Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
VK.2013.00003
Verfügung
des Einzelrichters
vom 29. Januar 2014
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin
Michèle Babst.
In Sachen
Gemeinde A,
Klägerin,
gegen
B,
Beklagter,
betreffend Kosten
für Ersatzvornahme,
hat
sich ergeben:
I.
A. B
bewohnte als Unterkunft einen mit einer Kunststoffplatte überdachten Bretterverschlag
und benutzte einen Geräteunterstand auf einem Grundstück in der kantonalen Freihaltezone
der Gemeinde A. Die Baudirektion des Kantons Zürich sowie der Gemeinderat A
verweigerten B die nachträglichen Bewilligungen für die Erstellung der
Unterkunft sowie den Wiederaufbau des Geräteunterstands. B wurde aufgefordert,
bis am 15. September 2010 dafür zu sorgen, dass der widerrechtlich
erstellte Geräteunterstand und die darunterliegende Unterkunft sowie alle
weiteren Einrichtungen vom Grundstück entfernt würden, unter Androhung der
Ersatzvornahme durch die Baubehörde und der Verzeigung von B gemäss
Art. 292 des Strafgesetzbuchs (StGB). Einem allfälligen Rekurs gegen
diesen Beschluss der Gemeinde vom 16. August 2010 wurde die aufschiebende
Wirkung entzogen.
Auf die dagegen von B
erhobenen Rechtsmittel traten sowohl das Baurekursgericht (BRGE I
Nr. 0049/2011 und 0050/2011), das Verwaltungsgericht (VGr, 18. Mai
2011, VB.2011.00201) als auch das Bundesgericht (BGr, 6. Juli 2011,
1C_288/2011) nicht ein.
B. Mit
Schreiben vom 2. sowie vom 26. September 2011 gab die Gemeinde A B Gelegenheit,
bis am 5. November 2011 den Abbruch des Bretterverschlags und des
Geräteschuppens selbst vorzunehmen, unter Androhung der Ersatzvornahme. Da B
dem Abbruchbefehl keine Folge leistete, verfügte die Gemeinde am 14. November
2011 die Ersatzvornahme des Abbruchs des Geräteschuppens und des Unterstands am
23. November 2011.
C. Am
19. Januar 2012 stellte die Gemeinde B die Rechnung der Firma C für die
Ersatzvornahme in Höhe von Fr. 7'177.30 zu. Mit Schreiben vom
26. April 2012 beanstandete B den Rechnungsbetrag als zu hoch und bezahlte
daraufhin Fr. 1'467.95. Die Gemeinde hielt an ihrer Forderung fest, die
sich nach Abzug der Anzahlung auf Fr. 5'709.35 belief. Nach erfolglosen
Mahnungen vom 13. März 2012 sowie vom 19. April 2012 leitete die
Gemeinde die Betreibung ein. Gegen den Zahlungsbefehl Nr. 01 erhob B am
27. Juni 2012 Rechtsvorschlag.
II.
Nach erfolglosem Durchlaufen einer Schlichtungsverhandlung
beim Friedensrichteramt D vom 13. April 2013 reichte die Gemeinde A am
3. Juli 2013 Klage beim Bezirksgericht E ein. Dieses trat mit Verfügung
vom28. August 2013 mangels sachlicher Zuständigkeit nicht ein.
III.
Am 1. Oktober 2013 reichte darauf die Gemeinde die
Klage beim Verwaltungsgericht ein. Sie beantragte die Feststellung, dass die
Forderung in Höhe von Fr. 5'709.35 nebst 5 % Zins seit dem
19. Februar 2012 sowie Fr. 73.- Zahlungsbefehlskosten geschuldet
sind. Zudem sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 01
vollumfänglich aufzuheben; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Öffentlich-rechtliche
Angelegenheiten werden gemäss § 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 (VRG) von den Verwaltungsbehörden und vom Verwaltungsgericht
entschieden. Privatrechtliche Ansprüche sind vor den Zivilgerichten geltend zu
machen. Zur Beantwortung der Frage, ob eine Rechtsbeziehung dem Privatrecht
oder dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist, werden verschieden
Abgrenzungskriterien herangezogen; zu nennen sind nebst der
Subordinationstheorie, welche das Gewicht auf die Gleich- oder Unterordnung der
Beteiligten bzw. die Ausübung von hoheitlichem Zwang legt, insbesondere auch
die Interessen- und Funktionstheorie, die danach unterscheiden, ob private oder
öffentliche Interessen verfolgt bzw. öffentliche Aufgaben erfüllt werden (BGE
137 II 399 E. 1.1).
Die vorliegend strittige Forderung stützt sich auf die
Rechnung der Firma C für den Abbruch des Geräteschuppens und des Unterstands.
Die Gemeinde gewährleistet mit der Ersatzvornahme die Einhaltung ihrer Bau- und
Zonenordnung und nimmt damit eine öffentliche Aufgabe wahr. Zudem tritt sie
hoheitlich gegenüber dem Beklagten auf. Es handelt sich demzufolge um eine
öffentlich-rechtliche Streitigkeit zwischen den Parteien.
1.2 Nach
§ 81 lit. a VRG beurteilt das Verwaltungsgericht Streitigkeiten aus
öffentlichem Recht im Klageverfahren als einzige Instanz, sofern darüber weder
ein Beteiligter noch ein anderes staatliches Organ mittels Verfügung entscheiden
kann. Zu prüfen ist daher nachfolgend, ob nicht eine andere Behörde über die
strittige Forderung verfügen kann.
1.3 Gemäss
Art. 79 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom
11. April 1889 (SchKG) hat ein Gläubiger, gegen dessen Betreibung
Rechtsvorschlag erhoben worden ist, seinen Anspruch im Zivilprozess oder im
Verwaltungsverfahren geltend zu machen. Er kann die Fortsetzung der Betreibung
nur aufgrund eines vollstreckbaren Entscheids erwirken, der den Rechtsvorschlag
ausdrücklich beseitigt.
Bei öffentlich-rechtlichen Forderungen, für die – wie
vorliegend – noch kein Rechtsöffnungstitel nach Art. 80 SchKG vorliegt,
ist die Verwaltungsbehörde zum Erlass einer materiellen Verfügung mit
gleichzeitiger Beseitigung des Rechtsvorschlags zuständig (vgl. BGE 134 III 115
E. 3; VGr, 3. März 2011, VB.2011.00046, E. 3.4.1; Kurt
Amonn/Fridolin Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrecht,
9. A., Bern 2013, S. 140). Das Bundesgericht hat verschiedentlich
bestätigt, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die Verwaltungsbehörde selbst
befugt ist, den Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl in der Betreibung zu
beseitigen, die sie selber gegen einen Privaten verlangt hat (BGE 128 III 39
E. 2; 119 V 329 E. 2b; BGE 107 III 60 E. 3). Der Zugang zu einem
unabhängigen und unparteiischen Gericht nach Art. 6 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) ist durch die Möglichkeit des Schuldners, bei
einer Gerichtsbehörde gegen einen erstinstanzlichen Verwaltungsentscheid
Beschwerde zu führen, gewahrt (BGE 121 V 109 E. 3c). Erst nach Eintritt
der Vollstreckbarkeit der Verfügung, bzw. eines allfälligen
Rechtsmittelentscheids, ist die definitive Rechtsöffnung möglich (vgl. VGr,
3. März 2011, VB.2011.00046, E. 3.4.1).
1.4 Da
folglich die Gemeinde selbst befugt ist, eine Verfügung zu erlassen sowie den
Rechtsvorschlag zu beseitigen, um die Fortsetzung der Betreibung zu
ermöglichen, ist das Verwaltungsgericht nach § 81 lit. a VRG funktionell
nicht zuständig, über die vorliegende Streitigkeit zu entscheiden.
2.
2.1 Auf die
Klage ist somit nicht einzutreten.
2.2 Die
Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (§ 86 in
Verbindung mit § 65 Abs. 2 und § 13 Abs. 2 VRG). Der
unterliegenden Klägerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17
Abs. 2 VRG).
Demgemäss verfügt der Einzelrichter:
-
Auf die
Klage wird nicht eingetreten.
-
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 360.-- Total der Kosten.
-
Die
Gerichtskosten werden der Klägerin auferlegt.
-
Gegen diese
Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
-
Mitteilung an:…