Baurekursgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung
G.-Nr. R3.2013.00151 BRGE III Nr. 0033/2015
Entscheid vom 11. März 2015
Mitwirkende Abteilungspräsident Felix Müller, Ersatzrichter Reinhold Schätzle, Baurich- ter Walter Linsi, Gerichtsschreiber Roland Blaser
in Sachen Rekurrierende 1. Pro Natura, Postfach, 4018 Basel 2. Pro Natura Zürich, Wiedingstrasse 78, 8045 Zürich 3. T. C., [....]
gegen Rekursgegnerin Politische Gemeinde X, [....]
betreffend Gemeinderatsbeschluss vom 19. September 2013; Festsetzung Teilrevisi- on Richt- und Nutzungsplanung X (Phase II) _______________________________________________________
R3.2013.00151 Seite 2 hat sich ergeben: A. Die Gemeindeversammlung X beschloss am 19. September 2013 eine Teil- revision der Bau- und Zonenordnung (revBZO) sowie der kommunalen Richtplanung. B. Dagegen gelangten Pro Natura, Pro Natura Zürich sowie T. C. mit gemein- samer Eingabe vom 4. November 2013 fristgerecht an das Baurekursge- richt des Kantons Zürich und stellten folgenden Antrag: "Der angefochtene Gemeindeversammlungsbeschluss sei hinsichtlich der Erwei- terung der Erholungszone Ea (Sport) im Gebiet des Hüssenbüel-Rieds aufzuhe- ben; es sei dementsprechend die gesamte Riedfläche der Freihaltezone zuzuwei- sen und im Text zum kommunalen Richtplan sei statt "Erweiterung mit Sporthalle geplant" nur "Erweiterung geplant" (betreffend die Einzonung im Süden der be- stehenden Anlage) festzuhalten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gemeinde X." C. Mit Verfügung vom 7. November 2013 wurde der Eingang des Rechtsmit- tels vorgemerkt und das Vernehmlassungsverfahren eröffnet. D. In seiner Vernehmlassung vom 11. Dezember 2013 beantragte die Vorins- tanz im Wesentlichen die Abweisung des Rechtsmittels unter entsprechen- der Kostenfolge. E. Die Replik datiert vom 16. Januar 2014, die Duplik vom 4. Februar 2014 und die Triplik vom 20. Februar 2014. F. Am 9. Mai 2014 führte die 3. Abteilung des Baurekursgerichts im Beisein der Parteien einen Augenschein vor Ort durch.
R3.2013.00151 Seite 3 G. Auf die Darlegungen der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung er- forderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Es kommt in Betracht: 1.1. Pro Natura (Schweiz) und Pro Natura Zürich sind aufgrund des Verbands- beschwerderechtes zur Rekurserhebung legitimiert. Insoweit auch die übri- gen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf ihren Rekurs einzutreten (zur Einschränkung vgl. nachstehend Ziffer 7 der Erwägungen). 1.2. T. C. hat die Festsetzung als in X Stimmberechtigter angefochten. Nach § 151 Abs. 1 des Gemeindegesetzes (GG) können Beschlüsse der Gemein- de und des Grossen Gemeinderates von den Gemeindebehörden, von Stimmberechtigten und von denjenigen Personen, die gemäss § 21 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) dazu berechtigt sind, durch Be- schwerde angefochten werden, wenn sie gegen übergeordnetes Recht ver- stossen (Ziff. 1) oder wenn sie offenbar über die Zwecke der Gemeinde hinausgehen und zugleich eine erhebliche Belastung der Steuerpflichtigen zur Folge haben bzw. Rücksichten der Billigkeit in ungebührlicher Weise verletzen (Ziff. 2). Mit diesem Rechtsmittel, der Gemeindebeschwerde, können auch Legisla- tivakte nutzungsplanerischen Inhalts angefochten werden. Die sachliche Zuständigkeit zur Behandlung dieser Beschwerden liegt beim Baurekursge- richt (§ 153 GG; § 329 PBG). Gegen Nutzungspläne und die zugehörigen Vorschriften bestehen demnach zwei Rechtsmittel an das Baurekursge- richt, nämlich einerseits der Rekurs gemäss § 19 VRG und andererseits die Gemeindebeschwerde gemäss § 151 GG. Im Gegensatz zum Rekurs sind die Rügemöglichkeiten, welche die Gemeindebeschwerde anbietet, aller- dings eingeschränkt. Abgesehen von den in der Praxis sehr selten vor- kommenden Beschwerdegründen gemäss Ziffer 2 der zitierten Bestimmung
R3.2013.00151 Seite 4 können nur Verstösse gegen übergeordnetes Recht, nicht aber die Un- zweckmässigkeit oder Unangemessenheit der angefochtenen Anordnung geltend gemacht werden. Umgekehrt steht die Gemeindebeschwerde einem prinzipiell grösseren Personenkreis offen, weil die Anfechtungsbefugnis nicht zwingend an die Voraussetzung einer besonderen Betroffenheit im Sinne von § 338a PBG geknüpft ist. Vielmehr genügt die Stimmbürgereigenschaft des Anfechten- den (BRGE III Nr. 0022/2013 vom 27. Februar 2013, E. 1.2.1; www.baurekursgericht.ch; Archiv aktuelle Entscheide). Wie sich nachfol- gend ergeben wird, ist die fragliche Kognitionseinschränkung hier allerdings nicht von Belang. Mit der sich nachstehend aus Ziffer 7 der Erwägungen ergebenden Ein- schränkung ist somit auch auf die Beschwerde von T. C. einzutreten. 2.1. Die Rekurrierenden (einschliesslich des mitgemeinten Beschwerdeführers) bringen zur Begründung im Wesentlichen vor, im Hüssenbüelried seien zahlreiche geschützte und mehrere vom Aussterben bedrohte Orchideen- arten heimisch. Mit der angefochtenen Einzonung werde dieses flächen- mässig schon früher dezimierte Naturschutzgebiet auf ein kleines, nicht überlebensfähiges Restgebiet reduziert. Die Schutzwürdigkeit des seit 1983 inventarisierten Rieds sei bereits seit Jahrzehnten dokumentiert. Eine entsprechende Schutzverordnung habe die Gemeindebehörde trotz des von der Gemeindeversammlung am 24. Juni 1986 unmissverständlich erteilten Auftrags nie erlassen. Die damals von den Stimmberechtigten geforderte Festlegung einer Freihaltezone für die- ses Ried werde erst jetzt nachgeholt, allerdings in völlig unzureichendem Umfang mit lediglich 60 % der noch verbliebenen Feuchtgebietsfläche. Auch die kantonale Baudirektion habe in ihrem Vorprüfungsbericht schwerwiegende Einwände gegen die strittige Einzonung vorgebracht. Der Standpunkt der Vorinstanz, der in die Erholungszone Ea eingezonte Teil der Riedfläche werde für die Erweiterung der bestehenden Sportanla- gen, insbesondere für die Erstellung einer Dreifachturnhalle benötigt, sei in verschiedenster Hinsicht unzulässig. Es gehe nicht an, ein solches Gebäu- de in eine bisher unverbaute Landschaft zu stellen. Die strittige Einzonung
R3.2013.00151 Seite 5 widerspreche den Zielen des Raumplanungsgesetzes und des Naturschut- zes sowie § 204 PBG. Zudem sei die vorinstanzliche Auffassung auch in sachlicher Hinsicht nicht haltbar, weil es für die geplante Turnhalle geeigne- tere Standorte in der Gemeinde gebe. Die sogenannte Standortevaluation sei objektiv nicht nachvollziehbar, soweit eine solche überhaupt begründet vorliege. Jedenfalls fehle ein entsprechender Bericht in den Akten bzw. sei dieser nicht allgemein zugänglich. 2.2. Die Vorinstanz hält dagegen zur Hauptsache fest, die strittige Fläche gehö- re zwar zum Naturschutzgebiet Hüssenbüelried, werde jedoch dringend für die Erweiterung der dortigen Sportanlage benötigt, weil in der Gemeinde zu wenig Sporthallenfläche u.a. für die Schulen vorhanden sei. Dieser Bedarf sei unbestritten und ausgewiesen, womit das überwiegende öffentliche In- teresse ausgewiesen sei. Das durchgeführte Evaluationsverfahren habe ergeben, dass aufgrund der notwendigen Anordnungsflexibilität künftiger Bauten sowie wegen der günstigen Erschliessungssituation kaum ein ande- rer Standort als das Hüssenbüel in Frage komme. Die diesbezüglichen Evaluationskriterien seien transparent und entgegen rekurrentischer Auf- fassung für jedermann u.a. auf der Gemeindewebsite nachvollziehbar auf- geführt worden. Die vorgesehene Dreifachturnhalle, für welche noch kein konkretes Projekt vorliege, werde nicht im neu eingezonten Riedareal, sondern voraussicht- lich im Bereich bereits bestehender Sporteinrichtungen realisiert. Dafür werde wohl das Rasenfeld des bestehenden Fussballplatzes ins Riedgebiet verschoben. Eine andere Variante lasse die am 17. Juni 2012 angenom- mene eidgenössische Kulturlandinitiative ohnehin nicht zu. Zudem werde das ganze streitbetroffene Areal der Gestaltungsplanpflicht unterstellt. Da- mit sei gewährleistet, dass sich künftige Sportplätze gut in die Umgebung einpassten und geeignete Ersatzmassnahmen für die beanspruchten Na- turschutz- und Fruchtfolgeflächen möglich seien. Als weitere flankierende Massnahme sei das übrige Riedgebiet der Freihaltezone zugeordnet wor- den. Unter diesen Rahmenbedingungen habe das kantonale Amt für Raumentwicklung die Genehmigung der streitbetroffenen Einzonung in Aussicht gestellt. Die anwesenden Stimmberechtigten hätten sich anlässlich der Gemeinde- versammlung vom 19. September 2013 mit einer klaren Mehrheit sowohl
R3.2013.00151 Seite 6 für den streitbetroffenen Richtplantext als auch für die angefochtene Erwei- terung der Erholungszone Ea ausgesprochen. Aus all diesen Gründen sei- en die angefochtenen Richt- und Nutzungsplanfestsetzungen recht- und zweckmässig. 3. Mit der strittigen Richtplan- bzw. BZO-Revision vom 19. September 2013 wies die Gemeindeversammlung u.a. einen Teil der Parzelle Kat.-Nr. 7466, welche bis anhin gesamthaft in der Landwirtschaftszone lag (Erläuternder Bericht gemäss Art. 47 RPV vom 30. Oktober 2010, S. 55; act. 11.23) und eine Fläche von total 14'876 m 2 aufweist, der Erholungszone Ea (Sport) zu.
Das Areal der benachbarten Schul- und Sportanlage (Parzelle Kat.- Nr. 7223) liegt schon jetzt in dieser Zone, in welcher ausschliesslich Ge- bäude, die dem Betrieb der jeweiligen Sportanlage dienen, zulässig sind (Ziff. 9.2 revBZO). Die neu eingezonte Fläche von rund 1'000 m 2 gehört zum Hüssenbüelried, welches gemäss Verordnung vom 9. Februar 1983 unbestrittenermassen als kommunales Naturschutzobjekt geschützt ist (act. 11.23, S. 55, und act. 23). Anlässlich der Gemeindeversammlung vom 24. Juni 1986 wurde der Gemeinderat X von der Mehrheit der Stimmberechtigten auf Antrag des vorliegend rekurrierenden T. C. beauftragt, für das Sportplatzried (andere
R3.2013.00151 Seite 7 Bezeichnung für das Hüssenbüelried) eine entsprechende Schutzverord- nung zu erlassen (act. 5.1). Diesem Willen der Stimmberechtigten ist der Gemeinderat X gemäss Ak- tenlage zwar bis heute nicht nachgekommen (act. 2, S. 5, Ziffer 1). Er hat mit den Beschlüssen vom 21. Oktober 1987 (act. 27) und vom 8. Juli 1992 (act. 25) jedoch immerhin gewisse Massnahmen zum Schutz des Rieds bzw. in dessen Übergangsbereich zum Sportplatzareal getroffen. Zudem hat er mit dem Pächter des streitbetroffenen Grundstücks Kat.-Nr. 7466 am 25. August 2014 (rückwirkend auf den 1. Januar 2014) einen sogenannten Landschaftsentwicklungs-Vertrag abgeschlossen, der gewisse Bewirtschaf- tungseinschränkungen im Sinne des Naturschutzes beinhaltet (act. 24, S. 3 f.). Allerdings ist im vorliegenden Rechtsmittelverfahren nicht zu entschei- den, ob diese Anordnungen bzw. Massnahmen des Gemeinderates betref- fend das Hüssenbüelried sachgerecht sind. Es geht vielmehr darum, ob die Einzonung eines wesentlichen Teils dieses Rieds in die Erholungszone Ea mit der Option bzw. dem Ziel, dereinst die bestehende benachbarte Schul- und Sportanlage erweitern zu können, im Lichte des Naturschutzes und der Raumplanung zulässig ist. Die streitbetroffene Fläche liegt auf allen Stufen der Richtplanung innerhalb des Siedlungsgebiets. 4. Gemäss Lehre und bisheriger Rechtsprechung hatte sich die Rekursinstanz bei der Überprüfung von Nutzungsplänen und Sondernutzungsplänen ein- schliesslich Quartierplänen unbesehen ihrer grundsätzlich uneingeschränk- ten Überprüfungsbefugnis (vgl. § 20 Abs. 1 des Verwaltungsrechts- pflegegesetzes [VRG]) aus Gründen der aus der Gemeindeautonomie (Art. 50 der Bundesverfassung [BV] und Art. 85 der Zürcher Kantonsverfas- sung [KV]) abgeleiteten Planungsautonomie Zurückhaltung aufzuerlegen. Diese Zurückhaltung hatte insbesondere bei der Würdigung der örtlichen Verhältnisse Platz zu greifen. Die Rekursinstanz durfte daher nur dann kor- rigierend eingreifen, wenn sich die kommunale Lösung auf Grund über- kommunaler Interessen als unzweckmässig erwies, den wegleitenden Zie- len und Grundsätzen der Raumplanung widersprach oder wenn die Un- zweckmässigkeit oder Unangemessenheit der kommunalen Planfestset- zung offensichtlich war (vgl. Marco Donatsch, in: Kommentar VRG, 3. Aufl.,
R3.2013.00151 Seite 8 Zürich/Basel/Genf 2014, § 20 Rz. 77 ff.). Folglich sah die Rekursinstanz re- gelmässig davon ab, noch vertretbare Planungsentscheide auf Grund eige- ner, anderslautender planerischer Überlegungen aufzuheben, und schritt nur bei klarer Unvertretbarkeit ein. Mit Entscheid vom 10. Juli 2014 (VB.2013.00320 und VB.2013.00321) hat die in Planungssachen zuständige 3. Kammer des Verwaltungsgerichts in einem Nutzungsplanungsfall erstmals auf den Entscheid der 1. Kammer des Verwaltungsgerichtes vom 17. Dezember 2013 (VB.2013.00468 in BEZ 2014 Nr. 3) Bezug genommen, mit welchem die langjährige (und bis- lang höchstrichterlich bestätigte) Praxis zur Kognition der Rekursinstanz bei Einordnungsstreitigkeiten geändert wurde. Die 3. Kammer des Verwal- tungsgerichts führte in diesem neueren Entscheid aus, in VB.2013.00468 seien Erwägungen angestellt worden, die auch bei der Überprüfung von Planungsentscheiden zu berücksichtigen seien. So habe das Verwaltungs- gericht festgehalten, der Umstand, dass die Gemeinden bei der Anwen- dung offen formulierter kantonaler Bestimmungen über einen gewissen Spielraum verfügten, bedeute nicht, dass das zur Angemessenheitskontrol- le befugte Baurekursgericht erst dann eingreifen dürfe, wenn sich der ange- fochtene Entscheid geradezu als sachlich nicht mehr vertretbar erweise. Das Baurekursgericht dürfe den kommunalen Entscheid unter gebührender Berücksichtigung der "Erwägungen" überprüfen; abgesehen von der inso- weit gebotenen Rücksichtnahme auf die Gemeindeautonomie rechtfertige sich jedoch keine weitergehende Einschränkung seiner Kognition (E.3). In welcher Weise bzw. mit welchen Folgen die einschlägigen Erwägungen in VB.2013.00468 bei der Überprüfung von Planungsentscheiden "zu be- rücksichtigen" sind, hat das Verwaltungsgericht in seinem neuen Entscheid auch nicht ansatzweise dargetan, obwohl dies im Kontext mit einer weit rei- chenden Änderung einer Jahrzehnte alten, Fragen von Verfassungsrang beschlagenden Praxis zweifelsohne Not getan hätte. Unbesehen der Frage der Gemeindeautonomie ist den Gemeinden bei Planerlassen ein prospektiv-technisches Ermessen zuzubilligen (Donatsch, § 20 Rz. 79). Hinzu kommt, dass mit Blick auf die Gemeindeautonomie − der Bürger regelt seinen eigenen Lebenskreis selber (vgl. Benjamin Schindler, Die Gemeindeautonomie als Hindernis für einen wirksamen Rechtsschutz, S. 153, in: Staats- und Verwaltungsrecht auf vier Ebenen, Festschrift für Tobias Jaag, 2012) − die Bedeutung der Ortsplanung wohl
R3.2013.00151 Seite 9 deutlich höher zu veranschlagen ist als jene der Anwendung kantonaler Rechtsnormen. Den − ohnehin schon wegen des rechtlichen Gehörs ge- mäss Art. 29 Abs. 2 BV zu berücksichtigenden − Planungsgründen der Gemeinde ("Erwägungen") ist somit namentlich dann ein erhöhtes Gewicht beizumessen, wenn sie Ausdruck der Planungsautonomie sind; dies etwa, indem sie grundsätzliche planerische Überlegungen beinhalten. Aus alldem ergibt sich zwar, dass nunmehr ein Planungsentscheid nicht mehr prinzipiell erst dann aufgehoben werden kann, wenn sich die ange- fochtene Planung als klar unvertretbar oder gar als rechtsverletzend er- weist. Vielmehr kann auch ein vertretbarer Entscheid aufgehoben werden; dies namentlich dann, wenn die Aufhebung zu Gunsten einer besser ver- tretbaren Lösung erfolgt. Mit andern Worten endet die Überprüfungsbefug- nis der Rekursinstanz nicht zwingend schon dann, wenn der vorinstanzli- chen Planung Vertretbarkeit zu bescheinigen ist, so dass die Anfechtungs- gründe der rekurrierenden Partei nunmehr in erhöhtem Masse beachtet werden können (und müssen). Planungsautonomie und technisches Ermessen der Gemeinde sind aller- dings ebenfalls zu beachten. Folglich ist im Einzelfall zwischen dem sich aus Art. 77 Abs. 1 KV, Art. 29a BV und Art. 33 Abs. 3 lit. b des Raumpla- nungsgesetzes (RPG) ergebenden Anspruch auf einen wirksamen Rechts- schutz einerseits und der Planungsautonomie sowie dem technischen Er- messen andererseits "praktische Konkordanz" (vgl. Marco Donatsch, § 20 Rz. 67), d.h. ein sachlich begründetes, ausgewogenes Verhältnis herzustel- len. 5.1. Für die Erholung der Bevölkerung nötige Flächen sind gemäss § 61 Abs. 1 PBG als Freihalte- oder als Erholungszonen auszuscheiden. Erfordert ein Erholungsgebiet grundsätzlich keine Bauten, ist es einer Freihaltezone zu- zuweisen; müssen hingegen Bauten oder Anlagen erstellt werden, ist eine Erholungszone festzusetzen (Robert Wolf/Erich Kull, Das revidierte Pla- nungs- und Baugesetz des Kantons Zürich, VLP-Schriftenfolge Nr. 58, Bern 1992, Rz. 33). Der Freihaltezone können ferner Flächen zugewiesen werden, die u.a. ein Naturschutzobjekt bewahren (§ 61 Abs. 2 PBG).
R3.2013.00151 Seite 10 5.2. Die Erholungszone nach zürcherischem Recht ist eine Sondernutzungszo- ne im Sinne von Art. 18 des Raumplanungsgesetzes (RPG), also keine ei- gentliche Bauzone im Sinne von § 15 RPG, weil sie nicht primär Siedlungs- zwecken dient (BGr 1A.193/2001 vom 6. Mai 2002, E. 3.1). Es handelt sich vielmehr um eine Zone, die von vornherein auf ganz bestimmte Nutzungen zugeschnitten ist. Zulässig sind lediglich die den Vorgaben der Richtpla- nung entsprechenden Bauten und Anlagen, wobei die Gemeinden die nöti- gen Bauvorschriften erlassen (§ 62 Abs. 2 PBG). Bei kleineren Bauten und Anlagen für Erholungszwecke kann allenfalls ein entsprechender Richt- planeintrag fehlen (Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht, 5. Aufl., Zürich 2011, S. 132, auch zum Folgen- den). 5.3. Die Gemeinden haben in ihren Bau- und Zonenordnungen also konkret festzulegen, welche Nutzungen in ihren Erholungszonen zulässig sind und welche primären Baubegrenzungsnormen gelten sollen. Dabei können sie verschiedene Arten von Erholungszonen definieren und ausscheiden. Im vorliegenden Fall geht es, wie bereits erwähnt, um die Erweiterung einer Schul- und Sportanlage. Für solche Nutzungen sind Erholungszonen grundsätzlich geeignet. In der Erholungszone dürfen somit nur Bauten und Anlagen erstellt werden, die in den kommunalen Bau- und Nutzungsvorschriften – welche diesbe- züglich in aller Regel einen hohen Konkretisierungsgrad aufweisen – eine ausdrückliche Grundlage finden. Darin unterscheidet sich die Erholungszo- ne von den eigentlichen Bauzonen im Sinne von Art. 15 RPG bzw. §§ 47 ff. PBG, in welchen grundsätzlich sämtliche Bauten und Anlagen erlaubt sind, die dem Zonenzweck nicht widersprechen. 6.1. Das Flachmoor Hüssenbüelried weist eine Fläche von rund 2'500 m 2 auf und ist das Restgebiet eines früher deutlich ausgedehnteren Moorgebiets, was etwa die Siegfriedkarte aus dem Jahre 1930 deutlich zeigt (act. 28 [Kartenausschnitt aus http://maps.zh.ch]). Das Ried ist, wie bereits erwähnt, seit längerem ein kommunales Naturschutzobjekt. Dieser Umstand wird im
R3.2013.00151 Seite 11 vorliegenden Fall, wie sich nachfolgend zeigen wird, von der Gemeinde in ihrer Argumentation weitgehend negiert. 6.2.1. Im Hüssenbüelried sind u.a. zahlreiche geschützte Orchideenarten der Un- terkategorie Dactyloriza (http://de.wikipedia.org/wiki/Kategorie:Orchidace- ae), welche umgangssprachlich auch als Knaben- oder Fingerkraut be- zeichnet werden, heimisch. Dazu gehören Dactyloriza traunsteineri (http://www.ageo.ch/ageo_orchideen.php?page=traunsteineri), Dactyloriza fuchsii (http://www.ageo.ch/ageo_orchideen.php?page=fuchsii) und Dacty- loriza majalis (http://www.ageo.ch/ageo_orchideen.php?page=majalis), de- ren Vorhandensein anlässlich des Augenscheins vom 9. Mai 2014, wie die nachfolgenden Augenscheinfotos (vgl. auch Prot. S. 7 - 11) zeigen, bereits
teilweise beobachtet werden konnte. Dies obwohl die Ried- und Orchisvegetation – wie zu jener Jahreszeit üblich – noch nicht voll ausge- prägt war. 6.2.2. Alle Pflanzen aus der Familie der Orchidaceae sind gemäss Verordnung über den Pflanzenschutz vom 3. Dezember 1964 im Kanton Zürich generell geschützt. Gemäss § 3 der Verordnung ist die Beeinträchtigung und Ver- minderung solcher Pflanzen untersagt. Im Weiteren besteht auch bundes- weit ein solcher umfassender Schutz (Verordnung über den Natur- und Heimatschutz vom 16. Januar 1991 [NHV], Anhang 2). Dactyloriza traunsteineri steht überdies auf der aktuellen Roten Liste der im östlichen Mittelland vom Aussterben bedrohter oder stark gefährdeter Pflanzenarten (Gefährdungskategorie VU = vulnerable/verletzlich; http:// www.ageo.ch/ageo_orchideen.php? page=traunsteineri und https://
R3.2013.00151 Seite 12 www.infoflora.ch/de/flora/3206-dactylorhizatraunsteineri.html#redlist). Zu- dem ist Dactyloriza majalis im Mittelland eher selten zu finden (http://www.ageo.ch/ageo_orchideen.php?page=majalis). Solche "Roten Listen" sind gestützt auf Art. 14 Abs. 3 lit. d NHV auch für die raumplanerische Tätigkeit des Bundes, der Kantone und Gemeinden massgebend bzw. rechtlich relevant. Gemäss dieser Bestimmung werden Biotope aufgrund der gefährdeten und seltenen Pflanzen- und Tierarten, die in den vom BAFU erlassenen oder anerkannten Roten Listen aufgeführt sind, als schützenswert qualifiziert (http://www.bafu.admin.ch/publika- tionen/publikation/00911/index.html?lang=de; BAFU, Rote Liste der gefähr- deten Farn- und Blütenpflanzen der Schweiz, Bern 2002, S. 2). Dieser ge- setzliche Pflanzenschutz ist hier weitgehend unberücksichtigt geblieben. 6.3. Flachmoore (auch als Niedermoore bezeichnet) verfügen über einen ver- gleichsweise sensiblen Wasserhaushalt und reagieren schlecht auf hydro- logische Veränderungen bzw. Eingriffe, da sie − anders als Hochmoore − nicht nur von Regenwasser, sondern hauptsächlich von Hang- und Grund- wasser gespiesen werden. Sie sind dadurch nährstoffreicher als Hochmoo- re und haben aus diesem Grund eine andere Pflanzenwelt (http:// www.bafu.admin.ch/publikationen/publikation/00887/index.html?lang=de; Handbuch Moorschutz in der Schweiz, Fachliche Grundlagen, Kap. 2.1.1 und 2.1.2). Mit der vorgesehenen Abkappung von rund 40 % des noch bestehenden Feuchtgebiets und der Realisierung der dort geplanten Sportplatzfläche würden nicht nur die geschützten Pflanzenarten auf diesem Teil verschwin- den, was nach dem Genannten an sich schon unzulässig wäre, sondern es bestände zudem die sehr grosse Gefahr, dass auch das "Restried" erheb- lich beeinträchtigt oder gar unwiderruflich zerstört würde. 6.4. Die Baudirektion Kanton Zürich (Amt für Raumentwicklung, Abteilung Raumplanung) hat in ihrem Vorprüfungsbericht vom 25. Januar 2013 zur strittigen Erholungszone ebenfalls grosse Bedenken geäussert und festge- halten: "Diese Einzonung widerspricht dem Grundsatz, dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten durch die Erhaltung genügend gros-
R3.2013.00151 Seite 13 ser Lebensräume (Biotope) und anderer geeigneter Massnahmen entge- genzuwirken. Lässt sich eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräu- me durch technische Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht ver- meiden, so hat der Verursacher für besondere Massnahmen zu deren bestmöglichem Schutz, für Wiederherstellung oder ansonsten für ange- messenen Ersatz zu sorgen (vgl. § 18 NHG sowie §§ 81, 203 und 204 PBG). Die vorgeschlagene Auszonung eines bereits bestehenden Natur- schutzobjekts beim Haldenbächli ist begrüssenswert, kann aber nicht als Kompensation bzw. Ersatzmassnahme gelten (act. 17, S. 8). Der Umstand, dass die Gemeinde aufgrund dieses Vorprüfungsberichtes die strittige Einzonung mit einer Gestaltungsplanpflicht im Sinne von § 48 Abs. 3 PBG in jenem Bereich verknüpft hat (Ziff. 10.4 revBZO; act. 3, S. 51, und 11.16, S. 66), vermag an der Rechtswidrigkeit der strittigen Einzonung aus der Sicht des Naturschutzes substantiell nichts zu ändern. 6.5. Die Gemeinde X ist Eigentümerin der streitbetroffenen Parzelle Kat.- Nr. 7466 und damit des Hüssenbüelrieds. Im Rahmen ihrer gesetzlichen Selbstbindung (§ 204 Abs. 1 PBG) hat die Gemeinde in ihrer Tätigkeit des- halb dafür zu sorgen, dass Schutzobjekte geschont und, wo das öffentliche Interesse an diesen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben. Dieser ge- setzlichen Vorgabe ist die Vorinstanz nach dem Gesagten in keiner Weise rechtsgenügend nachgekommen. 6.6. Schliesslich sind die öffentlichen Interessen der Raumplanung und vor al- lem des Naturschutzes nach dem Gesagten weit stärker zu gewichten als das ebenfalls öffentliche Interesse an der Realisierung der Erweiterung der bestehenden Schul- und Sportanlage Hüssenbüel unter Einbezug bzw. Einzonung des strittigen Teils des Hüssenbüelrieds. Zwar ist der Bedarf nach einer Dreifachturnhalle bzw. Sporthalle für die Schule und wohl auch für die Sportvereine in X durchaus ausgewiesen, was übrigens selbst rekurrentischerseits nicht bestritten wird. Sachlich nachvollziehbar ist im Weiteren ein gewisser Standortvorteil der "Hüssen- büel-Variante", einerseits aufgrund der dortigen guten Erschliessungssitua- tion und andererseits aufgrund des Umstandes, dass eine bestehende
R3.2013.00151 Seite 14 Schul- und Sportanlage baulich ergänzt werden kann. Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang jedoch klar verlauten lassen, dass – schon auf- grund der Zielsetzungen der Kulturlandinitiative (vgl. nachfolgend Zif- fer 6.7) – die vorgesehene Sporthalle auf jeden Fall nicht im eingezonten Teil des Hüssenbüelrieds, sondern im Bereich der bereits bestehenden Er- holungszone realisiert werden müsste. Die dadurch wegfallende Fläche ei- nes Teils des Fussball-Rasenplatzes könne hingegen durch den Einbezug der Neueinzonung kompensiert werden. Allenfalls könnten noch zusätzliche Aussenflächen für den Sportbetrieb geschaffen werden (u.a. Prot. S. 4 und act. 10, S.1). Damit wird klar, dass die neue Sporthalle selbst ohne die strittige Einzo- nung ohne weiteres realisiert werden könnte. Aufgrund der dadurch ge- schaffenen grossen zusätzlichen Indoor-Sportfläche könnte durchaus auf einen Teil der Aussenplatzfläche verzichtet werden, zumal dies nicht das Ende des bestehenden Fussballplatzes bedeuten würde, weil – wie der Augenschein gezeigt hat – dort neben dem Fussballplatz noch weitere rela- tiv grossflächige Outdoor-Sportbereiche vorhanden sind, die als Kompen- sationsfläche genutzt werden könnten. Die Darlegungen der Vorinstanz be- treffend das ausserordentlich hohe öffentliche Interesse an der strittigen Einzonung vermögen auch deshalb nicht zu überzeugen. 6.7. Bei diesem Ergebnis braucht nicht noch zusätzlich geprüft zu werden, ob die strittige Einzonung der am 17. Juni 2012 von den Stimmbürgern ange- nommenen Kulturlandinitiative widerspricht. Mit dieser kantonal- zürcherischen Volksinitiative wird der Kanton verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die wertvollen Landwirtschaftsflächen und Flächen von besonderer ökologischer Bedeutung wirksam geschützt werden und in ihrem Bestand und in ihrer Qualität erhalten bleiben. 7. Die unzulässige und aufzuhebende Einzonung des streitbetroffenen Ge- biets hat zur Folge, dass der einschlägige Text im kommunalen Richtplan von der Vorinstanz entsprechend zu berichtigen sein wird. Richtpläne sind allerdings weder mit Rekurs noch mit Beschwerde gemäss § 151 GG an- fechtbar, was in diesem Punkt Nichteintreten zur Folge hat.
R3.2013.00151 Seite 15 8. Zusammenfassend sind Rekurs und Beschwerde gutzuheissen, soweit da- rauf einzutreten ist. 9. Bei diesem Verfahrensergebnis sind die Kosten weitestgehend der Vor- instanz aufzuerlegen (§ 13 VRG). Nach § 338 Abs. 1 PBG bzw. § 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts (GebV VGr) legt das Baure- kursgericht die Gerichtsgebühr nach seinem Zeitaufwand, nach der Schwierigkeit des Falls und nach dem bestimmbaren Streitwert oder dem tatsächlichen Streitinteresse fest. Liegt wie hier ein Verfahren ohne be- stimmbaren Streitwert vor, beträgt die Gerichtsgebühr in der Regel Fr. 1'000.-- bis Fr. 50'000.-- (§ 338 Abs. 2 PBG; § 3 Abs. 3 GebV VGr). Die Behörden verfügen bei der Gebührenbemessung im Einzelfall über einen weiten Ermessensspielraum. Gestützt auf diese Kriterien, ist die Spruchge- bühr auf Fr. 5'000.-- festzusetzen. 10. Die Komplexität der Streitsache rechtfertigt es, den Obsiegenden antrags- gemäss eine (auf Grund des teilweise Nichteintretens leicht reduzierte) Um- triebsentschädigung zuzusprechen (§ 17 VRG). Das Baurekursgericht erkennt: I. Rekurs und Beschwerde werden gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Demgemäss wird die mit dem Gemeindeversammlungsbeschluss vom 19. September 2013 im Bereich des Hüssenbüelrieds festgesetzte Erweite- rung der Erholungszone Ea aufgehoben. Die Politische Gemeinde X wird eingeladen, dort eine Freihaltezone festzu- legen. [....]