Attic storeys and hypothetical roof profile in building volume assessment

BRKE I Nr. 0099/2002Baurekursgericht17.05.2002Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Rekurrent argued that the approved buildings were over-story because the attic-storey extent had to be assessed using a hypothetical pitched-roof profile based on the narrow side as the gable facade. BRKE I rejected this argument. It held that the buildings’ footprint of 12.1 m by 16.1 m did not show such a pronounced elongation that using the long side as the hypothetical gable facade would clearly evade the attic-storey rules. The side balconies further diminished any impression of an impermissible full-storey massing. The appeal was therefore dismissed.

Omnilex-Regeste

§§ 281 und 292 PBG; Beurteilung der zulässigen Ausdehnung von Attikageschossen anhand eines hypothetischen Schrägdachprofils. Ein Attikageschoss muss klar von Vollgeschossen unterscheidbar und als Dachgeschoss erkennbar bleiben. Ob bei der Bestimmung des hypothetischen Dachprofils die Schmalseite oder die Längsseite als Giebelfassade anzunehmen ist, hängt von den konkreten Proportionen des Gebäudes ab. Erst bei deutlich langgezogenem Grundriss ist die Ansetzung der Längsseite als Giebelfassade regelmässig unzulässig, weil sonst die Attika über weite Strecken bündig mit den Vollgeschossfassaden erscheinen und die gesetzliche Unterscheidbarkeit unterlaufen könnte (E. 4). Bei nur mässig unterschiedlicher Länge und Breite liegt keine klare Umgehung vor.

Gesamter Gesetzestext

BRKE I Nr. 99/2002 vom 17. Mai 2002in BEZ 2002 Nr. 37 6. a) Der Rekurrent macht geltend, dass die geplanten Bauten übergeschossig sei- en. Zur Begründung verweist er auf denin BEZ 2001 Nr. 40 publizierten Entscheid, wo- nach die zulässige Ausdehnung von Attikageschossen bei Bauten, deren Grundriss die Form eines mehr oder weniger langgezogenen Rechtecks aufweise, anhand eines die Gebäudelängsseite als Trauffassade annehmenden (hypothetischen) Schrägdachprofils zu bestimmen sei. Hiergegen verstosse das streitige Projekt. Bei den vorgesehenen At- ti kageschossen handle es sich daher aufgrund des zitierten Urteils um überzählige Voll- geschosse. b) Diese Auffassung ist aus den folgenden Gründen unzutreffend, was dazu führt, dass sich die Rekursinstanz mit der von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung geäus- serten Kritik am genannten Entscheid nicht aus einanderzusetzen braucht. Zu beurteilen war in jenem Verfahren ein Flachdachgebäude mit einem Grundriss von 8,15 m x 12,6 m und demgemäss einem Verhältnis zwischen Gebäudelänge und -breite von rund 2 zu 3. Die Rekursinstanz ging davon aus, dass zumindest ab einem derartigen Verhältnis zwi- schen Länge und Breite von einem mehr oder weniger langgezogenen Rechteck auszu- gehen sei und die zulässige Ausdehnung des Attikageschosses –zwecks Unterscheid- barkeit von Vollgeschossen –nicht anhand eines mit der Gebäudeschmalseite als Trauffas sade gebildeten hypothetischen Schrägdachprofils bestimmt werden dürfe. Die vorliegend zu beurteilenden Bauten weisen eine Gebäudebreite von 12,1 m und eine Gebäudelänge von 16,1 m auf (Verhältnis 3:4). Ein quadratischer Grundriss, bei welchem der Bauherrschaft mit Bezug auf die Ansetzung des hypothetischen Dach- profils eindeutig die Wahlfreiheit zustünde, liegt damit zwar nicht vor. Umgekehrt unter- scheiden sich Gebäudelänge und -breite nicht derart ausgeprägt voneinander, dass die Ansetzung des Profils des hypothetischen Schrägdaches mit der Gebäudeschmalseite als Trauffassade als eindeutige Umgehung der Regelungen gemäss §§ 281 und 292 PBG anzusehen wäre. Der in BEZ 2001 Nr. 40 publizierte Rekursentscheid ist im richti- gen Kontext zu sehen. Das Planungs- und Baugesetz schreibt, wie die Vorinstanz in ih- rer Vernehmlassungzu Recht anführt, nicht explizit vor, wie das für die zulässige Aus- dehnung von Attikageschossen anzunehmende Profil eines hypothetischen Schrägda- ches zu bilden sei. Nach der Rechtsprechung sollen jedoch Attikageschosse klar von Vollgeschossen unterscheidbar und als Dachgeschosse erkennbar sein. Letzteres wird, da Attikageschosse giebelseits bis zu den Vollgeschossfassaden vorspringen dürfen, zunichte gemacht, wenn bei Gebäuden mit deutlich unterschiedlicher Länge und Breite die Längsseite als (hypothetische) Giebelfassade angenommen wird und das Attikage-

schoss daher über weite Strecken des Gebäudeumfangs mit den Vollgeschossfassaden bündig ausgestaltet werden kann. Diese Problematik stellt sich beim vorliegend streitigen Projekt höchstens in unter- geordnetemUmfang. Aufgrund der geplanten Grundrisse von 12,1 m x 16,1 m führt die Zugrundelegung der Längsseite als (hypothetische) Giebelfassade nicht dazu, dass die Attikageschosse im Vergleich zum Regelfall, von welchem der Gesetzgeber beim Erlass von § 292 PBG wohl ausging (BEZ 2001 Nr. 40, E. 4 lit. b), in einem Ausmass bis zu den Vollgeschossen vorspringen, so dass sie von letzteren nicht mehr zu unterscheiden wären. In casu kommt hinzu, dass bei beiden projektierten Bauten südwestseits grösse- re Balkonvorbauten vorgesehen sind, welche dazu führen, dass die Bauten optisch an- nähernd als solche mit (dem Bauherrn wie erwähnt bezüglich Dachprofil Wahlfreiheit einräumendem) quadratischem Grundriss empfunden werden. Aus diesen Gründen ist der Einwand der Übergeschossigkeit der geplanten Bauten zu verwerfen.

Schlagwörter

attic storeybuilding heighthypothetical roof profilebuilding regulationurban planningstorey count

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the planned buildings are over-story in view of the attic-storey configuration and the hypothetical pitched-roof profile.

Extrahierter Entscheid

No. With a footprint of 12.1 m by 16.1 m, treating the long side as the hypothetical gable side does not make the attic storeys indistinguishable from full storeys; the project does not circumvent the attic-storey rules.

Extrahierte Begründung

The earlier precedent concerned a markedly elongated rectangle. Here the length-width ratio is only 3:4, and the buildings are not so different in length and width that use of the long side as the hypothetical gable facade would plainly evade §§ 281 and 292 PBG. The side balconies also make the buildings appear closer to a square footprint.

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