BRKE I Nr. 123/1995 vom 24. März 1995in BEZ 1995 Nr. 17 4. Soll ein Gebäude erstellt werden, das den ordentlichen Grenzabstand nicht res pektiert, hat die Baubehörde nur zu prüfen, ob eine nachbarliche Vereinbarung über ein entsprechendes Näherbaurecht vorliegt (§ 270 Abs. 3 PBG). Wird zusätzlich zur Grenzabstandsunterschreitung auch noch der ordentliche Gebäudeabstand unterschritten, so darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn einwandfreie wohnhygienische und feuerpolizeiliche Verhältnisse gewährleistet sind. Wird der Grenzabstand vom projektierten Gebäude eingehalten und steht ein nach- barliches Gebäude näher an der Grenze, als es nach den Bauvorschriften zulässig ist, muss das Vorhaben bewilligt werden, wenn dernach § 274 Abs. 1 PBG zu be- messende Gebäudeabstand (Summe aus dem Grenzabstand, den das neue Bau- vorhaben benötigt, und dem kantonalrechtlichen Mindestgrenzabstand) eingehalten ist oder wenn der Nachbar auch einer Unterschreitung dieses Gebäudeabstandes zustimmt und einwandfreie wohnhygienische und feuerpolizeiliche Verhältnisse vor- liegen (§ 270 Abs. 3 PBG). Die Baubehörde darf sich angesichts dieser öffentlichrechtlichen Regelungen ohne weiteres auf eine Prüfung des jeweils gerade zur Beurteilung stehendenkon- kreten Vorhabens beschränken. Es drängen sich mithin keine Regelungen im Hin- blick auf künftige Bauten auf den Nachbargrundstücken auf. Steht nur dem Erstbau- enden ein Näherbaurecht zu, so braucht sich die Baubehörde vorderhand nicht dar- um zu kümmern, welche Konsequenzen sich hinsichtlich künftiger Bauten auf dem Nachbargrundstück ergeben. Es ist primär Sache der Grundeigentümer, die Näher- baurechte im Rahmen des öffentlichrechtlich Zulässigen zu stipulieren. Dabei hat der ein Näherbaurecht einräumende Zweitbauende zu bedenken, dass er dereinst aufgrund der wohnhygienischen und feuerpolizeilichen Verhältnisse (§ 270 Abs. 3 PBG) allenfalls weiter von der Grenze abrücken müssen wird, als es nach den pri- vatrechtlichen Abmachungen zuläs sig wäre. Ein Eingreifen der Baubehörde in die privatrechtlichen Belange in der Weise, dass der Erstbauende vorbehältlich der Statuierung eines gegenseitigen Näherbau- rechts eine Abrückungserklärung des Zweitbauenden im Sinne von § 274 Abs. 2 PBG beizubringen hätte, ist weder erforderlich noch zulässig. Mit der gesetzlich ge- schaffenen Möglichkeit, Näherbaurechte zu stipulieren, sind die Abstände zwischen Grundstücks grenzen und Gebäuden weitgehend der Disposition der Grundeigentü- mer anheimgestellt worden und können die ordentlichen öffentlichrechtlichen Ab-
stände von der Baubehörde nicht mehr durchgesetzt werden. Es muss demnach bei der nur einseitigen Einräumung eines Näherbaurechts hingenommen werden, dass der Zweitbauende den reduzierten Gebäudeabstand gemäss § 274 Abs. 1 PBG be- anspruchen kann. Eine Abrückungserklärung im Sinne von § 274 Abs. 2 PBG zwecks Sicherung der zonengemässen Gebäudeabstände kann von der Baubehör- de indessen nicht verlangt werden.