Baurekursgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung
G.-Nrn. R2.2010.00314 und R2.2010.00322 BRGE II Nrn. 0162/2012 - 0163/2012
Entscheid vom 23. Oktober 2012
Mitwirkende Abteilungspräsident Peter Rütimann, Baurichter Emil Seliner, Baurichter Stefano Terzi, Gerichtsschreiber Roland Blaser
in Sachen Rekurrierende
R2.2010.00314 R.Z., [....]
R2.2010.00322 U.M., N.L. etc. [....]
gegen Rekursgegnerinnen 1. Baubehörde X, 2. Swisscom (Schweiz) AG, Wireless Access, Aargauerstrasse 10, 8021 Zürich
betreffend R2.2010.00314 und R2.2010.00322 Baubehördenbeschluss vom 2. November 2010; Baubewilligung für Mobil- funk-Antennenanlage _______________________________________________________
R2.2010.00314 hat sich ergeben: A. Mit Beschluss vom 2. November 2010 bewilligte die Baubehörde X der Swisscom Schweiz AG (Swisscom) die Erstellung einer GSM/UMTS- Mobilfunkbasisstation auf dem Areal des SBB-Bahnhofs X. B. Dagegen rekurrierten innert gesetzlicher Frist mit separaten Eingaben an die Baurekurskommission II (seit 1. Januar 2011: 2. Abteilung des Baure- kursgerichts des Kantons Zürich): – R.Z., welcher beantragte (Verfahren G.-Nr. R2.2010.00314):
"Die Baubehörde von X sei aufgrund der wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse über die Gefährdung von Personen durch Blitzschlag in der näheren Umgebung eines solchen Mastes anzuhalten, diese Baubewilligung zu widerrufen, wie unter römisch II. lit. b) des Be- schlusses vorbehalten."
– U.M., N.L. etc, welche beantragten (Verfahren G.-Nr. R2.2010. 00322):
"1. Es sei der angefochtene Beschluss der Baubehörde X vom 2. November 2010 aufzuheben.
Eine allfällige Rekursantwort respektive Vernehmlassung sowie weitere Parteieingaben seien den Rekurrenten zur Kenntnis- nahme und/oder zur Stellungnahme zukommen zu lassen.
Es sei ein Kommissions-Augenschein auf Lokal durchzuführen, insbesondere auch von den in Beilage 17 erwähnten Standorten aus.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen und zusätzlich Mehr- wertsteuersatz zulasten der Rekursgegner." C. Mit Verfügungen vom 2. bzw. 15. Dezember 2010 wurde der Eingang der Rekurse vorgemerkt, diesen die aufschiebende Wirkung zuerkannt sowie das Vernehmlassungsverfahren eröffnet.
R2.2010.00314 D. In ihren Rekursantworten vom 22. Dezember 2010 bzw. 10. Februar 2011 beantragte die Swisscom die Abweisung der Rekurse sowie die Zuspre- chung von Umtriebsentschädigungen. Die Baubehörde X verzichtete expli- zit auf eine Vernehmlassung. E. Die Replik der Rekurrierenden im Verfahren G.-Nr. G.-Nr. R2.2010.00322 erging am 11. März 2011; die Rekursgegnerschaft verzichtete auf die Ein- reichung einer Duplik. F. Am 31. März 2011 führte eine Delegation des Baurekursgerichts einen Au- genschein vor Ort durch. In der Folge wurde das Verfahren informell sis- tiert; eine einvernehmliche Lösung kam in der Folge jedoch nicht zustande. G. Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit entscheidrelevant, in den nachstehenden Erwägungen Bezug genommen. Es kommt in Betracht: [....] 3. Die auf dem Areal des SBB-Bahnhofs X projektierte Basisstation soll ge- mäss massgebendem Standortdatenblatt vom 7. Juli 2010 mit einer Ge- samtleistung von maximal 4'400 W ERP betrieben werden. Die Anlage um- fasst im Wesentlichen einen 21 m hohen Mast, an welchen zuoberst die folgenden Dualbandantennen der Swisscom angebracht werden sollen:
R2.2010.00314 Antenne 1D 2D 1G 2G Frequenz 900 MHz GSM 900 MHz GSM 2100 MHz UMTS 2100 MHz UMTS Leistung 1100 W ERP 800 W ERP 1400 W ERP 1100 W ERP
Azimut 80° 320° 80° 320° Es ist vorgesehen, die betriebsnotwendige Anlagesteuerung (Technikbox) unterirdisch im Bereich des Bahndamms zu realisieren. Das Baugrundstück liegt in der Zentrumszone Z 3.2. [....] 12.1. Die Rekurrierenden in beiden Verfahren halten den Blitzschutz für ungenü- gend. Passanten und Anwohner würden durch Blitzeinschläge in den ho- hen Mast, der ohnehin an einem völlig ungeeigneten Standort vorgesehen sei, stark gefährdet. In den Erwägungen in der angefochtenen Baubewilligung wird zwar festge- halten, das Vorhaben der Swisscom müsse den massgebenden feuerpoli- zeilichen Richtlinien entsprechen. Eine verbindliche Anordnung im Disposi- tiv fehlt hingegen, was zu Recht moniert wird. Die Auflage in Dispositiv- Ziffer I.13 zur Erstellung eines Erdungskonzepts bezieht sich ausschliess- lich auf den Blitzschutz im Zusammenhang mit den elektrischen Bahnanla- gen der SBB und nicht auf den allgemeinen Blitzschutz. 12.2. Gestützt auf § 14 Abs. 1 des Gesetzes über die Feuerpolizei und das Feu- erwehrwesen vom 24. September 1978 (FFG) hat der Regierungsrat die er- forderlichen Vorschriften über die Feuerpolizei einschliesslich Blitzschutz zu erlassen. Die Kantonale Feuerpolizei kann Ausführungsbestimmungen zu den Feuerpolizeivorschriften festlegen und dabei Richtlinien anerkannter Fachverbände ganz oder teilweise verbindlich erklären (§ 14 Abs. 2 FFG). § 1 lit. a der regierungsrätlichen Verordnung über den vorbeugenden Brandschutz vom 8. Dezember 2004 (VVB) erklärt die im Anhang ausge- führten interkantonalen Erlasse im Bereich des vorbeugenden Brandschut- zes, wozu gemäss Ziffer m des Anhangs auch die "Brandschutzrichtlinien
R2.2010.00314 Blitzschutzanlagen" gehören, für anwendbar (BRKE IV Nr. 0074/2008 vom 29. Mai 2008 in BEZ 2009 Nr. 18, E. 5.1). Gestützt vor allem auf die Kompetenznorm von § 14 Abs. 2 FFG hat die Kantonale Feuerpolizei mit der Weisung "Blitzschutzsysteme (Ausführung, Abnahme und Kontrollen)" vom 1. Juli 2010 Ausführungsbestimmungen zum Blitzschutz erlassen. Danach untersteht die streitbetroffene Basisstati- on mit ihrem 21 m hohen Mast klar der Blitzschutzpflicht, sind doch u.a. ho- he Bauwerke (Anhang zu Ziffer 4 der Weisung, lit. c) sowie Bauten und An- lagen mit wichtigen öffentlichen Kommunikationssystemen (Anhang zu Zif- fer 4 der Weisung, lit. i) mit Blitzschutzsystemen auszurüsten. Die Weisung regelt im Weiteren die Abnahme und Kontrolle neu erstellter Blitzschutzsys- teme und erklärt bezüglich der technischen Detailanforderungen solcher Systeme die Leitsätze SN SEV 4022-2008 der Electrosuisse (früherer Na- me: Schweizerischer elektrotechnischer Verein) für massgebend. Die hier fehlende Anordnung bezüglich Blitzschutz führt allerdings nicht zur rekurrentischerseits beantragten Aufhebung der angefochtenen Baubewilli- gung, sondern dieser Mangel kann ohne weiteres nebenbestimmungsweise behoben werden (§ 321 Abs. 1 PBG). Die Baubehörde X ist folglich einzu- laden, die streitbetroffene Baubewilligung mit einer entsprechenden Anord- nung zu ergänzen. In diesem Sinne sind die Rekurse teilweise gutzuheis- sen. [....]