BRKE I Nr. 44/2000 vom 3. März 2000in BEZ 2000 Nr. 14 9. Der Bundesrat erliess am 23. Dezember 1999 die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV). Die Verordnung steht seit 1. Februar 2000 in Kraft und regelt vorab die Begrenzung derEmissionen von elektrischen und magnetischen Feldern mit Frequenzen von 0 Hz bis 300 GHz (niederfrequente und hochfrequente Strahlung), welche durch den Betrieb ortsfester Anlagen erzeugt wer- den (Art. 2 Abs. 1 lit. a NISV). Die Verordnung statuiert Immiss ionsgrenzwerte und auf das Vorsorgeprinzip gestützte Anlagegrenzwerte. Die Immissionsgrenzwerte be- rücksichtigen das Schutzbedürfnis der betroffenen Allgemeinbevölkerung, sowie von Personen mit erhöhter Empfindlichkeit (Kinder, Schwangere, Kranke und Betagte usw.). Nach dem Stande der Wissenschaft oder der Erfahrung soll sichergestellt werden, dass Menschen, ihre Lebensgemeinschaft und Lebensräume nicht gefähr- det werden und die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich gestört wird (Art. 13 Abs. 2 und 14 USG; BGE 124 11 230 Erw. 7a; BRKE II Nr. 0113/2000). Nach dem Wortlaut von Art. 1 NISV beschränkt sich die Anwendung der Verordnung zwar auf den Schutz von Menschen. Die übrige Umwelt (Pflanzen und Tiere) wird aber indirekt ebenfalls hinreichend geschützt, weil sie nach dem heutigen Wissens- stand nicht empfindlicher auf nichtionisierende Strahlung reagiert als der Mensch (BUWAL, Erläuterungen zur NISV vom 23. Dezember 1999, S. 9). Die Verordnung berücksichtigt auch den Umstand, dass die wissenschaftlichen Erkenntnisse über die Auswirkungen elektromagnetischer Nieder- und Hochfrequenzfelder auf den menschlichen Körper derzeit noch wenig gefestigt sind. So fehlen bezüglich der im vorliegenden Verfahren strittigen hochfrequenten Strahlen insbesondere repräsenta- tive medizinische bzw. epidemiologische Langzeituntersuchungen (Biologische Auswirkungen nichtionisierender elektromagnetischer Strahlung auf den Menschen und seine Umwelt, BUWAL, Schriftenreihe Umweltschutz Nr. 121, Bern 1990, S. 26 und 29; BUWAL, Schriftenreihe Umweltschutz Nr. 302, Nichtionisierende Strahlung, Bern 1998, S. 25).
des oder der im Einzelfall Betroffenen abgestellt werden. Voraussetzung für die Be- rücksichtigung solcher Erfahrungen ist einerseits vielmehr, dass sie nach den Re- geln der Sozialforschung korrekt erhoben und ausgewertet werden. Andererseits muss der Wirkungszusammenhang zumindest sehr wahrscheinlich erscheinen (And- ré Schrade/Theo Loretan, Kommentar zum USG, 1998, N. 13 zu Art. 14). Bis anhin liegen jedoch keine repräsentativen Untersuchungen vor, welche mit der notwendi- gen Wahrscheinlichkeit belegen, dass Anlagen der vorliegend strittigen Art bei Men- schen regelmässig vermehrt Schlafstörungen, Kopfschmerzen, Nervosität oder an- dere neurovegetative Beschwerden verursachen. Kaum systematisch erfasst und wissenschaftlich erforscht sind auch die Ursachen dafür, dass bestimmte Personen auf elektromagnetische Felder sensibler reagieren als die meisten übrigen Men- schen. Gerade imhier strittigen Hochfrequenz-Bereich sind diesbezüglich wenig aussagekräftige Ergebnisse zu finden. Die spärlichen bis heute nach wissenschaftli- chen Kriterien durchgeführten Untersuchungen (u.a. bezüglich des Kurzwellensen- ders Schwarzenburg, der abertechnisch und betrieblich nicht mit der vorliegenden Anlage verglichen werden kann) lassen keine allgemeingültigen Schlüsse darauf zu, inwieweit die genannten körperlichen Beschwerden und die damit verbundene Ein- schränkung der Lebensqualität in direktem Zusammenhang mit biophysikalischen Mechanismen stehen, welche durch elektromagnetische Felder der vorliegenden Intensität verursacht werden; als näherliegend erscheinen oftmals ganz andere, et- wa in persönlichen Lebensumständen liegende Ursachen. Folglich kann die Elektro- sensibilität Einzelner nach dem aktuellen Forschungsstand nicht Grenzwertmass- stab sein (BUWAL, Schriftenreihe Umweltschutz Nr. 302, S. 18 und 26 ff.; Umwelt- recht in der Praxis [URP], 1999, S. 822). Bei der Festlegung der für die Bestimmung der Grenzwerte massgebenden spezifischen Absorptionsrate wurde dennoch einer möglicherweise stark unterschiedlichen Empfindlichkeit einzelner Personen sowie der allfälligen Existenz von Risikogruppen (Kinder, Schulen usw.) mit einem Sicher- heitsfaktor von 50 in ganz erheblichem Umfang Rechnung getragen, so dass die Ganzkörper-SAR den Bereich von 0,08 W/kg nicht überschreiten darf (BUWAL, Schriftenreihe Umweltschutz Nr. 302, a.a.O., S. 46; Helmut Krueger, Elektrosmog, URP 1996, S. 37 ff.). Auf diesem Schwellenwert basieren im Wesentlichen die von der NISV festge- legten Immissionsgrenzwerte. Diese stehen unter dem Vorbehalt abweichender, neuerer und gefestigter wissenschaftlicher Erkenntnisse (BUWAL, Erläuternder Be- richt zur NISV vom 23. Dezember 1999, S. 6). 11. a) Die Immissionsgrenzwerte gelten überall dort, wo sich Menschen norma- lerweise aufhalten können (Art. 13 Abs. 1 NISV). Die Anwendung ist aber auf jene Strahlung beschränkt, welche gleichmässig auf den ganzen menschlichen Körper einwirkt (Art. 13 Abs. 2 NISV). Massgebend ist dabei die gesamte Strahlung, welche an einem bestimmten Ort von allen vorhandenen Strahlungsquellen insgesamt ver- ursacht wird (BUWAL, Erläuternder Bericht zur NISV vom 23. Dezember 1999, S. 1). Damit wird der Bestimmung von Art. 8 USG Nachachtung verschafft, wonach Einwir- kungen sowohl einzeln als auch gesamthaft und nach ihrem Zusammenwirken beur- teilt werden müssen. Die imvorliegenden Verfahren angefochtene Basisstation der Orange Commu- nications SA erzeugt elektromagnetische Felder im Hochfrequenzbereich (f) von rund 1800 MHz (= 1,8 GHz); die niedrigste Frequenz beträgt 1805 MHz. Gemäss
Ziffer 11 Anhang 2 NISV dürfen Sendeanlagen von zellularen Mobilfunknetzenmit einer einzigen Frequenz die elektrische Feldstärke (E) 1,375 · f V/m (Volt pro Me- ter), die magnetische Feldstärke (H) 0,0037· f A/m (Ampere pro Meter) sowie die magnetische Flussdichte (B) von 0,0046 · f μT (Mikrotesla)nicht überschreiten. Die strittige Anlage hat damit gesamthaft die Immissionsgrenzwerte (I) von 58,42 V/m, 0,157 A/m und 0,195 μTeinzuhalten. b)Die private Rekursgegnerin hat die elektromagnetischen Auswirkungen der von ihr geplanten Basisstation auf die Umgebung mittels eines durch das BUWAL konzipierten Prüfungsblattes (als Standortdatenblatt für das detaillierte Verfahren bezeichnet) dargelegt, welches Bestandteil des Baugesuches war. Die Konzeption dieser Standortdatenblätter beruhte zwar noch auf dem seinerzeitigen Verordnungs- entwurf. Trotzdem können daraus die für die Grenzwertberechnung nach der nun- mehr in Kraftstehenden Verordnung vom 23. Dezember 1999 notwendigen Daten ohne weiteres entnommen werden. c)Der zur Basisstation nächstgelegene rekurrentische Ort, an welchem sich im Sinne von Art. 13 Abs. 1 NISV normalerweise Menschen aufhalten, liegt bei der Grundstücksgrenze beim Garten der Wohnliegenschaft S. Die Distanz zum Streitob- jekt beträgt dort im Minimum rund 27,50 m. Die nachfolgenden Immissionsberech- nungen beziehen sich auf diesen Standort. Bei der Ermittlung der von einer Antennenanlage emittierten elektromagneti- schen Felder ist vorab die jeweilige äquivalente Leistungsdichte (S) zubestimmen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich diese mit Zunahme der elektrischen Sende- leistung (P) und des Antennengewinnfaktors (G) vergrössert, dagegen zum Abstand (d) zwischen Antenne und Immissionsort quadratisch abnimmt, was -ohne Berück- sichtigung allfälliger zusätzlicher Leistungsabschwächungen durch Abweichung von der Hauptstrahlrichtung bzw. durch die Gebäudedämpfung -zu folgender Zwischen- formel führt: S = (P ·G) :(4 ·p·d 2 ).Eine Grenzwertüberschreitung liegt dann vor, wenn der 6-Minuten-Mittelwert über dem Grenzwert liegt (Ziffer 11 Anhang 2 NISV; Schriftenreihe Umweltschutz Nr. 164; a.a.O., S. 8). Der Antennengewinnfaktor des vorliegenden Anlagetyps beträgt 17dBi. Die nach der genannten Formel für die Be- rechnung der Leistungsdichte massgebende elektrische Sendeleistung (P) bezeich- net dabei nicht die (höchst-mögliche) äquivalente Strahlungsleistung in Hauptrich- tung, bezogen auf den Halbwellendipol (englische Bezeichnung: ERP, d.h. effective radiated power), sondern die äquivalente isotrope (d.h. kugelförmige) Strahlungs- leistung in Hauptstrahlrichtung, bezogen auf einen idealen isotropen Strahler (engli- sche Bezeichnung: EIRP, d.h. effective isotropic radiated power), bei welcher der Antennengewinn (G) bereits mitberücksichtigt ist (vgl. Art. 3 Abs. 9 NISV). Dies be- dingt bei der Bestimmung der Formelgrösse P einen entsprechenden Korrekturfaktor (nämlich: P = [1,64 ·W ERP ]:G), ansonsten von einer zu hohen elektrischen Sende- leistung ausgegangen würde. Der vorliegend strittige Antennentyp (540 W ERP ) weist damit eine elektrische Sendeleistung von 52,10 Wauf (P = [1,64 ·540 W] :17). Die Antennenanlagen für den Mobilfunk senden ihre Strahlen fokussiert in ei- nen bestimmten horizontal und vertikal beschränkten Bereich aus. Ausserhalb die- ses Strahlungskegels ist die Intensität erheblich kleiner, was zu einer Leistungsab- schwächung (g) führt. Eine Reduktion der Strahlungsintensität ergibt sich ferner durch bauliche Abschirmungen (Mauern etc.). Diese Gebäudedämpfung (d) gilt es
bei der Immissionsberechnung, d.h. bei der Bestimmung der äquivalenten Leis- tungsdichte (S) ebenfalls einzubeziehen. Dies ergibt folgende Formel: S = (P ·G) : (g·d·4 ·p·d 2 ). Die horizontale oder vertikale Abweichung eines Messpunktes von der Haupt- strahlrichtung einer Antenne (in Grad) und die damit verbundene Leistungsab- schwächung (in dB) kann dem Situationsplan in Verbindung mit den Antennendiagrammen, welche jeweils Bestandteile des Standortdatenblattes sind, entnommen werden. Aus physikalischen Gründen ist in der Praxis von einer Leistungsabschwächung von maximal 15 dB auszugehen (BUWAL, Beurteilung der NIS-Immissionen neuer Basisstationen von Mobilfunknetzen, Detailliertes Verfahren, 1998, S.6, FN 1). Hier beträgt die Abweichung der mit Azimut 100° abstrahlenden Antenne zum Messpunkt im Garten S. horizontal rund 90°, was einer Leistungsabschwächung von 15 dB entspricht. Bei der Antenne Azimut 340° beträgt die horizontale Abweichung rund 30°, was einer Leistungsabschwächung von 1,50 dB entspricht. Eine vertikale Abweichung ist nicht zu berücksichtigen, da der vertikal mit 6° nach unten gerichtete Hauptstrahl etwa auf den massgebenden Messpunkt im Garten S. gerichtet ist. Dies ergibt für die Antennen Azimute 100° und 340° Abschwächungsfaktoren (g= 10 <dB/10> ) von 31,62 und 1,41(BUWAL, Beurteilung der NIS-Immissionen neuer Basisstationen von Mobilfunknetzen, a.a.O., S. 7). Eine Ge- bäudedämpfung ist im vorliegenden Fall nicht vorhanden. Nach der Formel S = (P ·G) :(g·d·4 ·p·d 2 ) ergeben sich hieräquivalente Leistungsdichten von 0,00295 W/m 2 und 0,0661 W/m 2 . Die rechnerische Ermittlung der elektrischen Feldstärken (E = 377◊S ) führt zu1,05V/m und 4,99V/m. Die aus- gestrahlten magnetischen Feldstärken (H = S/377 ) sind mit 0,0028A/m und 0,013A/m zu beziffern. Die magnetischen Flussdichten (B = S/ 242 ) betragen schliesslich 0,0035 μT und 0,017 μT. Die für beide Orange-AntennenAzimute 100° und 340° ermittelten Einzelimmissionen(I j ) sind für die Berechnung der massgeben- den Gesamtimmissionen (I) der Anlage jeweils für die elektrischen und magneti- schen Feldstärken sowie für die magnetische Flussdichten nach der Berechnungs- formel I = 2 jIS quadratisch zu summieren. Beim Messpunkt im Garten S.ergibt dies eine elektrische Feldstärke von 5,099 V/m, eine magnetische Feldstärke von 0,0133 A/m sowie eine magnetische Flussdichte von 0,0174 μT. Damit hält die streitbetrof- fene Basisstation die entsprechenden Immissionsgrenzwerte von 58,42V/m, 0,157A/m und 0,195 μT ganz klar ein. d) Bei der Ermittlung der von der strittigen Basisstation ausgehenden Feldstär- ken und Flussdichten wurde überdies praxisgemäss von permanent voller Auslas- tung der Anlage ausgegangen, was betrieblich jedoch unrealistisch ist. Gerade nachts und auch zu gewissen Randzeiten am Tag wird erfahrungsgemäss weit we- niger telefoniert als zu den Spitzenzeiten tagsüber. Zudem können Basisstationen für das Mobilfunknetz mit einer Automatik versehen werden, welche die Sendeleis- tung der Anlage stets auf den Bedarf, d.h. auf das für die jeweilige Gesprächszahl notwendige Mass beschränkt. Solche Einrichtungen (als Down-Link-Power-Control- System oder power-ramping bezeichnet) gehören heute zum technischen Standard. Auch die Basisstationen der privaten Rekursgegnerin sind regelmässig, also auch imvorliegenden Fall, mit einer solchen leistungsbeschränkenden Automatik verse- hen, was zur Folge hat, dass die Maximalleistung von je 540 W ERP während längerer Zeitphasen nicht ausgeschöpft wird. Realiter ist daher in der Umgebung der Anlage
von einer noch geringeren als der rechnerisch ermittelten Strahlenbelastung auszu- gehen (BRKE II Nrn. 0092—0095/1998, S. 9). Daran ändert auch der rekurrentische Standpunkt nichts, bei dervorliegend vorzunehmenden immissionsmässigen Beur- teilung müssten im Sinne von Art. 8 USG auch die elektromagnetischen Felder an- derer Sende-und Empfangsanlagen in der Umgebung einbezogen werden (vor al- lemdie Pager-Antenne auf dem Gebäude H.). Gemäss Art.14 Abs. 1 NISV führt die zuständige Behörde nur dann eine Immissionsermittlung durch, wenn Grund zur An- nahme besteht, dass die Immissionsgrenzwerte überschritten werden könnten. Eine Gesamtbetrachtung nach den Summierungsvorschriften von Ziffer 22 Anhang 2 NISV wäre hier deshalb nur dann vorzunehmen, wenn die von der streitbetroffenen Anlage allein erzeugte Strahlung sich in einem Ausmass den massgeblichen Grenz- werten annähern würde, dass deren Überschreitung zumindest möglich erschiene. Dies trifft hier angesichts der deutlich unterschrittenen Immissionsgrenzwerte nicht zu. Die Rekurrenten vermögen für die gegenteilige Auffassung keine substantiierten Gründe vorzubringen. e) Insgesamt erweist sich die rekurrentische Rüge, die Antennenanlage halte die massgebenden Immissionsgrenzwerte nicht ein, als nicht stichhaltig. Das Bau- vorhaben der privaten Rekursgegnerin entspricht diesbezüglich den Bestimmungen des Umweltschutzgesetzes und ist insoweit bewilligungsfähig. Sollten sich dereinst aufgrund neuerer wissenschaftlicher Erkenntnisse ernsthafte Hinweise auf gesund- heitsschädigende Auswirkungen der Anlage ergeben, wäre die Baubewilligung nachträglich mit den gebotenen Auflagen zu verknüpfen oder nötigenfalls gar zu wi- derrufen (BEZ 1998 Nr. 21, Erw. 4d mit zahlreichen Hinweisen). Ohnehin müssen Anlagen, welche dem Umweltschutzgesetz und seinen Ausführungsvorschriften nicht (mehr) genügen, von Gesetzes wegen saniert werden (Art. 16 USG). 12. a) Nach Art. 11 Abs. 2 USG sind alle Emissionen so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Dieses Vor- sorgeprinzip gilt auch für jene Anlagen, welche -wie vorliegend -die massgebenden Immissionsgrenzwerte einhalten und daher weder schädliche noch lästige Einwir- kungen im Sinne des Gesetzes verursachen. Die genannte Norm verfolgt das Ziel, Auswirkungen von Anlagen auf die Umwelt generell möglichst gering zu halten. Vor- ab soll damit im Sinne einer Risikominimierung eine (weitere) Sicherheitsmarge ge- schaffen werden, welche die oftmalige Unsicherheit über die längerfristigen Auswir- kungen von Umweltbelastungen berücksichtigt, was gerade bei elektromagnetischen Feldern von besonderer Bedeutung ist (BGE 117 Ib 34 E. 6a; Schriftenreihe Um- weltschutz Nr. 121, a.a.O, S. Iund II; Erläuternder Bericht zur NISV vom 23. Dezem- ber 1999, S. 6). Die Anwendung des Vorsorgeprinzips findet jedoch dort seine Gren- ze, wo die Durchsetzung entsprechender Massnahmen nicht mehr verhältnismässig wäre. Unter dem Aspekt der Vorsorge dürfen insbesondereauch keine Vorkehren verlangt werden, welche die Anlage als solche in Frage stellen. Die Verhältnismäs- sigkeit ist nur gewahrt, wenn die öffentlichen Interessen an weitergehenden Emissi- onsbeschränkungen die entgegenstehenden privaten Interessen des Anlagebetrei- bers überwiegen. Wenn zum vornherein feststeht, dass eine Anlage nur unbedeu- tende Emissionen verursacht, ist nach gefestigter Rechtsprechung das Vorsorge- prinzip nicht anwendbar (u.a. BEZ 1998 Nr.21). In solchen Fällen rechtfertigt sich eine Vorsorge auch mit Blick auf die Ungewissheit über längerfristige Auswirkungen einer Belastung nicht mehr (Robert Wolf, a.a.O., S. 117 f., Erw. d). Die von einer derartigen Anlage ausgehenden Immissionen sind also in der Regel hinzunehmen,
ohne dass im Einzelfall noch zu prüfen wäre, ob Massnahmen zu deren Begrenzung in Frage kämen, d.h. technisch und betrieblich möglich bzw. wirtschaftlich tragbar wären (BRKE III Nr. 0132/1999 vom 1. September 1999,S. 14). Dabei ist zu berück- sichtigen, dass das Vorsorgeprinzip nach der Konzeption des Umweltschutzgeset- zes emissionsbegrenzenden und nicht emissionseliminierenden Charakter hat (BGE 124 II 233). b) Die NISV hat alle Sendeanlagen von zellularen Mobilfunknetzen mit einer äquivalenten Gesamtstrahlungsleistung vonmindestens 6 W ERP dem Vorsorgeprinzip unterstellt und dafür Anlagegrenzwerte festgelegt. Der Anlagegrenzwert ist die Emissionsbegrenzung für die von einer Anlage allein erzeugten Strahlung (Art. 3 Ziffer 6 NISV). Neue und alte Anlagen müssen im massgebenden Betriebszustand an Orten mit empfindlicher Nutzung den jeweiligen Anlagegrenzwert einhalten (Ziffer 65 Anhang 2 NISV), welcher für Mobilfunkbasisstationen als Effektivwert der elektri- schen Feldstärke definiert wird. Als Orte mit empfindlicher Nutzung gelten Räume in Gebäuden, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten, öffentliche oder private, raumplanungsrechtlich festgesetzte Kinderspielplätze sowie diejenigen Flächen von unüberbauten Grundstücken, auf denen Nutzungen nach den Buchstaben a und b zugelassen sind (Art. 3 Ziffer 3 NISV). Im hier relevanten Frequenzbereich um 1800 MHz darf die elektrische Feldstärke an den genannten Orten mit empfindlicher Nutzung den Anlagegrenzwert von 6,0 V/m nicht überschrei- ten (Ziffer 64 lit. b Anhang 2 NISV). Die Grenzwertberechnung unter Ziffer 11c der Erwägungen hat bereits beim Messpunkt im Garten S. eine geringere elektrische Feldstärke, nämlich 5,099 V/m ergeben, weshalb sich eine Berechnung für die wei- ter entfernten rekurrentischen Räume erübrigt. Dort wäre ohnehin noch zusätzlich die Gebäudedämpfung zu berücksichtigen. Damit erweist sich die Basisstation der Orange Communications SA auch unter dem Aspekt des Vorsorgeprinzips als rechtskonform.