Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
VB.2026.00249
Urteil
des Einzelrichters
vom 23. April 2026
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Silvio Forster.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
B,
Beschwerdegegnerin,
und
Kantonspolizei Zürich,
Fachstelle Häusliche Gewalt,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,
hat sich ergeben:
I.
Mit Verfügung vom 22. März 2026 ordnete die Kantonspolizei Zürich Schutzmassnahmen gegen A und zugunsten von B an.
II.
A. Mit Eingabe vom 26. März 2026 ersuchte B das Bezirksgericht Uster, die bestehenden Schutzmassnahmen um drei Monate zu verlängern. Mit Verfügung vom 31. März 2026 verlängerte das Bezirksgericht Uster in Anwendung von § 10 Abs. 2 des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG; LS 351) die Schutzmassnahmen provisorisch bis zum 5. Juli 2026 (Dispositivziffer 1). Es räumte A eine nicht erstreckbare Frist von fünf Tagen ab Zustellung der Verfügung ein, um schriftlich und begründet Einsprache gegen die Verfügung zu erheben. Sollte keine Einsprache erhoben werden, wäre diese Verfügung rechtskräftig. Der Einsprache kam keine aufschiebende Wirkung zu (Dispositivziffer 5).
B. Gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Uster vom 31. März 2026 erhob A am 8. April 2026 (Poststempel vom 10. April 2026) Einsprache. Mit Verfügung vom 13. April 2026 trat das Bezirksgericht Uster auf die als verspätet erkannte Einsprache nicht ein (Dispositivziffer 1). Es erhob keine Kosten und sprach keine Umtriebsentschädigungen zu (Dispositivziffern 2 und 3).
III.
Mit Eingabe vom 15. April 2026 (Poststempel vom 20. April 2026) erhob A Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Uster vom 13. April 2026. Er beantragte, auf seine Einsprache sei einzutreten.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 11a Abs. 1 GSG für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG; LS 175.2]). Dem vorliegenden Fall kommt keine solche Bedeutung zu, weshalb der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist. Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Vorliegend konnte darauf verzichtet werden, Akten oder Vernehmlassungen einzuholen (vgl. § 57 und § 58 VRG).
2.
Das Gericht weist das Gesuch um Aufhebung der Schutzmassnahmen ab oder heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Dabei entscheidet es vorläufig, wenn die Gesuchsgegnerin oder der Gesuchsgegner nicht angehört worden ist, und setzt dieser bzw. diesem eine Frist von fünf Tagen an, um gegen den Entscheid Einsprache zu erheben (§ 10 Abs. 2 GSG; § 11 Abs. 1 GSG). Die Einsprache muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bezirksgericht eintreffen oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden (§ 11 Abs. 2 VRG). Die Gerichtsferien kommen in Gewaltschutzverfahren nicht zum Tragen (VGr, 10. September 2020, VB.2020.00501, E. 4.1; 7. September 2020, VB.2020.00490, E. 4.1). Die Verfügung vom 31. März 2026 wurde dem Beschwerdeführer gemäss Empfangsschein und seinen eigenen Ausführungen am 1. April 2026 zugestellt. Die Einsprachefrist begann somit am 2. April 2026 zu laufen und endete unter Berücksichtigung des Ostermontags am 7. April 2026 (vgl. § 11 Abs. 1 VRG). Die Einsprache wurde gemäss Poststempel am 10. April 2026 der Schweizerischen Post übergeben. Damit wurde die Einsprachefrist nicht gewahrt (vgl. § 11 Abs. 2 VRG). Folglich trat das Bezirksgericht zu Recht nicht auf die verspätete Einsprache ein.
Soweit der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, dass er seine am 1. April 2026 verfasste Einsprache an die von ihm anbegehrte Rechtsvertreterin zur Durchsicht weitergeleitet und diese das Mandat erst am 9. April 2026 abgelehnt habe, er im Gefängnis keine Informationsmöglichkeiten gehabt habe, er davon ausgegangen sei, die Einsprachefrist umfasse fünf Werktage, sowie die "Gefängniswärterin" gesagt habe, die Fristen würden über die Ostertage erfahrungsgemäss kulant gehandhabt, sind seine Argumente unbehelflich. Aus den vorgebrachten Argumenten sind keine zulässigen Gründe für eine Fristwiederherstellung ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer grob nachlässig handelte, indem er trotz bereits verfasster Einsprache mit dem Versand in Kenntnis der laufenden Frist gemäss korrekter Rechtsmittelbelehrung zuwartete (vgl. § 12 Abs. 2 Satz 1 VRG; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 12 N. 45 ff., N. 55 ff., N. 72, N. 74).
3.
Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; § 12 Abs. 1 GSG). Eine Umtriebsentschädigung hat er nicht beantragt und stünde ihm mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 12 Abs. 2 GSG, § 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 105.-- Zustellkosten,
Fr. 605.-- Total der Kosten.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Mitteilung an:
a) den Beschwerdeführer;
b) die Beschwerdegegnerin;
c) die Mitbeteiligte;
d) das Bezirksgericht Uster.