BRGE I Nr. 0205/2011 vom 14. Oktober 2011 in BEZ 2012 Nr. 15 Der Gemeinderat stellte beschlussweise unter anderem fest, die Gemeinde sei nicht verpflichtet, entlang einer bestimmten Strasse zusätzliche Massnah- men gegen Lärmerzeugung oder Lärmausbreitung zu ergreifen. Der Beschluss wurde mit auf das Baurekursgericht lautender Rechtsmittelbelehrung versehen. Die Rekurrentin beantragte beim Baurekursgericht die Aufhebung des ange- fochtenen Beschlusses unter Verpflichtung des Gemeinderates, auf der streit- betroffenen Strasse «Tempo 30» einzuführen. Aus den Erwägungen: 1.1 Dem angefochtenen Beschluss liegt die Fragestellung zugrunde, ob die Gemeinde entlang der Z -Strasse, einer Gemeindestrasse, zusätzliche Mass- nahmen gegen die Lärmerzeugung oder die Lärmausbreitung zu ergreifen ha- be. Die Gemeinde hat in diesem Zusammenhang die Einführung einer Tempo- 30-Zone sowie den Einbau eines lärmarmen Belags bzw. von Lärmschutzwän- den geprüft. Sämtliche Massnahmen wurden jedoch verworfen. Die Z-Strasse diene dem Busverkehr. Diese übergeordneten Interessen des öffentlichen Ver- kehrs verunmöglichten eine Geschwindigkeitsreduktion auf 30 km/h. Aufgrund des sehr niedrigen Kosten-/ Nutzenfaktors überschreite der Einbau eines lärm- armen Strassenbelags den Grundsatz der wirtschaftlichen Tragbarkeit. Schliesslich lasse sich die Erstellung von Lärmschutzwänden mit den Inventar- bestimmungen nicht vereinbaren, sei aufgrund der herrschenden Platzverhält- nisse bzw. der Erschliessung nicht möglich und stünden Kosten und Nutzen in einem ungünstigen Verhältnis. (...) 2.1. Bevor die angerufene Behörde auf die Behandlung einer Sache eintritt, hat sie von Amtes wegen als Sachentscheidungsvoraussetzung ihre Zuständigkeit zu prüfen (§ 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG]). Eingaben an eine unzuständige Behörde sind von Amtes wegen an die zuständige Behörde weiterzuleiten (§ 5 Abs. 2 VRG). Das Baurekursgericht kann kein Verfahren an sich ziehen, für das es von Gesetzes wegen nicht zuständig ist. Demnach ist vorab die Frage der sachlichen Zuständigkeit des Baurekursgerichts in der vorliegend strittigen Angelegenheit zu prüfen. 2.2. Bezüglich Anordnungen im öffentlichen Planungs- und Baurecht sind die Bestimmungen von § 329 ff. des Planungs- und Baugesetzes (PBG) für den Instanzenzug massgebend. Gemäss § 329 Abs. 1 PBG werden Streitigkeiten in erster Instanz durch das Baurekursgericht entschieden, wo das Planungs- und Baugesetz nichts anderes bestimmt. Ausnahmen sind in Abs. 2 genannt. Die Zuständigkeit des Baurekursgerichts bezüglich anderer öffentlich-rechtlicher Rechtsgebiete ist in der Regel nur dann gegeben, soweit für die Realisierung eines Bauvorhabens neben der baurechtlichen Bewilligung entsprechende Be- willigungen aus anderen Rechtsgebieten für die Bewilligungsfähigkeit des Pro-
jektes mitentscheidend sind und daher eine Koordinationspflicht gemäss Art. 25a des Raumplanungsgesetzes (RPG) besteht. Streitgegenstand ist vorliegend die Sanierung einer öffentlichen Strasse bzw. der Verzicht auf eine solche. Nach Art. 3 Abs. 2 des Strassenverkehrsge- setzes (SVG) sind die Kantone befugt, für bestimmte Strassen Fahrverbote, Verkehrsbeschränkungen und Anordnungen zur Regelung des Verkehrs zu er- lassen. Sie können diese Befugnis den Gemeinden übertragen unter Vorbehalt der Beschwerde an eine kantonale Behörde. Nach Abs. 4 derselben Bestim- mung können andere Beschränkungen oder Anordnungen erlassen werden, soweit der Schutz der Bewohner oder gleichermassen Betroffener vor Lärm und Luftverschmutzung, die Sicherheit, die Erleichterung oder Regelung des Ver- kehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den örtlichen Verhältnissen lie- gende Gründe dies erfordern. Aus solchen Gründen können insbesondere in Wohnquartieren der Verkehr beschränkt und das Parkieren besonders geregelt werden. Gemäss Art. 32 Abs. 2 SVG beschränkt der Bundesrat die Geschwindig- keit der Motorfahrzeuge auf allen Strassen. Nach Art. 32 Abs. 3 SVG kann die vom Bundesrat festgesetzte Höchstgeschwindigkeit für bestimmte Strassenzü- ge von der zuständigen kantonalen Behörde herab- oder heraufgesetzt werden. Dies ergibt sich auch aus der kantonalen Signalisationsverordnung (KSigV), wonach die Kantonspolizei auf Antrag der zuständigen Gemeindebehörde dau- ernde Verkehrsanordnungen auf Gemeindestrassen verfügt (§ 4 Abs. 2 KSigV). Als Verkehrsanordnungen im Sinne dieser Verordnung gelten Signale, Lichtsig- nale, Markierungen und Verkehrsbeschränkungen (§ 3 KSigV). Mit «Verkehrs- beschränkungen» sind nur funktionelle Verkehrsanordnungen gemeint. Die Sicherheitsdirektion übt die Aufsicht über die Verkehrsanordnungen und die Strassenreklamen im Kanton aus (§ 32 Abs. 1 KSigV). Gegenüber den Ge- meindebehörden üben die Statthalterämter die erstinstanzliche Aufsicht aus (Abs. 2). Nach herrschender Lehre fallen bauliche Massnahmen nicht unter die funktionellen Verkehrsanordnungen nach Art. 3 Abs. 4 SVG. Bauliche Ver- kehrsberuhigungsmassnahmen sind Bestandteile einer Projektierung im Sinne von §§ 12 ff. des Strassengesetzes (StrG) und unterstehen als Bestandteile der Strassenanlage dem kantonalen Recht (vgl. VGr, 7. April 2004, VB.2004.00558, E. 2.3, = BEZ 2005 Nr. 17). Projekte für Gemeindestrassen werden vom Ge- meinderat festgesetzt (§ 15 Abs. 2 StrG). Über Einsprachen wird gemäss § 17 Abs. 4 StrG mit der Festsetzung entschieden. Der Entscheid ist nach den Vor- schriften über die Verwaltungsrechtspflege weiterziehbar. 2.3 Anlass für die Prüfung eines Sanierungsprojektes sind vorliegend zwar die Sanierungsvorschriften gemäss bundesrechtlicher Lärmschutzverordnung (LSV). Das Sanierungsprojekt selbst bzw. der Verzicht hierauf hat seine Rechtsgrundlage jedoch nicht im Planungs- und Baugesetz oder in den zugehö- rigen Erlassen, sondern im Strassenverkehrsgesetz bzw. in der Signalisationsverordnung (Tempo 30 als funktionelle Massnahme) und im Strassengesetz (bauliche Massnahmen), womit die sachliche Zuständigkeit des Baurekursgerichts zu verneinen ist. (...)
Es ist mithin festzustellen, dass die sachliche Zuständigkeit des Baurekursgerichts zur Behandlung des vorliegenden Rekurses entgegen der Rechtsmittelbelehrung nicht gegeben ist. Auf den Rekurs ist deshalb nicht einzutreten. Die Akten sind in Anwendung von § 5 Abs. 2 VRG an das für die Behandlung zuständige Statthalteramt zu überweisen.