Baurekursgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung
G.-Nr. R2.2019.00190 BRGE II Nr. 0004/2020
Entscheid des Einzelrichters vom 21. Januar 2020
Mitwirkende Abteilungspräsident Peter Rütimann und Gerichtsschreiber Stefan Brühwi- ler
in Sachen Rekurrentin M. P. S., [...]
gegen Rekursgegner Gemeinderat X, [...]
betreffend Beschluss des Gemeinderates vom 28. Oktober 2019; Inventaraufnahme Bauernhaus, [...] _______________________________________________________
R2.2019.00190 Seite 2 hat sich ergeben: 1. Mit Beschluss vom 28. Oktober 2019 nahm der Gemeinderat X das Ge- bäude Assek.-Nr. 1 auf dem Grundstück Kat.-Nr. 1 im Sinne einer Ergän- zung in das Inventar der kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte von kommunaler Bedeutung der Gemeinde X auf. Hiergegen wandte sich die Eigentümerin des Gebäudes, M. P. S., mit Re- kurs vom 29. November 2019 an das Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragte, der Beschluss sei aufzuheben und das Gebäude nicht in das Inventar aufzunehmen. Das Gebäude sei weder kunst- noch kulturhis- torisch schützenswert. Über 40 Jahre lang sei das Gebäude nicht als schutzwürdig bewertet worden. Der Gemeinderat könne nicht einfach jedes ältere Gebäude in ein Schutzinventar aufnehmen. Dass sie als Eigentüme- rin die Inventaraufnahme unterstütze, wie dies im Beschluss behauptet werde, stimme nicht. 2. Da sich zum Vornherein erweist, dass auf den Rekurs nicht einzutreten ist, konnte darauf verzichtet werden, die Vorinstanz zur Vernehmlassung und zur Vorlage der Akten aufzufordern. 3. Vorliegend angefochten ist die Aufnahme des Gebäudes der Rekurrentin in das Inventar der kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte von kommu- naler Bedeutung der Gemeinde X. Gemäss § 203 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) erstellen die Gemeinden Inventare über die kom- munalen Schutzobjekte. Die Inventare der kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte sind in erster Linie als Arbeitsinstrument der Gemeinden und des Kantons geschaffen worden. Entsprechend löst die Aufnahme eines Objekts einerseits keine unmittelbare Rechtswirkung zulasten der Eigentü- merschaft, aber auch nicht zugunsten des möglichen Schutzobjektes aus. Die Inventare verpflichten grundsätzlich nur die Behörden, nicht aber direkt die betroffenen Grundeigentümer. Es handelt sich bei der Inventarisierung
R2.2019.00190 Seite 3 nicht um eine Schutzmassnahme, sondern lediglich um eine Zusammen- stellung von an sich schutzfähigen Objekten. Zur Aufnahme eines Objektes genügt die Möglichkeit, dass es sich bei genauer Untersuchung als Denk- mal erweisen könnte. Die Wirkung des Inventars besteht darin, die Behörde und die nachfragenden Eigentümer oder Drittpersonen darauf aufmerksam zu machen, dass die aufgenommenen Objekte im Falle von Veränderungen einer erhöhten Aufmerksamkeit bedürfen. Die Inventaraufnahme ist keine Schutzmassnahme, und zwar auch keine provisorische: Bei akuter Gefähr- dung muss ein vorsorglicher Schutz eigens angeordnet werden. Die Inven- taraufnahme eines Objekts stellt deshalb auch keinen anfechtbaren Verwal- tungsakt dar. Die Inventaraufnahme muss denn auch der Eigentümerschaft nicht bekanntgegeben oder öffentlich publiziert werden (Dominik Bach- mann, (Massen-)Entlassungen aus dem Denkmalinventar, PGB aktuell 1/2010, S. 38 f.; Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. Aufl., Wädenswil 2019, Bd. 1, S. 277 ff.). Eigentümerverbindliche Wirkung entfalten die Inventare erst dann, wenn die erfolgte Aufnahme eines Objektes förmlich (schriftlich) angezeigt wird (Eröffnung des Inventars), regelmässig verbunden mit einem Hinweis auf das damit wirksam werdende gesetzliche Veränderungsverbot (VB.2002.00172 vom 2. September 2002, E. 1c). Der vorliegende Be- schluss des Gemeinderats vom 28. Oktober 2019, dass das Gebäude As- sek.-Nr. 1 auf dem Grundstück Kat.-Nr. 1 in das Inventar der kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte von kommunaler Bedeutung aufgenom- men wurde, wurde der Eigentümerin zwar zugestellt, doch wurde in Dispo- Ziff. 4 auch festgehalten, dass auf dem Inventarblatt der Vermerk "Gilt nicht als schriftliche Mitteilung im Sinne von § 209 PBG" angebracht werde. Auch wurde im Beschluss kein Hinweis auf das bei einer Eröffnung im Sinne von § 209 Abs. 2 PBG wirksam werdende gesetzliche Veränderungsverbot an- gebracht. Es handelt sich mithin nicht um eine Eröffnung im Sinne von § 209 Abs. 2 PBG, welche ein entsprechendes Veränderungsverbot bewir- ken und die Jahresfrist für eine dauernde Anordnung auslösen würde. Die fragliche Inventaraufnahme stellt deshalb auch keinen anfechtbaren Ver- waltungsakt dar. Die Rekurrentin kann die Inventaraufnahme nicht mit einem Rechtsmittel anfechten. Auf den vorliegenden Rekurs ist somit nicht einzutreten.
R2.2019.00190 Seite 4 4. Gemäss § 13 Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) wären die Kosten des Verfahrens grundsätzlich der unterliegenden Rekur- rentin aufzuerlegen. Billigkeitshalber ist aber in Erwägung zu ziehen, dass der Gemeinderat X seinen Beschluss mit dem rechtlichen Hinweis versehen hat, dass "gegen diesen Beschluss [...] innert 30 Tagen beim Baurekursgericht des Kantons Zürich schriftlich Rekurs erhoben werden" könne. Sollen aber, wie vorlie- gend, mit der Inventaraufnahme bzw. deren Mitteilung explizit keine vor- sorglichen Schutzmassnahmen bzw. kein Veränderungsverbot verfügt wer- den, welche durch die Eigentümerin anfechtbar wären, ist auch keine ent- sprechende Rechtsmittelbelehrung anzubringen. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Verfahrens dem Gemeinderat X aufzuerlegen. Nach § 338 Abs. 1 PBG bzw. § 2 der Gebührenverordnung des Verwal- tungsgerichts (GebV VGr) legt das Baurekursgericht die Gerichtsgebühr nach seinem Zeitaufwand, nach der Schwierigkeit des Falls und nach dem bestimmbaren Streitwert oder dem tatsächlichen Streitinteresse fest. Liegt wie hier ein Verfahren ohne bestimmbaren Streitwert vor, beträgt die Ge- richtsgebühr in der Regel Fr. 500.-- bis Fr. 50'000.-- (§ 338 Abs. 2 PBG; § 3 Abs. 2 GebV VGr). Bei der Bemessung der Gebührenhöhe steht der Re- kursinstanz ein grosser Ermessensspielraum zu (Kaspar Plüss, in: Kom- mentar VRG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 13 Rz. 25 ff.). Wird ohne materielle Prüfung der Begehren entschieden, kann die Ge- richtsgebühr bis auf einen Fünftel herabgesetzt werden (§ 4 Abs. 2 GebV VGr). Kein solcher Reduktionsgrund liegt im Allgemeinen bei einem Nicht- eintretensentscheid vor, ist doch diesfalls stets die Erfüllung von Prozess- voraussetzungen zu prüfen und ist diese Prüfung mit der gebotenen Ein- lässlichkeit darzulegen. Bei solchen Entscheiden ist demnach in der Regel über den Ansatz von einem Fünftel der Gerichtsgebühr für den Sachent- scheid hinauszugehen. Demnach ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 600.-- festzusetzen.
R2.2019.00190 Seite 5 5. Aufgrund der offensichtlichen Unzulässigkeit des Rekurses ergeht vorlie- gend ein Einzelrichterentscheid (§ 335 Abs. 2 PBG). [...]