Baurekursgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung
G.-Nr. R4.2022.00148 BRGE IV Nr. 0016/2023
Entscheid vom 2. Februar 2023
Mitwirkende Abteilungspräsident Reto Philipp, Baurichter Urs Hany, Baurichterin Petra Röthlisberger, Gerichtsschreiber Paul Wegmann
in Sachen Rekurrent OM, [...] vertreten durch [...]
gegen Rekursgegnerin 1. Baudirektion Kanton Zürich, Walchetor, Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich Mitbeteiligte 2. Politische Gemeinde X, [...] Nr. 2 vertreten durch Stadtrat X [...] 3. Politische Gemeinde Y, [...] Nr. 3 vertreten durch Gemeinderat Y [...]
betreffend Verfügung der Baudirektion Kanton Zürich Nr. BD00910156 vom 27. Juli 2022; Festlegung des Gewässerraums am kantonalen Gewässer Glatt im Siedlungsgebiet, Glattfelden, Bülach, Hochfelden, Höri, Niederglatt und Oberglatt ______________________________________________________
R4.2022.00148 Seite 2 hat sich ergeben: A. Mit Verfügung vom 27. Juli 2022 (publiziert am 25. August 2022) legte die Baudirektion im Rahmen des Gewässerraumprojekts Kanton Zürich (Los 3) an der Glatt, öffentliches Gewässer Nr. 6000, im Siedlungsgebiet der Ge- meinden Glattfelden, Bülach, Hochfelden, Höri, Niederglatt und Oberglatt den Gewässerraum fest und entschied zugleich über die erhobenen Einwen- dungen. B. Mit Eingabe vom 23. September 2022 erhob OM fristgerecht Rekurs an das Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragte – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Baudirektion – "es sei der Gewässer- raum im Abschnitt Z und soweit erforderlich darüber hinaus gemäss Festle- gung der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Baudirektion einzu- laden, den Gewässerraum im Abschnitt Z mit einer Gesamtbreite von 34,6 m, gemessen ab der Ufermauer Seite Y in Richtung Z, festzulegen." C. Mit Präsidialverfügung vom 27. September 2022 wurde vom Rekurseingang Vormerk genommen und das Vernehmlassungsverfahren eröffnet. Die Poli- tischen Gemeinden X und Y wurden als Mitbeteiligte in das Rekursverfahren einbezogen. D. Mit Vernehmlassung vom 24. Oktober 2022 beantragte die Baudirektion – unter Verweis auf den Mitbericht des Amtes für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) vom 20. Oktober 2022 – die Abweisung des Rekurses. Die Stadt X beantragte mit Eingabe vom 5. Oktober 2022, der Rekurs sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Gemeinde Y verzichtete stillschweigend auf Einreichung einer Vernehmlassung.
R4.2022.00148 Seite 3 E. Mit Replik vom 6. Dezember 2022 und Duplik vom 22. Dezember 2022 (unter Verweis auf den Mitbericht des AWEL vom 21. Dezember 2022) hielten der Rekurrent und die Baudirektion an ihren Anträgen fest. Die Mitbeteiligten liessen sich innert Frist nicht vernehmen. F. Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit zur Entscheidbegründung erfor- derlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen. Es kommt in Betracht: 1. Der Rekurrent ist Eigentümer von Grundstücken in der Gemeinde Y (Kat.- Nr. 1) und der Stadt X (Kat.-Nrn. 2 und 3), auf denen – als Teil des Abschnitts Z – mit der angefochtenen Verfügung der Gewässerraum der Glatt festgelegt wurde. Er ist demnach von der strittigen Gewässerraumfestlegung stärker als beliebige Dritte berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Auf- hebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids. Entsprechend ist der Rekurrent ohne weiteres im Sinne von § 21 Abs. 1 des Verwaltungsrechts- pflegegesetzes (VRG) und § 338a des Planungs- und Baugesetzes (PBG) zur Rekurserhebung legitimiert. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzun- gen erfüllt sind, ist auf den Rekurs einzutreten. Dem steht insbesondere auch nicht der Umstand entgegen, dass seitens des Rekurrenten gegen die – vor- liegend im vereinfachten Verfahren gemäss § 15e ff. der Verordnung über den Hochwasserschutz und die Wasserbaupolizei (HWSchV) erfolgte – Fest- legung vorgängig keine Einwendung im Sinne von § 15g Abs. 4 HWSchV erhoben wurde, da es sich dabei (im Unterschied zu Konstellationen der feh- lenden Teilnahme an einem Einspracheverfahren) nicht um eine Prozessvo- raussetzung handelt.
R4.2022.00148 Seite 4 2. Im streitbetroffenen obersten Abschnitt des im Siedlungsgebiet von Y und X festgelegten Gewässerraums der Glatt (Abschnitt Z) ist ein symmetrisch an- geordneter Gewässerraum mit einer Breite von 56 m vorgesehen. Der frag- liche Abschnitt betrifft rechtsufrig zur Hauptsache die rekurrentischen Grund- stücke Kat.-Nrn. 2 und 3. Ersteres ist derzeit fast vollständig der Industrie- zone I 5.0 gemäss BZO der Stadt X, letzteres der kantonalen Landwirt- schaftszone zugeschieden, wobei Kat.-Nr. 3 derzeit unüberbaut ist, während sich auf Kat.-Nr. 2 weitestgehend (und im strittigen Gewässerraum aus- schliesslich) blosse Ruinen befinden (vgl. die im Geografischen Informati- onssystem des Kantons Zürich [GIS-ZH bzw. GIS-Browser; https://maps.zh.ch/] ersichtlichen Orthofotos). Beide Parzellen gehören zu- sammen mit weiteren Grundstücken bzw. Grundstücksteilen zum im regio- nalen Richtplan Unterland bezeichneten regionalen Arbeitsplatzgebiet Z, für das eine hohe bauliche Dichte angestrebt wird (Regionaler Richtplan Unter- land, Richtplankarte Siedlung und Landschaft sowie Richtplantext, S. 17 [Nr. 3], 19 und 21 f.). Auf der linken Seite der Glatt betrifft die Gewässerraumfest- legung im fraglichen Abschnitt primär das Grundstück Kat.-Nr. 1, wobei sich auf einem Teil desselben – unmittelbar an die Glatt grenzend – die Kernzone Z/B gemäss BZO der Gemeinde Y befindet, während die Parzelle im Übrigen zur kantonalen Landwirtschaftszone gehört. Auch bei den in der Kernzone ursprünglich vorhandenen fünf Gebäuden handelt es sich heute um Ruinen. Innerhalb des Grundstücks Kat.-Nr. 1 (auf der flussabgewandten Seite der Kernzone) hat die Baudirektion mit Verfügung vom 28. September 2022 sta- tische Waldgrenzen festgesetzt, wobei diese Verfügung vom Rekurrenten ebenfalls angefochten wurde (separates Rekursverfahren G.-Nr. R4.2022.00178; vgl. zum Ganzen die Hinweise im [im GIS-Browser ersicht- lichen] ÖREB-Kataster, wo überdies auf ein derzeit sistiertes Verfahren be- treffend Festsetzung von Waldabstandslinien verwiesen wird). 3.1 Der Rekurrent macht geltend, die Festlegung des Gewässerraums entbehre einer hinreichenden Koordination mit den relevanten raumplanerischen Rah- menbedingungen. Die Revision der Nutzungsplanung der Gemeinde Y sei von der Baudirektion mit Verfügung vom 15. Juli 2021 mit Vorbehalt geneh- migt worden. Nicht genehmigt worden sei die Kernzone B, wogegen der Re-
R4.2022.00148 Seite 5 kurrent Rekurs erhoben habe. Mit rechtskräftigem Entscheid habe das Bau- rekursgericht die Nichtgenehmigung insoweit aufgehoben, als damit die Ge- meinde Y eingeladen worden sei, die Kernzone B in einer separaten Teilre- vision einer Nichtbauzone zuzuweisen (vgl. hierzu den – den Parteien mit Ausnahme der Stadt X bekannten und letzterer zusammen mit dem vorlie- genden Entscheid zuzustellenden – Entscheid BRGE IV Nr. 0022/2022 vom 10. Februar 2022 betreffend [vom Baurekursgericht bestätigte] Nichtgeneh- migung der in Art. 3 Abs. 3 BZO statuierten Einordnungsgrundsätze für die Kernzone B sowie betreffend [vom Baurekursgericht aufgehobene] Einla- dung der Gemeinde, die Kernzone B einer Nichtbauzone zuzuweisen). Das Schicksal der Kernzone B sei derzeit unklar. Weiter sei die im GIS ersichtli- che Waldabstandslinie nie rechtskräftig festgelegt worden und habe die Bau- direktion als Folge des genannten Entscheids des Baurekursgerichts Wald im Bereich der Kernzone B festgestellt, wogegen der Rekurrent jedoch Ein- sprache erhoben habe. Schliesslich arbeite die Stadt X seit Längerem an ihrer Revision der Nutzungsplanung, wobei der aktuelle Entwurf für die Grundstücke Kat.-Nrn. 2 und 3 eine Industriezone mit der Baumassenziffer 8.0 vorsehe. Die Nutzungsplanung verzögere sich im Bereich Z insbeson- dere deshalb, weil der Kanton u.a. den Nachweis des Hochwasserschutzes verlange, wobei der Rekurrent – auf Einladung des Kantons – selbst ein Vor- projekt für den Hochwasserschutz habe ausarbeiten lassen. Bereits die der- zeit für das Grundstück Kat.-Nr. 4 [recte: 2] geltende Zonierung mit einer Baumassenziffer von 5.0 weise eine bauliche Dichte nach, die nach den Kri- terien des Kantons Zürich bei der Festsetzung des Gewässerraums zu be- rücksichtigen sei. Gerügt werde eine fehlende Koordination der angefochte- nen Gewässerraumfestlegung mit dem Verfahren betreffend Waldfeststel- lung und Waldabstand im Bereich der Kernzone B (wobei nach den Kriterien des Kantons für die Festlegung des Gewässerraums das Vorliegen von Wald bzw. einer Waldabstandslinie durchaus ein Grund für eine asymmetrische Festlegung des Gewässerraums oder eine Reduktion desselben sein könne), eine fehlende Koordination mit dem Hochwasserschutzprojekt des Rekurrenten sowie eine fehlende Koordination mit den nicht rechtskräftig ab- geschlossenen Verfahren betreffend Revision der kommunalen Bau- und Zo- nenordnungen. Weiter weist der Rekurrent darauf hin, die beantragte Reduk- tion des Gewässerraums sei mit den Anliegen des Hochwasserschutzes ver- einbar, was mit dem genannten Vorprojekt nachgewiesen werde. Da der Ge- wässerraum zwischen eine Kernzone und eine Industriezone mit hoher bau-
R4.2022.00148 Seite 6 licher Dichte zu liegen komme, seien die Voraussetzungen für eine Reduk- tion erfüllt. Weiter zeige das Hochwasserschutzprojekt auf, dass eine Revi- talisierung auch mit einer antragsgemässen Ausscheidung des Gewässer- raums möglich sei. Mit dem Verzicht auf einen Gewässerabstand auf der Seite der Gemeinde Y könne der Bestand der Kernzone B gesichert werden, was ausdrücklicher Wunsch der Gemeindeversammlung Y sei. In der Replik wird ergänzend festgehalten, der vorinstanzliche Verweis, wo- nach es sich um Ruinen handle, berücksichtige nicht, dass gemäss gültigem Kernzonenplan in den festgesetzten Baufeldern Neubauten erstellt werden dürften (vgl. hierzu Art. 5 Abs. 3 BZO Y, wonach in der Kernzone Z/B Ge- bäude nur – unter Beibehaltung unter anderem der bisherigen Lage – umge- baut oder ersetzt werden dürfen und Neubauten, mit Ausnahme von Klein- und Anbauten und abstandsfreien Bauten, nicht gestattet sind). 3.2 Die Baudirektion entgegnet vernehmlassungsweise, mit dem vom Regie- rungsrat eingeführten "vereinfachten Verfahren" (vgl. § 15e ff. HWSchV) sei die Festlegung des Gewässerraums unabhängig von einem nutzungsplane- rischen Verfahren oder einem Verfahren zur Festsetzung eines Wasserbau- projekts möglich. Die Gewässerraumfestlegung sei gestützt auf die bekann- ten und geltenden, im Technischen Bericht, Teil III (betreffend die Gemein- den X und Y; vgl. act. 13.5.2.1) dargelegten raumplanerischen Grundlagen vorgenommen worden. Im Abschnitt Z werde der minimale Gewässerraum symmetrisch angeordnet festgelegt wobei entsprechend der korrekten Dar- stellung im genannten Technischen Bericht keine ausreichenden Gründe für eine Erhöhung, eine Reduktion oder eine asymmetrische Anordnung vorlie- gen würden. Insbesondere könnten Ruinen nicht mit bestehenden Bauten im Sinne von § 15k HWSchV gleichgesetzt werden. Im Übrigen wäre selbst das Vorhandensein von dicht überbautem Gebiet keine Grundlage, um die ver- langte Reduktion einzufordern; es handle sich lediglich um die Vorausset- zung für die ausnahmsweise Zulässigkeit einer Reduktion. Auch mit einer Zonenplananpassung im streitigen Gebiet liesse sich das Vorliegen von be- sonderen Verhältnissen gemäss § 15k HWSchV nicht begründen. Eine Har- monisierung des Gewässerraums mit der "eventuell vorhandenen Waldfest- stellung/Waldabstandslinie" werde kaum den bundesrechtlichen Vorgaben entsprechen. Sodann stehe der streitige Gewässerraum mit dem wasserbau-
R4.2022.00148 Seite 7 lichen Vorprojekt offensichtlich nicht in Widerspruch. Weiter hält die Baudi- rektion unter erneutem Verweis auf den Technischen Bericht, Teil III, fest, entgegen dem Rekurrenten seien die für das Vorliegen von dicht überbautem Gebiet sprechenden Indizien grösstenteils nicht erfüllt; insbesondere liege das streitige Gebiet nicht im Hauptsiedlungsgebiet. Unabhängig davon, ob die Breite zur Sicherstellung des Hochwasserschutzes geringer als die Breite des minimalen Gewässerraums ausfalle, sei eine Reduktion des minimalen Gewässerraums somit rechtlich nicht zulässig. Die Stadt X weist in ihrer Vernehmlassung darauf hin, die Festlegung des Gewässerraums im fraglichen Abschnitt sei nicht koordinationspflichtig und präjudiziere die Teilrevision der kommunalen Nutzungsordnung der Stadt X im Gebiet Z nicht, weshalb die rekurrentische Rüge von vornherein unbe- gründet sei. 4.1 Gemäss Art. 36a des Gewässerschutzgesetzes (GSchG) legen die Kantone nach Anhörung der betroffenen Kreise den Raumbedarf der oberirdischen Gewässer fest, der erforderlich ist für die Gewährleistung der natürlichen Funktionen der Gewässer, den Schutz vor Hochwasser sowie die Gewäs- sernutzung (Abs. 1). Für Fliessgewässer hält Art. 41a Abs. 2 der Gewässer- schutzverordnung (GSchV) – unter Vorbehalt des vorliegend nicht einschlä- gigen Abs. 1 – fest, dass die Breite des Gewässerraums bei einer Gerinne- sohle von weniger als 2 m natürlicher Breite mindestens 11 m, bei einer Ge- rinnesohle von 2-15 m natürlicher Breite die 2,5-fache Breite der Gerinne- sohle plus 7 m betragen müsse. Die nach den Absätzen 1 und 2 berechnete Breite des Gewässerraums muss unter den in Abs. 3 genannten Vorausset- zungen erhöht werden. Gemäss Art. 41a Abs. 4 GSchV kann die Breite des Gewässerraums, soweit der Hochwasserschutz gewährleistet ist, einerseits den baulichen Gegebenheiten in dicht überbauten Gebieten (lit. a), anderer- seits den topografischen Verhältnissen in Gewässerabschnitten, in denen das Gewässer den Talboden weitgehend ausfüllt und die beidseitig von Hän- gen gesäumt sind, deren Steilheit keine landwirtschaftliche Bewirtschaftung zulässt (lit. b), angepasst werden. § 15k Abs. 1 HWSchV hält fest, dass die Gewässerräume in der Regel beidseitig gleichmässig zum Gewässer ange- ordnet werden; bei besonderen Verhältnissen kann davon abgewichen wer-
R4.2022.00148 Seite 8 den, insbesondere zur Verbesserung des Hochwasserschutzes, für Revitali- sierungen, zur Förderung der Artenvielfalt oder bei bestehenden Bauten und Anlagen in Bauzonen, wobei praxisgemäss der Nachweis erbracht werden muss, dass durch eine asymmetrische Anordnung in der Summe eine bes- sere Lösung resultiert. Im Gewässerraum dürfen nur standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Anlagen wie Fuss- und Wanderwege, Fluss- kraftwerke oder Brücken erstellt werden (Art. 41c Abs. 1 Satz 1 GSchV), wo- bei Anlagen im Gewässerraum in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt sind, sofern sie rechtmässig erstellt wurden und bestimmungsgemäss nutz- bar sind (Abs. 2, vgl. auch § 15m Abs. 1 HWSchV, wonach rechtmässig er- stellte und bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen innerhalb der Bauzonen, die im Gewässerraum liegen, nach § 357 PBG geändert werden dürfen). Der Begriff des "dicht überbauten Gebiets" wird neben § 41a Abs. 4 lit. a GSchV auch in § 41b Abs. 3 GSchV (betreffend Anpassung des Gewässer- raums für stehende Gewässer) und in § 41c Abs. 1 Satz 2 lit. a GSchV (be- treffend Ausnahmebewilligungen für Anlagen im Gewässerraum) verwendet, wobei die Rechtsprechung von einem einheitlichen Begriffsverständnis aus- geht (vgl. BGE 140 II 428, E. 3.1; 143 II 77, E. 2.7). Dabei wird unter Verweis auf den Erläuternden Bericht des Bundesamts für Umwelt (BAFU) vom 20. April 2011 zur Parlamentarischen Initiative Schutz und Nutzung der Gewäs- ser (07.492) – Änderung der Gewässerschutz-, Wasserbau-, Energie- und Fischereiverordnung (im Folgenden: Erläuternder Bericht; vgl. insb. S. 12) dargelegt, der Verordnungsgeber habe eine Anpassung des Gewässer- raums bzw. Ausnahmebewilligungen vor allem in dicht überbauten städti- schen Quartieren und Dorfzentren zulassen wollen, die (wie Basel und Zü- rich) von Flüssen durchquert würden. In solchen Gebieten sollten die raum- planerisch erwünschte städtebauliche Verdichtung und die Siedlungsent- wicklung nach innen ermöglicht und Baulücken geschlossen werden können. Dagegen bestehe in peripheren Gebieten, die an ein Fliessgewässer an- grenzten, regelmässig kein überwiegendes Interesse an einer verdichteten Überbauung des Gewässerraums, sondern sei der minimale Raumbedarf des Gewässers gemäss Art. 41a Abs. 2 und Art. 41b Abs. 1 GSchV zu res- pektieren. Mit dem Begriff "dicht überbaut" werde überdies zum Ausdruck gebracht, dass eine "weitgehende" Überbauung nicht genüge. Auch sei der Begriff des "dicht überbauten" Gebiets, der Ausnahmen vom Grundsatz des Schutzes und der extensiven Nutzung des Gewässerraums gemäss Art. 36a
R4.2022.00148 Seite 9 GSchG erlaube, restriktiv auszulegen (zum Ganzen BGE 140 II 428, E. 7; 143 II 77, E. 2.7, mit weiteren Hinweisen). Gestützt auf die bundesgerichtli- che Rechtsprechung sowie das (in dieser jeweils erwähnte) Merkblatt des Bundesamts für Raumentwicklung (ARE) und des BAFU, Gewässerraum im Siedlungsgebiet, Merkblatt vom 18. Januar 2013 zur Anwendung des Be- griffs "dicht überbaute Gebiete" der Gewässerschutzverordnung (im Folgen- den: Merkblatt) hat die Verwaltungspraxis Kriterien erarbeitet, anhand derer das Vorliegen eines "dicht überbauten Gebiets" geprüft wird. Dabei spricht für dicht überbautes Gebiet gemäss dem genannten Merkblatt insbesondere der Umstand, dass es sich um eine Zentrums- oder Kernzone oder einen Entwicklungsschwerpunkt handelt, gegen dicht überbautes Gebiet demge- genüber das Vorhandensein bedeutender Grünräume oder von Gewässer- abschnitten mit ökologischer oder landschaftlicher Bedeutung; zu berück- sichtigen sind auch die Bebaubarkeit der Parzellenfläche, die bauliche Nut- zung in der Umgebung und die Nähe zu öffentlichen Anlagen an Gewässern (Merkblatt, S. 4 f.; vgl. auch Christoph Fritzsche, Kommentar zum Gewäs- serschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, Zürich 2016, Art. 36a GSchG Rz. 91, wonach im Sinne einer groben Annäherung dicht überbautes Gebiet vorliege, wenn die Grundstücke in der Umgebung baulich weitgehend aus- genützt sind, das zur Bebauung geplante Grundstück in einer Kernzone oder Zentrumszone liegt, in der Umgebung des zur Bebauung geplanten Grund- stücks bereits viele Bauten und Anlagen im Uferstreifen bzw. Gewässerraum stehen oder die Bauparzelle eine Baulücke bildet). Der im Kanton Zürich ver- wendete, auf der vom AWEL erstellten Informationsplattform Gewässerraum (https://gewaesserraum.ch/) einsehbare Katalog von Indizien für die Qualifi- kation als "dicht überbaut" (https://gewaesserraum.ch/gewaesserraum-fest- legen/anpassung-pruefen/4b/; zuletzt besucht am 13. Januar 2023) stellt na- mentlich darauf ab, ob sich das Grundstück bzw. Gebiet im Hauptsiedlungs- gebiet (z.B. Kern- und Zentrumszonen) der Gemeinde befindet, durch land- wirtschaftliche Nutzflächen vom Hauptsiedlungsgebiet abgegrenzt ist, eine Baulücke bildet, für eine bauliche Verdichtung prädestiniert ist oder einer pla- nerisch erwünschten Siedlungsentwicklung entspricht, in einer Zone mit ho- her Ausnützung liegt und ob es bereits weitgehend mit Bauten und Anlagen überstellt ist, sowie darauf, ob die Grundstücke in der Umgebung baulich weitgehend ausgenützt sind, das Vorhaben keine bedeutenden, siedlungs- internen Grünräume tangiert, grösstenteils naturbelassene Ufervegetation bzw. grosse Grünflächen entlang des Ufers vorzufinden sind und ob Bauten und Anlagen direkt ans Ufer grenzen (vgl. zum Ganzen auch die von der
R4.2022.00148 Seite 10 Schweizerischen Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz [BPUK], der Konferenz kantonaler Landwirtschaftsdirektoren [LDK], dem BAFU, dem ARE sowie dem Bundesamt für Landwirtschaft [BLW] im Jahr 2019 heraus- gegebene Modulare Arbeitshilfe zur Festlegung und Nutzung des Gewässer- raums in der Schweiz, Modul 1 S. 11 [im Folgenden Modul 1 etc.]). Die frag- liche Indizienliste gelangte auch vorliegend zur Anwendung (vgl. Techni- scher Bericht, Teil I, Allgemein [act. 13.5.1], S. 23 f.; Technischer Bericht, Teil III [act. 13.5.2.1], Anhang A09). 4.2 Gemäss Art. 25a des Raumplanungsgesetzes (RPG) ist bei Errichtung oder Änderung einer Baute oder Anlage, welche Verfügungen mehrerer Behörden erfordert, eine Behörde zu bezeichnen, die für ausreichende Koordination (Abs. 1) und dabei insbesondere für eine inhaltliche Abstimmung sowie mög- lichst für eine gemeinsame oder gleichzeitige Eröffnung der Verfügungen (Abs. 2 lit. d) sorgt, wobei die Verfügungen keine Widersprüche enthalten dürfen (Abs. 3). Diese Grundsätze sind auf das Nutzungsplanverfahren sinn- gemäss anwendbar (Abs. 4), wobei insoweit allerdings zu beachten ist, dass Nutzungspläne selber Koordinationsinstrumente bilden, welche mit eigenen Mitteln und Verfahren auf der planerischen Ebene die Anwendung verschie- denartiger Vorschriften sicherstellen und die Konflikte zwischen den unter- schiedlichen Nutzungsinteressen lösen sollen (vgl. zu letzterem Arnold Marti, in: Praxiskommentar RPG: Baubewilligung, Rechtsschutz und Verfahren, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 25a Rz. 55). Gemäss Art. 36a Abs. 3 Satz 1 GSchG sorgen die Kantone dafür, dass der Gewässerraum bei der Richt- und Nutzungsplanung berücksichtigt sowie ex- tensiv gestaltet und bewirtschaftet wird. Art. 46 GSchV hält sodann fest, dass die Kantone die Massnahmen nach dieser Verordnung soweit erforderlich aufeinander und mit Massnahmen aus anderen Bereichen abstimmen und ausserdem für eine Koordination der Massnahmen mit den Nachbarkanto- nen sorgen (Abs. 1). Auch haben sie bei der Erstellung der Richt- und Nut- zungsplanung die Planungen nach der GSchV zu berücksichtigen (Abs. 1 bis ).
R4.2022.00148 Seite 11 5.1.1 Wie erwähnt moniert der Rekurrent in verschiedener Hinsicht eine ungenü- gende Koordination der Festlegung des Gewässerraums mit anderen raum- planungsrechtlichen Festlegungen, wobei sich die entsprechende Frage ent- gegen der Vorinstanz unabhängig davon stellt, welches Verfahren (Festle- gung im nutzungsplanerischen Verfahren gemäss § 15a ff. HWSchV, Fest- legung im vereinfachten Verfahren gemäss § 15e ff. HWSchV oder Festle- gung im Projektfestsetzungsverfahren gemäss § 15j HWSchV) hinsichtlich der Gewässerraumfestlegung zur Anwendung gelangt. Was zunächst die Frage der Koordination mit den laufenden Revisionen der kommunalen Nutzungsplanung der beiden betroffenen Gemeinden anbe- langt, so zeigt sich zunächst, dass die Vorgaben gemäss Art. 36 Abs. 3 GSchG und Art. 46 GSchV primär wenn nicht sogar ausschliesslich auf die Berücksichtigung der den Gewässerraum betreffenden Festlegungen im Rahmen der Nutzungsplanung, jedoch nicht zwingend auf eine Koordination in umgekehrter Richtung abzielen (vgl. auch die Thematisierung nur des erst- genannten Aspekts bei Fritzsche, a.a.O., Rz. 106 sowie in Modul 2, S. 21 f., wo überdies auf die Funktion des kantonalen Richtplans als Instrument der Koordination des Gewässerraums mit weiteren raumwirksamen Aufgaben wie der Abstimmung mit der Siedlungsentwicklung hingewiesen wird). Auch erschiene es mit Blick darauf, dass die Festlegung des Gewässerraums von Bundesrechts wegen bis zum 31. Dezember 2018 hätte erfolgen sollen (vgl. GSchV, Übergangsbestimmung zur Änderung vom 4. Mai 2011, Abs. 1), so- wie aus Praktikabilitätsüberlegungen fragwürdig, allein gestützt auf die ge- mäss Art. 25 Abs. 4 RPG lediglich sinngemäss anwendbaren Koordinations- grundsätze eine weitere Verzögerung der fraglichen Festlegungen durch ein generelles Koordinationserfordernis der Gewässerraumfestlegungen mit lau- fenden kommunalen Nutzungsplanungen herbeizuführen, soweit dafür nicht zwingende Gründe ersichtlich sind, was vorliegend nicht der Fall ist. In die- sem Sinn wurde bereits im seitens des Rekurrenten angeführten Entscheid des Baurekursgerichts BRGE IV Nr. 0022/2022 (vgl. vorstehend E. 3.1) dar- gelegt, dass im Verhältnis zu den damals strittigen nutzungsplanerischen Festlegungen die Ausscheidung des Gewässerraums vorgängig oder koor- diniert erfolgen müsse (vgl. a.a.O., E. 6.2, S. 32 f.), womit vorliegend die erstgenannte Variante realisiert wurde. Inwiefern aufgrund dieses Vorgehens eine unzureichende Abstimmung mit der kommunalen Nutzungsplanung re- sultieren sollte, ist nicht zu erkennen: Hinsichtlich der Gemeinde Y und damit
R4.2022.00148 Seite 12 des Grundstücks Kat.-Nr. 1 geht die angefochtene Verfügung (bzw. der die- ser zugrundeliegende technische Bericht) von der bestehenden teilweisen Zuweisung zur Kernzone aus (vgl. act. 13.5.2.1 S. 41), so dass sich eine – im mit BRGE IV Nr. 0022/2022 abgeschlossenen Verfahren unter anderem thematisierte – Änderung der Zonierung im Sinne einer vollständigen Zuwei- sung zu einer Nichtbauzone lediglich zuungunsten des Rekurrenten auswir- ken könnte. Demgegenüber wäre mit den zur Diskussion stehenden Ände- rungen der BZO der Stadt X hinsichtlich der Grundstücke Kat.-Nrn. 2 und 3 zwar eine Erhöhung der Ausnützung (Kat.-Nr. 2) bzw. die Einzonung (Kat.- Nr. 3) verbunden, doch hat einerseits dieser Aspekt – der im Übrigen mit den bereits geltenden Vorgaben des regionalen Richtplans korrespondiert (vgl. E. 2) – im Technischen Bericht Niederschlag gefunden (vgl. act. 13.5.2.1 S. 42 f.), während er sich zum andern bezüglich der letztlich damit verknüpf- ten Frage, ob es sich um dicht überbautes Gebiet handelt, nicht als aus- schlaggebend erweist (vgl. dazu näher E. 5.2). Unter diesen Umständen war die Vorinstanz nicht gehalten, eine weitergehende Koordination der Gewäs- serraumfestlegung mit den Verfahren betreffend Revision der kommunalen Nutzungsplanung vorzunehmen, weshalb die entsprechende Rüge fehlgeht. Nichts anderes gilt, soweit eine fehlende Koordination mit dem Hochwasser- schutzprojekt des Rekurrenten gerügt wird. Zunächst handelt es sich bei die- sem privaten Vorprojekt von vornherein nicht um ein laufendes wasserbau- polizeiliches Verfahren. Vor allem aber steht die strittige Festlegung des Ge- wässerraums zum fraglichen Hochwasserschutzprojekt von vornherein gar nicht im Widerspruch, nachdem dieses seinerseits von einem symmetrisch angeordneten Gewässerraum mit einer Breite von 56 m ausgeht (vgl. act. 5.3.2 S. 5 f. und act. 5.3.4). Die weiteren auf das Hochwasserschutzprojekt Bezug nehmenden Rügen betreffen die materielle Frage einer Reduktion des Gewässerraums (vgl. dazu E. 5.2), nicht jedoch die gerügte Verletzung des Koordinationsgrundsatzes. 5.1.2 Damit verbleibt das Vorbringen einer unzureichenden Koordination der Ge- wässerraumfestlegung mit den Verfahren betreffend Waldfeststellung und betreffend Festsetzung von Waldabstandslinien. Hinsichtlich der behaupte- ten Auswirkungen der waldrechtlichen Festlegungen auf die Ausscheidung des Gewässerraums beschränkt sich der Rekurrent wie erwähnt auf den Hin- weis, wonach das Vorliegen von Wald bzw. einer Waldabstandslinie Grund
R4.2022.00148 Seite 13 für eine Reduktion des Gewässerraums oder eine asymmetrische Festle- gung sein könnten. Indessen lässt sich solches den einschlägigen rechtli- chen Grundlagen (vgl. E. 4.1) in dieser Form nicht entnehmen (vgl. präzi- sierend sogleich). Vielmehr finden die entsprechenden raumplanerischen Festlegungen primär im Kontext der Harmonisierung des Gewässerraums mit bestehenden Vorgaben Erwähnung, indem im Nahbereich von Waldare- alen die Gewässerraumgrenze nach Möglichkeit mit bestehenden Waldpar- zellengrenzen, Waldabstandslinien, Böschungsoberkanten/Geländekanten und markanten Geländepunkten zusammengelegt wird (vgl. act. 13.5.1 S. 25; im gleichen Sinn https://gewaesserraum.ch/ gewaesserraum-festle- gen/anpassung-pruefen/4c/ [zuletzt besucht am 13. Januar 2023]). Eine sol- che (vom Rekurrenten bezeichnenderweise gar nicht geforderte) Harmoni- sierung würde sich jedoch – ausgehend von den geplanten, aber wie in E. 2 erwähnt ihrerseits umstrittenen Waldgrenzen (sowie den korrespondieren- den Waldabstandslinien) – entweder (bei einer Harmonisierung mit den vor- gesehenen Waldgrenzen) für den Rekurrenten weitestgehend als nachteilig erweisen oder aber (bei einer Orientierung an den Waldabstandslinien) auf- grund von deren Lage und Verlauf – teilweise unmittelbar am Flussufer, da- nach nicht parallel, sondern schräg zu diesem verlaufend – offensichtlich nicht zu einer gewässerschutzrechtlich zulässigen Gewässerraumausschei- dung führen (vgl. zur Lage des Waldes im Verhältnis zum Gewässerraum die Karte "Öffentliche Oberflächengewässer, Gewässerraum, Wasserrechte und Hochwasserrückhaltebecken" und zur Lage der geplanten Waldabstandsli- nien die Karte "ÖREB-Kataster" im GIS-ZH), während bei einer erfolgreichen Anfechtung der waldrechtlichen Festlegungen die Frage der Harmonisierung wie auch weitere Koordinationsfragen ohnehin entfallen würden. Soweit nun aber der Rekurrent waldrechtliche Festsetzungen mit Blick auf die beantragte Reduktion des Gewässerraums als relevant erachtet, kann ihm nicht gefolgt werden: Weder handelt es sich angesichts der abschlies- senden Aufzählung in Art. 41a Abs. 4 GSchV um einen selbständigen Re- duktionsgrund (und überdies aufgrund der potentiellen Lage des Waldes auch nicht im Sinne von Abs. 5 um einen Grund für einen Verzicht auf die Festlegung des Gewässerraums), noch ist gestützt auf die in E. 4.1 referier- ten Kriterien für dicht überbautes Gebiet ersichtlich, inwiefern sich entspre- chende Waldgrenzen zugunsten der rekurrentischen Argumentation, wo- nach es sich vorliegend um dicht überbautes Gebiet handle, auswirken könn- ten. Damit verbleibt der behauptete Zusammenhang mit der Frage einer
R4.2022.00148 Seite 14 asymmetrischen Festlegung des Gewässerraums. Allerdings handelt es sich weder beim Bestehen von Wald noch bei der – mit der rekurrentischen Ar- gumentation möglicherweise anvisierten – Problematik einer aufgrund der kombinierten Wirkung von Waldabstandslinien, Gewässerraum und nut- zungsplanerischer Beschränkung von Bauten auf die Lage der bisherigen Bauten (vgl. Art. 5 Abs. 3 BZO Y) resultierenden Unüberbaubarkeit des Grundstücks Kat.-Nr. 1 um einen der in § 15k HWSchV genannten Gründe oder einen diesen wertungsmässig gleichgelagerten Grund für eine asym- metrische Anordnung. Selbst wenn aber aufgrund der nicht abschliessenden Aufzählung in § 15k HWSchV auch Auswirkungen auf die Überbaubarkeit als Grund für eine asymmetrische Anordnung anerkannt würden, hätte dies in der vorliegenden Konstellation keine veränderte Einschätzung zur Folge: Dies zum einen bereits deshalb, weil sich die allfällige Unüberbaubarkeit wie erwähnt aus der letztlich hinzunehmenden Kombination mehrerer planungs- rechtlicher Festlegungen und nicht aufgrund einer einzelnen, gegebenenfalls anpassungsbedürftigen Festlegung ergibt (vgl. zu diesem Aspekt im Zusam- menhang mit der Frage einer Anpassung der Waldabstandslinien bereits BRGE IV Nr. 0022/2022 vom 10. Februar 2022, E. 5.3.2). Zum andern und vor allem ist sodann zu berücksichtigen, dass in der konkret zu beurteilenden Konstellation – bei Zugrundelegung der aktuell vorgesehenen Waldgrenzen und der korrespondierenden Waldabstandslinien (da bei Wegfall der wald- rechtlichen Festsetzungen auch die Koordinationsfrage von vornherein ent- fiele) – die Sicherstellung einer minimalen Überbaubarkeit der Parzelle Kat.- Nr. 1 eine sehr weitgehende Verschiebung des Gewässerraums bzw. (im Sinne des rekurrentischen Antrags) auf der entsprechenden Flussseite das vollständige Fehlen eines Gewässerraums bedingen würde. Eine solche Lö- sung, die schon mit Blick auf die Gewährleistung der natürlichen Funktionen des Gewässers unzulässig erscheint, hätte überdies – da entgegen dem Re- kurrenten eine Reduktion des Gewässerraums nicht in Betracht fällt (vgl. dazu im Einzelnen E. 5.2) – eine massive Benachteiligung der gegenüberlie- genden Parzellen zur Folge. Letzteres erschiene unter dem Aspekt der Op- fersymmetrie auch dann nicht angängig, wenn berücksichtigt wird, dass die konkret betroffenen Grundstücke ebenfalls im Eigentum des Rekurrenten stehen, würde doch damit zum einen zwecks Sicherung der Partikularinte- ressen des Rekurrenten in nicht unerheblichem Ausmass das übergeordnete öffentliche Interesse an der Schaffung des richtplanerisch festgelegten regi- onalen Arbeitsplatzgebietes auf den benachteiligten Parzellen beeinträchtigt, während zum andern mit einer entsprechenden extremen asymmetrischen
R4.2022.00148 Seite 15 Festlegung auch eine gewisse Präjudizierung der Lage des Gewässerraums auf den angrenzenden Grundstücken einherginge (vgl. den Antrag, wonach die angefochtene Festlegung soweit erforderlich über den strittigen Abschnitt hinaus zu korrigieren sei, sowie den Umstand, dass stromaufwärts derzeit noch kein Gewässerraum ausgeschieden ist). Kann aber auch unter Berück- sichtigung allfälliger waldrechtlicher Festsetzungen letztlich keine abwei- chende Festlegung des Gewässerraums resultieren, so erweist sich die ver- langte Koordination als nicht erforderlich. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass bereits aufgrund genereller Über- legungen, zumindest aber in der konkret zu beurteilenden Konstellation keine Veranlassung für eine Koordination der Verfahren betreffend einerseits Festlegung des Gewässerraums und andererseits Festsetzung der Wald- grenzen (und nachgelagert Festsetzung von Waldabstandslinien) bestand. Entsprechend entfällt auch die Notwendigkeit einer – seitens der Parteien auch gar nicht beantragten – Koordination des vorliegenden Rekursverfah- rens mit dem Rekursverfahren G.-Nr. R4.2022.00178 betreffend Festset- zung der statischen Waldgrenzen (vgl. zu letzterem bereits E. 2). 5.2 Beim im strittigen Abschnitt festgelegten Gewässerraum mit einer Breite von 56 m handelt es sich um die im zugrundeliegenden Fachgutachten vom 26. Juni 2014 – ausgehend von einer natürlichen Sohlenbreite von 26 m – ermittelte minimale Breite (vgl. 13.5.2.1 S. 11 und 50; vgl. für das Gutachten https://gewaesserraum.ch/links-nach-themen/ [zuletzt besucht am 13. Ja- nuar 2023]), wobei der Rekurrent diese Berechnungsweise nicht in Frage stellt. Hingegen erachtet er die Voraussetzungen einer Reduktion als erfüllt. Soweit dabei unter Verweis auf die Vereinbarkeit der beantragten Reduktion mit dem Hochwasserschutz argumentiert wird, ist dies von vornherein un- behelflich, da es sich dabei lediglich um eine notwendige, jedoch keine hin- reichende Voraussetzung einer Reduktion handelt (vgl. Art. 41a Abs. 4 GSchV und dazu bereits E. 4.1). Entscheidend ist somit, ob für den strittigen Abschnitt von dicht überbautem Gebiet auszugehen ist, wobei zwar der Hin- weis der Vorinstanz, wonach diesfalls nicht automatisch eine Reduktion er- folgen würde, zutreffend ist, bei Bejahung von dicht überbautem Gebiet eine Reduktion aber jedenfalls im Sinne einer vertieften Interessenabwägung nä- her zu prüfen wäre, was vorliegend – ausgehend von der fehlenden Beja- hung dicht überbauten Gebiets zu Recht – unterblieben ist (vgl. act. 13.5.2.1
R4.2022.00148 Seite 16 S. 53 und 55 sowie die fehlende Erwähnung des streitbetroffenen Abschnitts in den Anhängen A10, A11 und A12). Dabei wird praxisgemäss ein Abschnitt nur dann als "dicht überbaut" oder "nicht dicht überbaut" bezeichnet, wenn für den betreffenden Abschnitt eine Reduktion des Gewässerraums erfolgt oder eine Reduktion im Detail geprüft wurde, der Nachweis jedoch zeigte, dass die Indizien für das Vorliegen von dicht überbautem Gebiet nicht aus- reichend erfüllt sind; an Abschnitten, an denen nicht vordergründig die Ab- sicht besteht, den minimalen Gewässerraum zu reduzieren, wird anhand ei- ner groben Einschätzung lediglich eine Tendenz für "dicht überbaut" oder "nicht dicht überbaut" angegeben (act. 13.5.1 S. 12 und 24). Entsprechend wurde für den streitbetroffenen Abschnitt Z die "Tendenz nicht dicht über- baut" ausgewiesen (act. 13.5.2.1 Anhang A09). Nachdem aber die Frage der entsprechenden Qualifikation des Abschnitts zum Gegenstand des vorlie- genden Rekursverfahrens gemacht wurde, ist in diesem eine abschliessende Beurteilung vorzunehmen. Dabei zeigt sich gestützt auf die einschlägigen Kriterien (vgl. E. 4.1), dass die Vorinstanz den fraglichen Abschnitt zu Recht nicht als "dicht überbaut" qualifiziert hat. Was zunächst die linke Seite der Glatt mit dem Grundstück Kat.-Nr. 1 betrifft, so ist dieses zwar teilweise der Kernzone zugeschieden. Die entsprechende – kleine – Kernzone befindet sich jedoch ausserhalb des Hauptsiedlungsgebiets der Gemeinde Y und ist von diesem durch ausge- dehnte landwirtschaftliche Nutzflächen getrennt. Auch handelt es sich weder um ein für eine bauliche Verdichtung prädestiniertes Gebiet (in Korrektur der umfassenden Bejahung dieses Kriteriums in act. 13.5.2.1 Anhang A09) noch um eine Zone mit hoher Ausnützung. Schliesslich ist das Grundstück auch nicht weitgehend mit Bauten und Anlagen überstellt, da die vorhandenen Ru- inen – mit Blick auf den Zweck einer Reduktion, bei bestehenden Siedlungen eine Siedlungsentwicklung nach innen zu ermöglichen – insoweit nicht in Be- tracht fallen. Zusammenfassend lassen sich mithin aus der räumlichen Kons- tellation auf der linken Flussseite keine Argumente für die seitens des Re- kurrenten vertretene Qualifikation als "dicht überbautes Gebiet" herleiten. Demgegenüber sind die auf der rechten Flussseite gelegenen Parzellen auf- grund des Eintrags im regionalen Richtplan (vgl. E. 2) zweifellos für eine bau- liche Verdichtung prädestiniert, was im technischen Bericht denn auch kei- neswegs übersehen wurde (vgl. die umfassende Bejahung dieses Kriteriums in act. 13.5.2.1 Anhang A09). Selbst wenn aber überdies (in Korrektur der
R4.2022.00148 Seite 17 Einschätzung im genannten Anhang) auch von einer hohen Ausnützung aus- gegangen würde, ändert dies nichts daran, dass sich die fraglichen Parzellen nicht innerhalb des Hauptsiedlungsgebiets der Stadt X, sondern im Gegenteil am Rand des gesamten Siedlungsgebiets befinden. Soweit sodann die ent- sprechenden Grundstücke nicht überhaupt unüberbaut sind, befinden sich auf ihnen jedenfalls fast ausschliesslich Ruinen, ohne dass es sich mit Blick auf die fehlende Überbauung auch der umliegenden Grundstücke um eine Baulücke handeln würde. Die blosse planerische Absicht einer zukünftigen dichten Überbauung eines bestimmten Gebiets kann jedoch nicht dazu füh- ren, dass bereits vor ihrer Realisierung von einem dicht überbauten Gebiet im gewässerschutzrechtlichen Sinn ausgegangen würde (vgl. auch Fritz- sche, a.a.O., Rz. 101, wonach für eigentliche – selbst innerstädtische – Neu- baugebiete der Gewässerraum entsprechend den Mindestvorgaben von Art. 41a Abs. 2 GSchV festzusetzen ist; vgl. zudem den Umstand, dass im Merkblatt, S. 6 ff. zwar generell von Verdichtungsgebieten die Rede ist, das auf S. 9 verwendete Beispiel jedoch zeigt, dass dabei weniger auf noch un- überbaute, als vielmehr auf nachzuverdichtende Gebiete Bezug genommen wird). Zu berücksichtigen ist auch insoweit der (bereits in E. 4.1 dargelegte) Zweck der Reduktionsmöglichkeit, wonach es primär darum geht, dass die Ausscheidung des Gewässerraums in bereits dicht überbauten Gebieten oft nicht oder nur den Gegebenheiten angepasst sinnvoll ist und eine Ausnahme insbesondere dort ermöglicht werden soll, wo der Gewässerraum die natür- lichen Funktionen auch auf lange Sicht nicht erfüllen kann (vgl. hierzu auch BGE 140 II 428, E. 3.2 und 3.4, mit weiteren Hinweisen). Auch fällt in Be- tracht, dass aufgrund der Grösse der fraglichen Parzellen (Kat.-Nr. 2: 18'363 m 2 , Kat.-Nr. 3: 7'894 m 2 ) sowohl die Überbaubarkeit und Nutzbarkeit als sol- che als auch spezifisch die Realisierung des richtplanerisch vorgegebenen regionalen Arbeitsplatzgebietes bei symmetrischer Ausscheidung des mini- malen Gewässerraums ohne weiteres möglich ist, so dass die intendierte hohe bauliche Dichte gerade keine Abweichung von den gewässerschutz- rechtlichen Minimalvorgaben erforderlich macht. Hat demnach zusammenfassend die Vorinstanz den streitbetroffenen Ab- schnitt zu Recht nicht als "dicht überbautes Gebiet" qualifiziert, so fällt die beantragte Reduktion des minimalen Gewässerraums von vornherein ausser Betracht, so dass der Rekurs insoweit abzuweisen ist.
R4.2022.00148 Seite 18 5.3 Der Rekurrent beantragt überdies eine asymmetrische Anordnung des Ge- wässerraums, wobei sich der entsprechende Antrag allerdings von der – wie dargelegt nicht angängigen – Reduktion der Gewässerraumbreite an sich nicht trennen lässt, da eine Korrektur der angefochtenen Verfügung in dem Sinne, dass ein Gewässerraum von 56 m vollständig asymmetrisch zulasten der rechtsufrigen Grundstücke festgelegt würde, vom rekurrentischen Antrag gar nicht abgedeckt wäre. Indessen besteht für eine asymmetrische Anord- nung ohnehin keine Veranlassung. Eine solche hat (wie in E. 4.1 dargelegt) nur ausnahmsweise und unter ganz bestimmten Voraussetzungen zu erfol- gen. Dass diese Voraussetzungen vorliegend realisiert wären, wird seitens des Rekurrenten nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich. Insbesondere ist mit Blick auf das rekurrentische Vorbringen, wonach nur ein Verzicht auf einen Gewässerabstand auf der Seite der Gemeinde Y den Bestand der Kernzone B sichern könnte, darauf hinzuweisen, dass die in § 15k HWSchV für eine asymmetrische Festlegung unter anderem erwähnte Konstellation bestehender Bauten und Anlagen in Bauzonen vorliegend nicht einschlägig ist, da die auf dem Grundstück Kat.-Nr. 1 befindlichen Ruinen diese Voraus- setzung nicht erfüllen. Daran ändert auch die nutzungsplanerisch an sich be- stehende Möglichkeit von Neubauten an gleicher Lage nichts, da mit der in § 15k HWSchV genannten Voraussetzung im Gegenteil Konstellationen er- fasst werden sollen, in denen bestehende Bauten bei Ausscheidung eines symmetrischen Gewässerraums innerhalb desselben zu liegen kämen und entsprechend – mit Blick auf den Bestandesschutz – die Funktionen des Ge- wässers langfristig beeinträchtigen könnten. Kein Grund für eine asymmetri- sche Festlegung liegt schliesslich in der aufgrund der Kombination mehrerer planungsrechtlicher Festlegungen gegebenenfalls resultierenden Unüber- baubarkeit des Gebiets der Kernzone B (wobei auch die in BRGE IV Nr. 0022/2022 erfolgte Aufhebung der Einladung zur Auszonung nicht deshalb erfolgte, weil das fragliche Gebiet per se als Bauzone zu erhalten wäre, son- dern lediglich darauf beruhte, dass eine Auszonung erst im Nachgang zu den entsprechenden rechtskräftigen gewässerschutzrechtlichen und waldrechtli- chen Festlegungen vorgenommen werden könnte). Es kann insoweit vollum- fänglich auf die entsprechenden Ausführungen im Rahmen der Prüfung der Rüge einer fehlenden Koordination der Gewässerraumfestlegung mit den waldrechtlichen Festsetzungen (E. 5.1.2) verwiesen werden.
R4.2022.00148 Seite 19 6. Zusammengefasst ist der Rekurs abzuweisen. 7.1 Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten dem Rekurrenten aufzuerlegen (§ 13 VRG). Nach § 338 Abs. 1 PBG bzw. § 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungs- gerichts (GebV VGr) legt das Baurekursgericht die Gerichtsgebühr nach sei- nem Zeitaufwand, nach der Schwierigkeit des Falls und nach dem bestimm- baren Streitwert oder dem tatsächlichen Streitinteresse fest. Liegt wie hier ein Verfahren ohne bestimmbaren Streitwert vor, beträgt die Gerichtsgebühr in der Regel Fr. 500.-- bis Fr. 50'000.-- (§ 338 Abs. 2 PBG; § 3 Abs. 2 GebV VGr). Bei der Bemessung der Gebührenhöhe steht der Rekursinstanz ein grosser Ermessensspielraum zu (Kaspar Plüss, in: Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 13 Rz. 25 ff.). Demnach ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 6'000.-- festzusetzen. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht dem Rekurrenten von vornherein keine Umtriebsentschädigung zu.