BRKE I Nr. 24/1996 vom 9. Februar 1996in BEZ 1996 Nr. 15 7. Gemäss § 49a Abs. 1 PBG soll die minimale Ausnützungsziffer bei einge- schossigen Zonen in der Regel 20 %, bei zweigeschossigen Zonen 30 %, bei drei- geschossigen Zonen 50 %, bei viergeschossigen Zonen 65 % und bei mehr als vier- geschossigen Zonen 90 % betragen. Von diesen minimalen Ausnützungsziffern darf imRegelfall nur dann nach unten abgewichen werden, wenn der regionale Sied- lungsplan für ein Gebiet eine niedrigere bauliche Dichte festlegt. Die genannten Mi- nimalvorschriften gelten nicht nur hinsichtlich der Ausnützungsziffer, sondern auch in Bezug auf die anderen vom Planungs- und Baugesetz vorgesehenen Nutzungszif- fern, so auch für die Baumassenziffer. Wird anstelle der Ausnützungsziffer eine an- dere Nutzungsziffer gewählt, ist daher eine entsprechende Umrechnung erforderlich. 8. Die mit der Bauordnungsrevision für die ZoneW2L festgesetzte Baumassen- zif fer von 1,3 m 3 /m 2 lässt sich zwar mit dem im Kreisschreiben der Baudirektion vom 29. April 1993 für zweigeschossige Zonen errechneten Minimalmass von 1,8 m 3 /m 2 nicht in Einklang bringen. Zu beachten ist indessen, dass die ermittelten minimalen Baumas senziffern bezüglich aller Zonen von einer Gebäudebreite von 10 m sowie von den mit der Revision des Planungs-und Baugesetzes bezüglich Gebäude- (bzw. Geschosshöhe und Erdgeschosserhebung über das Terrain) und Firsthöhen festgesetzten Maximalwerten (§§ 279 und 281 Abs. 1 lit. a PBG) ausgehen. Macht indes sen eine Gemeinde bei der Revision der Bau- und Zonenordnung von der in § 49 Abs. 2 PBG enthaltenen Ermächtigung Gebrauch und setzt abweichende Rege- lungen fest, reduzieren sich die minimalen Baumassenziffern entsprechend (vgl. da- zu auch die Schlusserwägungen im Kreis schreiben der Baudirektion vom 29. April 1993). Vorliegend hat die Gemeinde Unterengstringen von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht und in der fraglichen zweigeschossigen Wohnzone die Gebäu- dehöhe, die nach der Berechnungsweise von § 279 PBG 8,1 m betragen würde, auf 7,5 m beschränkt; auch beträgt die maximal zulässige Firsthöhe nicht 7 m, sondern lediglich 5 m. Diese Umstände führen bezogen auf die Zone W2L der Gemeinde Un- terengstringen zu einer zulässigen Reduzierung der schematisch errechneten Bau- massenziffer. Die festgesetzte Baumassenziffer von 1,3 m 3 /m 2 unterschreitet denn auch den aufgrund der verfeinerten Umrechnungsmethode der Baudirektion, welche die örtlichen Gegebenheiten (Hanglagen etc.) miteinbezieht, ermittelten Wert (1,26 m 3 /m 2 ) nicht. Die von der ' Vorinstanz eruierte Baumassenziffer der bestehenden Überbauung dieser Zone wird durch die festgesetzte Baumassenziffer ebenfalls nicht unterschritten. Damit erweist sich die für die Zone W2L festgesetzte Baumas- senziffer als noch vertretbar und damit als rechtmässig. Bemerkungsweise ist anzufügen, dass im Entwurf des regionalen Richtplans für das fragliche Gebiet die Festlegung einer niedrigen baulichen Dichte vorgesehen ist
(vgl. hierzu die Erwägungen in RRB Nr. 1024 vom 13. April 1994 betreffend die Teil- genehmigung der revidierten Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Unter- engstringen). 9. Aus allen diesen Erwägungen ergibt sich, dass die getroffene Baumassenzif- fer-Festsetzung der in § 49a Abs. 1 PBG für die entsprechende Zone festgesetzten minimalen Ausnützungsziffer nicht widerspricht. Sodann ist auch dem Umstand, dass das Regime der Ausnützungsziffer zusätzlich zu den Hauptgebäuden auch noch nicht ausnützungsrelevante "Besondere Gebäude" gestatten würde, in der re- vidierten Bauordnung dadurch adäquat Rechnung getragen worden, dass "Besonde- re Gebäude" bei der Baumassenziffer ebenfalls nicht anrechenbar sind. Die ange- fochtene Festsetzung erweist sich als gesetz-und rechtmässig, weshalb der Rekurs abzuweisen ist.