BRKEI Nr. 82/2001 vom 30. März 2001 in BEZ 2001 Nr. 28 5. a) Die Rekurrentin wendet sich gegen die Auflage, wonach in nützlicher Entfer- nung zum Baugrundstück ein Abstellplatz zu erstellen resp. nachzuweisen oder aber ei- ne Ersatzabgabe zu leisten sei. Zur Begründung macht sie geltend, die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verpflichtung zur Schaffung von Abstellplätzen seien nicht er- füllt. Im Weiteren gelte es zu beachten, dass die kommunale Baubehörde in ständiger Praxis bei Dachgeschossausbauten jeweils keine (zusätzlichen) Abstellplätze verlangt habe. Die Verpflichtung zur Schaffung eines Abstellplatzes erweise sich schliesslich auch deshalb als ungerechtfertigt, weil die Zahl der im rekursbetroffenen Gebäude be- findlichen Wohnungen trotz des Ausbaus des 2. Dachgeschosses insgesamt um eine Einheit abnehme, indem im 2. und 3. Obergeschoss jeweils zwei Wohnungen zusam- mengelegt würden. b) Das kantonale Recht umschreibt in §243 Abs. 1 PBG die Sachverhalte ab- schlies send, welche die Pflicht zur Schaffung von Fahrzeugabstellplätzen auslösen. Neben der Neuerstellung von Bauten und Anlagen (lit. a) und (reinen) Nutzungsände- rungen, welche voraussichtlich wesentlich andere Verkehrsbedürfnisse schaffen (lit. c), lö sen allgemeine bauliche Änderungen, die einen erheblichen Teil der Baute oder Anla- ge erfassen oder durch welche eine wesentlich andere Nutzung als bisher ermöglicht wird (lit. b), die Erstellungspflicht aus. Der Sachumstand der "wesentlich anderen Nut- zung" im Sinne von §243 Abs. 1 lit. b PBG beinhaltet die Einführung einer Nutzung, welche sich von der vorhergehenden in rechtlich relevantem Ausmass unterscheidet. Nicht verlangt wird demgegenüber, dass diese Nutzungsänderung einen grösseren oder gar erheblichen Teil der Baute erfas se. Dies ergibt sich ohne weiteres aus dem Wortlaut von §243 Abs. 1 lit. b PBG. Ob eine wesentlich andere Nutzung vorliege, entscheidet sich demnach einzig unter Beachtung des von den baulichen Änderungen erfassten Gebäudeteils. Somit kann auch nicht verlangt werden, dass die Nutzungsänderung ei- nen erheblich grösseren Abstellplatzbedarf auslöse (anders noch Frey, Die Erstellungs- pflicht von Abstellplätzen für Motorfahrzeuge nach zürcherischem Recht, Diss. Zürich 1987, S. 24, zu §242 Abs. 2 lit. b aPBG). Vielmehr ist bei einer Nutzungsänderung im Sinne von §243 Abs. 1 lit. b PBG grundsätzlich jeder sich aus dieser ergebende Ab- stellplatz(mehr)bedarf nach den einschlägigen Regeln des Planungs- und Baugesetzes abzudecken. c) Das umstrittene Projekt sieht im 2. Dachgeschoss den Einbau einer rund 120m 2 grossen Wohnung vor. Damit wird in diesem Teil des Gebäudes im Sinne von §243 Abs. 1 lit. b PBG eine wesentlich andere Nutzung als bisher ermöglicht, was unter Be- rücksichtigung von Art.4 der kommunalen Parkplatzverordnung die Pflicht zur Schaf- fung eines Abstellplatzes auslöst. Dass die Anzahl Wohneinheiten durch das Bauvorha- ben insgesamt um eine reduziert wird, vermag an diesem Ergebnis schon deshalb nichts zu ändern, weil gemäss kommunaler Parkplatzverordnung bei der Berechnung der er- forderlichen Pflichtabstellplätze nicht auf die Anzahl Wohneinheiten, sondern auf die Geschossflächen abzustellen ist. Soweit die Rekurrentin ferner einwendet, die kommu-
nale Baubehörde verzichte bei Dachgeschossausbauten jeweils auf die Schaffung von (zusätzlichen) Abstellplätzen, ist darauf hinzuweisen, dass diese Praxis, wie die Vorin- stanz in ihrer Vernehmlassung ausführt, zu §242 Abs. 1 lit. b aPBG entwickelt worden war und mit der Gesetzesänderung vom 1. September 1991 (zu Recht) aufgegeben wurde. Die der Rekurrentin auferlegte Verpflichtung, in nützlicher Entfernung des Bau- grundstücks einen Abstellplatz zu erstellen resp. nachzuweisen, ist damit nicht zu bean- standen. Der Rekurs erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.