BRKE I Nr. 0065/2008 vom 4. April 2008in BEZ 2008 Nr. 30 Strittig war, ob für eine Wohnküche mit einer Bodenfläche von 16,9 m2 eine Fensterfläche von 1,3 m2 genüge. Mithin stellte sich auch die Frage, ob ein zu die- ser Wohnung gehörender, hauptsächlich der wohnungsinternen Erschliessung die- nender Raum mit einer Fläche von 4,4 m2 als Zimmer im Sinne von § 36 Abs. 2 BBV I einzustufen sei. Aus den Erwägungen: 6.2.1. Die Bestimmung von § 302 Abs. 2 PBG verlangt, dass Wohn- und Schlaf- räume mit Fenstern zu versehen sind, die über dem Erdreich liegen, ins Freie führen und in ausreichendem Masse geöffnet werden können; die Fensterfläche hat we- nigstens einen Zehntel der Bodenfläche zu betragen. Nach § 36 Abs. 2 der Beson- deren Bauverordnung I (BBV I) müssen in Wohnungen mit mindestens drei Zimmern sowie in Einfamilienhäuser die Küchen hinsichtlich Belichtung und Belüftung den Anforderungen von Wohn- und Schlafräumen entsprechen. Demnach gilt in Woh- nungen mit weniger als drei Zimmern diese Anforderung nicht. 6.2.2. Die geplante Wohnung weist ein Schlaf- und ein Wohnzimmer und damit je denfalls zwei Zimmer im Sinne von§ 36 Abs. 2 BBV I auf. Nicht als Zimmer ist demgegenüber der im Plan eingezeichnete «Vorplatz» ein- z ustufen (wovon auch die Vorinstanz ausgeht). Dieser Raum weist lediglich eine Fläche von 4,4 m2 und kein Fenster auf. Zugleich dient er vor allem der wohnungs- internen Erschliessung; von ihm aus sind drei Räume (Küche/Essen, Schlafraum und Bad/WC) unmittelbar zugänglich. Nebenher könnte er höchstens noch für den Einbau einer Garderobe oder eines kleinen Wandschrankes genutzt werden. Mithin fehlt es an sämtlichen Voraussetzung für den Aufenthalt von Personen, womit auch kein Zimmer im Sinne von § 36 Abs. 2 BBV I vorliegt. 6.2.3. Küche und angegliederter Essbereich weisen zusammen eine Fläche von 16,9 m2 auf, ohne dass eine teilweise oder gar durchgehende Aufteilung dieser Be- reiche mittels einer Trennwand geplant wäre. Damit liegt ein einziger Raum vor, wor- an auch die im Plan eingezeichneten, den Küchenbereich abgrenzenden Küchen- einrichtungen und die im Plan eingeschriebenen Bezeichnungen «Küche» und «Es- sen» samtFlächengaben (8,2 m2 bzw. 8,7 m2) nichts ändern. Besagter Raum soll nun einerseits als Küche und andererseits als Esszimmer genutzt werden. Somit kann dieser Raum nicht einfach als Küche eingestuft werden. Vielmehr bildet dieser Raum deswegen, weil er – nicht anders als ein Esszimmer ohne Küche – (auch) als Esszimmer genutzt wird, einen Wohnraum im Sinne von § 302 Abs. 2 PBG. Daran ändert auch nichts, dass der Essbereich für sich betrachtet die Mindestfläche für Räume von 10 m2 (§ 303 Abs. 1 PBG) nicht einhält; angesichts der massgeblichen gesamten Raumgrösse kann dem Essbereich die das Befenste-
rungserfordernis begründende Eignung zum Aufenthalt von Personen nicht abge- sprochen werden. Im Übrigen ist die genügende Lüftbarkeit auf Grund der im Raum möglichenKochtätigkeit sogar noch von erhöhter Bedeutung. Somit muss der fragli- che Raum ein Fenster mit einer Fensterfläche von mindestens einem Zehntel der Bodenfläche aufweisen.