Baurekursgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung
G.-Nr. R3.2016.00281 BRGE III Nr. 0079/2017
Entscheid vom 24. Mai 2017
Mitwirkende Abteilungspräsident Felix Müller, Baurichter Eugen Staub, Baurichterin Mo- nika Spring-Gross, Gerichtsschreiberin Sara Ramp-Burkhalter
in Sachen Rekurrent S. T., [....]
gegen Rekursgegnerschaft 1. Bauausschuss X, [....] 2. Schulgemeinde X, [....]
betreffend Bauausschussbeschluss vom 21. November 2016; Baubewilligung für Sa- nierung und Erweiterung Spielplatz/Pausenplatz ______________________________________________________
R3.2016.00281 Seite 2 hat sich ergeben: A. Mit Beschluss vom 21. November 2016 erteilte der Bauausschuss X der Schulgemeinde X die teilweise nachträgliche baurechtliche Bewilligung für die Sanierung und Erweiterung des Spielplatzes/Pausenplatzes [....]. B. S. T. wandte sich mit Rekurseingabe vom 14. Dezember 2016 an das Bau- rekursgericht und beantragte die Aufhebung des oben genannten Be- schlusses, unter Kosten- und Entschädigungsfolgend zu Lasten der Re- kursgegner. C. Das Baurekursgericht nahm mit Präsidialverfügung vom 16. Dezember 2016 vom Rekurseingang Vormerk und eröffnete das Vernehmlassungsver- fahren. D. Sowohl die Vorinstanz als auch die private Rekursgegnerin schlossen in ih- ren jeweiligen Vernehmlassungen 20. Januar 2017 auf Abweisung des Re- kurses, soweit darauf einzutreten sei. Die private Rekursgegnerin beantrag- te zudem die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung. Im Rahmen des weiteren Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Anträgen fest, so- weit sie sich nochmals äusserten. E. Am 23. März 2017 führte eine Delegation im Beisein der Parteien einen Augenschein auf dem Lokal durch. F. Auf die Vorbringen der Parteien und die Erkenntnisse des Lokaltermins ist, soweit für die Entscheidbegründung erforderlich, in den nachfolgenden Er- wägungen einzugehen.
R3.2016.00281 Seite 3 Es kommt in Betracht: 1. Das Baugrundstück ist der Zone für öffentliche Bauten gemäss Bau- und Zonenordnung von X (BZO) zugeteilt und mit einem Primarschulhaus sowie dazugehörenden Nebenanlagen überstellt. Es ist rechteckig, wobei die südöstliche Seite eine dreieckige Ausbuchtung aufweist. Die östliche Hälfte des Grundstücks grenzt an mit Wohnhäusern überstellte Grundstücke der Bauzone, die westliche Hälfte grenzt an die Landwirtschaftszone. Die pri- vate Rekursgegnerin plant eine Sanierung des auf dem Schulgelände in- stallierten Spielplatzes. Neben der Einrichtung einer Kreativ-Zone und dem Ersatz einer aus Quadersteinen bestehenden Sitzgelegenheit durch eine Nestschaukel soll ein Klettergerät aufgestellt werden, welches aus zwei mit einer Hängebrücke verbundenen Türmen besteht. Zudem ist einer der Klet- tertürme mit einer Rutschbahn und einer Kletterwand ausgestattet. Das Spielgerät soll an der nordöstlichen Grundstücksgrenze, im an die Land- wirtschaftszone grenzenden Bereich erstellt werden. 2. Der Rekurrent ist Eigentümer des nordöstlich an das Baugrundstück gren- zenden Grundstücks [....]. Aufgrund dieser Nähe und der vorgebrachten Rügen – insbesondere Lärmimmissionen und Einordnung – ist er ohne wei- teres im Sinne von § 338a des Planungs- und Baugesetzes (PBG) zur Re- kurserhebung legitimiert. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen er- füllt sind, ist auf den Rekurs einzutreten. 3. Der Rekurrent moniert zunächst, die private Rekursgegnerin habe böswillig versucht eine offensichtlich bewilligungspflichtige Anlage ohne Bewilligung zu erstellen. Erst auf Intervention des Rekurrenten hin seien die Bauarbei- ten gestoppt und ein Baubewilligungsverfahren durchgeführt worden. Im vorliegenden Verfahren kann offen bleiben, ob die Erstellung eines zu- sätzlichen Spielgeräts auf einem bereits bewilligten Spielplatz erneut der Bewilligungspflicht unterliegt. Mit der nachträglichen Durchführung des
R3.2016.00281 Seite 4 Baubewilligungsverfahrens wäre ein diesbezüglicher Mangel geheilt. Dem Rekurrenten erwachsen daraus keine rechtlich relevanten Nachteile. 4.1. Der Rekurrent bemängelt den nicht geprüften und wohl unterschrittenen Grenzabstand. Aufgrund der ungenügenden Pläne sei weder die genaue Lage und damit die Einhaltung des Grenzabstands noch die Höhe des Bauvorhabens feststellbar. Die Türme seien fraglos als Gebäude zu qualifi- zieren, und deren geplante Höhe überschreite das maximal zulässige Mass für Besondere Gebäude von 4 m. Damit unterstehe die Anlage den Ab- standsvorschriften für Hauptgebäude, und mit einem Abstand von weniger als 3 m gegenüber der rekurrentischen Grenze werde der Grenzabstand von 5 m gemäss BZO unterschritten. 4.2. Gemäss § 310 Abs. 1 PBG haben Baugesuche alle Unterlagen zu enthal- ten, welche für die Beurteilung des Vorhabens nötig sind. § 3 Abs. 1 der Bauverfahrensverordnung (BVV) lässt sich sodann entnehmen, welche Pläne in der Regel mit dem Baugesuch einzureichen sind. Aus der Formu- lierung „in der Regel“ lässt sich ersehen, dass die Baubewilligungsbehörde nach Bedarf von dieser Aufzählung abweichen kann und zusätzlich Planun- terlagen verlangen oder aber auf die Einreichung von zur Beurteilung des Bauvorhabens nicht benötigten Plänen verzichten kann. Gebäude sind gemäss § 2 der Allgemeinen Bauverordnung (ABV) ortsfeste Bauten, die zum Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen eine feste Überdachung und in der Regel weitere Abschlüsse aufweisen. Gebäude dürfen, sofern nicht der Grenzbau vorgeschrieben oder erlaubt ist, die im Abstand von 3,5 m parallel zur Grenze verlaufende Linie nicht überschrei- ten (§ 270 Abs. 1 PBG). Während die BZO in Ziff. 8.1.2 i.V.m Ziff.6.1.1 ei- nen Grenzabstand für Hauptgebäude von 5 m vorsieht, dürfen Besondere Gebäude in einem Abstand von 3,5 m zur Grenze erstellt werden (Ziff. 2.5.1. BZO) 4.3. Aus dem Bestandteil der Baubewilligung bildenden Datenblatt des Herstel- lers des streitbetroffenen Spielgeräts (act. 9.6, S. 2) geht zweifelsfrei her-
R3.2016.00281 Seite 5 vor, dass es sich beim Klettergerät nicht um ein Gebäude im baurechtlichen Sinn handelt. Zunächst liegt sein Zweck nicht darin, Menschen, Tieren oder Sachen Schutz zu bieten. Es ist dazu auch nicht geeignet. Zwar weisen die beiden Türme pyramidenförmige Dächer auf. Mangels Seitenwänden in der oberen Hälfte der Türme bleibt der witterungsschützende Effekt sehr ge- ring. Daran ändern auch die im unteren Bereich der Türme jeweils auf der Aussenseite angebrachten Kletterwände nichts. Vielmehr handelt es sich beim Spielgerät um Ausstattung (vgl. § 3 ABV). Da nur Gebäude abstandspflichtig sind, kann beim streitbetroffenen Klet- tergerüst von vornherein keine Grenzabstandsunterschreitung vorliegen. Im Weiteren ist auch die genaue Höhe des Spielgeräts nicht ausschlagge- bend, muss doch mangels Gebäudequalität und Abstandspflicht nicht zwi- schen Hauptgebäude und Kleinbaute (mit der per 1. März 2017 in Kraft ge- tretener Revision des PBG und der BVV eingeführter neuer Begriff für das bisherige "Besondere Gebäude") unterschieden werden. Demnach sind die mit dem Baugesuch eingereichten Unterlagen ausreichend. Im Übrigen kann die genaue Lage des Spielgeräts anhand der bereits erstellten Fun- damente ohne weiteres vor Ort festgestellt werden. Zusammen mit den eingereichten Plänen und dem Datenblatt des Geräteherstellers war die Vorinstanz durchaus in der Lage, eine abschliessende Beurteilung des Bauvorhabens vorzunehmen. Auch der Rekurrent war offensichtlich in der Lage, gestützt auf die Baugesuchsunterlagen und den angefochtenen Be- schluss einen umfassenden Rekurs gegen das Bauvorhaben zu formulie- ren. Eine Verletzung seiner Rechte ist nicht erkennbar. Insgesamt ist weder ein Mangel der Baugesuchsunterlagen feststellbar, noch liegt mangels Abstandspflicht eine Verletzung von Abstandsvorschrif- ten vor, sodass der Rekurs diesbezüglich abzuweisen ist. 5. Der Rekurrent moniert im Weiteren eine Verletzung des Umweltschutzge- setzes. Zum einen hätte die Schulhausanlage, welche derzeit einer Umge- staltung und Erweiterung mit noch anderen Anlagen unterliege, einer Ge- samtbeurteilung bedurft. Aufgrund des Vorgehens der Rekursgegnerschaft stünden dem Rekurrenten nur unzureichende Informationen über die ge- naue Art und Umfang der übrigen Umnutzungen und Umgestaltungen mit lärmemittierenden Neu-Anlageteilen zur Verfügung. Er könne seine Rüge
R3.2016.00281 Seite 6 daher nur bezüglich der neuen Anlage begründen, was seinen Anspruch auf rechtliches Gehör beschneide. Der Spielplatz falle als neue ortsfeste Anlage unter Art. 25 Abs. 1 USG und Art. 7 Abs. 1 LSV. Die Anlage habe ein Immissionsniveau einzuhalten, bei welchem höchstens geringfügige Störungen auftreten dürften (Planungswerte); bei der Überprüfung dieser Rechtsfrage sei die lärmemittierende Gesamt-Anlage einzubeziehen. Zu- dem sieht der Rekurrent das Vorsorgeprinzip verletzt. Dieses bedinge eine Interessenabwägung zwischen dem Ruhebedürfnis der Bevölkerung und dem Interesse an der lärmverursachenden Tätigkeit. Bei dieser Interessen- abwägung sei der Lärmcharakter, die Häufigkeit der Tätigkeit usw. mit ein- zubeziehen. Wäre eine solche Gesamtbeurteilung erfolgt, würde das Kom- bi-Spielgerät nicht in direkter Nähe und mit einer dominanten Höhe von ca. 4 m bis 8,5 m in den nur ca. 1 m daneben situierten benachbarten einzigen Südwest-Erholungs- und Gartenbereich mit den dahinterliegenden Wohn- räumen erstellt. Es sei zudem zu berücksichtigen, dass die Anlage nicht nur kleinen Kindern, sondern der gesamten Bevölkerung täglich bis 22.00 Uhr zur Verfügung stehe. Einschränkungen zeitlicher oder personeller Art seien erfahrungsgemäss kaum durchsetzbar. Eine mit relativ geringem Aufwand umsetzbare Massnahme wäre die Wahl eines anderen Standorts. Auf dem Baugrundstück stünden mindestens drei Standorte zur Verfügung, an de- nen das Spielgerät ohne Mehraufwand erstellt werden könnte. Diese Alter- nativstandorte hätten keinerlei Immissionspotential auf benachbarte emp- findliche Wohn- und Erholungsbereiche. Jedenfalls hätte die Anlage nicht am strittigen Ort, wo geradezu eine speziell gesucht wirkende Nähe zu ei- nem empfindlichen Einwirkungsbereich bestehe, bewilligt werden dürfen. Dem halten die Vorinstanz und die private Rekursgegnerin entgegen, die Wahl des Standorts sei Sache der Bauherrschaft, solange die Vorschriften eingehalten seien. Es sei daher völlig unmassgeblich, ob die Bauherrschaft über Alternativstandorte verfüge. Die vom Rekurrenten vorgeschlagenen Standorte weiter nordwestlich seien aufgrund des raumplanerischen Kon- zentrationsgebots nicht geeignet, da nordöstlich sowie nordwestlich des Baugrundstücks Landwirtschaftszonen- bzw. Nichtbauzonengebiet liege. Einer Verschiebung nach Nordwesten stünden auch betriebliche Gründe entgegen; die Spielanlage solle möglichst nahe des Pavillons bzw. der sie benutzenden Kleinkinder und der sie beaufsichtigenden Lehrerschaft zu liegen kommen. Zudem sei fernab der Schulanlage mit vermehrten Vanda- lenakten zu rechnen. Im Übrigen führe das Aufstellen von Spielgeräten auf einem bereits bewilligten Schulhausplatz nicht zu mehr, sondern erfah-
R3.2016.00281 Seite 7 rungsgemäss zu weniger Immissionen, damit bedürfe es auch keiner lärm- rechtlichen Abklärungen. Die Anlage werde von Vorschul- und Schulkin- dern benützt, dies vorwiegend in den späten Vormittags- und frühen Nach- mittagsstunden. Benutzungseinschränkungen zeitlicher oder personeller Art erübrigten sich daher. Nicht ausser Acht gelassen werden dürfe schliess- lich, dass das USG und die LSV nur vor schädlichen oder zumindest lästi- gen Einwirkungen schützten und nicht vor jeglicher Immission. Damit seien nur solche Einwirkungen im Sinne der Vorsorge frühzeitig zu begrenzen, die schädlich oder zumindest lästig werden könnten. 6.1. Vorab ist festzuhalten, dass es sich vorliegend nicht um eine neue Anlage, sondern um einen baurechtlich bewilligten Spielplatz handelt, der neben anderen Änderungen um ein Spielgerät ergänzt werden soll. Mit der in der Vernehmlassung getroffenen Feststellung, dass der Kletterturm und die neue Nestschaukel auf dem Pausenplatz im Vergleich zur vorherigen Situa- tion mit der Sitzgelegenheit aus Quadersteinen nicht zu mehr Emissionen führen wird, hat die Vorinstanz durchaus berücksichtigt, dass die neuen Spielgeräte lärmrechtlich nicht für sich alleine zu betrachten, sondern in ei- nem Gesamtkontext zu beurteilen sind. Der Rekurrent hatte sowohl im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels als auch anlässlich des Augen- scheins Gelegenheit, sich dazu zu äussern. Eine Verletzung des rechtli- chen Gehörs des Rekurrenten kann nicht festgestellt werden. Ob die Vo- rinstanz zu Recht von einer Verbesserung der Lärmsituation ausgegangen ist und auf die Anordnung von Immissionsreduzierenden Massahmen ver- zichtet hat, ist in den folgenden Erwägungen zu prüfen. 6.2. Nach Art. 11 Abs. 2 des Umweltschutzgesetzes (USG) sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und be- trieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (vorsorgliche Emissionsbe- grenzung). Gemäss Art. 11 Abs. 3 USG werden die Emissionsbegrenzun- gen verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden (verschärfte Emissionsbegrenzung). Für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen legt der Bundesrat Immissions- grenzwerte fest (Art. 13 USG). Diese sind so festzulegen, dass nach dem
R3.2016.00281 Seite 8 Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören (Art. 15 USG). Fehlen für ortsfeste Anlagen wie vorliegend zahlenmässig bestimmte Be- lastungsgrenzwerte, so sind die Emissionen direkt aufgrund von Art. 15 des Umweltschutzgesetzes (USG) und Art. 40 Abs. 3 der Lärmschutzverord- nung (LSV) zu beurteilen und so zu beschränken, dass die Bevölkerung – unter Berücksichtigung der Personengruppen gemäss Art. 13 Abs. 2 LSV – in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich gestört ist (Pra 86/1997 Nr. 166 E. 3b; BGr, 1. Dezember 1994, URP 1995, S. 31 ff. E. 3c). Dabei sind der Charakter des Lärms, Zeitpunkt und Häufigkeit seines Auftretens sowie die Lärmempfindlichkeit beziehungsweise die Lärmvorbelastung der Zone, in der die Immissionen auftreten, zu berücksichtigen (BGE 123 II 325 E. 4 d/bb mit Hinweisen; Christoph Zäch/Robert Wolf in: Kommentar USG, Art. 15 Rz. 20 f.). Lärmschutzmassnahmen sind dabei nicht erst zu treffen, wenn die Umweltbelastung schädlich oder lästig wird; die Lärmemissionen müssen im Sinne der Vorsorge so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG, Art. 7 Abs. 1 lit. a LSV). Das ist allerdings nicht so zu verstehen, dass jeder im strengen Sinn nicht nötige Lärm untersagt werden müsste. Es gibt keinen absoluten Anspruch auf Ruhe; vielmehr sind geringfügige, nicht erhebliche Störungen hinzu- nehmen. So ist der von Kinderspielplätzen, Jugendtreffpunkten oder offe- nen Restaurants ausgehende Lärm zwar technisch streng genommen nicht nötig, um spielen, sich unterhalten oder in einem Restaurant konsumieren zu können. Indessen sind diese Aktivitäten nach allgemeiner Lebenserfah- rung mit Geräuschen verbunden; diese völlig zu untersagen, wäre praktisch gleichbedeutend mit einem Verbot der entsprechenden Aktivitäten im Freien. Dies wäre eine welt- und lebensfremde Konsequenz, die nicht im Sinne des Umweltschutzgesetzes liegen kann. In solchen Fällen kann des- halb eine Lärmemission nicht schon dann unzulässig sein, wenn sie rein technisch vermeidbar wäre. Vielmehr ist eine Interessenabwägung vorzu- nehmen zwischen dem Ruhebedürfnis der Bevölkerung und dem Interesse an der lärmverursachenden Tätigkeit. Bei der Interessenabwägung sind die erwähnten Gesichtspunkte (Lärmcharakter, Häufigkeit der Tätigkeit usw.) mit einzubeziehen (vgl. BGer 1A.73/2001 vom 4. März 2002, E. 2.1. ff., mit Hinweisen).
R3.2016.00281 Seite 9 Die Frage, ob Grund zur Annahme besteht, dass die Belastungsgrenzwerte überschritten werden (Art. 36 Abs. 1 LSV), verlangt eine vorweggenomme- ne Würdigung der Lärmsituation. Ist diese Frage zu bejahen, so ist die Be- hörde zur Durchführung eines Beweis- und Ermittlungsverfahrens nach den Art. 36 ff. LSV und den Anhängen 2 - 7 LSV verpflichtet, ohne dass ihr in- soweit noch ein Ermessensspielraum zustünde. 6.3. Mit dem Betrieb eines Primarschulhauses geht zwangsläufig die Einrich- tung eines Pausenplatzes einher. Da vorwiegend kleinere Kinder den Pau- senplatz nutzen (die beiden zum Primarschulhaus YZ gehörenden Kinder- gärten befinden sich auf dem benachbarten Grundstück an der Schulhaus- strasse 9), ist die Ausstattung mit Spielgeräten durchaus angezeigt. Mit seinen Dimensionen und seiner Ausstattung entspricht der Spielplatz dem, was bei einem Schulhaus dieser Grössenordnung zu erwarten ist und von der kantonalen Bildungsdirektion empfohlen wird (Empfehlungen für Schul- hausanlagen vom 1. Januar 2012, S. 8, www.vsa.zh.ch). Damit wird das öf- fentliche Interesse daran manifestiert, dass Kinder sich in ihrer Freizeit be- wegen sollen. Dass dies nicht vollkommen still vonstatten geht, versteht sich von selbst. Während der Unterrichtszeiten (Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 11.40 sowie 13.25 Uhr bis 16.15, mit Ausnahme des Mittwochnachmittags) steht der Spiel-/Pausenplatz nur den Schulkindern zur Verfügung und wird dem- entsprechend nur während der Pausen, die jeweils 10 bzw. 20 Minuten dauern, genutzt. Zu den übrigen Zeiten, d.h. nach Schulschluss bis 22.00 Uhr ist er der Öffentlichkeit zugänglich. Im Primarschulhaus werden fünf zum Teil jahrgansübergreifende Klassen unterrichtet, mithin besuchen rund 100 bis 120 Kinder das Schulhaus. Die- se halten sich während den Pausen gleichzeitig auf dem Pausenplatz auf. Ausserhalb der Unterrichtszeiten dürften sich deutlich weniger Kinder auf dem Spielplatz aufhalten und damit auch weniger Lärm verursachen. Im Gegenzug dürfte die Verweildauer länger sein, sich erfahrungsgemäss je- doch nicht über die frühen Abendstunden hinausziehen. Wie sich anlässlich des Augenscheins, der zum Teil während der 20 Minu- ten dauernden 10-Uhr-Pause stattgefunden hat, halten sich die Lärmemis- sionen durchaus im für eine derartige Anlage zu erwartenden Rahmen. Die
R3.2016.00281 Seite 10 Ausführungen der Parteien konnten neben den spielenden Kindern in nor- maler Lautstärke erfolgen (vgl. Protokoll S. 4). Soweit ist festzuhalten, dass es sich auch nach Ergänzung um das streitbe- troffene Klettergerüst um einen herkömmlichen Spielplatz handelt, wie er bei einem Primarschulhaus empfohlen ist, der daher auch im öffentlichen Interesse liegt und der in seinem bestimmungsgemässen Gebrauch hin- sichtlich der Lärmemissionen unbedenklich ist. Gründe, weshalb dies vor- liegend anders sein sollte, sind nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat somit zu Recht weder ein Beweis- und Ermittlungsverfahrens nach den Art. 36 ff. LSV und den Anhängen 2 - 7 LSV durchgeführt noch Massnahmen zur Emissionsreduktion verlangt. 6.4. Der Rekurrent verlangt gestützt auf das Vorsorgeprinzip eine Verschiebung des Spielgeräts weg von der Grenze zu seinem Grundstück. Dazu ist zum einen auf die vorstehende Erwägung und darauf hinzuweisen, dass die vom Pausenplatz und den dort aufgestellten Spielgeräten ausgehenden Emissionen unerheblich sind. Zudem ist festzuhalten, dass das gesamte Gelände rund um das Primarschulhaus als Pausenplatz bewilligt ist und auch als solcher genutzt wird. Ein Verschieben des Kletterturms hätte mit anderen Worten nicht zur Folge, dass der Bereich entlang der rekurrenti- schen Grundstücksgrenze nicht mehr als Spiel- und Pausenplatz genutzt würde. Auch ohne Spielgeräte halten sich dort Kinder auf, die spielen, la- chen, singen oder sich einfach nur verweilen. Abgesehen davon, dass eine Verschiebung des Spielgeräts hin zur unüberbauten Landwirtschaftszone und damit eine Verzettelung des Spielplatzes gegen das Konzentrations- gebot verstiesse und daher aus raumplanungsrechtlichen Gründen nicht erwünscht ist, brächte sie dem Rekurrenten auch keine nennenswerte Ent- lastung. Die Vorinstanz hat daher zu Recht darauf verzichtet, andere Standorte auf dem Baugrundstück für die Erstellung des Klettergerüsts zu prüfen. 6.5. Der Rekurrent scheint sich primär auch nicht an den Immissionen aus dem bestimmungsgemässen Gebrauch der Klettertürme zu stören. Vielmehr fühlt er sich durch den Aufenthalt Jugendlicher am Abend und am Wochen- ende auf dem Schulgelände gestört. Dazu ist festzuhalten, dass zum einen
R3.2016.00281 Seite 11 nicht ersichtlich ist, inwiefern sich das Verhalten der Jugendlichen durch die Ergänzung des Spielplatzangebots um das Klettergerüst verändern sollte. Bislang war der Pausenplatz anstelle der Nestschaukel mit einer Sitzgele- genheit aus Quadersteinen möbliert. Das Klettergerüst kommt an eine bis- lang unbebaute Stelle zu stehen. Trotzdem hielten sich die den Rekurren- ten störenden Jugendlichen auf dem Schulareal auf. Es widerspricht jegli- cher Lebenserfahrung, dass die Jugendlichen durch die Neugestaltung des Pausenplatzes nun zahlreicher angelockt würden oder andere, lärmigere Aktivitäten ausüben würden. Insbesondere werden sie wohl kaum auf dem Klettergerüst spielen und dabei lauter sein als dies Kinder im für die Benut- zung des Spielgeräts vorgesehenen Alter sind. Sollten sie sich eines der neuen Spielgeräte als Aufenthaltsort aussuchen um dort Musik zu hören und sich zu unterhalten, hat dies nicht primär mit dem eigentlichen Zweck des Spielgeräts zu tun. Eine andere Sitzgelegenheit (wie zum Beispiel die vorbestehenden Quadersteine) oder eine Picknickdecke könnten den glei- chen Zweck erfüllen. Zum anderen handelt es sich dabei um ein polizeili- ches Problem. Dem veränderten, auch auf äussere Umstände zurückzufüh- renden, rücksichtsloseren Verhalten ist vorab auf der Präventiv- bzw. Kon- trollseite mit den nötigen Massnahmen zu begegnen. Dieser Verantwortung können sich weder die Betreiber von öffentlichen Anlagen noch die Polizei- organe entschlagen. Mit anderen Worten ist dem Problem von Lärmimmis- sionen Jugendlicher, welche sich abends bzw. am Wochenende auf der Schulhausanlage aufhalten, nicht mit der Verweigerung der baurechtlichen Bewilligung für das Klettergerüst und die Nestschaukel zu begegnen, son- dern vielmehr ist mit präventiven Massnahmen für Entlastung zu sorgen und bei Störung der Nachtruhe mit polizeilichen Mitteln für Ruhe zu sorgen. 6.6. Nach dem Augenschein reichte der Rekurrent eine CD mit Aufnahmen vom streitbetroffenen Pausenplatz ein, um die monierten Lärmimmissionen zu belegen. Ein solches Vorgehen ist im Rechtsmittelverfahren grundsätzlich nicht statthaft. Gemäss Art. 131 der Zivilprozessordnung (ZPO), welche Bestimmung ge- stützt auf den Verweis in § 71 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) im vorliegenden Verfahren ergänzend Anwendung findet, sind Eingaben und Beilagen in Papierform in je einem Exemplar für das Gericht und für je-
R3.2016.00281 Seite 12 de Gegenpartei einzureichen; andernfalls kann das Gericht eine Nachfrist ansetzen oder die notwendigen Kopien auf Kosten der Partei erstellen. Da Lärm als solcher nicht in Papierform darstellbar ist konnte darauf ver- zichtet werden, dem Rekurrenten eine Nachfrist zur Einreichung der Daten in physischer Form anzusetzen. Eine Delegation des Baurekursgerichts hat unter anderem zur Feststellung der Immissionssituation einen Augenschein durchgeführt. Zudem hat sich vorstehend ergeben, dass der offensichtlich nicht aus dem bestimmungsgemässen Gebrauch des Spielgeräts resultie- renden Lärm nicht zur angestrebten Verweigerung der Baubewilligung füh- ren kann. Die in elektronischer Form eingereichten Daten waren daher für den Entscheid nicht zu berücksichtigen. 6.7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, dass der Spielplatz auch mit den beiden neuen Spielgerä- ten in seinem bestimmungsgemässen Gebrauch hinsichtlich der Lärmemis- sionen unbedenklich ist und daher weder ein Lärmermittlungsverfahren durchzuführen war, noch Anlass für die Anordnung von Massnahmen im Sinne des Vorsorgeprinzips gegeben war. Den durch den nicht bestim- mungsgemässen Gebrauch entstehenden Lärmimmissionen Jugendlicher am Abend und am Wochenende ist durch präventive und polizeiliche Mas- snahmen zu begegnen. Insgesamt erweisen sich die rekurrentischen Vor- bringen zur Lärmsituation als nicht stichhaltig und der Rekurs ist auch dies- bezüglich abzuweisen. [....]