BRGE I Nr. 0050/2016 vom 11. März 2016 in BEZ 2016 Nr. 36 Im Rahmen eines Beschlusses über die Nichtbewilligungsbedürftigkeit eines Grundstückerwerbes (Stockwerkeigentum) statuierte der Bezirksrat an die Adresse des Gemeinderates die Auflage, die tatsächliche Benützung des Stockwerkeigentums als Hauptwohnung des Erwerbers zu überprüfen und dem Bezirksrat mitzuteilen, wenn sich andere Personen bei der Einwohnerkontrolle als Mieter des Stockwerkeigentums anmeldeten. Diese Auflage wurde angefochten. Aus den Erwägungen: 1. Das Einführungsgesetz zum Bewilligungsgesetz (EG BewG) bezeichnet in § 4 lit. c das Baurekursgericht als erste Beschwerdeinstanz. Entgegen diesem Wortlaut gesetzgeberisch gewollt – und auch einzig zweckmässig – ist jedoch, dass die erste Rechtsmittelinstanz mit voller Kognition überprüft, das Baurekursgericht mit anderen Worten als Rekursinstanz und nicht etwa als – in ihrer Kognition eingeschränkte – Beschwerdeinstanz entscheidet (vgl. §§ 20 und 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG] sowie Weisung des Regierungsrates des Kantons Zürich vom 29. April 2009 [ABl Nr. 24, 2009, S. 981, www.amtsblatt.zh.ch]). 2. Die Kantone bezeichnen gemäss Art. 15 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (Bewilligungsgesetz; BewG) eine beschwerdeberechtigte Behörde. Im Kanton Zürich ist dies gemäss § 4 lit. b EG BewG in Verbindung mit § 1 von dessen Verordnung (VBewG) die Volkswirtschaftsdirektion. Diese wiederum hat ihre diesbezüglichen Kompetenzen an das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) delegiert. Die Rekurrentin erweist sich somit als zur Rekurserhebung legitimiert. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf den Rekurs einzutreten. 3. Die privaten Rekursgegner sind beide indische Staatsbürger. Sie halten sich mit einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 33 des Ausländergesetzes (AuG) in der Schweiz auf. Die private Rekursgegnerschaft möchte einen Stockwerkeigentumsanteil an der Überbauung B.-Strasse 153 - 159 in Y (Gemeinde X) kaufen. Ursprünglich wollten sie die streitbetroffene Eigentumswohnung zunächst vermieten, um später selbst darin zu wohnen. Nachdem ihnen die Vorinstanz mitgeteilt hatte, das diesfalls der Grunderwerb bewilligungspflichtig im Sinne des Bewilligungsgesetzes, aber nicht bewilligungsfähig wäre, verzichteten sie auf die Vermietung der Wohnung. Neu wollen sie sie selbst als Hauptwohnung nutzen. Die Vorinstanz stellte daraufhin mit dem angefochtenen Beschluss die Nichtbewilligungspflicht für den Erwerb des Stockwerkeigentumsanteils als Hauptwohnung fest. Auflageweise verpflichtete sie den Gemeinderat X, die tatsächliche Benützung des Grundstücks als Hauptwohnung der Erwerber zu überprüfen und ihr mitzuteilen, wenn sich andere Personen als Mieter der Wohnung bei der Einwohnerkontrolle der Gemeinde anmelden. Die Nichtbewilligungspflicht des Grunderwerbs ist unbestritten geblieben; der Rekurs richtet sich einzig gegen die Auflage.
casu ist dies die Nutzung des Grundstücks bzw. des Stockwerkeigentums als Hauptwohnung am rechtmässigen Wohnsitz. Gemäss dem Merkblatt des Bundesamtes für Justiz zum Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom 1. Juli 2009 müssen Ausländerinnen und Ausländer, die sich für einen bewilligungsfreien Grundstückerwerb auf ihren tatsächlichen Wohnsitz in der Schweiz berufen, denn auch einen entsprechenden Nachweis erbringen. Eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung und eine Bestätigung der Gemeinde über die erfolgte Anmeldung genügen für sich allein nicht (Merkblatt, S. 3). Damit ist zum einen klar, dass die private Rekursgegnerschaft die Verwendung der Eigentumswohnung als Hauptwohnung an ihrem rechtmässigen Wohnsitz beweisen muss. Zum anderen liegt die Zuständigkeit für die Kontrolle bei der Vorinstanz. Auch die Funktion der Vorinstanz als Aufsichtsbehörde über die Gemeinden vermag an dieser Kompetenz- bzw. Pflichtverteilung nichts zu ändern. Als wichtigste Aufgabe des Bezirksrates definiert § 10 des Bezirksverwaltungsgesetzes (BezVG) die Aufsicht über die Gemeinden und der Entscheid über Rechtsmittel in Gemeindesachen, wobei besondere Bestimmungen vorbehalten bleiben. Das EGBewG bezeichnet die Bezirksräte in § 4 lit. a als Bewilligungsbehörden. Dies ist eine zur Hauptaufgabe zusätzliche und von dieser unabhängig zu erfüllende Zusatzfunktion der Bezirksräte. Der Vollzug des Bewilligungsgesetzes darf nicht mit der Tätigkeit als Aufsichtsbehörde vermischt werden; eine Weisungsbefugnis des Bezirksrats gegenüber den Gemeindebehörden in dem Sinne, dass klar dem Bezirksrat zugewiesene Aufgaben einfach delegiert werden könnten, besteht in diesem Bereich nicht. Wie die Rekurrentin vollkommen zu Recht ausführt, besteht auch keine andere gesetzliche Grundlage, auf Grund derer die Pflicht zur Überprüfung der Einhaltung der fraglichen Auflage von der kantonalen Bewilligungsbehörde zum Gemeinderat verschoben werden könnte. Demnach ist die Delegation der Überprüfung der Einhaltung der Auflage zu Unrecht erfolgt. Vielmehr hätte die Auflage so formuliert werden müssen, dass die private Rekursgegnerschaft zum Nachweis innert nützlicher Frist aufgefordert wird, und die Vorinstanz selbst für die Kontrolle der Einhaltung der Auflage verantwortlich ist. 6. Zusammenfassend ist die Gutheissung des Rekurses festzuhalten.