Baurekursgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung
G.-Nr. R2.2017.00071 BRGE II Nr. 0125/2017
Entscheid des Einzelrichters vom 26. September 2017
Mitwirkende Abteilungspräsident Peter Rütimann und Gerichtsschreiber Daniel Schwei- kert
in Sachen Rekurrierende R. und N. C, [....]
gegen Rekursgegner Gemeinderat X, [....]
betreffend Verfügung des Gemeinderates vom 21. April 2017; Ablehnung des Ge- suchs zur Reduktion der Höchstgeschwindigkeit im Hofbereich ______________________________________________________
R2.2017.00071 Seite 2 hat sich ergeben: A. Mit Verfügung vom 21. April 2017 lehnte der Gemeinderat X ein Gesuch von R. und N. C vom 20. Dezember 2016 betreffend die Reduktion der Höchstgeschwindigkeit auf der I.-Strasse im Bereich Z ab. B. Mit Eingabe vom 22. Mai 2017 gelangten die Rekurrierenden entsprechend der Rechtsmittelbelehrung in Ziff. 2 der Verfügung vom 21. April 2017 frist- gerecht an das Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragten im Hauptstandpunkt die Aufhebung der Verfügung sowie die Anordnung der verlangten Temporeduktion auf der I.-Strasse. C. Vom Rekurseingang wurde mit Verfügung vom 23. Mai 2017 Vormerk ge- nommen und das Vernehmlassungsverfahren eröffnet. D. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 13. Juni 2017 auf Abweisung des Rekurses, soweit auf diesen einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekurrierenden. E. In den Replik- und Duplikschriften vom 10. Juli 2017 und vom 25. Juli 2017 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. F. Auf die Ausführungen der Parteien ist nachfolgend nur insoweit einzuge- hen, als dies für die Begründung des Entscheids erforderlich ist.
R2.2017.00071 Seite 3 Es kommt in Betracht: 1. Die I.-Strasse ist eine Gemeindestrasse, welche die [....] Gemeinde X mit der [......] Gemeinde Y verbindet. Die Rekurrierenden sind Eigentümer ei- nes Landwirtschaftsbetriebs im Bereich "Z" auf dem Gebiet der Gemeinde X. Die I.-Strasse verläuft quer durch den Landwirtschaftsbetrieb. 2. Der angefochtenen Verfügung vom 21. April 2017 ging ein Gesuch der Re- kurrierenden vom 20. Dezember 2016 voraus, mit welchem die Rekurrie- renden von der Vorinstanz – wörtlich – verlangten, "beim Kanton eine Tem- poreduktion auf 30 km/h für den Hofbereich zu beantragen" (act. 9.2.). Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung beantwortet dieses Gesuch mit fol- gender Formulierung: " Das Gesuch von R. und N. C, [....] vom 20. Dezember 2016 über die Reduktion der Höchstgeschwindigkeit auf der Gemeindestrasse I.- Strasse, Bereich Z wird gemäss den in den Erwägungen enthaltenen Argumentationen abgelehnt." Den Erwägungen lässt sich im Wesentlichen entnehmen, dass eine Ge- schwindigkeitsherabsetzung als nicht zielführend erachtet werde und auf der I.-Strasse ohnehin kein Unfallschwerpunkt zu verzeichnen sei. Ziff. 2 der Verfügung enthält die erwähnte Rechtsmittelbelehrung an das Baurekursgericht. 3.1. Das Baurekursgericht ist grundsätzlich zuständig für Anordnungen, die in Anwendung des Raumplanungsgesetzes (RPG), des Umweltschutzgeset- zes (USG) sowie des Planungs- und Baugesetzes (PBG) ergehen (§ 329 Abs. 1 PBG). Hinzu kommt eine Vielzahl von spezialgesetzlich geregelten Zuständigkeiten wie beispielsweise die Zuständigkeit für Rekurse, die in Anwendung des Strassengesetzes (StrG) ergehen (§ 41 Abs. 1 StrG). Be- vor das Baurekursgericht auf die Behandlung einer Sache eintritt, hat es
R2.2017.00071 Seite 4 von Amtes wegen seine Zuständigkeit zu prüfen (§ 5 Abs. 1 des Verwal- tungsrechtspflegegesetzes [VRG]). 3.2. Streitgegenstand ist vorliegend die Frage der Höchstgeschwindigkeit res- pektive deren Herabsetzung auf der I.-Strasse. Gemäss 32 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) beschränkt der Bundesrat die Geschwindigkeit der Motorfahrzeuge auf allen Strassen. Nach Art. 32 Abs. 3 SVG kann die vom Bundesrat festgesetzte Höchstge- schwindigkeit für bestimmte Strassenstrecken von der zuständigen Behör- de aufgrund eines Gutachtens herabgesetzt werden; die Vorschrift wird in Art. 108 der Signalisationsverordnung (SSV) präzisiert. Der Vollzug des Signalisationsrechts des Bundes obliegt ausserhalb der Städte Zürich und Winterthur grundsätzlich der Kantonspolizei (§ 1 der Kantonalen Signalisationsverordnung [KSigV]). Diese verfügt auf Antrag der zuständigen Gemeindebehörde dauernde Verkehrsanordnungen auf Gemeindestrassen (§ 4 Abs. 2 KSigV). Als Verkehrsanordnungen gelten unter anderem Verkehrsbeschränkungen (§ 3 KSigV). Gemeint sind damit sogenannte funktionelle Verkehrsbeschränkungen wie die hier streitbe- troffene Geschwindigkeitsreduktion. Gegen funktionelle Verkehrsbeschrän- kungen der auf dem Gebiet der Gemeinde X hierfür zuständigen Kantons- polizei besteht eine Einsprachemöglichkeit (Art. 106 Abs. 1 SSV in Verbin- dung mit § 31 KSigV). Der Einspracheentscheid der Kantonspolizei als un- tere Behörde kann an die obere Behörde weitergezogen werden; dies wäre vorliegend die Sicherheitsdirektion (§ 19b Abs. 1 lit. b Ziff. 1 VRG). Zusammengefasst ist für eine Verfügung betreffend eine Änderung der Höchstgeschwindigkeit auf der I.-Strasse allein die Kantonspolizei zustän- dig, mit nachfolgender Einsprache- und schliesslich Rekursmöglichkeit an die Sicherheitsdirektion. 4.1. Die Verfügung der Vorinstanz kann in diesem Lichte nur als eine Art Ver- zicht auf Antragstellung an die Kantonspolizei im Sinne von § 4 Abs. 2 KSigV verstanden werden, zumal die Vorinstanz – wie vorstehend ausge- führt, aber entgegen der missverständlichen Formulierung in Ziff. 1 der Ver-
R2.2017.00071 Seite 5 fügung – nicht etwa selbst für die Nicht-Anordnung der Geschwindigkeits- reduktion zuständig wäre. In Bezug auf die hier zu eruierende Rechtsmittelzuständigkeit ist immerhin klar, dass einzig eine funktionelle Verkehrsanordnung signalisationsrechtli- cher Natur zur Diskussion steht und nicht etwa eine bauliche Verkehrsan- ordnung im Rahmen eines Strassenprojekts nach Massgabe des StrG. Nur im zuletzt genannten Fall wäre eine Rechtsmittelzuständigkeit des Baure- kursgerichts anzunehmen (zur Abgrenzung vgl. BRGE I Nr. 0115/2015 in BEZ 2015 Nr. 53). Auch im Übrigen ist nicht zu erkennen, wie vorliegend eine Rechtsmittelzu- ständigkeit des Baurekursgerichts begründet sein könnte. 4.2. Folgerichtig ist auf den Rekurs nicht einzutreten. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich selbstredend die Durchführung des be- antragten Augenscheins. Da nach Auffassung des Baurekursgerichts eine nicht in dessen Zuständig- keit fallende Anordnung einer politischen Gemeinde vorliegt (wie gezeigt wohl des Inhalts, dass auf Antragstellung an die Kantonspolizei im Sinne von § 4 Abs. 2 KSigV verzichtet werde), rechtfertigt es sich, die Sache zur Prüfung seiner Zuständigkeit an den Bezirksrat Affoltern am Albis zu über- weisen (§ 19b Abs. 2 lit. d VRG; hierzu Kaspar Plüss, in: Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 19b Rz. 28). Ausser Betracht fällt man- gels bisherigem Vorliegen einer Verfügung der Kantonspolizei eine Über- weisung an die Sicherheitsdirektion als diesfalls zuständige Rechtsmittel- instanz. [....]