BRKE I Nr. 49/2002 vom 8. März 2002 in BEZ 2002 Nr. 16 5. a) Die Vorinstanz begründet ihren Nichteintretensbeschluss zusammengefasst damit, die Baugesuchsunterlagen seien im Sinne von § 310 PBG unvollständig, weil sich die X-AG trotz mehrmaliger Aufforderung geweigert habe, die bestehende Mobil- funkanlage der Y-AG an der H-strasse in die Anlagegrenzwertberechnung im Standort- datenblatt einzubeziehen. Die bestehende Anlage sei nur rund 47 m von der geplanten Basis station entfernt, weshalb sie in Nachachtung der stadtzürcherischen «100 m - 50Regel» emissionsmässig zwingend berücksichtigt werden müsse. 6. a) Gemäss § 310 Abs. 1 PBG haben Baugesuche alle Unterlagen zu enthalten, welche für die Beurteilung des Vorhabens nötig sind. Die örtliche Baubehörde prüft vor- weg, ob die Unterlagen den Vorschriften entsprechen und für den Entscheid ausreichen; andernfalls ordnet sie innert drei Wochen seit Einreichung des Gesuchs die Änderung oder Ergänzung an. Weigert sich derGesuchsteller, die Unterlagen anzupassen, kann die örtliche Baubehörde die Anhandnahme des Baugesuchs ablehnen (§ 313 Abs. 1 und 2 PBG). Mit diesen Bestimmungen soll erreicht werden, dass der Bauwillige ein Ge- such einreicht, dasvon den zuständigen Behörden lückenlos auf seine Übereinstim- mung mit dem massgebenden Recht überprüft werden kann. b) Die elektromagnetischen Auswirkungen von Mobilfunkanlagen werden mittels Standortdatenblättern eruiert. Diese vom BUWAL nach einheitlichen Kriterien konzipier- ten Prüfungsblätter sind gemäss Art. 11 Abs. 1 der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung vom 23. Dezember 1999 (NISV) bei allen bewilligungs- pflichtigen Anlagen, für die Anhang 1 der Verordnung Emissionsbegrenzungen festlegt, der zuständigenBaubewilligungsbehörde zusammen mit den übrigen Gesuchsunterla- gen zwingend zur Prüfung einzureichen. Ein vollständig und korrekt ausgefülltes Stand- ortdatenblatt ist somit ein im Lichte von § 310 Abs. 1 PBG notwendiger Baugesuchsbe- standteil (vgl. dazu: BEZ2001 Nr. 33, Erw. 9b). Mit dem Standortdatenblatt kann im konkreten Einzelfall schlüssig geprüft werden, ob die Grenzwerte der NISV eingehalten werden oder nicht. Es muss dabei u.a. zumin- dest die Angaben über die von der projektierten Anlage erzeugte Strahlung an dem für Menschen zugänglichen Ort mit der stärksten Strahlung (an diesem Ort muss der Im- missionsgrenzwert eingehalten sein) sowie an den drei Orten mit empfindlicher Nutzung enthalten, an denen diese Strahlung am stärksten ist (an diesen Orten muss der stren- gere Anlagegrenzwert eingehalten sein; Art. 11 Abs. 2 lit. c NISV). c) Für die Prüfung des Immissionsgrenzwertes ist die gesamte Strahlung zu eruie- ren, welche am betreffenden Ort von allen vorhandenen Strahlungsquellen verursacht wird (Art. 8 USG und Art. 5 Abs. 1 NISV). Ist demnach nicht auszuschliessen, dass be- reits bestehende Mobilfunkantennen in der Umgebung die Immissionsbilanz einer neu zu beurteilenden Basisstation rechtsrelevant beeinflussen können, muss eine Gesamt- berechnung vorgenommen werden. Erforderlich für einen solchen Einbezug ist eine re-
lative Nähe zwischen den betreffenden Stationen, weil die von Antennenanlagen aus- gehenden elektromagnetischen Auswirkungen mit wachsendem Abstand nicht linear, sondern exponentiell abnehmen. Bis zuwelcher Distanz bestehende Antennenanlagen berücksichtigt werden müssen, hängt zwar von den jeweiligen konkreten Verhältnissen ab. Gemäss ständiger Praxis der Baurekurskommissionen sind jedoch Mobilfunk- Basisstationen der üblichen Leistungsstärke, welche weiter als 100 m von der zu beur- teilenden Neuanlage entfernt sind, in aller Regel für die Eruierung einer rechtsgenügen- den Immissionsbilanz nicht relevant. Massgebend ist jedoch immer die konkrete Situati- on des Einzelfalles. Dass für die vorliegend vorzunehmende Immissionsgrenzwertbe- rechnung, welche hier aber nicht Streitgegenstand ist, die bestehende Anlage der Y-AG auf dem Gebäude H-strasse, welche rund 47 m von der projektierten Basisstation ent- fernt ist, einzubeziehen sei, wird im Grundsatz selbst von der Rekurrentin nicht bestrit- ten. d) Im Gegensatz dazu bedeutet der Anlagegrenzwert die Emissionsbegrenzung für die von der projektierten Anlage allein erzeugte Strahlung (Art. 3 Abs. 6 NISV). Gemäss Ziffer 62 Abs. 1 Anhang 1 NISV gelten als eine (gesamthafte) Anlage alle Sendeanten- nen für die Funkdienste, die auf demselben Mast angebracht sind oder die in einem en- gen räumlichen Zusammenhang, namentlich auf dem Dach des gleichen Gebäudes, stehen (vgl. dazu auch: Erläuternder Bericht des BUWAL zur NISV, S. 7). Diese Um- schreibung macht deutlich, dass hier der Anlagebegriff räumlich sehr eng begrenzt defi- niert wird. Der Verordnungsgeber wollte damit ganz offensichtlich verhindern, dass zum Zwe- cke der Umgehung der Anlagegrenzwerte die einzelnen Antennen einer Mobilfunk- Basisstation auf verschiedene Standorte auf dem Dach eines einzelnen Gebäudes ver- teilt werden. Dabei ist davon ausgehen, dass der Verordnungsgeber ein für schweizeri- sche Begriffe «normal» dimensioniertes Gebäudedach vor Augen hatte und nicht die längsten Dächer in der grössten Schweizer Stadt. Die Begründung der Vorinstanz, die «100 m -Regel» sei auch darum rechtskonform, weil es in der Stadt Zürich zahlreiche Dächer mit einer Länge bis zu 100 m gebe, geht schon deshalb ins Leere. Das BUWAL vertrittimAmtsbericht vom 30. April 2001 zu einem hängigen bundesgerichtlichen Ver- fahren in Sachen S. ebenfalls die Auffassung, dass es nicht zwingend sei, Antennen auf dem Dach des gleichen Gebäudes als eine einzige Anlage zu betrachten, wenn dieses Gebäude ausserordentlich gross sei. Die im gleichen Amtsbericht geäusserte Meinung, unter Umständen könnten auch Antennen auf benachbarten Dächern als eine (gesamt- hafte) Anlage qualifiziert werden, wenn die Strahlenwirkung der benachbarten Antennen imkonkreten Einzelfall in den gleichen Raumbereich emittiere, vermag die allgemeine, schematische «100 m -Regel» der Vorinstanz nicht zu retten. Im übrigen ist die letzter- wähnte Auslegung des Begriffs «enger räumlicher Zusammenhang» durch das BUWAL nach Ansicht eines anderen Bundesamtes, nämlich des BAKOM, weder rechtskonform noch praktikabel. Angesichts des dargelegten räumlich eng begrenzten Anlagebegriffs von Ziffer 62 Abs. 1 Anhang 1 NISV, welchen die Baurekurskommissionen und auch das Verwal- tungsgericht des Kantons Zürich schon bisher stets vertreten haben, liegt es nicht im Ermessen der kommunalen Baubehörde, den Anwendungsbereich des Anlagegrenzwer- tes bis zu einem Radius von 100 m auszudehnen und faktisch eine erhebliche und ver- ordnungswidrige Verschärfung der Emissionsbegrenzung und damit der Anlagegrenz- werte im Zuge der Rechtsanwendung zu statuieren. Damit erweist sich die «100 m - Regel» der Vorinstanz als rechtswidrig. Konse- quenterweise können die Mobilfunkbetreiber auch nicht verpflichtet werden, im Bauge-
suchsverfahren für Neuanlagen bestehende Sendeanlagen bis zu einem Umkreis von 100 m in die Anlagegrenzwertberechnungen des Standortdatenblattes einzubeziehen. Die Vorinstanz ist deshalb zu Unrecht nicht auf das Baugesuch der Rekurrentin einge- treten; der Rekurs erweist sich als begründet.