Baurekursgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung
G.-Nrn. R4.2017.00129 und R4.2017.00132 BRGE IV Nrn. 0029/2018 und 0030/2018
Entscheid vom 8. März 2018
Mitwirkende Abteilungspräsident Reto Philipp, Baurichter Alexander Seiler, Baurichter Urs Hany, Gerichtsschreiber Daniel Schweikert
in Sachen Rekurrentinnen R4.2017.00129 R. G., [....]
R4.2017.00132 1. D. B., [....] 2. A. K., [....]
gegen Rekursgegner
betreffend Bauausschussbeschluss vom 30. August 2017; Baubewilligung für Abbruch Gebäude und Neubau Mehrfamilienhaus ______________________________________________________
R4.2017.00129 Seite 2 hat sich ergeben: A. Mit Beschluss vom 30. August 2017 erteilte der Bauausschuss der Stadt Winterthur N. U. die baurechtliche Bewilligung für ein Mehrfamilienhaus [....] an der Brunngasse [....] in Winterthur-Stadt. B. Mit Eingabe vom 29. September 2017 gelangte R. G. (nachfolgend: Rekur- rentin 1) an das Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung der Baubewilligung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekursgegnerschaft. Vom Rekurs wurde mit Verfügung vom 2. Oktober 2017 unter der Ge- schäftsnummer R4.2017.00129 Vormerk genommen und das Vernehmlas- sungsverfahren eröffnet. C. Mit Rekursschrift vom 2. Oktober 2017 gelangten sodann D. B. (nachfol- gend: Rekurrentin 2) und A. K. (nachfolgend: Rekurrentin 3) an das Baure- kursgericht. Auch sie beantragten im Hauptstandpunkt die Aufhebung der Baubewilligung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Re- kursgegnerschaft. Von diesem Rekurs wurde mit Verfügung vom 3. Oktober 2017 unter der G.-Nr. R4.2017.00132 Vormerk genommen und das Vernehmlassungsver- fahren eröffnet. D. Die Vorinstanz schloss in ihren Vernehmlassungen vom 3. November 2017 und vom 6. November 2017 auf Abweisung der Rekurse unter Kostenfolge zulasten der Rekurrentin 1 respektive der Rekurrentinnen 2 und 3.
R4.2017.00129 Seite 3 E. Auch der private Rekursgegner beantragte in seinen Rekursantworten vom 1. November 2017 die Abweisung der Rekurse unter Kostenfolge zulasten der Rekurrentin 1 bzw. der Rekurrentinnen 2 und 3. F. Soweit weitere Rechtsschriften eingingen, hielten die Parteien an ihren je- weiligen Anträgen fest. G. Am 8. Januar 2018 führte die vierte Abteilung des Baurekursgerichts im Beisein der Parteien einen Augenschein vor Ort durch. H. Auf die Ausführungen der Parteien und die Erkenntnisse des Augenscheins ist nachfolgend insoweit einzugehen, als dies für die Begründung des Ent- scheides erforderlich ist. Es kommt in Betracht: 1. Die Rekurse betreffen dasselbe Bauvorhaben, weshalb die Verfahren G.- Nrn. R4.2017.00129 und R4.2017.00132 zu vereinigen sind. Nachfolgend zitierte Akten befinden sich, sofern nicht anders erwähnt, im Dossier des Verfahrens G.-Nr. R4.2017.00129.
R4.2017.00129 Seite 4 2. Als Eigentümerinnen der allesamt in unmittelbarer Nähe des Bauvorhabens gelegenen Grundstücke [....] sind die Rekurrentinnen im Lichte der vorge- brachten Rügen (insbesondere: Verletzung der Vorschriften über die Quar- tiererhaltungszone) unstreitig im Sinne von § 338a des Planungs- und Bau- gesetzes (PBG) rekurslegitimiert. Weil auch die übrigen Prozessvorausset- zungen erfüllt sind, ist auf die Rekurse einzutreten. 3.1. Streitbetroffen ist der Neubau eines Mehrfamilienhauses mit sieben Woh- nungen an der Brunngasse [....]. Eine aussagekräftige Visualisierung ist dem Titelblatt des Brandschutznachweises (act. 11.7) zu entnehmen:
3.2. Das Baugrundstück [....] liegt in der Quartiererhaltungszone (QEZ) Ruhtal (Art. 35 lit. f der Bau- und Zonenordnung [BZO]). Es ist derzeit mit dem Wohngebäude Vers.-Nr. 0000 überstellt, welches abgebrochen und durch das besagte Mehrfamilienhaus ersetzt werden soll. Dieses soll – wie das bisherige Gebäude – an das Gebäude Brunngasse
R4.2017.00129 Seite 5 [....] auf dem östlich angrenzenden Grundstück [....] angebaut werden (Grenzbau). Vorgesehen sind drei Vollgeschosse mit je zwei 2,5- Zimmerwohnungen sowie ein Attikageschoss mit einer weiteren 2,5- Zimmerwohnung. Hinzu kommt ein anrechenbares Untergeschoss. Weiter sind im nördlichen Bereich des Baugrundstücks zwei Autoabstellplatze vor- gesehen (act. 11.3.4). 4. Die Rekurrentinnen machen als erstes zusammengefasst geltend, das Bauvorhaben sei mit den Anforderungen, welche die BZO an Neubauvor- haben in der QEZ Ruhtal stelle, schlechterdings nicht vereinbar. Art. 35 lit. f BZO charakterisiere die QEZ Ruhtal mit mehreren Merkmalen, von denen die Vorinstanz überhaupt nur eines ernsthaft behandelt und diesbezüglich eine – allerdings reichlich unbestimmte – Auflage statuiert habe. Im Übrigen beschreibe die Vorinstanz das Bauvorhaben in einer Art und Weise, dass bei einem Blick in die Baupläne ernsthafte Zweifel aufkämen, ob es sich wirklich um das hier umstrittene Projekt handle. So erkenne die Vorinstanz beispielsweise – anlehnend an das QEZ-Charakteristikum "nahezu würfel- förmige Baukuben" – in dem Bauvorhaben eine würfelförmige Kubatur; eine Würdigung, die angesichts des siebeneckigen Grundrisses der Vollge- schosse respektive des zehneckigen Grundrisses des Dachgeschosses mit nirgendwo gleich langen Gebäudeseiten nicht nachvollziehbar sei. Auch die weiteren Charakteristika gemäss Art. 35 lit. f BZO seien in dem hier geplan- ten Bauvorhaben mit Fug nirgends erkennbar. Weiter setze sich die Vo- rinstanz auch mit der klaren Vorgabe von Art. 38 Abs. 2 BZO, wonach sich das zulässige Bauvolumen grundsätzlich nach dem Bestand auf der be- troffenen Parzelle richte, nicht auseinander, obgleich vorliegend eine Erwei- terung des vorhandenen Bauvolumens um rund die Hälfte geplant sei. Ein Ausnahmetatbestand nach Massgabe von Art. 38 Abs. 3 BZO liege sicher nicht vor. Insgesamt vermöge das Bauvorhaben den Gestaltungs- und Einordnungs- vorschriften der QEZ Ruhtal nicht ansatzweise zu genügen. 5.1. Die Quartiererhaltungszonen in der Stadt Winterthur sind Strukturerhal- tungszonen, nicht Schutzzonen. Sie bezwecken die Erhaltung und mass-
R4.2017.00129 Seite 6 volle Entwicklung in sich geschlossener Ortsteile mit hoher Gartenstadt- und Siedlungsqualität, die in ihrer Nutzungsstruktur sowie in ihrer baulichen Gliederung und Qualität erhalten werden sollen (Art. 34 Abs. 1 BZO). Im Rahmen der Siedlungsstruktur ist der Erhaltung von quartierbestimmenden Grünräumen besondere Beachtung zu schenken (Art. 34 Abs. 2 BZO). Gemäss Art. 35 lit. f BZO charakterisiert sich die QEZ Ruhtal wie folgt: "Das kleinräumig strukturierte Wohn- und Gewerbequartier ist charakteri- siert durch die auf kleinen Parzellen auf die Baulinie gestellten Solitärbau- ten. Die nahezu würfelförmigen Baukuben sind zwei- bis dreigeschossig mit Hochparterre. Schmale Vorgärten mit Sockelmauern und Zäunen fassen den Strassenraum. Der strassenabgewandte Freiraum wird als Garten ge- nutzt." Gemäss Art. 38 BZO (Marginale: Gestaltung und Ausnützung) gilt sodann Folgendes: Bauten, Anlagen, Grün- und Freiräume sind im Ganzen wie in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass der typische Gebietscharakter gewahrt bleibt und eine gute Einordnung in die in Art. 35 beschriebene Siedlungsstruktur erzielt wird (Abs. 1). Das zulässige Bauvolumen richtet sich nach dem Bestand auf der betroffenen Parzelle (Abs. 2). Das zulässi- ge Bauvolumen kann in begründeten Fällen bis auf das orts- und quartier- übliche Mass erhöht werden, wenn dadurch insgesamt eine bessere Ge- staltung und Einordnung erreicht und die Gartenstadtqualität gestärkt wird (Abs. 3). An dieser Stelle zu bemerken ist, dass Art. 34 und Art. 38 BZO in der hier wiedergegebenen Fassung im Rahmen einer Teilrevision der BZO im Um- setzung der Motion "zum Erhalt der Gartenstadtqualitäten" auf den 16. Juni 2017 in Kraft gesetzt wurden. Das in Art. 34 BZO neu eingefügte Wort "massvolle" soll verdeutlichen, dass die Entwicklung innerhalb des heutigen Rahmens stattfinden soll. Weiter wurde in Art. 34 Abs. 1 BZO die Sied- lungsqualität um den Aspekt der für Winterthur prägenden "Gartenstadtqua- lität" ergänzt. Gemäss dem neuen Abs. 2 von Art. 38 BZO richtet sich das Bauvolumen sodann neu nicht mehr wie in der bis 15. Juni 2017 in Kraft stehenden Fassung nach dem Bestand der quartierüblichen Bauten, son- dern explizit nach dem Bestand auf der betroffenen Parzelle. So sollen Neubauten weniger (als gemäss bisherigem Recht) vom Bestand abwei- chen, sich besser in die bestehende ortsbauliche Struktur einfügen und nicht beliebig zulasten der Freiräume vergrössert werden können (Erläu-
R4.2017.00129 Seite 7 ternder Bericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung [RPV] zur Teilrevision der BZO [vom Grossen Gemeinderat am 7. November 2016 zur Kenntnis genommen]: Erhalt der Gartenstadt-Qualitäten, Anforderungen an Gestaltung und Einordnung von Bauten in Quartiererhaltungszonen, S. 4 f.; verfügbar unter www.stadt.winterthur.ch > Themen > Leben in Winterthur > Planen & Bauen > Richt- & Nutzungsplanung > Laufende Verfahren > Er- halt Gartenstadtqualitäten > Bau- und Zonenordnung > Erläuternder Bericht nach Art. 47 RPV; besucht am 17. Februar 2018). 5.2. Gemäss den massgeblichen kommunalen Vorschriften ist das vorliegend projektierte Mehrfamilienhaus demnach samt Grün- und Freiräumen im Ganzen wie in seinen einzelnen Teilen so zu gestalten, dass der typische Gebietscharakter im Sinne von Art. 35 lit. f BZO gewahrt bleibt und eine gu- te Einordnung in die für die QEZ Ruhtal beschriebene Siedlungsstruktur er- zielt wird (Art. 38 Abs. 1 BZO). Das zulässige Bauvolumen richtet sich nach dem bisherigen Bestand (sprich: nach dem Volumen des derzeit noch vor- handenen Gebäudes Vers. 1323); es kann – unter bestimmten, einschrän- kenden Voraussetzungen – auf das orts- und quartierübliche Mass erhöht werden (Art. 38 Abs. 2 und 3 BZO). 6. Soweit Bestimmungen des kantonalen Rechts den Gemeinden als Ausfluss der Gemeindeautonomie einen gewissen Beurteilungsspielraum belassen, ist zwischen der Gemeindeautonomie einerseits und dem verfassungsmäs- sigen Anspruch auf Ausschöpfung der Überprüfungsbefugnis anderseits im Sinne eines Ausgleichs praktische Konkordanz herzustellen. Die Rekurs- instanz hat die im konkreten Fall von der Vorinstanz angeführten Kriterien und Entscheidgründe gebührend zu berücksichtigen. Es steht dem Baure- kursgericht nicht zu, die sich stellenden Fragen so zu beurteilen, wie dies eine rechtsanwendende erstinstanzliche Behörde tun würde. Insoweit un- terliegt die grundsätzlich volle Kognition des Baurekursgerichts (§ 20 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG]) schon bei der Anwendung von kantonalrechtlichen Bestimmungen einer gewissen Einschränkung. Mit Entscheid VB.2014.00232 und VB.2014.00248, E. 4.3 (in BEZ 2015 Nr. 29) ist das Verwaltungsgericht zum Schluss gekommen, bei der Ausle-
R4.2017.00129 Seite 8 gung und Anwendung von kompetenzgemäss erlassenem kommunalem Recht könne sich für die Gemeinde ein Spielraum auftun, wenn das kom- munale Recht der rechtsanwenden Behörde eine umfassende Einzelfallbe- urteilung aufgebe bzw. einen Ermessensspielraum einräume. Dieser Spiel- raum sei weiter als der Beurteilungsspielraum, der einer Gemeinde bei der Anwendung von § 238 PBG durch das kantonale Recht geöffnet werde. Das Baurekursgericht sei in solchen Fällen verpflichtet, sich mit besonderer Sorgfalt mit den Entscheidgründen der Baubewilligungsbehörde auseinan- derzusetzen. Sei der Entscheid der Gemeinde plausibel und stichhaltig be- gründet, bedürfe es mithin besonders überzeugender Gründe, um von de- ren Auslegung und Anwendung des kommunalen Rechts abzuweichen. Damit werde die Kognition der Rekursinstanz durch die Gemeindeautono- mie beschränkt. 7.1. Nach Massgabe der nachfolgend im Einzelnen dargelegten Gründe ist die Erteilung der Baubewilligung für das besagte Mehrfamilienhaus in der QEZ Ruhtal auch im Lichte der durch die Gemeindeautonomie eingeschränkten Kognition der Rekursinstanz unhaltbar. Der Entscheid der Vorinstanz ist weder plausibel noch stichhaltig begründet. 7.2. Die Charakterisierung der QEZ Ruhtal hält fest, dass die bestehende Be- bauung aus "nahezu würfelförmigen" Baukuben bestehe. Diese Beschreibung konnte anlässlich des Augenscheins und insbesonde- re des Rundgangs (Prot. S. 4 ff.) verifiziert werden; ferner ergibt auch ein Blick in die Geodaten (www.stadtplan.winterthur.ch; besucht am 17. Febru- ar 2017), dass die Beschreibung betreffend die gesamte QEZ Ruhtal res- pektive die weit überwiegende Mehrzahl der vorhandenen Baukuben durchaus zutreffend ist. Selbstredend sind in der QEZ Ruhtal nicht nur exakt würfelförmige Bauten vorhanden – das ergibt sich bereits aus dem Gesetzestext respektive dem Wort "nahezu" in Art. 35 lit. f BZO. Weiter sind vereinzelt auch andere als nahezu würfelförmige Gebäudeformen vor- handen, bspw. das Gebäude an der Ruhtalstrasse 12 (wobei gerade bei diesem Gebäude durchaus auch noch ein letztes Element von Würfelför- migkeit – drei zusammengefügte Würfel – erkennbar ist) oder das Gebäude
R4.2017.00129 Seite 9 an der Heinrichstrasse 1. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz ist indes selbst bei Gebäuden im Strassenkreuzungsbereich durchaus in der Regel noch ein würfelförmiges Element zu erkennen (so etwa beim Gebäu- de an der Brunngasse 35, bei dem nur der eingeschossige, gewerbliche Anbau die Würfelförmigkeit durchbricht [vgl. Prot. S. 13 Foto 11]). Indes ist vorliegend ohnehin nicht ausschlaggebend, ob einzelne Gebäude allenfalls auch in Missachtung der QEZ-Vorschriften oder möglicherweise vor deren Inkrafttreten bewilligt wurden oder ob sie so, wie sie heute existieren, über- haupt (noch) bewilligungsfähig wären. Massgebend ist vielmehr, dass bei der Prüfung der Bewilligungsfähigkeit von Neubauten von der die QEZ cha- rakterisierenden Beschreibung in Art. 35 lit. f BZO auszugehen und ein je- des Neubauvorhaben an diesem Massstab zu messen ist (Art. 38 Abs. 1 BZO). Ein Würfel besteht aus sechs quadratischen Seitenflächen, die gleich gross sind und im rechten Winkel zueinanderstehen. Art. 35 lit. f BZO in Verbin- dung mit Art. 38 Abs. 1 BZO besagt entgegen den Ausführungen der Vo- rinstanz in den Vernehmlassungen nicht, dass nur exakt würfelförmige Baukuben bewilligungsfähig wären. Hingegen lässt sich der Vorschrift durchaus entnehmen, dass eine Baute, die jegliches Element vermissen lässt, welches auch nur ansatzweise an einen Würfel erinnern könnte, den typischen Gebietscharakter der QEZ Ruhtal gemäss Art. 35 lit. f BZO nicht zu wahren vermag und sich dementsprechend nicht gut in die vorhandene Siedlungsstruktur einordnet. Exakt um eine solche Baute handelt es sich vorliegend. Wie die Rekurrierenden mit Recht bemerken, sind nachgerade keine zwei Gebäudeseiten des geplanten Bauvolumens gleich lang. Die nördliche Seite erinnert an eine Art Amboss; die südliche ist mit Begriffen der Geometrie schlechterdings überhaupt nicht mehr beschreibbar. Letzte- res gilt auch für das prägnante, zehneckige Dachgeschoss. Einzig klar ist, dass das hier geplante Gebäudevolumen mit einem Würfel oder auch nur schon mit irgendwelchen Erkennungsmerkmalen einer nahezu würfelförmi- gen Form (Orthogonalität, Rechteckigkeit) nichts zu tun hat. Mitunter ist kaum denkbar, ein Gebäude zu planen, welches die Abwesenheit jedwel- cher Erinnerung an einen Würfel mehr zelebrieren könnte als das hier zur Diskussion stehende. Das einzige, was in Bezug auf die Gebäudeform er- kennbar ist, ist das Bestreben nach maximaler Ausnutzung der von den Baulinien begrenzten Grundstücksfläche, was zu der rein funktional beding- ten Vieleckigkeit führt, die jedes Element von Würfelförmigkeit negiert. Wie die Vorinstanz dem Bauvorhaben vernehmlassungsweise "gut ausformu-
R4.2017.00129 Seite 10 lierte kubische Formen" zu attestieren vermochte, ist unverständlich. Zu- sammengefasst ist das auch gemäss der Fachgruppe Stadtgestaltung (act. 2 S. 3) als typisch bezeichnete Merkmal der QEZ Ruhtal – Würfelför- migkeit – vorliegend nicht in Ansätzen zu erkennen. 7.3. Charakteristisch für die QEZ Ruhtal ist es gemäss Art. 35 lit. f BZO weiter, dass die (nahezu würfelförmigen) Bauten zwei- bis dreigeschossig sind, mit Hochparterre. Auch dieses Charakteristikum der QEZ Ruhtal konnte an- lässlich des Augenscheins verifiziert werden. Beispielsweise verfügt auch das zum Abbruch vorgesehene Gebäude Vers.-Nr. 0000 über das quartier- typische Hochparterre. Zwar ist der Vorinstanz in Bezug auf die Geschossigkeit insoweit zuzu- stimmen, dass in der QEZ Ruhtal überwiegend dreigeschossige (und nicht nur zweigeschossige) Gebäude vorhanden sind. Es sind denn auch drei Vollgeschosse erlaubt (Art. 39 lit. a BZO) – und vorliegend auch vorgese- hen. Beim hier zu beurteilenden Bauvorhaben besteht indes die Besonder- heit, dass das Attikageschoss bei der am besten und prominent einsehba- ren Stelle (nämlich beim Blick von der Strassenkreuzung Rundstras- se/Brunngasse, aus welcher Perspektive auch die vorstehende Visualisie- rung stammt) klarerweise den Eindruck eines vierten Vollgeschosses er- weckt. Gerade entlang der längsten Fassade zur Brunngasse hin tritt die viergeschossige Erscheinungsweise mit voller Wucht zu Tage. Dies ist of- fenbar auch das architektonisch explizit verfolgte Ziel, wenn in der Ver- kaufsdokumentation wörtlich und zutreffend festgehalten wird, die "gesamte Gebäudemasse" werde zur Ecke hin zu einem "kleinen hochhausartigen Gebilde aufgetürmt und entsprechend inszeniert; die vertikalen Fensterflü- gel werden raumhoch ausgebildet und um die Ecke gezogen, die spektaku- läre Wohnfläche der Attikawohnung wird ganz an den vorderen Rand ge- schoben, um eine Überhöhe zu erreichen. So erzeugen die Gebäudepro- portionen zusammen mit den spitzwinklig verschmolzenen Strassenfassa- den einen fast unwirklichen Effekt eines Verzuges und erinnern an expres- sionistische Stadtvisionen der 20er-Jahre" (act. 5.1 S. 5 im Verfahren R4.2017.00132). Diese architektonische Beschreibung ist vollends zutreffend; auf sie kann verwiesen werden. Inwiefern indes ein in Anlehnung an den städtebauli- chen Expressionismus der 1920er-Jahre inszeniertes Bauvorhaben mit be-
R4.2017.00129 Seite 11 tont zur Südwestecke hin aufgetürmter Überhöhe irgendwie mit den in der QEZ Ruhtal charakteristischen, zwei- bis dreigeschossigen Bauten mit Hochparterre korrespondieren könnte, ist schlechterdings unerfindlich. Bei diesem Ergebnis kann im Detail offenbleiben, ob es überhaupt – so eine weitere Rüge der Rekurrentinnen – zulässig ist, die hypothetische Firstrich- tung beim vorliegenden Bauvorhaben entlang der Rundstrasse festzulegen, so dass die vollends quartieruntypische viergeschossige Massierung zur längsten Seite an der Brunngasse hin (der angeblichen fiktiven Giebelseite) überhaupt erst möglich wird. Schliesslich ist nicht zu begründen, inwiefern bei dem geplanten Bauvorhaben die Rede davon sein könne, es entspre- che – so in den Worten der Vorinstanz in der Vernehmlassung – dem quar- tiertypischen Hochparterre im Sinne von Art. 35 lit. f BZO. Gegenteilig wird ein Hochparterre im Lichte der Abgrabungen entlang des gesamten Ge- bäudeumfanges (gemäss Art. 70 Satz 1 BZO dürften Abgrabungen an sich nicht mehr als die Hälfte des Gebäudeumfanges betreffen) und der eben- erdigen Haus- und Gartenzugänge samt Fensterfronten auf Höhe des ge- stalteten Terrains bewusst negiert. Auch geht unter Anderem gerade durch diese quartieruntypische Massnahme jegliche architektonisch begründbare Bezugnahme auf das angrenzende Gebäude Rundstrasse [....] verloren. Eine angeblich harmonische Höhenstaffelung mit logischem Anschluss an dieses Gebäude – so die Baubewilligung (act. 2 S. 3) – ist jedenfalls in Be- zug auf sämtliche vorliegend in Frage kommenden Definitionen des Begriffs Höhe (Firsthöhe, Gebäudehöhe, Höhe des gestalteten Terrains, Höhe überhaupt irgendeines Geschosses) nicht zu erkennen. Die diesbezüglich zahlreichen Dissonanzen (vgl. act. 11.3.5, Fassade Süd) sind unüberseh- bar. Die ungleichmässige Befensterung sowie die quartieruntypischen, aus- ladenden Balkone im Baulinienbereich (hierzu auch nachstehende Erwä- gungsziffer 7.6) samt gar französischer Balkone runden die gestalterisch komplette Disharmonie zum Nachbargebäude nur noch ab. 7.4. Ein weiteres Charakteristikum der QEZ Ruhtal sind gemäss Art. 35 lit. f BZO die schmalen Vorgärten mit Sockelmauern und Zäunen, die den Strassenraum fassen. Den Plänen ist die Bemerkung zu entnehmen, dass die bestehende So- ckelmauer und der Eisenzaun erhalten bleiben sollen, was in gestalteri- scher Hinsicht unzweifelhaft zu begrüssen ist, wenngleich die Erhaltung
R4.2017.00129 Seite 12 entlang der Rundstrasse nur "möglichst" gelten soll (act. 11.3.4, Erdge- schoss). Mit Recht wurde in der Baubewilligung daher auflageweise eine Überarbeitung der Vorgartengestaltung (Einfriedungen, Sockelmau- er/Einzäunung) verlangt (Dispositivziffer I.D.2.a). Nachdem das Bauvorha- ben ohnehin nicht bewilligungsfähig ist, wird die Auflage in Bezug auf die hier angefochtene Baubewilligung hinfällig. Der Vorgartengestaltung wird im Lichte von Art. 35 lit. f BZO aber auch in einem zukünftigen Bauvorha- ben die ihr in der Gartenstadt Winterthur gebührende Beachtung zu schen- ken sein. 7.5. Charakteristisch für die QEZ Ruhtal ist schliesslich, dass der strassenab- gewandte Freiraum als Garten genutzt wird. Die Baubewilligung hält diesbezüglich einzig fest, die Nutzung als Wohn- haus sichere den Erhalt der quartiertypischen Vorgärten (act. 3 S. 3). Ver- nehmlassungsweise erklärt die Vorinstanz, der Fokus sei auf die Vorgärten gerichtet worden, um dort die Prinzipien der Gartenstadt zum Ausdruck zu bringen, weil eine Eckparzelle wie die vorliegende nebst einem Zugang und der notwendigen minimalen Infrastruktur im strassenabgewandten Bereich nur beschränkte Flächen zur Gartennutzung aufweisen könne. Zu bemerken ist diesbezüglich, dass der Umstand beschränkter verblei- bender Flächen zur Gartennutzung den Dimensionen des Bauvorhabens und namentlich der nördlichen, ambossartigen Ausstülpung geschuldet ist, weniger aber der Tatsache, dass es sich um eine Eckparzelle handelt. Der vorliegend verbleibende strassenabgewandte Bereich wird vollständig als Verkehrsflächen, Parkplätze sowie Velo- und Containerabstellplätze ver- wendet. Eine die Gartenstadtqualität Winterthurs tatsächlich stärkende Ge- staltung eines Bauvorhabens samt Umschwung wäre durchaus auch auf der vorliegenden Eckparzelle denkbar. Es ist jedenfalls nicht zwingend, in solchen Situationen sich verjüngende Gebäude unter Auftürmung des Bau- volumens (vgl. vorstehende Erwägungsziffer 7.3) möglichst nahe an die Strassenkreuzung zu schieben, um gleichzeitig den rückwärtig verbleiben- den, strassenabgewandten Grundstücksbereich vollständig mit Gebäudein- frastruktur zu verstellen.
R4.2017.00129 Seite 13 7.6. Das Bauvorhaben ist auch im Lichte der kürzlich verschärften Vorschrift von Art. 38 Abs. 2 und 3 BZO (vorstehende Erwägungsziffer 5.1, 3. Absatz) nicht bewilligungsfähig. Zunächst erstaunt es, dass im angefochtenen Beschluss Art. 38 Abs. 2 und 3 BZO nicht einmal erwähnt werden, obschon die Ausnützung im Vergleich zum Bestand auf der Bauparzelle [....] schätzungsweise um rund die Hälfte erhöht wird. Ein Ausnahmetatbestand im Sinne von Art. 38 Abs. 3 BZO würde zweierlei voraussetzen: dass dadurch insgesamt eine bessere Ein- ordnung und Gestaltung erreicht und die Gartenstadtqualität gestärkt wird. Weshalb diese zwei Voraussetzungen vorliegend erfüllt sein sollten, ergibt sich auch aus der Vernehmlassung nicht ansatzweise – sie sind es, nach Massgabe des vorstehend Ausgeführten, klarerweise nicht. Insbesondere die quartieruntypischen, in den Baulinienbereich hineinragenden grossen Balkone tragen keinesfalls zu einer besseren Einordnung und Gestaltung bei, sondern verunklären letztlich nur ein weiteres Merkmal der QEZ Ruhtal (auf die Baulinie gestellte Solitärbauten). Ohnehin ist zu bemerken, dass im Zusammenhang mit den Balkonen auch die Rüge einer fehlerhaften An- wendung von § 100 Abs. 3 PBG zutreffend ist (VB.2014.00245, E. 4.3 f.; im Einzelnen kann in Anwendung von § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG auf die Ausfüh- rungen in Ziff. 38 der Rekursschrift im Verfahren G.-Nr. R4.2017.00132 verwiesen werden). In gestalterischer Hinsicht hilft schliesslich auch der Hinweis in der Baubewilligung (act. 3 S. 3) auf angeblich übernommene Empfehlungen der Fachgruppe Stadtgestaltung nicht weiter, nachdem über die Sitzung dieser Fachgruppe offenbar nicht Protokoll geführt wurde und gemäss den Ausführungen der Vorinstanz in der Vernehmlassung auch kein editionsfähiges Dokument existiert. Damit bleiben die entsprechenden Empfehlungen und gestalterischen Überlegungen gänzlich unbekannt. Selbst wenn die zwei Voraussetzungen gemäss Art. 38 Abs. 3 BZO für eine Erhöhung des Bauvolumens erfüllt wären, läge die oberste Grenze für eine Erhöhung schliesslich beim orts- und quartierüblichen Mass. Auch hierzu findet sich in der Vernehmlassung (act. 10 S. 3 im Verfahren G.-Nr. R4.2017.00132) nach einer blossen Wiedergabe des Gesetzestextes nichts Erhellendes, obgleich das orts- und quartierübliche Mass vorliegend un- zweifelhaft gesprengt wird.
R4.2017.00129 Seite 14 8. Zusammengefasst nimmt das Bauvorhaben in keiner Art und Weise die charakteristischen Gestaltungmerkmale der QEZ Ruhtal auf. Der typische Quartiercharakter bleibt nicht gewahrt. Auch die nur unter eingeschränkten Voraussetzungen mögliche Erhöhung des zulässigen Bauvolumens im Vergleich zum Altbestand auf der Bauparzelle ist vorliegend nicht begründ- bar. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Prüfung der weiteren Rügen. 9. Der Beschluss des Bauausschusses Winterthur vom 30. August 2017 ist demnach in Gutheissung der Rekurse aufzuheben. [....]