Baurekursgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung
G.-Nrn. R1S.2015.05088, R1S.2015.05094 und R1S.2015.05096 BRGE I Nrn. 0080/2016, 0081/2016 und 0082/16
Entscheid vom 27. Mai 2016
Mitwirkende Abteilungspräsident Bruno Grossmann, Baurichter Walter Baumann, Bau- richter Jürg Trachsel, Gerichtsschreiber Roland Blaser
in Sachen Rekurrierende R1S.2015.05088 L. M., [....]
R1S.2015.05094 R. S., [....]
R1S.2015.05096 Rekurrierende Nrn. 1 – 32, [....]
gegen Rekursgegnerinnen 1. Bausektion der Stadt Zürich, Amtshaus IV, 8021 Zürich 2. X SA, [....]
betreffend Bausektionsbeschluss Nr. 845/15 vom 17. Juni 2015; Baubewilligung für Mobilfunk-Antennenanlage, Kat.-Nr. RI3754, Südstrasse 85, Zürich 8 - Weinegg ______________________________________________________
R1S.2015.05088 Seite 2 hat sich ergeben: A. Mit Beschluss BE 845/15 vom 17. Juni 2015 bewilligte die Bausektion der Stadt Zürich der X SA die Erstellung einer Mobilfunk-Basisstation auf dem Gebäude Südstrasse 85 in Zürich 8 (Grundstück Kat.-Nr. RI3754). B. Dagegen gingen drei fristgerechte Rekurse beim Baurekursgericht des Kantons Zürich ein, nämlich: – Am 2. Juli 2015 von L. M. (G.-Nr. R1S.2015.05088), welcher sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Baubewilligung beantragte. – Am 15. Juli 2015 von R. S. (G.-Nr. R1S.2015.05094), welche beantragte:
"1. Der Bauentscheid N° 845/15 vom 17. Juni 2015 sei aufzuheben.
Die Baubewilligung für eine Mobilfunk-Antennenanlage 800-900 MHz; 3 x 800 W ERP und 1'800-2'600 MHz; 2 x 2'400 W ERP , 1 x 2'050 W ERP an ei- nem Mast auf dem Dach des Wohnhauses Südstrasse 85, 8008 Zürich, sei zu verweigern.
Dem vorliegenden Rekurs sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Unter gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen. – Am 17. Juli 2015 von [....] 32 weiteren Rekurrierenden (G.-Nr. R1S.2015.05096), welche beantragten:
"1. Es sei der angefochtene Beschluss aufzuheben und die nachgesuchte Baubewilligung zu verweigern.
Eventuell sei die Angelegenheit im Sinne der nachstehenden Begründung zur weiteren Behandlung und zu neuer Entscheidung an die erstinstanzli- chen Behörden zurückzuweisen.
Es sei ein Augenschein durchzuführen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekursgeg- nerschaft." C. Mit Verfügungen vom 7., 17. und 22. Juli 2015 wurde der Eingang der Re- kurse vorgemerkt, diesen die aufschiebende Wirkung zuerkannt und das Vernehmlassungsverfahren eröffnet.
R1S.2015.05088 Seite 3 D. In ihren Rekursantworten vom 13. August 2015 beantragte die X SA im Wesentlichen die Abweisung der Rekurse sowie die Zusprechung entspre- chender Umtriebsentschädigungen. Die Vorinstanz schloss in ihren Vernehmlassungen vom 18. August und 1. September ebenfalls zur Hauptsache auf Abweisung der Rekurse. Die rekurrentische Replik im Verfahren G.-Nr. R1S.2015.05096 datiert vom 28. September 2015; die Dupliken der Rekursgegnerschaft vom 13. bzw. 20. Oktober 2015. Repliken bzw. Dupliken in den beiden anderen Rekurs- verfahren gingen nicht ein. E. Am 10. November 2015 führte eine Delegation der 1. Abteilung des Baure- kursgerichts einen Augenschein vor Ort durch. Dabei wurde u.a. anderem festgestellt, dass mittlerweile eine in den Baugesuchsplänen nicht einge- zeichnete Alarmantenne auf dem Dach des Standortgebäudes Südstrasse 85 montiert worden war. Deshalb wurde einerseits die private Rekursgeg- nerin aufgefordert dem Baurekursgericht entsprechend angepasste Pläne einzureichen; andererseits hatte die Vorinstanz abzuklären, ob für diese Alarmantenne überhaupt ein Baubewilligungsverfahren durchgeführt wor- den war (Dossier G.-Nr. R1S.2015.05096; Prot. S. 6). Die Rekursverfahren wurden in der Folge informell sistiert. F. Die revidierten bzw. aktualisierten Baugesuchspläne gingen am 14. Januar 2016 beim Baurekursgericht ein (Dossier G.-Nr. R1S.2015.05096; act. 24 und 25.1 – 25.3) und wurden den Rekurrierenden in der Folge vom Gericht zugestellt. Am 29. März 2016 liess die Vorinstanz das Baurekursgericht wissen, für die neue Alarmantenne des Typs Delta-8 (sichtbare Länge 3 m) sei bis dato keine Baubewilligung erteilt worden. In der Zwischenzeit sei al- lerdings ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren eingeleitet worden (Dossier G.-Nr. R1S.2015.05096; act. 33). G. Die rekurrentische Stellungnahme zu den aktualisierten Plänen datiert vom 7. April 2016 (Dossier G.-Nr. R1S.2015.05096; act. 31).
R1S.2015.05088 Seite 4 H. Auf die Vorbringen der Parteien und die Ergebnisse des Augenscheins wird, soweit entscheidrelevant, in den nachstehenden Erwägungen Bezug genommen. Es kommt in Betracht: 1. Die das gleiche Bauvorhaben betreffenden Rekursverfahren G.- Nrn. R1S.2015.05088, R1S.2015.05094 und R1S.2015.05096 sind zu ver- einigen. 2. Alle Rekurrierenden bewohnen und/oder besitzen Wohnliegenschaften, welche sich im gemäss bundesgerichtlicher Definition rechtsmittelberechtig- ten Umkreis der strittigen Kommunikationsanlage (Einsprecherradius) – der hier rund 1'120 m beträgt (Dossier G.-Nr. R1S.2015.05088; act. 9.8, S. 5) – befinden. Sie sind damit mehr als irgendwelche Dritte oder die Allgemein- heit in ihren eigenen Interessen betroffen sowie aufgrund der nachstehend unter Ziffer 5.1 zusammengefassten Rügen gemäss § 338a des Planungs- und Baugesetzes (PBG) rechtsmittellegitimiert. Da die übrigen Prozessvo- raussetzungen ebenfalls erfüllt sind, ist auf die Rekurse einzutreten. 3. Die strittige Basisstation der X SA soll mit einer Gesamtleistung von maxi- mal 9250 W ERP betrieben werden. Die Anlage besteht im Wesentlichen aus einem 4,5 m hohen Mast, an welchen 3 Doppelantennen des Typs Kathrein 80010665-V01 mit folgenden Spezifikationen angebracht werden sollen: Ant.-Nr. 1 2 3 4 5 6 Frequenzen 800-900 800-900 800-900 1800-2600 1800-2600 1800-2600 W ERP 800 800 800 2400 2050 2400 Azimut 20° 150° 290° 20° 150° 290°
R1S.2015.05088 Seite 5 Zudem sollen zwei Richtstrahl-Rundantennen für die Signalübertragung montiert werden. Die Technikboxen mit der Anlagesteuerung sind im Haus- innern geplant. Das Standortgebäude liegt in der Wohnzone W2. 4. Die neue Alarmantenne des Typs Delta-8, welche letztes Jahr ohne Bau- bewilligung auf dem Standortgebäude errichtet wurde und für welche die Vorinstanz in der Zwischenzeit ein nachträgliches Baubewilligungsverfah- ren eingeleitet hat, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittelver- fahrens. 5.1. Nach Auffassung des Rekurrenten im Verfahren G.-Nr. R1S.2015.05088 ist die Mobilfunk-Basisstation aus gesundheitlichen Gründen nicht bewilli- gungsfähig und in unmittelbarer Nähe seines Hauses deshalb nicht zu tole- rieren. Er verweist diesbezüglich auf eine neue wissenschaftliche Studie aus Brasilien, welche einen Zusammenhang zwischen Krebserregung und Mobilfunkdichte belege. Die Rekurrentin im Verfahren G.-Nr. R1S.2015.05094 führt zur Begründung hauptsächlich an, das Baugesuch sei insoweit unvollständig, als die Einhal- tung der Strahlengrenzwerte nicht an allen massgebenden Orten überprüft worden sei. Im Weiteren wiesen die Grenzwertberechnungen substantielle Fehler auf, so auch im Bereich ihrer Eigentumswohnung [....]. Dort werde der Anlagegrenzwert von 5 V/m mit 6,06 V/m deutlich überschritten. Schliesslich habe die kommunale Baubehörde absurde Einordnungskriteri- en angewendet. Die Rekurrierenden im Verfahren G.-Nr. R1S.2015096 rügen neben Fehlern in den Grenzwertberechnungen im Wesentlichen die mangelnde Einordnung des Streitobjekts in die ortsbaulich besonders empfindliche Umgebung. Das zonenwidrig um 2 m zu hohe Standortgebäude liege äus- serst exponiert an einer Strassenkreuzung. Die auf dem Dach geplante massive 4,5 m lange Antennenanlage sei von weit her als störender Blick- fang sichtbar, verunstalte das Landschaftsbild des Burghölzli-Hügels und beeinträchtige die benachbarte inventarisierte Wohnsiedlung Wonneberg. Andere Schutzobjekte in der Umgebung würden ebenfalls erheblich tan-
R1S.2015.05088 Seite 6 giert. Ins gut gestaltete Standortgebäude selbst ordne sich das Streitobjekt in keiner Weise rechtsgenügend ein. Schon aus diesem Blickwinkel sei die Bewilligungserteilung völlig unbegreiflich. Ferner sei das aufgrund der Höhenüberschreitung zonenwidrige Standortgebäude im Lichte von § 357 PBG nicht bewilligungsfähig. Wegen der hohen Gesamtleistung des Streit- objektes diene es vorab der quartierexternen Mobilfunkerschliessung und sei somit eine nicht mehr zonenkonforme technische Einrichtung, die für die Nachbarschaft überdies unzumutbare ideelle Immissionen verursache. 5.2. Im Gegensatz dazu hält die Rekursgegnerschaft zusammengefasst fest, die geplante zonenkonforme Basisstation stehe im Einklang mit sämtlichen massgebenden planungs-, bau- und umweltschutzrechtlichen Bestimmun- gen. Das Vorhaben der X SA halte die gesetzlichen Immissions- und Anla- gegrenzwerte an allen relevanten Orten ein. Die schweizerischen Grenz- werte würden die Bevölkerung ausreichend vor übermässiger elektromag- netischer Strahlung schützen, was wissenschaftlich längst erhärtet sei. Das Streitobjekt ordne sich rechtsgenügend in die landschaftliche und städ- tebauliche Umgebung ein. Es würden weder das Landschaftsschutzobjekt "Glaziallandschaft Burghölzli und Bachtobel Burgwies" tangiert noch wür- den die umliegenden inventarisierten Gebäude in ihrem Erscheinungsbild beeinträchtigt. Ohnehin gebe es in der Nähe des Standortgebäudes keine formell geschützten Liegenschaften. Basisstationen müssten aus techni- schen Gründen oft an relativ exponierten Orten realisiert werden. Die Ba- sisstation sei im Lichte von § 357 Abs. 1 PBG ohne weiteres bewilli- gungsfähig. 6.1. Gemäss § 238 Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Um- gebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird; diese Anforderung gilt auch für Materialien und Farben. Die genannte Bestimmung enthält eine Grundan- forderung an Bauten, Anlagen und Umschwung. Verlangt wird sowohl eine gewisse Qualität der Gestaltung in sich als auch der Einordnung in die bau- liche und landschaftliche Umgebung.
R1S.2015.05088 Seite 7 Die Frage, ob eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird, ist gestützt auf objektive, nachvollziehbare Kriterien zu beantworten. Subjektives Emp- finden rechtfertigt keinen Eingriff in das Eigentum. Im Kontext mit Mobil- funk-Basisstationen, welche als standardisierte technische Anlagen im kon- kreten Einzelfall (mit Ausnahme der Farbgebung oder möglichen Kaschie- rung) kaum individuell gestaltet werden können, stellt sich vor allem die Frage, ob eine genügende Einordnung in die bauliche und landschaftliche Umgebung zu bejahen ist. 6.2. Gestützt auf § 238 Abs. 2 PBG ist auf Objekte des Natur- und Heimat- schutzes besondere Rücksicht zu nehmen. Im beurteilungsrelevanten Um- kreis der geplanten Kommunikationsanlage finden sich, wie nachstehend im Detail erläutert wird, mehrere Schutzobjekte. Insoweit ist hier Abs. 2 massgebend. 6.3. Das Baurekursgericht ist bei der Anwendung von Bestimmungen des kan- tonalen Rechts grundsätzlich nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflich- tet, seine gesetzliche Überprüfungsbefugnis (§ 20 Abs. 1 des Verwaltungs- rechtspflegegesetzes [VRG]) auszuschöpfen. Soweit solche Bestimmungen den Gemeinden als Konsequenz der Gemeindeautonomie einen gewissen Beurteilungsspielraum belassen, ist indes zwischen der Gemeindeautono- mie und dem verfassungsmässigen Anspruch auf Ausschöpfung der Über- prüfungsbefugnis im Sinne eines Ausgleichs praktische Konkordanz herzu- stellen. In erster Linie ist die örtliche Baubewilligungsbehörde verpflichtet, die in der Norm verwendeten offenen Formulierungen ortsbezogen zu konkretisieren. Die Rekursinstanz hat die im konkreten Fall angeführten Entscheidgründe gebührend zu berücksichtigen und sich mit den Kriterien auseinanderzu- setzen, welche von der Baubehörde im Rahmen der ortsbezogenen Konk- retisierung der Vorschrift entwickelt worden sind. Es steht dem Baurekurs- gericht nicht zu, die sich stellenden Fragen so zu beurteilen, wie dies eine rechtsanwendende erstinstanzliche Behörde tun würde. Abgesehen von der insoweit gebotenen Rücksichtnahme auf die Gemeindeautonomie rechtfertigt sich jedoch keine weitergehende Einschränkung der grundsätz- lich vollen Kognition des Baurekursgerichts (VB.2013.00468 in BEZ 2014
R1S.2015.05088 Seite 8 Nr. 3; VB.2014.00232 und VB.2014.00248 vom 27. März 2015, E. 4.3.1 und dort zitierte Entscheide). Stets vorauszusetzen ist, dass die Baubewilligungsbehörde die genannte Konkretisierung rechtzeitig, d.h. spätestens mit der Rekursantwort, vorge- nommen hat (VB.2012.00365 vom 21. November 2012). Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz die Aspekte der Einordnung rechtsgenügend kon- kretisiert. Ob eine Bestimmung des kantonalen Rechts den Gemeinden einen auto- nomen Entscheidungsspielraum einräumt, ist durch Auslegung zu ermitteln (Marco Donatsch, in: Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 20 Rz. 62). Nach ständiger Praxis der kantonalen Instanzen gilt solches u.a. für die Einordnungsbestimmung von § 238 PBG. 6.4.1. Das eine Firsthöhe von 16,3 m aufweisende Standortgebäude mit Walm- dach (das auch Mansardendachelemente hat; siehe den nachfolgenden Planausschnitt 1:100) steht als Eckbau dominant an der Abzweigung Süd- strasse/Lenggstrasse. Einige Meter westwärts mündet die Wonnen- bergstrasse (Stichstrasse) in die Südstrasse ein. Dadurch ergibt sich vor dem Standortgebäude, das im Jahre 1878 erstellt wurde und einen polygo- nalen Grundriss aufweist, eine Art Platzsituation. Die Eckfassade weist im 1. Obergeschoss eine übergiebelte Fensterfront auf (INSA, Inventar der neueren Schweizer Architektur, 1850-1920, Zürich, Bern 1992, S. 417). Das Walmdach ist mit je drei auf die Lengg- und Süd- strasse ausgerichteten Lukarnen sowie einer stirnseitigen Lukarne harmo- nisch gegliedert. Als etwas störender, jedoch nicht von allen Seiten wahr- nehmbarer Fremdkörper wirkt einer der beiden neuzeitlichen Kamine. Überaus markant prägt hingegen die kürzlich ohne Bewilligung und nahe der Stirnseite des Gebäudes platzierte aluminiumfarbige Alarmantenne nicht nur das Dach, sondern das ganze Standortgebäude (Dossier G.- Nr. R1S.2015096; Fotos Prot. S. 8 - 12 und 15; vgl. auch die nachfolgende Planwiedergabe).
R1S.2015.05088 Seite 9
Im Erdgeschoss der gut erhaltenen (jedoch denkmalschützerisch nicht in- ventarisierten) Liegenschaft wird eine PR-Agentur betrieben. Im Übrigen dient das Standortgebäude Wohnzwecken (http://www.search.ch/?q=S%- C3%BCdstrasse+85+Z %C3%BCrich). 6.4.2. Die streitbetroffene Basisstation besteht aus einem 4,5 m hohen Mast (mit zusätzlich aufgesetztem Blitzableiter von 1 m Länge), welcher in unmittel- barer Firstnähe platziert werden soll. Zuoberst sollen die bereits erwähnten drei Doppelantennen (je 1,99 m x 0,30 m x 0,15 m) montiert werden. Darun- ter, immer noch 1,3 m oberhalb des Dachfirsts, sind zwei Richtfunk- Rundantennen (MW1 und MW2) mit einem Durchmesser von je 0,7 m ge- plant. Dadurch weist das Streitobjekt eine horizontale Ausladung von ma-
R1S.2015.05088 Seite 10 ximal 2 m auf (Dossier G.-Nr. R1S.2015.05088; act. 9.3 - 9.5.). Von Aussen nicht sichtbar ist hingegen die Anlagesteuerung, für welche im Estrich ein Technikraum vorgesehen ist (Dossier G.-Nr. R1S.2015.05088; act. 9.6). Im Vergleich zu dieser Basisstation, welche als massive technische Einrich- tung an einem äusserst exponierten Standort in Erscheinung träte, ist die erwähnte neue Alarmantenne (Höhe 3 m; Durchmesser von maximal rund 0,45 m), die auf dem Dach des Standortgebäudes anlässlich des Augen- scheins vom 10. November 2015 bereits als sehr dominantes technisches Element aufgefallen ist, geradezu schlank dimensioniert (Dossier G.- Nr. R1S.2015096; u.a. Foto Prot. S. 9 und act. 24.2). Insgesamt erreicht die streitbetroffene Basisstation im Zusammenhang mit dem Standortgebäude in keiner Weise die von § 238 Abs. 1 PBG geforder- te befriedigende Gesamtwirkung. Die Anlage wirkt, wie rekurrentischerseits zutreffend pointiert festgehalten wird, vielmehr wie die sprichwörtliche "Faust aufs Auge". Ihre Grösse und Positionierung mag zwar sendetech- nisch ideal sein, kann im Lichte der Einordnung jedoch überhaupt nicht ge- nügen. 6.4.3. Das Standortgebäude liegt zudem in einem ortsbaulich empfindlichen Ge- biet in unmittelbarer Nachbarschaft von mehreren kommunal inventarisier- ten Gebäuden, nämlich: Südstrasse 80, 86 und 88 sowie Wonnebergstras- se 71 (Dossier G.-Nr. R1S.2015096; act. 14 sowie Fotos Prot. S. 8, 9, 13 und 14). Diese Liegenschaften befinden sich lediglich 20 - 60 m von der streitbetroffenen Basisstation entfernt und sind – wie der Augenschein ge- zeigt hat – aus vielen Blickwinkeln zusammen visuell störend wahrnehm- bar. Mit den ebenfalls in der Nähe liegenden Inventarobjekten Südstrasse 76 und 78 sowie Wonnebergstrasse 67, 69 und 70 bilden diese Gebäude die 1914 erstellte "Wohnkolonie Wonneberg", welche wie folgt charakterisiert wird: "Frühes Zürcher Beispiel einer in einheitlicher Planung entstandenen Gar- tenstadtsiedlung: Drei frei stehende Einzelhäuser und sechs Doppelhäuser gruppieren sich in malerischer, lockerer Art und Weise um eine das Areal erschliessende Sackgasse. Die Siedlung zeigt eine Durchmischung von tra- ditionellem Zürichseehaus-Typus, mit hohem, geschweiftem Satteldach und schlichter Fassadengestaltung einerseits und dem eher barocken Typus mit
R1S.2015.05088 Seite 11 Walmdach bzw. Mansardengiebeldach andererseits. Unterschiedliche Haus- und Dachformen suggerieren ein sich über längere Zeit hinziehendes Wachstum der Siedlung im Sinne eines historisch entstandenen Weilers. Beispielhaft für die städtebauliche Auffassung des Heimatstiles ist die Bil- dung einer Art Dorfplatz" (Baukultur in Zürich, Hirslanden und Riesbach, Hochbaudepartement der Stadt Zürich, Verlag NZZ, Zürich 2009, S. 153). Die streitbetroffene Kommunikationsanlage würde das Erscheinungsbild dieser Gartenstadtsiedlung im bereits genannten Kreuzungsbereich Süd- strasse/Lenggstrasse erheblich beeinträchtigen. Von einer guten Einord- nung bzw. besonderen Rücksichtnahme im Sinne von § 238 Abs. 2 PBG kann folglich keine Rede sein. An dieser einordnungsmässigen Beurteilung ändert nichts, dass in der Nähe auch moderne neuzeitliche Architektur – etwa die Wohnüberbauung Lenggstrasse 1 bis 5 – zu finden ist. Somit ist die Basisstation der X SA auch im Zusammenhang mit der ortsbaulichen Umgebung entgegen der unzutreffenden Auffassung der Vorinstanz sowie der privaten Rekursgegnerin nicht bewilligungsfähig. Hingegen würde eine Realisation des Streitobjekt aufgrund der doch relati- ven grossen Distanz von über 100 m wohl kaum zu einer rechtsrelevanten Beeinträchtigung des dortigen Landschaftsschutzobjektes führen (Dossier G.-Nr. R1S.2015096; Foto Prot. S. 15). 6.4.4. Verfehlt ist in diesem Zusammenhang der Schluss der Rekursgegnerschaft, Anlagen der vorliegenden Grösse würden an vielen Orten – so auch in der Stadt Zürich – im Lichte einer genügenden Einordnung regelmässig bewil- ligt, weshalb diese hier konsequenterweise ebenfalls rechtskonform sei. Die Vorinstanz verweist diesbezüglich auf ein "Vergleichsbeispiel" an der Kreuzstrasse 19 in Zürich. Bei dieser Argumentation wird übersehen, dass es dort um einen völlig anderen baulichen bzw. ortsbaulichen Kontext ging. Auch eine mehr oder weniger standardisierte technische Anlage wie eine Mobilfunk-Basisstation kann nicht per se als im Lichte von § 238 PBG zu- lässig erklärt werden, sondern stets nur im Rahmen einer Einzelfallbeurtei- lung im Zusammenhang mit der jeweiligen baulichen und landschaftlichen Umgebung.
R1S.2015.05088 Seite 12 7. Ist die Mobilfunk-Basisstation bereits aufgrund ihrer mangelnden Einord- nung nicht bewilligungsfähig, erübrigt sich die Prüfung der übrigen rekur- rentischen Rügen. 8. Zusammenfassend sind die Rekurse gutzuheissen und der angefochtene Beschluss der Bausektion der Stadt Zürich ist aufzuheben. [....]