BRGE I Nr. 0184/2014 vom 19. Dezember 2014 in BEZ 2015 Nr. 8 2.2.3 Mit der Gesetzesrevision vom 28. Oktober 2013 neu aufgenommen wurde die Bestimmung von § 338b Abs. 2 PBG. Danach steht das Rekurs- oder Beschwerderecht den Verbänden nur für Rügen zu, die mit den Interessen des Natur- und des Heimatschutzes in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Mit einem gestützt auf § 338b Abs. 1 lit. a PBG erhobenen Rekurs kann demnach nur gerügt werden, es seien Bestimmungen des III. Titels, diese aus- führende Anordnungen oder Erlasse oder die Vorschrift von § 238 Abs. 2 PBG (Gestaltungsvorschrift, die besondere Rücksichtnahme auf Schutzobjekte verlangt) verletzt. Normen, die nicht unmittelbar dem Ortsbildschutz oder der Denkmalpflege dienen, können demgegenüber nicht als verletzt gerügt werden. Beispielsweise kann ein Verband nicht vorbringen, das Baugrundstück sei ver- kehrsmässig nicht hinreichend erschlossen (§ 234 ff. PBG), weswegen die Baubewilligung aufzuheben sei, um dergestalt ein behaupteterweise auch § 238 Abs. 2 PBG verletzendes Bauvorhaben in der Kernzone zu Fall zu bringen. Diesfalls wäre einzig auf die Rüge der Verletzung von § 238 Abs. 2 PBG, nicht aber auf jene der mangelhaften Erschliessung einzutreten. Allgemein gesprochen kann ein grundsätzlich legitimierter Verband keineswegs alle Rügen erheben, die im Gutheissungsfalle zur Aufhebung der angefochtenen Anordnung führen. Die Rügen müssen sich vielmehr strikt im Rahmen der sich aus § 338b lit. a - c PBG ergebenden Prozessthemen halten. Insofern unterscheidet sich das Verbandsbeschwerderecht grundlegend von dem für Private geltende Legitimationsrecht gemäss § 338a PBG, wonach der Legitimierte grundsätzlich alle Argumente und Rechtssätze anführen kann, die im Ergebnis zur Rekursgutheissung führen (vgl. Martin Bertschi, in: Kommentar VRG, 3. A., 2014, § 21 Rz. 19). Diese Einschränkung des kantonalzürcherischen Verbandsbeschwerde- rechtes galt in der Praxis bereits vor der angesprochenen Gesetzrevision (vgl. RB 1990 Nr. 12 = BEZ 1990 Nr. 3). Sie wurde mit der Einführung von § 338b Abs. 2 PBG weder verschärft noch gelockert, sondern nur, aber immerhin im Gesetz festgeschrieben (und damit der Rechtsprechung entzogen). Mithin kommt diese Einschränkung vorliegend zur Anwendung, und zwar gleichviel, ob von der Anwendbarkeit der erst während des Rechtsmittelverfahrens in Kraft getretenen Bestimmung von § 338b Abs. 2 PBG ausgegangen wird oder nicht (zur übergangsrechtlichen Frage vgl. § 353 PBG). (...) 8.3 Mit den fraglichen Rügen setzt sich die Rekurrentin für die Verkehrs- abwicklung am H.-Platz ein. Das Projekt sei in der geplanten Form mit den Anliegen des Verkehrs nicht vereinbar. Der H.-Platz sei aus der Sicht des Verkehrs von überragender Wichtigkeit. Den Fussgängern stünde eine Trottoir- tiefe von weniger als 2 m zur Verfügung. Die im Auflageplan für das Strassen- projekt ausgewiesenen Traminseln der neuen Haltestelle an der R.-Strasse seien lediglich 2,6 m breit. Die Strassenspuren zwischen der neuen Haltstelle
und dem Trottoir betrügen je 3,25 m. Dieses Mass sei ungenügend für eine re- gionale Veloroute. Ohne Ausscheidung einer Velospur werde der Sicherheit für Velofahrer nicht genügt. Wegen der vorgesehenen Bäume an der H.-Strasse könnten sich die Fussgänger nicht mehr sicher bewegen. Damit werden explizit verschiedene Aspekte des Verkehrs am H.-Patz bzw. an der R.-Strasse angesprochen: Des Fussgängerverkehrs, des Veloverkehrs und des öffent- lichen (Tram-)Verkehrs. Im Grunde genommen wird geltend gemacht, das Neubauvolumen sei verkehrswidrig, indem es nicht genügend Strassenraum belasse und damit die Erstellung von Verkehrsanlagen mit den erforderlichen Ausbaugrössen ver- hindere. Damit setzt sich die Rekurrentin nicht für die im III. Titel des Planungs- und Baugesetzes geregelten Belange des Heimatschutzes oder für die Einhaltung von § 238 Abs. 2 PBG, sondern für voll ausgebaute Verkehrsan- lagen ein. Dies fällt indes nach dem vorstehend Gesagten (Ziffer 2.2.3 der Erwägungen) nicht in die Befugnis der Rekurrentin, woran auch nichts ändert, dass mit dieser Rüge letztlich der Aufhebung der Baubewilligung für eine nach Auffassung der Rekurrentin Art. 10 GPV und § 238 Abs. 2 PBG verletzende Baute bezweckt wird.