Baurekursgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung
G.-Nr. R2.2014.00100 BRGE II Nr. 0002/2015
Entscheid vom 20. Januar 2015
Mitwirkende Abteilungspräsident Peter Rütimann, Baurichter Adrian Bergmann, Baurich- ter Emil Seliner, Gerichtsschreiberin Sara Ramp-Burkhalter
in Sachen Rekurrent G. C., [....]
gegen Rekursgegnerschaft 1. Gemeinderat X, [....]
betreffend Gemeinderatsbeschluss vom 7. Juli 2014 und Verfügung der Baudirektion Kanton Zürich BVV 13-2479 vom 26. Mai 2014; Verweigerung der nach- träglichen Baubewilligung bzw. raumplanungsrechtlichen Bewilligung für Überdachung Fahrsilo mit Folientunnel sowie Wiederherstellungsbefehl _______________________________________________________
R2.2014.00100 Seite 2 hat sich ergeben: A. Mit Beschluss vom 7. Juli 2014 verweigerte der Gemeinderat X dem Rekur- renten die nachträgliche baurechtliche Bewilligung für die Überdachung des bestehenden Fahrsilos mit einem Folientunnel für die Lagerung von Holz- schnitzeln auf dem Grundstück Kat.-Nr. 0000 in X und befahl die Wieder- herstellung des rechtmässigen Zustandes. Gleichzeitig eröffnete er die Verfügung der Baudirektion Kanton Zürich vom 26. Mai 2014, mit welcher die raumplanungsrechtliche Bewilligung für den Folientunnel verweigert worden war. B. G. C. wandte sich mit Rekurseingabe vom 28. Juli 2014 an das Baurekurs- gericht und beantragte die Aufhebung der oben genannten Entscheide so- wie die Erteilung der nachgesuchten Bewilligungen unter den entsprechen- den Kosten- und Entschädigungsfolgen. C. Das Baurekursgericht nahm mit Präsidialverfügung vom 30. Juli 2014 vom Rekurseingang Vormerk und eröffnete das Vernehmlassungsverfahren. D. Beide Vorinstanzen schlossen in ihren Vernehmlassungen vom 26. August 2014 bzw. vom 9. September 2014 auf Abweisung des Rekurses. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels, welcher bis am 13. November 2014 dauerte, hielten die Parteien an ihren Anträgen fest, soweit sie sich nochmals äusserten. E. Am 13. November 2014 führte eine Delegation des Baurekursgerichts im Beisein der Parteien einen Augenschein auf dem Lokal durch.
R2.2014.00100 Seite 3 F. Auf die Vorbringen der Parteien und die Erkenntnisse des Augenscheins ist, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Es kommt in Betracht: 1. Als Bauherr und Adressat des angefochtenen Beschlusses ist der Rekur- rent ohne weiteres im Sinne von § 338a des Planungs- und Baugesetzes (PBG) zur Rekurserhebung legitimiert. Da auch die übrigen Prozessvo- raussetzungen erfüllt sind, ist auf den Rekurs einzutreten. 2. Das Baugrundstück liegt in der Landwirtschaftszone und dient im Bereich des streitbetroffenen Folientunnels der Lagerung von Siloballen, diversem Material und dem Abstellen von Fahrzeugen. Im Übrigen besteht es aus Gras- und Ackerland. Es erstreckt sich vom westlich und südlich verlaufen- den Waldrand bis zur Strasse Z im Osten, welche das Baugrundstück vom Hofzentrum mit Ökonomiegebäude und zwei Wohnhäusern trennt. Auf dem Baugrundstück befindet sich auf der Höhe des Bauernhofes parallel zur Strasse Z ein Fahrsilo, welches vom Landwirtschaftsbetrieb nicht mehr be- nötigt wird, da die Silage aus betrieblichen Gründen in Ballen gelagert wird. Während die Frau des Rekurrenten einen Landwirtschaftsbetrieb mit 45,37 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche (Futter- und Ackerbau sowie Mutterkuh- haltung) bewirtschaftet, bewirtschaftet der Rekurrent 3 ha betriebseigenen Wald sowie eine Christbaumkultur. Aus dem Wald gewinnt der Rekurrent unter anderem Holzschnitzel, mit denen er den Heizbedarf auf seinem Be- trieb (Betriebsleiterwohnung und Stöckli, rund 200 m 3 Holzschnitzel pro Heizperiode) deckt und das ehemalige Betriebszentrum in der Kernzone von X samt ehemaligem Ökonomiegebäude (insgesamt drei Wohneinhei- ten, rund 300 m 3 Holzschnitzel pro Heizperiode) beheizt. Die dafür notwen- digen rund 500 m 3 Holzschnitzel lagert der Rekurrent im vorstehend er- wähnten Fahrsilo, welches er mit einem aus brauner PVC-Folie bespann- tem Bogenzelt überdecken liess. Das Fahrsilo weist eine Grundfläche von
R2.2014.00100 Seite 4 rund 180 m 2 (Länge 23,5 m, Breite 7,8 m) und das Bogenzelt eine Höhe von rund 5,6 m auf. Letzteres wurde erstellt, ohne dass vorab eine Bewilli- gung dafür eingeholt worden wäre. Die Baudirektion Kanton Zürich verweigerte die nachträgliche raumpla- nungsrechtliche Bewilligung zum einen, weil die Lagerung von Holzschnit- zeln, welche zur Heizung von Wohnungen in der Bauzone verwendet wür- den, aus landwirtschaftlicher Sicht nicht begründet sei. Zum anderen be- fand sie, das braune Bogenzelt ordne sich nicht genügend ein und befinde sich zu weit entfernt vom Hofzentrum. Die kommunale Vorinstanz schloss sich dieser Beurteilung an und befahl die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes. 3. Der Rekurrent bringt zur Begründung seines Rekurses zunächst vor, die Baudirektion Kanton Zürich habe die Lagerung der Holzschnitzel zu Un- recht als nicht zonenkonform qualifiziert. Er verweist auf Art. 16a des Raumplanungsgesetzes (RPG) sowie Art. 34 der Raumplanungsverord- nung (RPV). Insbesondere seien Bauten und Anlagen, die der Aufberei- tung, Lagerung oder dem Verkauf überwiegend eigener landwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Produkte dienen, immer dann zonenkonform, wenn die Produkte aus der Region stammten und zu mehr als der Hälfte auf dem Standortbetrieb erzeugt würden, nicht industriell/gewerblicher Natur seien und der landwirtschaftliche oder gartenbauliche Charakter des Standortbe- triebs gewahrt blieben (Art. 34 Abs. 2 RPV). Sodann seien gemäss Art. 16a Abs. 1 bis RPG Bauten und Anlagen, die zur Gewinnung von Biomasse nötig seien, immer dann zonenkonform, wenn die verarbeitete Biomasse einen engen Bezug zum Standortbetrieb und zur Landwirtschaft aufweise, wobei unter Biomasse auch Holz zu verstehen sei. Damit sei die Lagerung von Holzschnitzeln hier zonenkonform. Betriebseigener Wald werde als Teil des landwirtschaftlichen Gewerbes betrachtet (Art. 2 der Verordnung über das bäuerliche Bodenrecht [VBB]). Dass Holzschnitzel, die im betriebseigenen Wald produziert würden, einen engen Bezug zur Landwirtschaft als solcher und insbesondere zum Standortbetrieb aufwiesen, müsse nicht näher dar- gelegt werden. Im Übrigen frage sich, ob die Holzschnitzel, die ausschliess- lich im betriebseigenen Wald produziert würden, nicht ohnehin als Neben- produkt der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung des Gewerbes zu berück-
R2.2014.00100 Seite 5 sichtigen wären, also als landwirtschaftliches Produkt im weiteren Sinne ohnehin unter Art. 34 Abs. 2 RPV zu subsumieren wären. Dem hält die Baudirektion Kanton Zürich entgegen, dass nur der Bedarf für die Lagerung von Holzschnitzeln für die Beheizung der zum Betrieb gehö- renden Gebäude landwirtschaftlich ausgewiesen sei. Dieses Maximum sei vorliegend weit überschritten. Es könne nicht von einer zonenkonformen Baute in der Landwirtschaftszone gesprochen werden. Solche Bauten gäl- ten dann als zonenkonform, wenn sie in einer unmittelbaren funktionellen Beziehung zum Landwirtschafts- bzw. Gartenbaubetrieb stünden und im Hinblick auf die landwirtschaftliche Nutzung des Landes unentbehrlich er- schienen. Vorliegend bestehe höchstens ein mittelbarer Zusammenhang. Auch die Voraussetzungen von Art. 16a Abs. 1 bis RPG in Verbindung mit Art. 34a RPV seien nicht erfüllt, da es sich einerseits beim Bogenzelt um einen Neubau handle und andererseits keine Anlage für die Produktion von Wärme aus verholzter Biomasse und die Verteilung dieser Wärme vorliege. Insbesondere könnten sogenannte gemischte Biogasanlagen nicht als zo- nenkonform gelten, da der Zusammenhang zwischen dem landwirtschaftli- chen Betrieb und den landwirtschaftsfremden Substanzen nicht genügend eng sei. 4.1. Gemäss Art. 16a RPG sind in der Landwirtschaftszone Bauten und Anla- gen zonenkonform, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind (Abs. 1). Bauten und Anlagen, die zur Gewinnung von Energie aus Biomasse oder für damit im Zusam- menhang stehende Kompostanlagen nötig sind, können auf einem Land- wirtschaftsbetrieb als zonenkonform bewilligt werden, wenn die verarbeitete Biomasse einen engen Bezug zur Landwirtschaft sowie zum Standortbe- trieb hat (Abs. 1 bis ). Der Bundesrat hat diese Bestimmung in Art. 34 und 34a RPV präzisiert. Demnach sind in der Landwirtschaftszone unter be- stimmten Bedingungen Bauten und Anlagen zonenkonform, wenn sie der bodenabhängigen Bewirtschaftung oder der inneren Aufstockung (Art. 34 Abs. 1 RPV) bzw. der Aufbereitung, der Lagerung oder dem Verkauf land- wirtschaftlicher oder gartenbaulicher Produkte (Abs. 2) dienen. Zudem sind Bauten für den Wohnbedarf, der für den Betrieb des entsprechenden land- wirtschaftlichen Gewerbes unentbehrlich ist, einschliesslich des Wohnbe- darfs der abtretenden Generation in der Landwirtschaftszone zonenkon-
R2.2014.00100 Seite 6 form (Abs. 3). Ferner zulässig sind nach Art. 34a Abs. 1 bis RPV Bauten und Anlagen, die benötigt werden für die Produktion von Wärme aus verholzter Biomasse und die Verteilung dieser Wärme, wenn die notwendigen Installa- tionen in bestehenden, landwirtschaftlich nicht mehr benötigten Bauten in- nerhalb des Hofbereichs des Standortbetriebs untergebracht werden (lit. a) und die einzelnen Anlageteile den jeweils aktuellen Standards hoher Ener- gieeffizienz entsprechen (lit. b). 4.2. Es ist zu Recht unbestritten geblieben, dass die für die Beheizung des in der Landwirtschaftszone gelegenen Wohnhauses und des Stöckli benötig- ten Schnitzel in der Landwirtschaftszone gelagert werden dürfen – dies un- abhängig davon, ob sie aus eigener Produktion stammen oder eingekauft wurden. Vorab ist festzuhalten, dass es sich bei Holzschnitzeln nicht um landwirt- schaftliche oder gartenbauliche, sondern eindeutig um forstwirtschaftliche Erzeugnisse handelt. Daran ändert nichts, dass Art. 2 VBB betriebseigenen Wald als Teil des landwirtschaftlichen Gewerbes betrachtet, indem dieser für die Festlegung der Betriebsgrösse nach Standardarbeitskräften berück- sichtigt wird (0,012 SAK/ha; Art. 2a Abs. 2 lit. n VBB). Art. 2 VBB definiert die Berechnung der Standardarbeitskräfte und damit die Unterstellung von Landwirtschaftsbetrieben unter das Bäuerliche Bodenrecht bzw. deren Qualifikation als landwirtschaftliches Gewerbe in Abgrenzung zur Hobby- landwirtschaft. Hingegen besagt Art. 2a Abs. 2 lit. n VBB auch nicht an- satzweise, dass Forstwirtschaft in der Landwirtschaftszone zonenkonform sei. Auch besteht kein unmittelbarer funktionaler Bezug zwischen der Holz- schnitzellagerung und dem Landwirtschaftsbetrieb bzw. erscheint die Pro- duktion und Lagerung von Holzschnitzeln für Bauten in Wohnzonen im Hin- blick auf die landwirtschaftliche Nutzung keinesfalls als unentbehrlich. Eine Bewilligung des Holzschnitzellagers gestützt auf Art. 16a Abs. 1 RPG ist damit ausgeschlossen. 4.3. Es ist zwar zutreffend, dass unter Biomasse auch Holz zu verstehen ist. Ei- ne Bewilligung des Bogenzelts gestützt auf Art. 16a Abs. 1 bis RPG würde
R2.2014.00100 Seite 7 jedoch voraussetzen, dass es sich dabei um eine Anlage zur Energiege- winnung handelt. Vorliegend werden die Holzschnitzel jedoch nur gelagert. Die Energiegewinnung (i.c. Erzeugung von Wärme) entsteht erst durch den Verbrennungsvorgang, welcher wiederum nicht im Bogenzelt stattfindet. Dass das Holzschnitzellager nicht unter Art. 16 Abs. 1 bis RPG zu subsumie- ren ist, ergibt sich auch aus Art. 34a RPV. Weder findet die Energieproduk- tion im Bogenzelt statt (Abs. 1) noch handelt es sich beim Bogenzelt um ei- ne nicht mehr benötigte Baute im Hofbereich des Standortbetriebes (Abs. 1 bis lit. a). 4.4. Der Gesetzgeber hat die Lagerung von nicht-landwirtschaftlichen Produk- ten in der Landwirtschaftszone somit höchstens insoweit vorgesehen, als sie direkt für die Nutzung der zonenkonformen Bauten und Anlagen erfor- derlich ist. Forstwirtschaftliche Produkte, also solche, welche aus der Be- wirtschaftung des Waldes entstehen, sind demgegenüber im Wald zu la- gern. Dies sieht insbesondere im Hinblick auf Energieholz seit dem 1. Juli 2013 auch Art. 13a der Waldverordnung vor. Danach werden gedeckte Energieholzlager im Wald als forstliche Bauten klassiert, sofern die Bauten und Anlagen der lokalen Bewirtschaftung des Waldes dienen, für diese ein Bedarf ausgewiesen ist, der Standort zweckmässig ist und die Dimensio- nierung den örtlichen Verhältnissen angepasst ist. Aus den Beratungen der zuständigen Kommissionen von National- und Ständerat zu einer Standes- initiative des Kantons Bern geht eindeutig hervor, dass Energieholzlager nicht in die Landwirtschaftszone gehören (Bericht der Kommission für Um- welt, Raumplanung und Energie des Nationalrats vom 2. Juli 2013). Damit ist die Zonenkonformität des Holzschnitzellagers für die Beheizung von Bauten in der Bauzone zu Recht verneint worden, und der Rekurs ist diesbezüglich abzuweisen. 5. Gemäss Art. 24 RPG kann die Errichtung von Bauten und Anlagen ausser- halb der Bauzonen sowie deren Zweckänderung abweichend von Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG bewilligt werden, wenn der Zweck der Bauten und Anla- gen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert (lit. a) und der Be- willigung keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b).
R2.2014.00100 Seite 8 Eine Baute oder Anlage ist dann standortgebunden, wenn sie aus techni- schen oder betrieblichen Gründen oder aber aus Gründen der Bodenbe- schaffenheit auf einen bestimmten Standort ausserhalb der Bauzonen an- gewiesen ist. Ausreichend ist eine relative Standortgebundenheit. Es ist demnach nicht (im Sinne einer absoluten Standortgebundenheit) erforder- lich, dass überhaupt kein anderer Standort in Betracht fällt. Es müssen je- doch besonders wichtige und objektive Gründe vorliegen, die den vorgese- henen Standort gegenüber andern Standorten innerhalb einer Bauzone als wesentlich vorteilhafter erscheinen lassen. Subjektive, in der Person des Gesuchstellers liegende Motive wie namentlich finanzielle Verhältnisse oder persönliche Zweckmässigkeit stellen regelmässig keine solchen Gründe dar. An das Erfordernis der Standortgebundenheit sind stets sehr strenge Anforderungen zu stellen, weil andernfalls die vom Raumplanungs- gesetz bezweckte Trennung zwischen Bau- und Nichtbaugebiet nicht mehr gewährleistet ist. Die Standortgebundenheit kann eine positive oder eine negative sein. Posi- tiv standortgebunden ist eine Baute oder Anlage dann, wenn sie aus tech- nischen oder betrieblichen Gründen oder aber aus Gründen der Bodenbe- schaffenheit auf einen bestimmten Standort ausserhalb der Bauzonen an- gewiesen ist. Dies trifft etwa auf Energie- oder Rohstoffgewinnungsanlagen oder auf Bergrestaurants zu. Negative Standortgebundenheit liegt vor, wenn eine Baute oder Anlage auf Grund der von ihr ausgehenden Auswir- kungen oder Gefahren nicht in einer Bauzone realisiert werden kann (z.B. ein Schiessstand, eine Abfalldeponie oder ein Tierheim). Können die Aus- wirkungen gestützt auf das Umweltschutzrecht soweit begrenzt werden, dass das Vorhaben in einer Bauzone realisiert werden kann, fällt die An- nahme der negativen Standortgebundenheit ausser Betracht (Walter Hal- ler/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, Band I, 3. Aufl., Zürich 1999, Rz. 709 ff. und dortige Hinweise auf die Rechtsprechung). Vorliegend ist nicht von einer standortgebundenen Anlage auszugehen. Es ist zwar für den Rekurrenten unbestrittenermassen bequemer, wenn er die Holzschnitzel bei seinem Hof in der Nähe des Waldes lagern kann; unab- dingbar ist dies jedoch nicht. Die zu Heizzwecken in der Bauzone bestimm- ten Holzschnitzel können problemlos auch in einer Bauzone gelagert wer- den. Eine Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 24 RPG kommt demnach nicht in Frage.
R2.2014.00100 Seite 9 6. Das Raumplanungsgesetz sieht in den Art. 24a bis 24e weitere Ausnahme- tatbestände für nichtzonenkonforme Bauten ausserhalb der Bauzone vor. Im Vordergrund steht vorliegend der nichtlandwirtschaftliche Nebenbetrieb ausserhalb der Bauzonen gemäss Art. 24b RPG. Gemäss dieser Bestim- mung können bauliche Massnahmen zur Einrichtung eines betriebsnahen nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetriebs in bestehenden Bauten und Anla- gen bewilligt werden, wenn das landwirtschaftliche Gewerbe ohne ein Zu- satzeinkommen nicht weiter bestehen kann (Abs. 1). Unabhängig vom Er- fordernis eines Zusatzeinkommens können Nebenbetriebe mit einem en- gen sachlichen Bezug zum landwirtschaftlichen Gewerbe bewilligt werden, sofern in den bestehenden Bauten und Anlagen kein oder zu wenig Raum zur Verfügung steht (Abs. 1 bis ). Dass das rekurrentische landwirtschaftliche Gewerbe ohne ein Zusatzein- kommen nicht weiter bestehen könnte, wurde nicht geltend gemacht. Für eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24b Abs. 1 bis RPG fehlt der erforderli- che enge sachliche Bezug zum landwirtschaftlichen Gewerbe. Gemäss Art. 40 Abs. 3 RPV gelten als Nebenbetrieb mit engem sachlichem Bezug zum landwirtschaftlichen Gewerbe insbesondere Angebote des Agrotou- rismus wie Besenwirtschaften, Schlafen im Stroh, Gästezimmer auf dem Bauernhof, Heubäder (lit. a) sowie sozialtherapeutische und pädagogische Angebote, bei denen das Leben und soweit möglich die Arbeit auf dem Bauernhof einen wesentlichen Bestandteil der Betreuung ausmachen (lit. b). Hierbei handelt es sich zwar nicht um eine abschliessende Aufzäh- lung. Es sind durchaus auch andere Arten von Nebenbetrieben denkbar, bei denen ein enger sachlicher Bezug zum landwirtschaftlichen Gewerbe besteht. Die Lagerung von Holzschnitzeln hat indes ausser der Tatsache, dass deren Hersteller vorliegend auch ein landwirtschaftliches Gewerbe besitzt, nur einen untergeordneten Bezug zur Landwirtschaft. Weder be- dingt deren Lagerung die räumliche Nähe zum Hof, wie dies bei den in der Raumplanungsverordnung aufgezählten Beispielen der Fall ist, noch ist zu erkennen, dass Sinn und Zweck der Holzschnitzellagerung für die Behei- zung von Bauten in der Wohnzone durch die Nähe zum landwirtschaftli- chen Gewerbe viel besser oder ausschliesslich so erreicht werden kann. Eine Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 24b RPG ist demnach eben- falls ausgeschlossen.
R2.2014.00100 Seite 10 Die übrigen in Art. 24a bis e RPG geregelten Ausnahmetatbestände liegen offensichtlich nicht vor. 7. Nachdem feststeht, dass einzig die Holzschnitzel, welche der Beheizung der Betriebsleiterwohnung und des Stöckli dienen, in der Landwirtschafts- zone gelagert werden dürfen, stellt sich die Frage, ob dies im streitbetroffe- nen Bogenzelt geschehen darf. Mit der Baudirektion Kanton Zürich ist dies zu verneinen. In Art. 34 Abs. 4 RPV sind die Voraussetzungen für die Be- willigung von in der Landwirtschaftszone zonenkonformen Bauten fest- gehalten. Demnach darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn die Baute oder Anlage für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig ist (lit. a), der Baute oder Anlage am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Inte- ressen entgegenstehen (lit. b) und der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann (lit. c). Für die zulässigen rund 200 m 3 Holzschnitzel ist das Bogenzelt weit über- dimensioniert. In seiner jetzigen Ausgestaltung ist es somit für die Bewirt- schaftung nicht nötig. Zudem stehen überwiegende Interessen einer Bewil- ligung entgegen. Das Bogenzelt befindet es sich nicht innerhalb des Hofbe- reichs, sondern in einer Entfernung von rund 40 m vom Betriebszentrum auf der anderen Seite der Strasse Z. Damit wird eine unerwünschte Aus- breitung der bebauten Fläche erreicht und dem übergeordneten Ziel, die Zersiedelung zu stoppen, entgegengewirkt. Schliesslich hat die Baudirekti- on Kanton Zürich zu Recht festgestellt, dass es sich beim mit braunem PVC bespannten Bogenzelt um eine für die Landwirtschaftszone atypische Erscheinung handelt, welche sich nicht genügend einordnet. Die Lagerung der Holzschnitzel, welche für die Heizung der in der Landwirtschaftszone zonenkonformen Wohnbauten benötigt werden, sollte primär in einem be- stehenden, für den Landwirtschaftsbetrieb nicht mehr benötigten Gebäude erfolgen. Ist dies nicht möglich, müsste ein Neubau innerhalb des Hofbe- reichs stehen, dürfte nicht grösser dimensioniert sein als erforderlich und hätte äusserlich der Erscheinungsform eines üblichen landwirtschaftlichen Nebengebäudes zu entsprechen (vgl. Merkblatt des Amtes für Raument- wicklung [ARE], Landwirtschaftliche Ökonomiegebäude [Art. 16a RPG / Art. 34 und 35 RPV]).
R2.2014.00100 Seite 11 Demnach ist die Verweigerung der raumplanungsrechtlichen Bewilligung in Abweisung des Rekurses zu schützen. 8. Werden bewilligungspflichtige Bauten oder Nutzungen in Verletzung von einschlägigen Vorschriften des öffentlichen Rechtes, namentlich des Bau- und Umweltschutzrechtes, realisiert, hat die Baubehörde unbesehen der Durchführung bzw. des Ausgangs eines Strafverfahrens grundsätzlich den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen, d.h. die vollständige oder teil- weise Beseitigung der Baute oder Einstellung der Nutzung zu veranlassen (§§ 340 f. PBG). Vorgängig einer allfälligen Vollstreckungsanordnung (ins- besondere Ersatzvornahme; vgl. §§ 29 ff. des Verwaltungsrechtspflegege- setzes [VRG]) hat die Behörde dem Pflichtigen zu befehlen, den rechtmäs- sigen Zustand selber wiederherzustellen. Der Befehl zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes muss ver- hältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV]). Damit wird namentlich auch verlangt, dass der mit dem Befehl ver- bundene Eingriff in die Rechtsstellung des Privaten in einem vernünftigen Verhältnis zum öffentlichen Interesse an der angestrebten Rechtsdurchset- zung steht (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne). Bei dieser Abwägung ist auch die Gut- oder Bösgläubigkeit des Bauherrn mit zu berücksichtigen. Gutgläubigkeit schliesst die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustan- des in der Regel dann aus, wenn der Beibehaltung des rechtswidrigen Zu- standes keine schwerwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Hierbei kann sich derjenige nicht auf den guten Glauben berufen, der bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm verlangt werden durfte, nicht gutgläubig sein konnte (Art. 3 des Zivilgesetzbuches [ZGB]). Diesfalls ist somit Bösgläubigkeit anzunehmen. Zwar kann sich auch der Bösgläubige auf das Verhältnismässigkeitsprinzip berufen; dem bösen Glauben ist jedoch in adäquater Weise Rechnung zu tragen. Der Bösgläu- bige muss es somit weitaus eher hinnehmen, dass die Behörde aus grund- sätzlichen Erwägungen, d.h. zum Schutz der Rechtsgleichheit und der bau- rechtlichen Ordnung, dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ein erhöhtes Gewicht beilegt und die dem Bauherrn erwachsenden Nachteile nicht oder nur in verringertem Masse berücksichtigt. Dies muss umso mehr dann gelten, wenn ein absichtlicher Verstoss gegen Bauvorschriften vorliegt (vgl. zum Ganzen RB 1999 Nr.
R2.2014.00100 Seite 12 126; VB.2000.00033 in BEZ 2000 Nr. 23; VB.2004.00151 in BEZ 2004 Nr. 49 = RB 2004 Nr. 78). Angesichts der Dimensionierung des Bogenzelts und von dessen Lage in der Landwirtschaftszone – einer Nicht-Bauzone notabene – hätte dem Re- kurrenten bewusst sein müssen, dass ein bewilligungspflichtiges Vorhaben vorliegt. Zumindest hätte er nach Treu und Glauben Zweifel haben müssen, ob das Bogenzelt tatsächlich ohne Bewilligung als permanente Baute er- richtet werden darf, und er hätte sich bei der zuständigen Stelle erkundigen müssen. Der Rekurrent kann demnach nicht als gutgläubig gelten. Dem rekurrentischen, rein finanziellen Interesse am Erhalt der illegal er- stellten Baute und der damit verbundenen Nutzungsmöglichkeiten steht das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der Rechtsordnung sowie an der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet entgegen. Angesichts der Bösgläu- bigkeit des Rekurrenten und dem doch beträchtliche Dimensionen aufwei- senden und an prominenter Stelle auf einer Erhöhung an einem offensicht- lich beliebten Jogging- und Spazierweg ins Auge springenden, nicht bewil- ligungsfähigen Bau vermag das öffentliche Interesse an der Wiederherstel- lung des rechtmässigen Zustandes klar zu überwiegen, zumal es sich beim Bogenzelt um eine relativ einfach zu beseitigende Konstruktion handelt. Die von der kommunalen Vorinstanz angesetzte Frist von 60 Tagen ab Rechts- kraft des Entscheides für den Rückbau erscheint angemessen. Auch diesbezüglich ist der Rekurs daher abzuweisen. 9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Rekurs vollumfänglich abzu- weisen ist. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten dem Rekurrenten aufzuerlegen (§ 13 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG]). [....]