BRKE I Nr. 0034/1992•Quartierplan. Administrativkosten. Stundung.
BRKE I Nr. 0034/1992Baurekursgericht Zürich13.03.1992
Eine Stundung von Administrativkosten(vorschüssen) ist gesetzlich nicht vorgesehen.
BRKE I Nr. 34/1992vom 13. März 1992 in BEZ 1992 Nr. 17 2.b) Der Beschluss für die Einleitung des Quartierplanverfahrens F. ist rechts- kräftig. Es steht somit fest, dass das einbezogene Gebiet quartierplanbedürftig und die rekurrentische Parzelle (einstweilen) zu Recht in den Quartierplanperimeter ein- bezogen worden ist. Aus § 177 Abs. 1 und 2 PBG ergibt sich, dass Akontozahlungen an die Administrativkosten von allen Quartierplangenossen gleichmässig einzuver- langen sind. Jeder Quartierplangenosse hat seinen Anteil an den Administrativkos- ten unabhängig davon zu tragen, ob er mit der Durchführung des Quartierplans ein- verstanden ist oder nicht. Dies gilt umso mehr für die Erhebung von blossen Akonto- zahlungen, da es dabei noch nicht um eine definitive Kos tenerhebung geht. Einziges Anliegen des Rekurrenten ist die zinslose Stundung des ihn treffenden Anteils an der Administrativkostenbevorschussung während einer bestimmten Zeit. Die grundsätzliche Leistungspflicht stellt er ebensowenig in Frage wie die Höhe der Forderung. Diesbezüglich ist die individuelle Abrechnung vom 12. März 1991 bzw. die (nachgelieferte) allgemeine Vorschussverpflichtung vom 5. August 1991 in Rechtskraft erwachsen. Die Stundung von Kostenbeiträgen im Quartierplanverfahren sieht das Planungs-und Baugesetz nur bei Entschädigungen und Vergütungen (§ 164 PBG) sowie bei den Kosten für die Erstellung der Erschlies sungsanlagen vor (§ 174 PBG). Auf die Belastung mit Administrativkosten finden die §§ 164 und 174 PBG keine Anwendung (Müller/Rosenstock/Wipfli/Zuppinger, Kommentar zum Zürcher Planungs-und Baugesetz vom 7. September 1975, N 5d zu § 177). Die untersc hied- liche Behandlung der Kostenarten rührt daher, dass es sich bei den Verfahrenskos- ten im allgemeinen um kleinere Beiträge handelt (vgl. Protokoll der kantonsrätlichen Kommission zum Planungs- und Baugesetz, S. 353), welche für den Leis tungspflich- tigen keine derart grosse Belastung bedeuten wie die Ausgleichsforderungen und insbesondere die Erschliessungskosten. Auf freiwilliger Basis ist die Stundung der Verfahrenskosten durch die Gemeinde selbstverständlich in beliebigem Umfang und zu jeder Zeit möglich;einen gesetzlichen Anspruch darauf hat der Rekurrent jedoch nicht. Der Rekurs ist daher abzuweisen.