Baurekursgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung
G.-Nr. R1S.2013.05040 BRGE I Nr. 0013/2014
Entscheid vom 7. Februar 2014
Mitwirkende Abteilungspräsident Felix Hess, Baurichter Ulrich Weiss, Baurichter Bruno Grossmann, Gerichtsschreiberin Barbara Eidenbenz
in Sachen Rekurrenten 1. K. G., [....] 2. L. G., [....]
gegen Rekursgegnerinnen 1. Bausektion der Stadt Zürich, Amtshaus IV, 8021 Zürich 2. Baugenossenschaft X, [....]
betreffend Bausektionsbeschluss Nr. BE 417/13 vom 20. März 2013; Baubewilligung für Sanierung, hofseitiger Anbau und Pergola _______________________________________________________
R1S.2013.05040 Seite 2 hat sich ergeben: A. Mit Beschluss vom 20. März 2013 erteilte die Bausektion der Stadt Zürich der Baugenossenschaft X die baurechtliche Bewilligung für die Sanierung samt hofseitigem Anbau und einer Pergola im Hof der zehn Gebäude auf dem Grundstück Kat.-Nr. U000. B. Hiegegen wandten sich K. G. und L. G. mit gemeinsamer Rekurseingabe vom 23. April 2013 rechtzeitig an das Baurekursgericht und beantragten, der angefochtene Beschluss sei mit Bezug auf die im Hofbereich geplante Pergola unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekursgeg- nerin aufzuheben. C. Mit Präsidialverfügung vom 25. April 2013 wurde der Rekurseingang vor- gemerkt und das Vernehmlassungsverfahren eröffnet. Von L. G. wurde für die mutmasslichen Kosten des Rekursverfahrens ein Barvorschuss von Fr. 1'500.00 verlangt. In ihrer Stellungnahme vom 11. Juni 2013 beantragte die Bausektion die Abweisung des Rekurses. Die Baugenossenschaft X beantragte am 19. Juni 2013 die Abweisung des Rekurses, soweit darauf eingetreten werden könne, sowie die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung. In ihrer Rep- lik vom 8. Juli 2013 und Duplik vom 25. Juli 2013 (Baugenossenschaft X) bzw. 29. Juli 2013 (Bausektion) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. D. Am 3. Oktober 2013 führte das Baurekursgericht in Anwesenheit der Par- teien einen Augenschein auf dem Lokal durch. Nach dem Augenschein wurde das Verfahren bis zum 4. Dezember 2013 sistiert. E. Auf die Parteivorbringen und das Ergebnis des Augenscheins wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen Bezug genommen.
R1S.2013.05040 Seite 3 Es kommt in Betracht: 1.1. Die private Rekursgegnerin beanstandet, nur F. R. habe die Zustellung des baurechtlichen Entscheides verlangt, nicht aber die rekurrierenden K. G. und L. G. Entsprechend den Ausführungen in der Rekurseingabe sei K. G. durch Schenkung Rechtsnachfolger von F. R. geworden. L. G. dagegen habe sein Rekursrecht verwirkt. 1.2. Als direkte Nachbarn des Baugrundstückes sind die Rekurrenten vom an- gefochtenen Beschluss besonders betroffen und grundsätzlich zur Rekurs- erhebung legitimiert (§ 338a Abs. 1 Planungs- und Baugesetz [PBG]). Al- lerdings kann nur rekurrieren, wer innert 20 Tagen seit der öffentlichen Be- kanntmachung bei der örtlichen Baubehörde schriftlich die Zustellung des baurechtlichen Entscheides verlangt hat (§ 315 Abs. 1 PBG). 1.3. Gemäss Grundbuchauszug vom 18. April 2013 sind L. G. und K. G. Eigen- tümer einer an das Baugrundstück grenzenden Liegenschaft. Die Zustel- lung des angefochtenen Beschlusses ist jedoch ohne Angabe eines Vertre- tungsverhältnisses mit Schreiben vom 20. August 2010 lediglich von F. R. (damals noch Miteigentümer) verlangt worden (vgl. „Dritte gemäss § 315 PBG“ im angefochtenen Beschluss, act. 3 und act. 5.3.). Am 15. Dezember 2011 hat F. R. seinen Anteil an der Liegenschaft als gemischte Schenkung auf K. G. übertragen. Als Käufer und Beschenkter tritt K. G. mit allen Rechten und Pflichten an die Stelle von F. R. und kann sich anrechnen lassen, dass F. R. den ange- fochtenen Entscheid rechtzeitig verlangt hat. Damit ist sein Anspruch auf Rekurserhebung gewahrt. Da die übrigen Rekursvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf den Rekurs, soweit er von K. G. erhoben worden ist, einzutre- ten. L. G. dagegen, der bereits zur Zeit der Ausschreibung Miteigentümer der Nachbarliegenschaft war, hat es unterlassen, den Entscheid rechtzeitig zu
R1S.2013.05040 Seite 4 verlangen. Er hat sein Rekursrecht verwirkt. Deshalb ist auf den Rekurs, soweit er von L. G. erhoben worden ist, nicht einzutreten. 2.1. Acht der zehn Gebäude auf dem Baugrundstück bilden den östlichen Bo- gen einer Blockrandbebauung und sind mit Beschluss vom 8. Juni 2011 un- ter Schutz gestellt worden. Die Hofbaute B.-Strasse 55 und 57 auf dem gleichen Grundstück dagegen wurde aus dem Inventar entlassen. Das mit dem angefochtenen Beschluss bewilligte Projekt umfasst neben Sanie- rungsarbeiten im Gebäudeinnern der Blockrandgebäude eine den Fassa- den vorgelagerte Schichterweiterung in den Hofbereich hinaus sowie den Ersatz des Hofgebäudes durch eine Pergola. Der vorliegende Rekurs rich- tet sich einzig gegen die Pergola. [....] Bei dieser „Pergola“ genannten Baute handelt es sich um ein Raumgerüst aus Robinienholz mit Stahlböden auf verschiedenen Ebenen. Daraus ent- steht ein in Höhe, Breite und Tiefe abgetreppter Raumkörper, der verschie- dene Funktionen wie Spielplatz, Pflanzenrankgerüst, Veloabstellplatz, Sitz- platz und gemeinsamer Aufenthaltsort beherbergt. Die Baute soll eine Grundfläche von 318 m 2 oder 17,5 % der Hoffläche überstellen und gegen- über der rekurrentischen Liegenschaft einen Grenzabstand von 8.32 m so- wie einen Gebäudeabstand von 11.82 m einhalten. Die verschiedenen Ebenen haben einen Höhenunterschied von 3.10 m. Die oberste Ebene 3 soll auf einer Höhe von 9.30 m erstellt und mit einem 1.00 m hohen Gelän- der ausgerüstet werden. [....] 2.2. Der Rekurrent rügt, das Bauvorhaben sei nach Einreichung der Austausch- pläne nicht nochmals ausgesteckt und ausgeschrieben worden. Die Detail- planung der Pergola und der Umgebungsplan mit den Angaben zur Be- pflanzung und Materialisierung fehlten. Die im Hof geplante Baute sei nicht fassbar, denn es handle sich weder um eine Pergola, noch um ein beson- deres Gebäude oder ein Hauptgebäude. Ausrüstung und Nutzweise seien unklar und gingen über eine herkömmliche Spielplatzanlage hinaus. So- dann wird die feuerpolizeiliche Situation gerügt, und schliesslich befürchtet der Rekurrent, die Benützung der Pergola würde zu übermässigem Lärm führen, und der Kletterturm könnte Voyeure einladen, seine Wohnungen
R1S.2013.05040 Seite 5 einzusehen. Die Rekursgegnerinnen halten die rekurrentischen Einwände für nicht stichhaltig. 3.1. Darstellbare Bauvorhaben sind vor ihrer öffentlichen Bekanntmachung aus- zustecken. Die Aussteckungen müssen mindestens während der ganzen Auflagefrist stehen. Werden sie vor der rechtskräftigen Erledigung des Baugesuches entfernt, kann in streitigen Fällen die Wiederherstellung an- geordnet werden (§ 311 PBG). Die Aussteckung des Bauvorhabens dient dazu, den Nachbarn auf das Bauvorhaben und dessen mögliche Auswirkungen auf sein Grundstück aufmerksam zu machen und ihn so auf die öffentliche Bekanntmachung des Bauvorhabens sowie die öffentliche Auflage der Baugesuchsunterlagen (§ 314 PBG) hinzulenken, damit er gegebenenfalls ein Begehren um Zu- stellung des Baubescheides stellen kann. Für den Inhalt des Bauvorhabens massgeblich sind jedoch einzig das Baugesuch bzw. die zugehörigen Un- terlagen, die der Nachbar während der Auflagefrist einsehen kann und die er in Wahrung der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht im Hinblick auf eine mögliche Rechtsmittelergreifung auch einsehen muss. Die Folgen einer Un- terlassung hat der Nachbar selber zu tragen. Eine fehlerhafte Aussteckung bildet somit in der Regel keinen wesentlichen Verfahrensmangel. Werden nach der Publikation eines Projektes Änderungen vorgenommen, so können diese im Anzeigeverfahren bewilligt werden, sofern sie von un- tergeordneter Bedeutung sind und keine zum Rekurs berechtigende Inte- ressen Dritter berühren. Die Pflicht zur Aussteckung und Bekanntmachung entfällt (§ 13 der Bauverfahrensverordnung [BVV]). Zum Schutz von Nach- barn, welche mit der rechtzeitigen Einreichung des Begehrens um Zustel- lung des baurechtlichen Beschlusses ihr Interesse kundgetan haben, sieht § 316 Abs. 2 PBG vor, dass dem Gesuchsteller alle baurechtlichen Ent- scheide über das Vorhaben zuzustellen sind, solange keine neue Ausste- ckung und Bekanntmachung erfolgt ist (§ 316 Abs. 2 PBG). Mängel des baurechtlichen Verfahrens können vom Nachbarn dann erfolg- reich gerügt werden, wenn sie sich auf dessen Rechts- und Interessen- wahrnehmung nachteilig auswirken, indem der Anfechtende das Projekt und seine Auswirkungen nicht bzw. nicht hinreichend beurteilen konnte.
R1S.2013.05040 Seite 6 Entsteht kein solcher Nachteil, liegt kein wesentlicher Verfahrensmangel vor, womit diesbezüglich kein Grund zur Aufhebung der Baubewilligung be- steht (VB.2000.00086 in BEZ 2000 Nr. 39). 3.2. Mit den an der „Pergola“ vorgenommenen und in den Austauschplänen be- rücksichtigten Änderungen wurde nach der unbestrittenen Darstellung im angefochtenen Beschluss die „Pergola“ auf 26.24 m verkürzt. Zusätzliche negative Auswirkungen auf die rekurrentische Liegenschaft waren von die- ser Projektverkleinerung nicht zu erwarten. Vor allem aber war der Rekur- rent mit der Erwähnung im angefochtenen Beschluss über die Änderung grundsätzlich informiert und konnte bei Bedarf den Sachverhalt vor Einrei- chung seiner Rekurseingabe mittels Akteneinsicht näher prüfen. Es ist nicht einzusehen, inwiefern eine zusätzliche Aussteckung und Ausschreibung des Projektes die rekurrentische Stellung hätte verbessern können. Weil der Rekurrent durch den Verzicht auf eine nochmalige Aussteckung und Publikation nicht benachteiligt wurde, ist die Rüge abzuweisen. 4.1. Sodann beanstandet der Rekurrent, dass die Details zur Ausführung und Materialisierung der Pergola sowie der endgültige Umgebungsplan mit den Angaben zur Bepflanzung und Materialisierung erst vor der Rohbauvollen- dung einzureichen und bewilligen zu lassen sind (Disp.-Ziff. 2 des ange- fochtenen Beschlusses, act. 3). Die Rekursgegnerinnen sehen darin ein üb- liches und zulässiges Vorgehen. 4.2. Die Einhaltung grundlegender Baurechtsnormen, deren Verletzung eine Bauverweigerung rechtfertigt, muss nach dem Grundsatz der Einheit des baurechtlichen Entscheides in einem einzigen Baubewilligungsverfahren geprüft werden. Der baurechtliche Entscheid muss sich somit zu sämtlichen Punkten aussprechen, die für die Bewilligungsfähigkeit eines Projektes von ausschlaggebender Bedeutung sind. Fehlen wesentliche Teile des Bauvor- habens, so ist die Baueingabe zur Verbesserung an die Bauherrschaft zu- rückzuweisen (§ 313 Abs. 1 PBG).
R1S.2013.05040 Seite 7 Kein solcher Mangel liegt vor, wenn es um Aspekte des Bauvorhabens geht, die dem üblichen Bauverlauf entsprechend am besten einem späte- ren Bewilligungsverfahren vorbehalten bleiben. Dies gilt namentlich für De- tailaspekte wie etwa die Putzstruktur, die Farbgebung oder die Materialisie- rung der Fassadenverkleidung. Es wäre kaum sinnvoll, von der Bauherr- schaft bezüglich solcher Aspekte eine Detailprojektierung, die mit erhebli- chem Aufwand verbunden sein kann, zu verlangen, wenn die Bewilligungs- fähigkeit des eigentlichen Vorhabens noch gar nicht feststeht. Ferner kann auch die Prüfung der Umgebungsgestaltung einem nachgeordneten Bewil- ligungsverfahren vorbehalten werden. Nur bei Arealüberbauungen muss die Umgebungsgestaltung − wenn auch nicht zwingend aus dem Umge- bungsplan − bereits im Hauptbewilligungsverfahren in den wesentlichen Zügen ersichtlich sein (§ 73 Abs. 1 PBG). 4.3. Wie aus der Beschreibung in Erwägung 2.1 und den dort angegebenen Un- terlagen hervorgeht, ist die Gestaltung des Hofes im Allgemeinen und der Pergola im Besonderen von der Bauherrschaft bereits sehr detailliert fest- gelegt worden. So stehen die Dimensionen und die Platzierung innerhalb des Hofes, die Bauweise und die Materialisierung der Pergola im Wesentli- chen fest. Auch die verschiedenen Nutzungen sind definiert worden. Auf- grund dieser Angaben war es der Vorinstanz ohne weiteres möglich, alle baurechtlich relevanten Elemente zu überprüfen und über die Bewilligungs- fähigkeit der Hofgestaltung zu befinden. Der Rekurs ist in diesem Punkt ab- zuweisen. 5.1. Der Rekurrent rügt, die Vorinstanz habe ein vages, nicht fassbares Gebilde bewilligt, dessen Ausrüstung und Nutzweise unklar seien und über eine herkömmliche Spielplatzanlage hinaus gingen. Die Vorinstanz räumt ein, es handle sich nicht um ein typisches Hofgebäude im Sinne von Art. 24h der Bau- und Zonenordnung (BZO). Weil aber die zulässigen Gebäudedimen- sionen eingehalten würden, seien die diesbezüglichen Einwände in der Re- kursschrift unbehelflich. Die private Rekursgegnerin weist darauf hin, dass anstelle der Pergola auch ein massives Hofgebäude erstellt werden könnte. Die geplante Baute halte die für Hofgebäude geltenden Dimensionen ein und sei nur für Nutzungen bestimmt, die in einem Hof typisch seien.
R1S.2013.05040 Seite 8 5.2. Angesichts der vorhandenen detaillierten Pläne, Beschriebe und Visualisie- rungen kann der rekurrentischen Behauptung, die Vorinstanz habe etwas Vages mit unklarer Ausrüstung und Nutzung bewilligt, nicht gefolgt werden. Zutreffend ist jedoch, und das wird von keiner Seite bestritten, dass die ge- plante „Pergola“ weder der klassischen Bauweise und Nutzung einer Per- gola noch eines Besonderen Gebäudes, eines Hauptgebäudes oder eines Spielgerätes entspricht, auch wenn einzelne Elemente jeder Kategorie vor- handen sind. Das geplante Bauwerk wird wohl wegen seiner offenen Bauweise als „Per- gola“ bezeichnet. Indessen sprengen die drei übereinander liegenden Ebe- nen deren übliche Dimensionen, und die verschiedenen Plattformen sind wegen ihrer gegen Witterungseinflüsse schützenden Wirkung als Gebäu- deelemente zu betrachten, die einer Qualifikation als Pergola entgegenste- hen. Die Einstufung der Baute als Besonderes Gebäude würde der Nut- zung als Velounterstand entsprechen, kommt aber wegen den erheblichen Abmassen nicht in Frage (§ 273 PBG) und einer Qualifikation als Spielgerät stehen die neben dem Spielen geplanten Nutzungen als Pflanzenrankge- rüst, Veloabstellplatz, Sitzplatz und gemeinsamer Aufenthaltsort entgegen. Bezüglich ihrer Grösse entspricht die Baute einem Hauptgebäude, aller- dings fehlen die sonst üblichen Dachflächen und Fassaden sowie die für Hauptgebäude zwar nicht vorgeschriebene, aber gleichwohl typische Nut- zung zu Wohn- und/oder Arbeitszwecken. Damit erweist sich das geplante Bauwerk als eine Baute sui generis, was indessen nicht bedeutet, dass sie automatisch nicht bewilligungsfähig wäre. Entscheidend ist vielmehr, ob das Bauwerk dem in der Quartiererhaltungs- zone I massgebenden Gebietscharakter entspricht und sowohl bezüglich seiner Dimensionen und Platzierung im Hof als auch bezüglich seiner Nut- zung keinen gesetzlichen Vorschriften widerspricht. 5.3. Gemäss Art. 24f BZO zeichnen sich die Gebiete der Quartiererhaltungszo- ne I aus durch eine die Strassen beidseits begleitende, mehrheitlich ge- schlossene Bauweise von hoher Dichte des späten 19. und frühen 20. Jahrhunderts mit prägnanten Strassenräumen und Innenhöfen oder Ansätzen zu einer Hofbildung. Der rückwärtige Bereich bzw. die Höfe sind unterschiedlich dicht bebaut oder grossflächig frei gehalten.
R1S.2013.05040 Seite 9 Dass in einem Innenhof − entsprechend dem rekurrentischen Standpunkt − nur „selbständige klassische Gebäude“ wie die heutige Baute mit Wohnun- gen und Kindergarten oder allenfalls noch Besondere Gebäude zulässig seien, kann Art. 24f BZO nicht entnommen werden. Im Gegenteil werden die Überbauungsmöglichkeiten weitgehend offen gelassen, indem die Überbauungsdichte ausdrücklich als unterschiedlich bezeichnet wird. So- dann werden in Art. 24h und 24i BZO die maximalen Dimensionen von Hofgebäuden und Besonderen Gebäuden in Höfen definiert, ohne dass die Realisierung anderer Arten von Bauwerken ausgeschlossen würde. Ent- scheidend ist, dass der Hof als solcher erkenn- und erlebbar bleibt. Das ist bei der geplanten „Pergola“, die bei leichter Bauweise 318 m 2 oder 17,5 % und damit weniger als einen Fünftel der Hoffläche überstellen soll und hö- henmässig weit hinter den bestehenden Randgebäuden zurückbleiben wird, zweifellos der Fall. Ein Widerspruch zu Art. 24f BZO ist nicht zu er- kennen. 5.4. Bei der Beurteilung der Dimensionen des Bauwerkes hat sich die Vorin- stanz an den in Art. 24h BZO enthaltenen Vorschriften für Hofgebäude ori- entiert und die für Hauptgebäude massgebenden Abmasse und Abstände herangezogen. Danach sind maximal eine Gebäudehöhe von 7.00 m und eine Firsthöhe von 3.00 m zulässig. Es sind Grenzabstände von 3.50 m zu- züglich allfälliger Mehrlängenzuschläge sowie Gebäudeabstände von min- destens 7.00 m zu beachten. Die nachbarliche Einräumung eines Näher- baurechtes bleibt vorbehalten (§ 270 Abs. 3 PBG). Weil die geplante „Per- gola“ − zumindest wenn auch das Balkengerüst mit einbezogen wird − die für Hauptgebäude zulässigen Maximalmasse teilweise erreicht, ist nicht zu beanstanden, dass die Einhaltung der − im Vergleich zu anderen Bauten wie Besonderen Gebäuden oder Spielgeräten − erhöhten Abmasse und Abstände analog verlangt wurde. Nach Darstellung des Rekurrenten ist die „geplante Superpergola“ zwar ge- rade zehn Meter hoch, durchstosse aber die Dachflächen, welche aus den drei Metern Firsthöhe zu berechnen wären. Zu diesem Schluss gelangt er, weil er die Baute als „dreistöckigen quaderförmigen Bau“ sieht. Diese Um- schreibung trifft den tatsächlichen Sachverhalt nicht, denn − mit Ausnahme der nicht dem rekurrentischen Gebäude zugewandten westlichen Schmal- seite − verjüngt sich das Bauwerk gegen oben erheblich und durchstösst
R1S.2013.05040 Seite 10 die hypothetische Dachfläche nicht über das für Hauptgebäude zulässige Mass hinaus (§ 292 PBG). So weist beispielsweise die oberste Plattform gerade noch eine Fläche von 36 m 2 auf. Insgesamt liegt die „Pergola“ im Rahmen der für ein Hauptgebäude zulässigen Dimensionen. 5.5.1. Dass das Bauvorhaben Grenz- und Gebäudeabstand gegenüber der rekur- rentischen Liegenschaft einhält, wird vom Rekurrenten nicht in Frage ge- stellt. Er beanstandet jedoch, dass der Grenzabstand gegenüber dem Grundstück Kat.-Nr. V000 an der schmalsten Stelle nur 4.05 m statt 4.38 m beträgt und mittels eines Näherbaurechtes legalisiert worden ist. Dieses Vorgehen ist unter Vorbehalt einwandfreier wohnhygienischer und feuerpo- lizeilicher Verhältnisse zulässig (§ 270 Abs. 3 PBG). Der rekurrentischen Befürchtung, der Durchgang werde für die Feuerwehr extrem eng, ist zu entgegnen, dass auch bei der geplanten Reduktion des Grenzabstandes um 22 cm bis 33 cm noch ein Gebäudeabstand von 7.50 m bis 7.61 m vorhanden ist. Dieser liegt über dem kantonalen Min- destabstand von 7.00 m (§§ 270 Abs. 1 und 271 PBG) und entspricht, wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung ausführlich darlegt, Ziff. 2.3 Abs. 2 lit. b der Brandschutzrichtlinie 15-03d betreffend Schutzabstände und Brandabschnitte. Danach ist zwischen Bauten bzw. Anlagen ein Abstand von 7.50 m einzuhalten, wenn die äusserste Schicht bei einer Baute bzw. Anlage brennbar (Pergola), bei der andern hingegen nicht brennbar (Ge- bäude A.-Strasse 178a) ist. Wegen der offenen Bauweise der Pergola sind Rettungsaktionen und Löschangriffe überdies von allen Seiten her möglich, sodass die Feuerwehr im Ernstfall nicht zwingend von der abstandsredu- zierten Nordwestseite her agieren muss. Ergänzend anzumerken ist, dass auch der Abstand zum rekurrentischen Gebäude mit 11.82 m die feuerpoli- zeilichen Vorgaben einhält. Soweit der Rekurrent mangelnde Zugänglichkeit mit Rettungsfahrzeugen rügt, ist zu entgegnen, dass bei Bauten, die eine Höhe von weniger als 13.00 m und keine starke Personenbelegung aufweisen (starke Personen- belegung wird bei Anstalten, Schulhäusern, Warenhäusern angenommen, was hier nicht zutrifft) eine Abwicklungsdistanz vom Zugang bis zum Ge- bäudeeingang von bis zu 80.00 m zulässig ist (vgl. Anhang zu den Zu- gangsnormalien). Diese Voraussetzungen sind gegenüber allen Pergolazu- gängen erfüllt.
R1S.2013.05040 Seite 11 Damit erweisen sich die feuerpolizeilichen Verhältnisse auch bei einem leicht reduzierten Grenzabstand als einwandfrei. 5.5.2. Schliesslich wendet der Rekurrent gegen die vorgesehene Platzierung der Pergola auch noch ein, nach erfolgter Bewachsung des Gestelles werde die Pergola wie eine Wand wirken. Dabei verkennt er, dass im streitbetrof- fenen Hof ohne weiteres auch ein klassisches Hauptgebäude mit den Ab- massen des Pergola-Gestelles realisiert werden dürfte, das gegenüber dem rekurrentischen Gebäude eine geschlossene Fassade aufweisen könnte. In diesem Fall hätte er tatsächlich eine Wand vor seinem Gebäude. Dank der offenen Bauweise und der Verjüngung gegen oben wird die Pergola − selbst bei einer starken Bepflanzung − nicht wie eine Wand wirken und ge- genüber dem rekurrentischen Gebäude bedeutend zurückhaltender in Er- scheinung treten als es beim gesetzlich zulässigen Maximum der Fall wäre. Ein Gesetzesverstoss ist bei der vorgesehenen Platzierung und Bepflan- zung der Pergola nicht erkennbar. 5.6. Die geplanten Nutzungen wie Spielplatz, Pflanzenrankgerüst, Veloabstell- platz, Sitzplatz und gemeinsamer Aufenthaltsort dienen dem Wohnen und sind als Ausstattung von Wohnbauten nicht nur zulässig, sondern grössten- teils auch vorgeschrieben (§§ 238 Abs. 3 und 248 Abs. 1 PBG, Art. 11 Abs. 2 BZO, Parkplatzverordnung). Zu Recht weisen die Rekursgegnerin- nen darauf hin, dass es sich durchwegs um typische Hofnutzungen handelt. Eher ungewöhnlich, aber ohne weiteres zulässig ist einzig, dass die ge- nannten Nutzungen nicht in einzeln erstellten Bauten und Anlagen stattfin- den, sondern in einem einzigen Bauwerk zusammengefasst werden sollen. Darin ist nichts Unrechtmässiges zu erkennen. Da eine gewerbliche Nut- zung auch nicht ansatzweise geplant ist oder möglich erscheint, erweist sich der rekurrentische Einwand, die Nutzung des Bauwerkes verstosse gegen den Wohnanteilplan, als völlig aus der Luft gegriffen. Die im streitbe- troffenen Bauwerk geplanten Nutzungen sind nicht nur zulässig, sondern notwendig und deshalb in keiner Weise zu beanstanden. 6.1. Auch wenn das streitbetroffene Bauwerk bezüglich primärer Baubestim-
R1S.2013.05040 Seite 12 mungen und Abstände zu Recht wie ein Hauptgebäude behandelt worden ist, bestehen bezüglich der Nutzung und deren Auswirkungen auf die Nachbarschaft einige wichtige Unterschiede, die sich hauptsächlich aus dem Fehlen von durchgehenden Geschossböden, Fassaden und Dach er- geben. So entsteht beim geplanten Bauwerk gegenüber einem Hauptgebäude we- gen der Beschränkung der Begehbarkeit auf die Plattformen und Treppen eine massiv verringerte Nutzfläche, die überdies wegen des rudimentär vorhandenen Witterungsschutzes zeitlich nur sehr eingeschränkt benützt werden kann. Andererseits entfällt der durch die Fassaden und das Dach üblicherweise gewährte Immissionsschutz gegenüber der Nachbarschaft. Allerdings ist anzumerken, dass immissionsmässig vergleichbare Hauptge- bäude dann entstehen können, wenn grossflächige Balkone und begehbare Dachterrassen erstellt werden, was baurechtlich zulässig wäre. 6.2. Der Rekurrent befürchtet denn auch übermässige Lärmimmissionen sowie die Verletzung der Privatsphäre seiner Mieter durch Voyeure. Er macht gel- tend, das Pergola-Gestell sei nicht mit einem üblichen Kinderspielplatz ver- gleichbar, weil sich hier auf vier Ebenen verschiedene Nutzungen häuften. Befürchtet wird, dass jugendliche Nutzer zeitlich unbeschränkt lärmintensi- ven Tätigkeiten wie etwa „Bikerennen hoch und runter“ nachgehen könn- ten. Ohne genauere Kenntnisse über die Ausrüstung des Pergola-Gestel- les könne keine Lärmprognose angestellt werden. Verlangt werden vor- sorgliche Lärmbegrenzungen wie eine Betriebszeitbeschränkung. Die Rekursgegnerinnen entgegnen, es sei wohl eher mit normalen Nutzun- gen wie Schwatzen, Spielen, Schaukeln, Grillieren zu rechnen. Der Velo- abstellplatz und der Spielplatz mit Kletter- und Schaukelgeräten befänden sich auf dem gewachsenen Boden, die Verweilorte auf den beiden oberen Ebenen. Es gehe also im Wesentlichen um menschliche Lautäusserungen, die auf Aussenflächen zur Wohnnutzung üblich seien. Eine vorsorgliche Begrenzung der Lärmimmissionen erübrige sich, weil sie einerseits nur ge- ringfügiges Störpotential aufwiesen und andererseits zu erwarten sei, dass die Anwohner nötigenfalls selbstregulierend eingreifen würden.
R1S.2013.05040 Seite 13 6.3.1. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unterliegen Spielplätze, die im Zusammenhang mit Wohnbauten stehen, grundsätzlich dem Bundes- umweltrecht, welches keine Belastungsgrenzwerte für solche Anlagen vor- sieht. Die Beurteilung der Lärmeinwirkungen hat nach Art. 40 Abs. 3 der Lärmschutzverordnung (LSV) daher anhand der Kriterien von Art. 15 des Umweltschutzgesetzes (USG) und unter Berücksichtigung von Art. 23 USG zu erfolgen. Nach Art. 15 USG dürfen Lärmeinwirkungen die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören. Ein geringeres Einwirkungs- potenzial ist gemäss Art. 23 USG bei neuen lärmigen ortsfesten Anlagen erlaubt (vgl. BGE 123 II 74, BRGE II Nrn. 0004 und 0005/2011 in BEZ Nr. 28/2011). Von übermässigen und damit unzulässigen Lärmeinwirkungen auf die Um- gebung ist dann auszugehen, wenn die gebotene Wohnruhe in rechtser- heblichem Ausmass gestört wird. Lärmimmissionen, welche im Zusam- menhang mit dem bestimmungsgemässen Gebrauch von Wohnbauten, de- ren Ausstattung und deren Umschwung verursacht werden, sind indes von vornherein nicht übermässig. Mit dem Wohnen verbundene Aufenthalte im Freien sind klarerweise erlaubt; damit kann auch die mit der bestimmungs- gemässen Nutzung der Aussenräume verbundene Lärmentwicklung nicht verboten sein. Diese ist vielmehr von den jeweiligen Nachbarn − denen ih- rerseits das Nämliche zusteht − ohne weiteres hinzunehmen. Unzulässig sind demgegenüber Ruhestörungen, die inadäquatem Verhalten von Be- wohnern oder deren Gästen entspringen. Solche Verhaltensweisen können indes im Baubewilligungsverfahren nicht einfach antizipiert und der bau- rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt werden; vielmehr ist − nicht an- ders als etwa im Kontext mit Gewerbelärm − zunächst von einer ordnungs- gemässen und sich namentlich auch im Rahmen des Polizeirechtes halten- den Nutzung auszugehen (Kommentar USG, N. 35 zu Art. 25). Somit kann aufgrund der reinen Möglichkeit unzulässiger Ruhestörungen weder eine Aufhebung noch auch nur eine Einschränkung der Baubewilligung verlangt werden (BRKE I Nr. 0214/2002). 6.3.2. Das streitbetroffene Bauwerk dient Nutzungen, die im Zusammenhang mit Wohnbauten vorgeschrieben sind und dem Wohnen dienen (vgl. oben E. 5.6.). Deshalb sind Lärmimmissionen, die bei der Benützung der „Pergo- la“ üblicherweise entstehen, von der Nachbarschaft hinzunehmen. Daran
R1S.2013.05040 Seite 14 ändert auch nichts, dass die verschiedenen Nutzungen im vorliegenden Fall nicht horizontal, sondern vertikal auf verschiedenen Ebenen angeord- net werden sollen. Denn bei der vorauszusetzenden ordnungsgemässen Nutzung des Bauwerkes entsteht durch die unübliche Anordnung kein zu- sätzlicher Lärm. Somit besteht kein Anlass, die Baubewilligung mit er- schwerenden Auflagen zu versehen. 6.3.3. Auch die vom Rekurrenten befürchtete Verletzung der Privatsphäre durch Voyeure − genannt werden vor allem Spanner − entspricht nicht einer ord- nungsgemässen Nutzung der „Pergola“ und darf nicht einfach unterstellt werden. Die Gefahr eines solchen Missbrauches ist überdies eher gering, weil der Hof Tag und Nacht durch ein Tor abgeschlossen ist, welches sich mit den Schlüsseln zu den Wohnungen der privaten Rekursgegnerin öffnen lässt. Damit ist der Zutritt für Ortsfremde praktisch ausgeschlossen und bei den Anwohnern dürfte die Sozialkontrolle übermässige Neugierde unter- binden. Vor allem aber haben die Mieter des Rekurrenten mit dem Schlies- sen von Vorhängen oder Rollläden ein einfaches und wirksames Mittel in der Hand, sich vor befürchteten Spähblicken zu schützen. Deshalb kann auch diese Befürchtung nicht dazu führen, dass die Baubewilligung mit er- schwerenden Auflagen versehen oder gar aufgehoben wird. 7. Schliesslich befürchtet der Rekurrent, die „der Öffentlichkeit nicht vorent- haltbare Einrichtung“ könnte nicht alle Sicherheitsstandards einhalten, wel- che jede Kinderspieleinrichtung in einer baubewilligungspflichtigen Baute einhalten müsse. Konkrete Mängel werden nicht genannt. Vorerst einmal wird die „Pergola“ in einem abgeschlossenen Hof zu stehen kommen und ist nicht für die Öffentlichkeit bestimmt. Sodann findet die pauschale rekurrentische Unterstellung mangelnder Sicherheit keinerlei Stütze in den vorliegenden Plänen, denn die Plattformen sollen mit Ab- sturzsicherungen versehen werden, und die Fluchtwege über nicht brenn- bare Treppen sind nachgewiesen (act. 12.3.2 und 12.3.5). Mangels Sub- stantiierung ist auf die Rüge nicht einzutreten. [....]