Baurekursgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung
G.-Nr. R4.2018.00169 BRGE IV Nr. 0016/2019
Entscheid des Einzelrichters vom 28. Februar 2019
Mitwirkende Abteilungspräsident Reto Philipp und Gerichtsschreiber Daniel Schweikert
in Sachen Rekurrierende 1. – 4 [....]
gegen Rekursgegner Gemeinderat X, [....]
betreffend Gemeinderatsbeschluss vom 15. Oktober 2018; Schlussabrechnung Stras- sensanierung ______________________________________________________
R4.2018.00169 Seite 2 Es kommt in Betracht: 1. Der Gemeinderat X beschloss am 15. Oktober 2018, dass an der verein- barten Pauschale von Fr. 95'000.-- inkl. MWSt, abzüglich der Reduktion um Fr. 7'000.-- für die Sanierung der privaten Strasse Y zulasten der Strassen- eigentümer, festgehalten werde. [....] rekurrierten hiergegen mit gemeinsamer Eingabe vom 15. November 2018 und verlangten eine Reduktion des geschuldeten Betrags um Fr. 36'000.--. Vom Rekurseingang wurde mit Präsidialverfügung vom 16. November 2018 Vormerk genommen und das Vernehmlassungsverfahren eröffnet. Die Vo- rinstanz liess sich mit Eingabe vom 7. Dezember 2018 vernehmen und schloss darin auf Abweisung des Rekurses soweit darauf einzutreten sei. Mit Präsidialverfügung vom 17. Dezember 2018 wurden die Rekurrierenden eingeladen, sich innert 30 Tagen zur kommunalen Stellungnahme zu äus- sern. Die Rekurrierenden reichten am 3. Februar 2019 in elektronischer Form ei- ne Stellungnahme ein. Im Unterschied zu Verfahrensgesetzen des Bundes kennt das zürcherische Verwaltungsrechtspflegegesetz keine Bestimmun- gen hinsichtlich der Fristwahrung im Falle von elektronischen Eingaben. Dies deshalb, weil das Gesetz keine solchen Eingaben kennt. Elektroni- sche Eingaben sind daher regelmässig nicht fristwahrend (vgl. hierzu Kaspar Plüss, in: Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 11 Rz. 61 ff.). Da die rekurrentische elektronische Eingabe nicht innert der mit Präsidialverfügung vom 17. Dezember 2018 angesetzten Frist erfolgte, konnte auf die Gewährung einer Nachfrist zwecks Einreichung einer schrift- lichen Eingabe verzichtet werden. Die Eingabe ist daher unbeachtlich, weshalb sie auch der Gegenpartei nicht zuzustellen war. 2. Die Rekurrierenden sind als Verfügungsadressaten zur Rekurserhebung legitimiert (§ 338a des Planungs- und Baugesetzes[PBG]). Zu prüfen ist in-
R4.2018.00169 Seite 3 des, ob das Baurekursgericht für die Beurteilung des Rechtsstreits zustän- dig ist. 3.1. Von Mai 2016 bis Ende Juni 2016 wurde die im Privateigentum der Anrai- ner stehende Y-Strasse saniert. Da die in der Strasse verlegten, der Ge- meinde gehörende Wasserleitungen erneuert werden mussten und mithin ein Teil der Strasse zu öffnen war, beschlossen die Strasseneigentümer, zeitgleich auch die Restfläche der sanierungsbedürftigen Strasse zu reno- vieren. In Absprache mit den Strasseneigentümern trat die Gemeinde für das gesamte Projekt als Bauherrin auf. Der auf die Privaten entfallende Kostenanteil sollte von der Gemeinde den Strasseneigentümern in Rech- nung gestellt werden. Nach Rechnungsstellung durch die Gemeinde ent- brannte zwischen den Parteien (Gemeinde und Strasseneigentümer) ein Streit über die Höhe des von den Privaten zu übernehmenden Kostenan- teils. Auf Wunsch der letzteren erging seitens der Gemeinde der nun ange- fochtene Beschluss. 3.2. Das Baurekursgericht ist v.a. für die Beurteilung von Anordnungen, die in Anwendung des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) oder des PBG ergehen zuständig (§ 329 Abs. 2 PBG). Das gesetzgeberische Zu- ständigkeitskonzept beruht auf dem Grundgedanken, dass das Baurekurs- gericht typischerweise Hoheitsakte überprüft, mit denen über Bewilligungen entschieden, planerische Festsetzungen getroffen oder Schutzmassnah- men festgelegt werden. Für die vermögensrechtlichen Folgen von derarti- gen Entscheiden (abgesehen von solchen im Quartierplanverfahren) ist das Baurekursgericht indessen nicht zuständig. Selbst pekuniäre Streitigkeiten im Falle des Heimschlagsrechts sind nicht vor Baurekursgericht geltend zu machen (vgl. § 214 Abs. 2 PBG). Sodann ist das Baurekursgericht für Re- kurse gegen Anordnungen, die in Anwendung des Strassengesetzes (StrG) ergangen sind zuständig, sofern im Gesetz selbst nicht eine andere Rechtsmittelinstanz genannt wird (vgl. hierzu § 41 StrG). Der Geltungsbereich des Strassengesetzes erstreckt sich auf Strassen, die im Eigentum des Staates oder der politischen Gemeinde stehen und dem Gemeingebrauch gewidmet sind (§ 1 StrG). Unbestrittenermassen befindet sich die streitgegenständliche Strasse im Privateigentum der Rekurrieren-
R4.2018.00169 Seite 4 den. Die Anwendung des genannten kantonalen Gesetzes fällt daher von vornherein ausser Betracht. Die Zuständigkeit der angerufenen Rekurs- instanz lässt sich auch nicht auf andere öffentlich-rechtliche Gesetze ab- stützen. Auf den Rekurs ist folglich nicht einzutreten. 3.3. Zu prüfen ist daher noch, in wessen Zuständigkeit der Rechtsfall fällt. Die Strasse steht im Privatbesitz und ist primär durch die privaten Stras- seneigentümer zu unterhalten. Die Privaten haben sich jedoch entschieden, die Bauherrschaft der Gemeinde zu übertragen und haben mit ihr auch vereinbart, wie hoch ihr Kostenanteil ausfallen soll. Die Gemeinde hat vor- liegend, indem sie als Bauherrin auftrat und die Kosten der gesamten Strassenerneuerung bevorschusste, eine wirtschaftliche Leistung für die privaten Strasseneigentümer erbracht. Ein hoheitliches Handeln der Ge- meinde ist darin jedoch nicht zu erblicken. Die Vereinbarung zwischen den Strasseneigentümern und der Gemeinde hat vielmehr privatrechtlichen Charakter. Der daraus entstandene, vorliegende Rechtsstreit ist daher pri- vatrechtlicher Natur. Daran ändert auch die angefochtene Verfügung nichts. Eine privatrechtliche Angelegenheit kann nicht durch einen rein formalen Akt zu einer öffentlich-rechtlichen erklärt werden. Für privatrechtliche Strei- tigkeiten ist der Zivilweg zu beschreiten (§ 1 des Verwaltungsrechtspflege- gesetzes [VRG]), weshalb die Parteien diesen Weg werden einschlagen müssen. 4. Nach § 338 Abs. 1 PBG bzw. § 2 der Gebührenverordnung des Verwal- tungsgerichts (GebV VGr) legt das Baurekursgericht die Gerichtsgebühr nach seinem Zeitaufwand, nach der Schwierigkeit des Falls und nach dem bestimmbaren Streitwert oder dem tatsächlichen Streitinteresse fest. Liegt wie hier ein Verfahren mit bestimmbarem Streitwert vor, beträgt die Ge- richtsgebühr in der Regel Fr. 500.-- bis Fr. 50'000.-- (§ 338 Abs. 2 PBG; § 3 Abs. 1 GebV VGr). Der vorliegende Streitwert von Fr. 36'000.-- hält sich innerhalb des Streit- wertrahmens von Fr. 20'000.-- bis Fr. 50'000.--, womit der massgebliche Gebührenrahmen Fr. 2'000.-- bis Fr. 4'000.-- beträgt. Wird ohne materielle Prüfung der Begehren entschieden, kann die Gerichtsgebühr bis auf einen
R4.2018.00169 Seite 5 Fünftel herabgesetzt werden (§ 4 Abs. 2 GebV VGr). Kein solcher Redukti- onsgrund liegt im Allgemeinen bei einem Nichteintretensentscheid vor, ist doch diesfalls stets die Erfüllung von Prozessvoraussetzungen zu prüfen und ist diese Prüfung mit der gebotenen Einlässlichkeit darzulegen. Bei solchen Entscheiden ist demnach in der Regel über den Ansatz von einem Fünftel der Gerichtsgebühr für den Sachentscheid hinauszugehen. Demzu- folge sowie mit Blick auf die Schwierigkeit des Falls und den Zeitaufwand des Gerichts ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 700.-- festzusetzen. Gemäss § 13 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) tragen mehrere am Verfahren Beteiligte die Kosten in der Regel entsprechend ih- rem Unterliegen. Damit verlangt das Gesetz in erster Linie, die Kosten des Rekursverfahrens den Verfahrensbeteiligten gemäss ihrem Unterliegen zu überbinden. Wird auf einen Rekurs nicht eingetreten, sind die Verfahrens- kosten in der Regel nach dem Unterliegerprinzip aufzuerlegen (Plüss, § 13 Rz. 65). Nebst dem Unterliegerprinzip sind die Verfahrenskosten ausnahmsweise (auch) gemäss dem Verursacherprinzip zu verlegen. Dies einerseits in den im Gesetz explizit genannten Fällen; andererseits aber auch in Fällen, in denen ein Beteiligter Verfahrenskosten durch anderes schuldhaftes oder ordnungswidriges Verhalten verursacht hat. Nach dem Verursacherprinzip können sowohl Vorinstanzen wie auch private Parteien kostenpflichtig wer- den (zur Kasuistik vgl. Plüss, § 13 Rz. 58 ff.). Der Umfang der Kostenaufla- ge ist regelmässig auf die durch das Verhalten des Beteiligten verursachten Kosten beschränkt, was ohne weiteres auch zu einer vollumfänglichen Kos- tenbelastung des Verursachers führen kann. Im angefochtenen Beschluss wird in der Rechtsmittelbelehrung als zulässiges Rechtsmittel die Rekurs- erhebung ans Baurekursgericht genannt, was wie dargelegt unzutreffend ist. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Verfahrens infolge dieser feh- lerhaften Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz aufzuerlegen, war es den Rekurrierenden als nicht Rechtskundige doch nicht möglich, die Unzuläs- sigkeit dieses Rechtsmittels zu erkennen. 5. Aufgrund der offensichtlichen Unzulässigkeit des Rekurses ergeht vorlie- gend ein summarisch begründeter Einzelrichterentscheid (§ 335 Abs. 2 lit. a PBG in Verbindung mit § 28a Abs. 1 lit. b VRG). [....]