Die Auslegung der Vorinstanz erweist sich aus diesen Gründen nicht nur als vertretbar, sondern auch als folgerichtig. Die Tragweite der gesetzlichen Regelung kommt in der Formulierung von Art. 7 der neu aufgelegten Bauordnung der Stadt Zü- rich vom 28. Januar 1998 deutlicher zum Ausdruck. Danach ist die nachbarliche Zu- stimmung nicht erforderlich, wo die geschlossene Bauweise vorgeschrieben ist, und «ebensowenig im Ausmass, in dem an ein bestehendes Gebäude angebaut werden kann». Die Argumentation des Rekurrenten, dass die Auslegung der streitbetroffe- nen Bestimmung zu einer Verhinderung der Ausschöpfung der von der Bauordnung vorgesehenen maximalen baulichen Möglichkeiten durch einen Bauherrn führe, ist zwar zutreffend, übersieht jedoch, dass es sich um die Konsequenz eines planungs- politischen Entscheids des Gesetzgebers handelt, welcher nur durch eine Aufhe- bung des generellen Zustimmungserfordernisses zur Erstellung von Grenzbauten geändert werden könnte. Nicht halten lässt sich auch der Einwand, die Auffassung der Vorinstanz ver- stosse gegen den Sinn des Planungs-und Baugesetzes. Gemäss gefestigter Recht- sprechung der Baurekurskommissionen ist es mit dem kantonalen Recht vereinbar, wenn eine kommunale Bauordnung für die Erstellung einer Grenzbaute generell die nachbarliche Zustimmung verlangt. Damit wird in Kauf genommen, dass ein Nachbar seine Zustimmung ohne Angabe von Gründen überhaupt verweigern oder mit Ein- schränkungen beliebiger Art verbinden kann, wodurch für die Errichtung von Grenz- bauten zusätzliche Anforderungen resultieren können, die im kantonalen Baugesetz nicht vorgesehen sind. Dass die Rechtsanwendung durch die Vorinstanz vonvorn- herein zu ästhetisch unbefriedigenden Ergebnissen führe, kann nicht gesagt wer- den. Es besteht diesbezüglich kein relevanter Unterschiedzu der von rekurrenti-
scher Seite vertretenen Auffassung; auch diese kann zu gestalterisch unbefriedi- genden Situationen führen. Der rekurrentische Einwand erweist sich aus diesen Gründen als unberechtigt.